Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Juli 2005
Aktenzeichen: 17 W (pat) 47/03
(BPatG: Beschluss v. 19.07.2005, Az.: 17 W (pat) 47/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
"Textverarbeitungssystem zur Gestaltung von aus Text und Grafik bestehenden Dokumenten"
ist am 29. August 1989 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 13. Januar 2003 zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den beantragten Fassungen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit Patentanspruch 1 vom 8. Juli 2005, Patentansprüche 2 und 3 vom 6. März 1998, Beschreibung Seite 1 bis 10 und Zeichnung mit einer Figur jeweils vom Anmeldetag;
gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentanspruch 1 vom 8. Juli 2005, Beschreibung Seite 1 bis 10 und Zeichnung mit einer Figur jeweils vom Anmeldetag, gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentanspruch 1 vom 8. Juli 2005, übrige Unterlagen wie Hilfsantrag 1.
Der Anspruch 1 gemäß dem Hauptantrag mit einer von der Anmelderin vorgeschlagenen Gliederung lautet:
a) Textverarbeitungssystem zur Gestaltung von Dokumenten, b) mit einer Abtasteinrichtung (AT) zum Abtasten des Dokuments, c) mit einem mit der Abtasteinrichtung (AT) verbundenen Bildspeicher (SP) zur Speicherung der Bilddaten, d) mit einer mit dem Bildspeicher (SP), einem Sichtgerät (AZ) unde) mit einer Eingabeeinrichtung (E) verbundenen Verarbeitungseinrichtung (VE) zur Umsetzung der eingegebenen Zeichen in Bilddaten und zur Anzeige der gespeicherten Bilddaten am Sichtgerät (AZ) undf) mit einer mit dem Bildspeicher (SP) verbundenen Ausgabeeinrichtung (AE), insbesondere Drucker, zur Ausgabe der gespeicherten Bilddaten, wobeig) mit der Verarbeitungseinrichtung (VE) ein zweiter Speicher (SSP) verbunden ist, in welchem die eingegebenen Zeichen gespeichert werden, h) die Verarbeitungseinrichtung (VE) einen für Sichtgerät (AZ) und Ausgabeeinrichtung (AE) gemeinsamen Bezugspunkt ermittelt, i) die Verarbeitungseinrichtung (VE) anhand des Bezugspunkts entsprechende Positionsdaten den Zeichen zuordnet und diese im zweiten Speicher (SSP) speichert, j) die Verarbeitungseinrichtung (VE) anhand dieser Positionsdaten die Ausgabeeinrichtung (AE) steuert, undk) die Verarbeitungseinrichtung (VE) das Einschreiben und Auslesen der gespeicherten Zeichen derart steuert, dass die aktuelle Bildschirm- und Druckposition von Grafik und Text genau übereinstimmt.
Der Anspruch 1 gemäß dem ersten Hilfsantrag mit einer von der Anmelderin vorgeschlagenen Gliederung lautet:
a) Textverarbeitungssystem zur Gestaltung von Dokumenten, b) mit einer Abtasteinrichtung (AT) zum Abtasten des Dokuments, c) mit einem mit der Abtasteinrichtung (AT) verbundenen Bildspeicher (SP) zur Speicherung der Bilddaten, d) mit einer mit dem Bildspeicher (SP), einem Sichtgerät (AZ) unde) mit einer Eingabeeinrichtung (E) verbundenen Verarbeitungseinrichtung (VE) zur Umsetzung der eingegebenen Zeichen in Bilddaten und zur Anzeige der gespeicherten Bilddaten am Sichtgerät (AZ) undf) mit einer mit dem Bildspeicher (SP) verbundenen Ausgabeeinrichtung (AE), insbesondere Drucker, zur Ausgabe der gespeicherten Bilddaten, wobeig) mit der Verarbeitungseinrichtung (VE) ein zweiter Speicher (SSP) verbunden ist, in welchem die eingegebenen Zeichen gespeichert werden, h) die Verarbeitungseinrichtung (VE) einen für Sichtgerät (AZ) und Ausgabeeinrichtung (AE) gemeinsamen Bezugspunkt ermittelt, i) die Verarbeitungseinrichtung (VE) anhand des Bezugspunkts entsprechende Positionsdaten den Zeichen zuordnet und diese im zweiten Speicher (SSP) speichert, j) die Verarbeitungseinrichtung (VE) anhand dieser Positionsdaten die Ausgabeeinrichtung (AE) steuert, dassk) die Verarbeitungseinrichtung (VE) das Einschreiben und Auslesen der gespeicherten Zeichen derart steuert, dass die aktuelle Bildschirm- und Druckposition von Grafik und Text genau übereinstimmtl) die Verarbeitungseinrichtung (VE) die Struktur und/oder das Raster im Dokument ermittelt, diese im zweiten Speicher (SSP) speichert undm) die Verarbeitungseinrichtung (VE) die an die Eingabeeinrichtung (E) eingegebenen Zeichen in die ermittelte Struktur oder Raster des Dokuments einfügt.
