Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 252/00

(BPatG: Beschluss v. 13.03.2002, Az.: 29 W (pat) 252/00)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse (soweit in Klasse 16 enthalten); Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, insbesondere Computerkurse, Durchführung, Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen, Lehr- und Unterhaltungsprogrammen, soweit in Klasse 41 enthalten" zurückgewiesen worden ist.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke

"RadioNet"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Klasse 9:

Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software für Einplatz-, Mehrplatz- und Netzwerkcomputer, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Computernetzwerken einschließlich des Internets; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton-, und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen; Datenbanken.

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, Informationsmaterial in Form von Druckereierzeugnissen, nämlich Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder, Modelle, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse (soweit in Klasse 16 enthalten).

Klasse 35:

Durchführung von Werbung; Werbung und Dienstleistungen einer Werbeagentur, einschließlich Vermittlung, Durchführung, und Produktion von Telekommunikations-, Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen sowie Print- und Internetwerbung; Beratung und Vermittlung sowie Verkauf und Vermietung von Sendezeiten; Marketing, Marktforschung und -analyse, Werbemittlung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit und dazugehörige Dienstleistungen; Vermittlung und Durchführung von Werbeveranstaltungen.

Klasse 38:

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehsendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten; E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand), jeweils soweit in Klasse 38 enthalten.

Klasse 41:

Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger, Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen, Unterhaltung, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, insbesondere Computerkurse, Durchführung, Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen, Lehr- und Unterhaltungsprogrammen, Bildungsveranstaltungen und kulturelle Aktivitäten und Verbreitung kultureller Informationen, soweit in Klasse 41 enthalten.

Klasse 42:

Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen (Softwareentwicklung); Entwurf, Entwicklung, Beratung, Vermittlung, Vermietung, Leasing, Installation, Wartung und Service im Bereich von Computersystemen sowie dazugehörige Dienstleistungen für Soft- und Hardware; Anbindung von Computersystemen an Datennetze, Telefonanlagen und Telefonnetze, Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Onlineupdating-Service; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Liefern von Daten und sonstigen Informationen, sowie Vermittlung von Datenbankinformationen; Forschung- und Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, Erstellen von Dokumentationen"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 5. April 2000 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen - Fachleuten und breiten Verkehrskreisen - als "Radionetz" bzw. "Radionetzwerk" verstanden und erschöpfe sich in einem ohne weiteres erkennbaren Sachhinweis ohne jegliche betriebskennzeichnende Eigenschaft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnung weise darauf hin, dass die Waren der Klasse 9 zur Errichtung und zum Betrieb von vernetzten Radiostationen bzw. zur Nutzung von Radiostationen über das Internet geeignet und bestimmt seien. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 hätten die Übertragung von Radioprogrammen mittels Netzwerken zum Gegenstand oder ermöglichten solche Übertragungen. Für die Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 stelle die angemeldete Wortfolge lediglich einen Hinweis auf Inhalt, Bestimmung und Gegenstand dar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der angemeldeten Kennzeichnung fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG stünden der Eintragung nicht entgegen. Da sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an den breiten Verkehr richteten, gehe die Argumentation der Markenstelle schon deshalb fehl, weil sie sich auf Fachliteratur stütze. Die angemeldete im deutschen Sprachgebrauch nicht vorkommende Wortzusammensetzung weise für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen ausschließlich beschreibenden Begriffsinhalt auf, sondern sei vage. Um zu der von der Markenstelle aufgeführten Bedeutung zu kommen müsse das Zeichen unzulässigerweise in seine Einzelteile aufgetrennt und diese wiederum getrennt interpretiert werden. Aber auch dann gebe es verschiedene Interpretationsmöglichkeiten. Eine ausreichend konkrete Beschreibung der Waren und Dienstleistungen ergebe sich selbst bei einem Verständnis als "Hinweis auf Telekommunikationsdienste, die eine Übertragung von Radioprogrammen mittels Netzwerken bzw. Internet beinhalten" nicht, denn für eine Zurückweisung sei es nicht ausreichend, dass sich die angemeldeten Waren und Dienstleistungen in irgendeiner Weise mit einem Radio- oder Funknetzwerk beschäftigen. Bei der angemeldeten Kennzeichnung handele es sich auch nicht um eine allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnung für die Waren und Dienstleistungen. Die vom Senat durchgeführte Internetrecherche habe eine Verwendung der angemeldeten Wortkombination in erster Linie auf fremdsprachigen Webseiten ergeben. Entscheiddungserheblich sei aber allein der deutsche Verkehr. Auf deutschen Seiten komme die Wortfolge "ein Radionetz" nur selten vor und werde dann weder kennzeichenmäßig verwendet noch zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen benutzt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Waren und Dienstleistungen "Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse (soweit in Klasse 16 enthalten); Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, insbesondere Computerkurse, Durchführung, Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen, Lehr- und Unterhaltungsprogrammen, soweit in Klasse 41 enthalten" von der Eintragung ausgeschlossen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU).

