Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. Januar 1996
Aktenzeichen: 6 U 76/95

(OLG Köln: Urteil v. 19.01.1996, Az.: 6 U 76/95)

Oberlandesgericht Köln, 6. Zivilsenat, Urteil vom 19.01.1996 - 6 U 76/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig. redaktionelle Werbung; Werbehilfe UWG § 1, GG Art. 5 I Berichtet ein lokales Anzeigenblatt in einer für ein solches Presse-Erzeugnis typischen Weise über das Abschneiden eines örtlichen Unternehmens bei einer überregionalen Erhebung (hier: Medienanalyse betr. private Radiosender), ist eine gem. § 1 UWG unlautere redaktionelle Werbung auch dann nicht ohne weiteres zu bejahen, wenn in derselben Ausgabe des Blattes, aber räumlich deutlich getrennt von dem als solchem wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandenden redaktionellen Beitrag, eine großformatige Werbeanzeige des betreffenden Unternehmens (hier: Radiosender) erscheint.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der

SA.he Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. § 1 UWG i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziff. 1

UWG vermag das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht zu

rechtfertigen. Der von der Klägerin beanstandete Artikel der

Beklagten mit der Óberschrift "Antenne A. jetzt Nr. 1 der

Privatradios im Kreis und Stadt A." in dem von der Beklagten

herausgegebenen Anzeigenblatt "A. Stadt-Kurier" vom 22. Juni 1994

stellt weder für sich genommen eine gemäß § 1 UWG unlautere

redaktionelle Werbung dar noch ist er unter Einbeziehung der in der

selben Ausgabe des "A. Stadt-Kuriers" von dem Privatsender Antenne

A. geschaltete Werbeanzeige wegen werblicher Unterstützung dieses

Unternehmens durch die Beklagte gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrig.

Andere Anspruchsgrundlagen, die der Klage zum Erfolg verhelfen

könnten, sind jedoch nicht ersichtlich und werden von der Klägerin

auch nicht geltend gemacht.

Der streitgegenständliche Artikel der Beklagten vom 22. Juni

1994 mit der Óberschrift "Antenne A. jetzt Nr. 1 der Privatradios

im Kreis und Stadt A." ist zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb

der "Antenne A." und damit gegebenenfalls zugleich den eigenen

Wettbewerb der Beklagten zu fördern. Es liegt nahe, daß ein

Zeitungsbericht über den Erfolg eines Unternehmens wie hier des

Privatsenders Antenne A. die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt

und es veranlassen kann, sich diesem Sender zuzuwenden. Die

positive Berichterstattung der Beklagten mit dem damit verbundenen

Werbeeffekt für die "Antenne A." kann zudem auch dem

Anzeigengeschäft der Beklagten zugute kommen, weil es den

Privatsender veranlassen kann, (auch) zukünftig Anzeigen in dem

Anzeigenblatt der Beklagten zu schalten. Dies begründet jedoch noch

nicht den Schluß, daß die Beklagte bei ihrer Berichterstattung auch

mit der gemäß § 1 UWG erforderlichen Absicht zur Förderung des

fremden und gegebenenfalls des eigenen Wettbewerbs gehandelt hat.

Da es die besondere Aufgabe der Presse ist, die Àffentlichkeit über

Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur

öffentlichen Meinung beizutragen, ist bei Presseäußerungen, die im

Rahmen dieses Aufgabenbereichs liegen, im Gegensatz zu

Meinungsäußerungen außerhalb des gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützten

Bereichs der Meinungs- und Pressefreiheit keine Wettbewerbsabsicht

zu vermuten. Es müssen deshalb konkrete Umstände vorliegen, die

erkennen lassen, daß neben der Absicht, das Publikum zu

unterrichten, der Zweck der Förderung eigenen oder fremden

Wettbewerbs mehr als eine nur untergeordnete, weil notwendigerweise

begleitende Rolle gespielt hat (vgl. Baumbach-Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., Einl UWG Rdnr. 239 m.w.N.). Im

Streitfall fehlt es aber an ausreichenden Indizien für eine

derartige Intention der Beklagten.