Der Anspruch 1 gemäß dem zweiten Hilfsantrag mit einer von der Anmelderin vorgeschlagenen Gliederung lautet:
a) Textverarbeitungssystem zur Gestaltung von Dokumenten, b) mit einer Abtasteinrichtung (AT) zum Abtasten des Dokuments, c) mit einem mit der Abtasteinrichtung (AT) verbundenen Bildspeicher (SP) zur Speicherung der Bilddaten, d) mit einer mit dem Bildspeicher (SP), einem Sichtgerät (AZ) unde) mit einer Eingabeeinrichtung (E) verbundenen Verarbeitungseinrichtung (VE) zur Umsetzung der eingegebenen Zeichen in Bilddaten und zur Anzeige der gespeicherten Bilddaten am Sichtgerät (AZ) undf) mit einer mit dem Bildspeicher (SP) verbundenen Ausgabeeinrichtung (AE), insbesondere Drucker, zur Ausgabe der gespeicherten Bilddaten, wobeig) mit der Verarbeitungseinrichtung (VE) ein zweiter Speicher (SSP) verbunden ist, in welchem die eingegebenen Zeichen gespeichert werden, h) die Verarbeitungseinrichtung (VE) einen für Sichtgerät (AZ) und Ausgabeeinrichtung (AE) gemeinsamen Bezugspunkt ermittelt, i) die Verarbeitungseinrichtung (VE) anhand des Bezugspunkts entsprechende Positionsdaten den Zeichen zuordnet und diese im zweiten Speicher (SSP) speichert, j) die Verarbeitungseinrichtung (VE) anhand dieser Positionsdaten die Ausgabeeinrichtung (AE) steuert, dassk) die Verarbeitungseinrichtung (VE) das Einschreiben und Auslesen der gespeicherten Zeichen derart steuert, dass die aktuelle Bildschirm- und Druckposition von Grafik und Text genau übereinstimmtl) die Verarbeitungseinrichtung (VE) die Struktur und/oder das Raster im Dokument ermittelt, diese im zweiten Speicher (SSP) speichert undm) die Verarbeitungseinrichtung (VE) die an die Eingabeeinrichtung (E) eingegebenen Zeichen in die ermittelte Struktur oder Raster des Dokuments einfügt undn) durch die eins zu eins Darstellung am Bildschirm des Sichtgeräts (AZ) ein Formular in gleicher Weise wie ein gedrucktes Formular ausfüllbar ist.
Die Anmelderin führt in der Begründung ihrer Beschwerde aus, dass sich die Anmeldung mit dem Ausfüllen von Formularen auf Bildschirm-Schreibmaschinen befasse. Beim Ausfüllen eines Formulars müsse der Text so in das Formular eingefügt werden, dass er auch an der richtigen Position ausgedruckt werde. Die Anmeldung habe sich zum Ziel gesetzt, ein Textverarbeitungssystem zu schaffen, das die Gestaltung solcher Dokumente auf einfache Weise ermögliche. Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag nenne zur Lösung dieser Problemstellung auch die wesentlichen Mittel. Das Textverarbeitungssystem nach den verschiedenen Anspruchsfassungen unterscheide sich vom Stand der Technik in wesentlichen Merkmalen. Deshalb sei anzuerkennen, dass das angemeldete Textsystem auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Hauptantrag ist schon deshalb nicht gewährbar, weil der Patentanspruch 1 nicht klar erkennen lässt, was als patentfähig unter Schutz gestellt sein soll (§ 34 Abs 3 Nr 3 PatG). Das Patentbegehren nach dem ersten und zweiten Hilfsantrag ist nicht gewährbar, weil die Gegenstände der Patentansprüche in diesen Fassungen nicht patentfähig sind (§§ 1, 3, 4 PatG).