1.1 Die angemeldete Wortfolge setzt sich wegen der Großschreibung des jeweils ersten Buchstaben der einzelnen Wortteile sehr deutlich erkennbar aus "Radio" und "Net" zusammen. Beide Wortteile kommen in der englischen Sprache vor, wobei "radio" mit "Rundfunk, Hörfunk, Rundfunksender, Funksender" und "net" mit "Netz, Netzwerk" zu übersetzen ist (vgl. etwa Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl.; via mundo Concise Dictionary English/German, 2000, jeweils Stichwörter "radio" und "net"). Der Begriff "radio network" ist ein Fachbegriff, der für "Funknetz" steht (Glass, Fachbegriffe der Telekommunikation). In der deutschen Sprache hat "Radio" dieselbe Bedeutung wie im Englischen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., Stichwort "Radio"), auch sind die Wörter "Net", allerdings in erster Linie als Kurzwort für "Internet", sowie der Ausdruck "Network" für ein Netzwerk von Sendern in der deutschen Sprache nachweisbar (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., Stichwörter "Net" und "Network"). Da diese Wörter sich beide auf Netzwerke beziehen, wird es auch den neben Fachleuten größtenteils angesprochenen breiten Verkehrskreisen wenig Schwierigkeiten bereiten, in Verbindung mit Waren und Dienstleistungen, die Bezüge zu einem Netzwerk von Sendern, auch von Rundfunksendern, wie etwa die des Bayerischen Rundfunks und Südwestfunks oder anderer Sendeanstalten aufweisen, die angemeldete Wortkombination in der Bedeutung von "Radio-Netz(werk)" zu verstehen zumal die Grenzen zwischen reinen Funknetzen und Rundfunknetzen fließend sind. Andere Interpretationen dagegen liegen fern. Dies zeigen auch die zahlreichen Nachweise der Verwendung der Wortfolge als Sachhinweis mit der Bedeutung "Radionetzwerk, Netzwerk von Rundfunksendern, Rundfunkanstalt mit einem Netzwerk von Sendern" im Internet in Verbindung mit Funksendern oder Rundfunksendern, deren Einrichtungen und Dienstleistungen, wie etwa "Phoenix Radio Net, CB Radio Net Ring, Amateur Radio Net, Slovenija Radio Net, World Radio Network, Free Radio Network, Progressive Rock Radio Network, Radio Net Madrid, Vietnam Radio Net, Greek Radio Network, Cable Radio Network, Music and Radio Net Links, MUFON Ham Radio Net" sowie die Verwendung der Wortkombination in Texten wie "Aberdeen Amateur Radio Club hosts a radio net ..., Establishing a Radio Net: A radio net consists of two or more radio stations ..., Enter a radio net, send a message, and leave a radio net using the proper call signs, ... a radio net using computers developed by radio amateurs, every station on a radio net has an alphanumeric designation ...".

1.2 Die Übersetzung "Radio-Netz(werk)", "Funknetzwerk" ist auch geeignet, viele der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben. Wie sich etwa aus der mit der Suchmaschine Google ermittelten Fundstelle "Philip B. Petersen ...for medical emergencies, logistic supplies, runner dropouts, transportation and a radio net using computers developed by radio amateurs ..." ergibt, werden zur Verwendung von Radionetzwerken nicht nur Aufzeichnungs- und Sendegeräte benötigt, sondern auch spezielle Computer und Datenverarbeitungsgeräte. So sind heute die meisten Rundfunksender und Funksender digitalisiert, Ton- und Bilddokumente werden in digitaler Form teils auf auswechselbaren Datenträgern, teils auf Festplatten erstellt und in Datenbanken archiviert. Der gesamte Sendebetrieb läuft computerunterstützt und computergesteuert ab, was spezielle Software und spezielle leistungsfähige, auf schnellen Zugriff und dauerhafte Archivierung ausgerichtete Datenträger erforderlich macht. Es liegt auf der Hand, dass diese Programme stets den neuesten Entwicklungen, den Erfordernissen des Sendebetriebs und dem neuesten Stand der Technik angepasst sein sollen, was eine ständige Weiterentwicklung, Beratung, Schulung, Pflege und Aktualisierung der Software bedingt, die auch online erfolgen kann. Das Sammeln, die Übermittlung und das Verbreiten von Nachrichten aller Art sowie Veranstaltung und Verbreitung von Sendungen ist die Hauptaufgabe von Rundfunkanstalten und Funknetzen, wobei nicht nur an Radiosender mit einem Netz von Sendern, die Unterhaltungsprogramme anbieten, zu denken ist, sondern ebenso an Funknetze, die etwa medizinische oder wissenschaftliche Daten, Berichte und Mitteilungen vermitteln. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei der derzeitigen technischen Entwicklung jeder Radiosender auch über "Kabel" ("Kabelrundfunk") zu empfangen ist und seine Sendungen im Internet verbreitet ("Internetradio"). Der Begriff des Radios hat insoweit eine Erweiterung erfahren und kann auch Online-Dienste umfassen. Für Druckereierzeugnisse stellt die angemeldete Wortkombination eine Inhaltsangabe dar, denn mit ihr können auch Programmzeitschriften, Sendertabellen, Berichte über Rundfunksender usw. (vgl. BGH WRP 2000, 1140 "Bücher für eine bessere Welt") benannt werden.

