Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. September 2002
Aktenzeichen: 6 W (pat) 26/01
(BPatG: Beschluss v. 12.09.2002, Az.: 6 W (pat) 26/01)
Tenor
Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2000 wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I Die Patentanmeldung ist am 18. März 1999 eingereicht worden.
Im einzigen Bescheid vom 19. Oktober 1999 wurde ausgeführt, daß der ursprüngliche Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der GB 22 62 931 A1 nicht neu sei, des weiteren wurde zum Anspruch 4 noch weiterer Stand der Technik genannt.
Nachdem auch nach Fristverlängerung keine sachliche Stellungnahme auf den Bescheid vom 19. Oktober 1999 erfolgte, hat die Prüfungsstelle für Klasse E 04 G des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit Beschluß vom 25. Oktober 2000 aus den Gründen des Bescheides vom 19. Oktober 1999 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er hat mit der Eingabe vom 5. September 2002 ein neues Patentbegehren mit Ansprüchen 1 bis 14, eine vollständige Beschreibung, Seiten 1 bis 11 und Figuren 1 bis 7 eingereicht.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Montagegerüst mit einer in der Höhe verstellbaren Bühne, mit - einem Grundrahmen (1)
- einem auf dem Grundrahmen befestigten, äußeren Stehrahmen (2),
- wenigstens einem weiteren inneren Stehrahmen (3,4, 5), wobei die Stehrahmen teleskopartig ineinander verschiebbar geführt sind und jeder der in sich stabilen Stehrahmen aus hohlen Rahmenprofilen beliebigen Querschnitts besteht,
- einer mit dem zuoberst angeordneten, innersten Stehrahmen (5) verbundenen Bühne (6),
- einem Antriebsaggregat (7),
- Umlenkmitteln (8),
- wenigstens einem über die Umlenkmittel geführten Zugorgan (9), wobei dieses so angeordnet ist, daß eine durch das Antriebsaggregat (7) erzeugte Zugkraft die Stehrahmen teleskopartig auseinander bewegt,
- Rollkörpern (10), die die Stehrahmen zueinander in Position halten, wobei die Rollkörper (10) in die hohlen Rahmenprofile der äußeren Stehrahmen (2 bis 4) eingesetzt sind, so daß lediglich ein radialer Randbereich (10.1) aus dem Rollkörper (10) aufnehmenden Rahmenprofil herausragt, der an dem zugeordneten inneren Stehrahmen abrollt, dadurch gekennzeichnet, daß
- die Umlenkmittel (8) in je einem am oberen sowie unteren Ende der Stehrahmen vorhandenen Rollenkasten (26) aufgenommen sind und an den äußeren Oberflächen der inneren Stehrahmen (3 bis 5) Mitnehmer (27) angebracht oder angeformt sind, die im eingefahrenen Zustand des Montagegerüstes jeweils auf dem Rollenkasten des zugeordneten, den äußeren Stehrahmen bildenden Stehrahmen aufliegen und während des Teleskopiervorganges unterhalb des oberen Rollenkastens (26) des zugeordneten jeweils äußeren Stehrahmens (2 bis 4) zur Anlage kommen, so daß eine kraftschlüssige Verbindung zwischen dem äußeren und dem inneren Stehrahmen entsteht."
Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache mit den nunmehr geltenden Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt aufgrund von PatG § 79 Abs 3 Nr 3 zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.
Die Patentansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 entspricht einer Zusammenfassung der ursprünglichen Patentansprüche 1, 13 und 15. Die übrigen Ansprüche entsprechen den restlichen ursprünglichen Unteransprüchen.
Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 ist durch die Aufnahme einer Reihe von Einzelmerkmalen aus den ursprünglichen Patentansprüchen 13 und 15 erheblich gegenüber dem dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Patentanspruch 1 geändert worden. So wurden die wesentlichen Merkmale des dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Patentanspruchs 1 nunmehr in den Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 aufgenommen, wobei die wesentlichen Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 13 und 15, zu denen die Prüfungsstelle im bisherigen Verfahren keine Stellungnahme abgegeben hat, in den kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 übernommen wurden. Damit liegt eine für die Entscheidung wesentliche neue Tatsache zur Beurteilung vor, zu der die Prüfungsstelle noch nicht sachlich Stellung genommen hat.
Riegler Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl
BPatG:
Beschluss v. 12.09.2002
Az: 6 W (pat) 26/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/da68b50fafb9/BPatG_Beschluss_vom_12-September-2002_Az_6-W-pat-26-01