1. In der Beschreibung wird ausgeführt, dass bisher zum Ausfüllen eines Formulars an einer Bildschirm-Schreibmaschine das leere Formular in einen Drucker eingelegt und die entsprechenden Schreibstellen über die Bildschirm-Schreibmaschine angesteuert werden mussten. Während der Textneueingabe musste die Sekretärin sowohl den Drucker als auch den Bildschirm beobachten, was einen ständigen Blickwechsel zwischen Drucker und Bildschirm erforderte, der eine hohe Arbeitsbelastung bedeute. Deshalb solle mit dem Anmeldungsgegenstand die Gestaltung von Dokumenten vereinfacht werden (vgl S 2, Abs 3 u 4; S 6, Abs 2).
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag schlägt zur Lösung dieser Problemstellung ein Textverarbeitungssystem vor, bei dem ein Dokument (Formular) zunächst mit einer Abtasteinrichtung abgetastet und in einem Bildspeicher gespeichert (und wohl auch angezeigt) wird. Die nachfolgend zum Ausfüllen des Dokuments an einer Eingabeeinrichtung eingegebenen (dh in das Formular einzutragenden) Zeichen werden von der Verarbeitungseinrichtung des Textverarbeitungssystems in Bilddaten umgesetzt und am Sichtgerät angezeigt. Die in den Merkmalen h) bis j) genannten Maßnahmen sollen offenbar dazu dienen, das in Merkmal k) genannte Ziel zu erreichen, nämlich Bildschirm- und Druckposition von Text (-zeichen) und (Formular-) Grafik in genaue Übereinstimmung zu bringen. Dies wird dadurch erschwert, dass Formular und Text unterschiedliche Schreibteilungen aufweisen, wie auf S 7, Abs 2 der Beschreibung erläutert. Zu diesem Zweck ermittelt die Verarbeitungseinrichtung einen gemeinsamen Bezugspunkt für Sichtgerät und Ausgabeeinrichtung. Anhand dieses Bezugspunkts sollen den am Sichtgerät eingegebenen Zeichen Positionsdaten zugeordnet werden, die den positionsrichtigen Ausdruck durch die Ausgabeeinrichtung steuern.
Im Anspruch findet der Fachmann jedoch keinen Hinweis, wie er lediglich durch Festlegung eines gemeinsamen Bezugspunktes aus der (beliebigen) Position der eingegebenen Zeichen am Bildschirm die korrespondierende Druckposition an der Ausgabeeinrichtung ermitteln kann. Denn Anzeigeeinheit (Bildschirm) und Ausgabeeinrichtung (Drucker) weisen, wie die Anmelderin zu den Ausführungen in der Beschreibung (vgl S 7, Abs 2) ergänzend ausführt, unterschiedliche Auflösungen bzw Schreibteilungen auf. Dies bedingt, dass über die Festlegung eines einzelnen Bezugspunktes hinaus noch weitere Maßnahmen zu treffen sind, die eine flächendeckende Übereinstimmung zwischen der Darstellung am Bildschirm und dem Ausdruck an der Ausgabeeinrichtung sicher stellen. Diesbezüglich enthält der Anspruch aber keine Hinweise. Jedenfalls in dieser Hinsicht ist die Lehre des Anspruchs 1 unbestimmt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht geeignet, anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Dem Hauptantrag der Anmelderin war schon aufgrund dieses Mangels des Patentanspruchs 1 nicht zu folgen.