Dies gilt einmal bei isolierter Betrachtung des Artikels

"Antenne A. jetzt Nr. 1 der Privatradios in Kreis und Stadt A." im

A. Stadt-Kurier vom 22. Juni 1994.

Bei dem "A. Stadt-Kurier" handelt es sich um ein lokales

Anzeigenblatt. Daß ein derartiges Presseerzeugnis bevorzugt über

lokale Ereignisse berichtet entspricht daher seinem Aufgabenbereich

und der Erwartung des Lesers. Zu einer Berichterstattung über

lokale Ereignisse gehört jedoch ebenfalls eine Information der

Leser über das Abschneiden der örtlichen Privatsender in der Gunst

der Hörer, somit - wie im Streitfall - ein Artikel über die

Ergebnisse einer aktuellen, nämlich unstreitig eine Woche vor dem

fraglichen Bericht der Beklagten veröffentlichten Medien-Analyse zu

diesem Thema. Daß dabei die "Antenne A." als "Sieger" unter den

lokalen Sendern von der Beklagten in besonderer Weise

herausgestellt und gewürdigt wird, entspricht ebenso dem üblichen

Niveau der Berichterstattung in derartigen Presseerzeugnissen wie

der Umstand, daß den übrigen in der Medien-Analyse angeführten

Radiosendern nur ein geringerer Stellenwert im Artikel der

Beklagten beigemessen wird und sie nur teilweise und zudem nur in

verkürzter Form Erwähnung finden. In gleicher Weise üblich ist die

Ausschmückung des Artikels mit einem Foto des "Siegers". Derartige

Fotos lockern die Berichterstattung auf; sie sollen den Leser

einerseits auf den Artikel hinweisen, ihn aber zugleich auch

unterhaltsam informieren wie hier über die Mitarbeiter des Senders

"Antenne A.", die er sonst nur vom Hören her kennt.

Der beanstandete Artikel ist jedoch auch im übrigen nicht in

einer Weise gestaltet, daß er den (sicheren) Schluß zuläßt, die

Beklagte sei sich bei diesem Bericht nicht nur über dessen

positiver Wirkung für den Sender "Antenne A." bewußt gewesen,

sondern habe die für dieses Unternehmen mit dem Artikel verbundene

Werbewirkung tatsächlich auch bezweckt. Daß ein Unternehmen, über

das berichtet wird, in einem Artikel Gelegenheit für Àußerungen

erhält, ist ein häufig gebrauchtes journalistisches Stilmittel. Der

breite Raum, den die Beklagte im vorliegenden Fall der

Verlautbarung der "Antenne A." mit der darin enthaltenen lobenden

Hervorhebung der Tätigkeit dieses Senders gegeben hat, mag zwar

gewisse Bedenken begründen. Da aber diese Àußerungen des Senders

deutlich als Zitat des Unternehmens gekennzeichnet sind, reicht

allein dieses Indiz bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Artikels

nicht aus, um von einem Handeln der Beklagten in

Wettbewerbsförderungsabsicht auszugehen.

Eine andere Beurteilung des beanstandeten Artikels der Beklagten

ergibt sich aber ebenfalls nicht bei Einbeziehung der in der selben

Ausgabe des "A. Stadtkuriers" vom 22. Juni 1994 geschalteten

großformatigen Werbeanzeige des Senders "Antenne A.".