2. Dienstleistungen wie z.B. "E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand) Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Unterhaltung, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Erstellen von Dokumentationen" oder die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 mit Ausnahme von "Verteilung von Waren zu Werbezwecken" beschreibt das Zeichen jedoch nicht unmittelbar. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt jedoch für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im Tenor genannten jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer fremden Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; zuletzt etwa BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; zuletzt BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK). Dies ist hier der Fall. Es ist allgemein bekannt, dass Rundfunksender (Sendeanstalten) sich zu großen Teil oder ausschließlich aus Werbeeinnahmen finanzieren und Sendezeit verkaufen und vermieten. Ebenso ist bekannt, dass Sender für Kunden große Teile der Werbung gestalten, durchführen und - auch im eigenen Interesse - Marktforschung und Marktanalyse betreiben. Ebenso ist es üblich, dass Rundfunksender Veranstaltungen - u.a. kultureller und bildender Art - durchführen, die aufgezeichnet und gesendet werden und dass auf diesen Veranstaltungen häufig vom Sender selbst früher hergestellte Ton- und/oder Bild-Aufnahmen wiedergegeben werden. Weiterhin werden von vielen einen größeren Kreis interessierenden Sendungen oder Sendereihen Aufzeichnungen hergestellt und vertrieben, wie dies etwa in "BR-Shop" des Bayerischen Rundfunks geschieht. Die gesendeten Nachrichten werden im Internet als Audiodatei und in schriftlicher Form verbreitet, etwa als Newsletter, der neben Text Bilder oder Videoclips enthalten können. Oft ermöglichen Rundfunkanbieter über das Internet auch einen Blick ins Studio, was nicht nur die Aufnahme, sondern auch das Speichern und die Übermittlung von Videos und Bildern erfordert. Damit ist die angemeldete Kennzeichnung wegen des im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts als Hinweis auf die Bestimmung, Beschaffenheit oder Herkunft für die der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im Tenor genannten nur ein Sachhinweis, und kein Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.

3. Zwar stammen die Nachweise der Verwendung der Wortfolge "RadioNet" nicht aus dem deutschen Sprachraum. Darauf kommt es aber nach Auffassung des Senats in diesem Wirtschaftssektor nicht an. Erstens wird es, wie bereits oben erörtert, selbst dem deutschen Verkehr ohne Englischkenntnisse wegen des Vorkommens beider Wortteile in der deutschen Sprache wenig Mühe bereiten, dem Zeichen die rein sachbezogene Bedeutung siehe oben zu entnehmen. Zweitens gibt es gerade auf dem Gebiet des Rundfunks, der Nachrichtenübermittlung, der Telekommunikation und des Internets keinen streng national beschränkten Sprachgebrauch, denn es ist gerade der Zweck und die Aufgabe von Nachrichtenübermittlung, durch welches Medium auch immer, über weite Entfernungen national und international Informationen zu sammeln, zu verbreiten und zu empfangen. Dies gilt insbesondere für die englische Sprache. So ist z.B. auch die Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Nachrichtenbeiträgen von ausländischen Sendern in aller Welt gang und gäbe. Außerdem gelten für die Empfangs- bzw. Abfragemöglichkeiten von Radiosendern - auch über das Internet - keine nationalen Grenzen. Aus diesem Grund ist gerade bei Telekommunikation, Radio, Funk und Internet sowie den damit in Verbindung stehenden Waren und Dienstleistungen der Empfängerkreis kaum national eingrenzbar. Um eine internationale Verständigung zu gewährleisten ist die englische Sprache, die auch in Deutschland in ihren Grundzügen von breiten Bevölkerungsschichten beherrscht wird, besonders auf diesen Gebieten weit verbreitet, was auch die Verwendung des Begriffs "radio net" durch viele Anbieter unterschiedlicher Nationalität zeigt.

4. In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen "Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse (soweit in Klasse 16 enthalten); Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, insbesondere Computerkurse, Durchführung, Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen, Lehr- und Unterhaltungsprogrammen, soweit in Klasse 41 enthalten" kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die Marke stellt insoweit keinen konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit den Waren und Dienstleistungen zusammenhängende Eigenschaft dar. Der Verkehr wird nicht annehmen, derartig gekennzeichnete Dienstleistungen und Waren seien auf das Thema "RadioNet" beschränkt (BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Die angemeldete Kennzeichnung weist darum insoweit nicht auf verkehrswesentliche Eigenschaften unmittelbar hin und wird auch nicht als reine Sachangabe verstanden werden.

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BPatG:
Beschluss v. 13.03.2002
Az: 29 W (pat) 252/00


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