Daß Werbeanzeigen von Unternehmen in örtlichen und regionalen

Presseorganen zeitlich überschneidend mit Presseartikeln

erscheinen, in denen über bestimmte Ereignisse in Bezug auf dieses

Unternehmen berichtet wird, hat sich mittlerweile eingebürgert und

besagt für sich genommen nichts dazu, ob der Pressebericht von

einer Absicht des Presseorgans getragen ist, mit dem Artikel den

Wettbewerb dieses Unternehmens zu fördern (vgl. dazu auch Ahrens

GRUR 1995/307, 312 m.w.N.). Das Erscheinen eines Presseberichts

über ein bestimmtes Unternehmen und einer Werbeanzeige dieses

Unternehmens in der selben Ausgabe eines Presseerzeugnisses ist um

so weniger geeignet, auf ein Handeln der Presse in

Wettbewerbsabsicht hinzuweisen, wenn Anlaß für die

Berichterstattung ein Ereignis ist, das sowohl eine redaktionelle

Berichterstattung wie auch eine Werbeaktion des Unternehmens zu

diesem Zeitpunkt als naheliegend erscheinen läßt. Bei der eine

Woche vor dem streitgegenständlichen Artikel der Beklagten

veröffentlichten Medien-Analyse handelt es sich aber um ein

derartiges Ereignis: Es liegt nahe, daß die Beklagte als aktuelle

Reaktion auf die Präsentation der Analyse über die "Antenne A." als

"Sieger" unter den lokalen Privatsendern berichtet und der Sender

"Antenne A." wiederum die Medien-Analyse zum Anlaß nimmt, sich

unter Ausnutzung des mit dem Ergebnis dieser Medien-Analyse für ihn

verbundenen Werbeeffekts in einer großformatigen Werbeanzeige an

seine Hörer zu wenden, wobei sich das Erscheinen von Presseartikel

und Werbeanzeige in der selben Ausgabe des Anzeigenblatts zwanglos

aus dem Datum der Bekanntgabe der Medien-Analyse erklärt.

Hinzu kommt schließlich, daß der Presseartikel der Beklagten und

die Werbeanzeige des Privatsenders "Antenne A." dem Leser nicht nur

nicht auf der selben Seite oder zumindest nahe nebeneinander

präsentiert werden (der Artikel der Beklagten findet sich auf Seite

1 und die Werbeanzeige des Privatsenders auf Seite 16 des "A.

Stadt-Kuriers" vom 22.06.1994), sondern der Artikel der Beklagten

auch inhaltlich nicht eine bloße Hinführung auf die Werbeanzeige

der "Antenne A." zur Verstärkung deren Werbeeffekts darstellt. Die

Óbereinstimmung des Themas von Artikel und Werbeanzeige - das gute

Abschneiden der "Antenne A." in der Medien-Analyse 1994 - wird

durch die Medien-Analyse vorgegeben. Was den Inhalt des

Presseberichts und der Werbeanzeige im übrigen angeht, besteht

keine Entsprechung; der Presseartikel berichtet über die Ergebnisse

der Analyse in journalistischer Weise unter zumindest teilweiser

Berücksichtigung auch der anderen Sender, während in der

Werbeanzeige die Reichweiten in Prozentsätzen schlagwortartig

dargestellt sind unter Herausstellung der Ergebnisse der beiden

Lokalsender mit lediglich in Klammer gesetzten Hinweis auf den WDR

4 und dessen Ergebnis in Prozentzahlen. Was das Thema der

"Danksagung" an den Hörer angeht, die in dem Artikel der Beklagten

durch das dort wiedergegebene und als solches dargestellte Zitat

des Senders verlautbart wird und in der Werbeanzeige durch den

blickfangmäßig herausgestellten Hinweis "118.863 x Danke" vom

Radiosender erklärt wird, gibt es zwar wieder Gemeinsamkeiten

zwischen dem Artikel und der Werbeanzeige. Diese Gemeinsamkeiten

erklären sich aber wieder ohne weiteres aus dem bereits erwähnten

gemeinsamen Anlaß für die Berichterstattung und die Anzeige.

Es liegen nach alledem keine ausreichenden Indizien vor, die bei

Beachtung des gemäß Art. 5 Abs. 1 GG der Beklagten eingeräumten

weiten Ermessensspielraums bei der Gestaltung ihrer

Berichterstattung den Schluß rechtfertigen, die Beklagte habe bei

dem beanstandeten Artikel mit der Absicht gehandelt, mit diesem

Bericht den Leser auf die Werbeanzeige der Antenne hinzuführen und

einzustimmen bzw. diese Werbeanzeige abzurunden und dergestalt den

Wettbewerb des Senders "Antenne A." zu fördern. Eine Unlauterkeit

des beanstandeten Handelns der Beklagten aus § 1 UWG ergibt sich

daher auch nicht unter Berücksichtigung der Werbeanzeige des

Senders "Antenne A.".

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht

gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Beschwer der Klägerin war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO

festzusetzen und entspricht dem Wert ihres Unterliegens im

Rechtsstreit.

2 - - À






OLG Köln:
Urteil v. 19.01.1996
Az: 6 U 76/95


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