2. In der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß dem ersten Hilfsantrag ist der zum Hauptantrag erläuterte Mangel durch die Ergänzung der Merkmale l) und m) beseitigt. Demnach ermittelt die Verarbeitungseinrichtung neben dem gemeinsamen Bezugspunkt auch die Struktur und/oder das Raster des Dokuments (Formulars) und wertet diese so aus, dass die stellenrichtige Positionierung eines Zeichens am Bildschirm auch bei unterschiedlicher Auflösung oder Teilung der Ausgabeeinrichtung einen positionsrichtigen Ausdruck in das Dokument bzw Formular bewirkt.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach dem ersten Hilfsantrag ist jedoch durch vorveröffentlichten Stand der Technik vorweggenommen. In der EP 0 327 301 A2 ist ein Textverarbeitungssystem beschrieben, mit dem ein positionsrichtiger Ausdruck auch dann gelingen soll, wenn er in einem Format erfolgt, das bspw hinsichtlich seiner Größe oder der Anzahl Zeichen pro Zeile vom Standard abweicht (vgl Sp 1, Z 10 - 33). Dieses Textverarbeitungssystem (document processing apparatus) weist in Übereinstimmung mit den Merkmalen a) - g) des Anspruchs 1 eine Abtasteinrichtung (image reader), einen Bildspeicher (RAM 16), eine Verarbeitungseinrichtung (MPU), ein Sichtgerät (CRT), eine Eingabeeinrichtung (KEYBOARD), einen zweiten Speicher für die Speicherung der eingegebenen Zeichen (RAM 15) und eine Ausgabeeinrichtung (PRINTER) auf, die miteinander verbunden sind (vgl Sp 2, Z 50 - Sp 3, Z 57 iVm Fig 2). Dieses bekannte System nimmt auch die in den Merkmalen h) bis m) des Anspruchs dargelegten Arbeitsschritte beim Ausfüllen von (Formular-) Dokumenten vorweg. Zunächst tastet die Abtasteinrichtung auf Betätigen einer Taste 5A hin ein Dokument (recording paper sheet) ab und speichert dabei die Größe (size) des Dokuments und die Position von Bereichen, die auszufüllen sind (print areas) im zweiten Speicher (vgl Sp 4, Z 21 - 37 iVm Fig 5 und 6), dh nicht nur einen Bezugspunkt, sondern auch Struktur oder Raster des Dokuments (document format). Bei einer nachfolgenden Eingabe von Zeichen an der Eingabeeinrichtung werden diese von der Verarbeitungseinrichtung in die ermittelte Struktur des Dokuments eingefügt (vgl Sp 4, Z 65 - Sp 5, Z 19 iVm Fig 7), dh den Zeichen werden Positionsdaten zugeordnet. Dass diese Informationen auch dazu benutzt werden, dass bei dem vorbekannten Textverarbeitungssystem die Verarbeitungseinrichtung die Ausgabeeinrichtung so steuert, dass Bildschirm- und Druckposition von Grafik und Text genau übereinstimmt, ergibt sich für den Fachmann dabei aus den in Sp 1, Z 43 - 57 dargelegten Intentionen der EP 0 327 301 A2.
Das Textverarbeitungssystem mit den Merkmalen des Patentanspruch 1 gemäß dem ersten Hilfsantrag ist daher nicht patentfähig.
3. Das Textverarbeitungssystem gemäß dem Patentanspruch 1 nach zweiten Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach dem ersten Hilfsantrag lediglich durch das Merkmal n), nach dem "durch die eins zu eins Darstellung am Bildschirm des Sichtgeräts ein Formular in gleicher Weise wie ein gedrucktes Formular ausfüllbar ist".
Dieses Merkmal wird der im Bereich der Bürotechnik tätige Datenverarbeitungsfachmann so verstehen, dass die am Sichtgerät erzeugte Darstellung in Größe und Maßstab weitgehend mit der nachfolgend von der Ausgabeeinrichtung ausgegebenen Darstellung übereinstimmen soll. Konkrete technische Maßnahmen, mit denen eine solche Übereinstimmung bewirkt werden kann, wird er hingegen nicht entnehmen. Sonach bezieht sich dieses Merkmal lediglich auf die ergonomische Forderung nach Übereinstimmung der am Bildschirm gezeigten Darstellung eines Dokuments mit dem nachfolgenden Ausdruck durch die Ausgabeeinrichtung. Die Berücksichtigung dieser Forderung ist für den Datenverarbeitungsfachmann aber naheliegend, da dieser davon ausgehen wird, dass Textverarbeitungssysteme idR von Personen benutzt werden, die an einer möglichst rationellen Fertigung von Schreibgut interessiert sind und deren Tätigkeit bei einer Abweichung zwischen Bildschirmdarstellung und Ausdruck erschwert würde.
Das Textverarbeitungssystem gemäß dem Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Bei dieser Sachlage war keinem der Anträge der Anmelderin zu folgen und die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuweisen.
Dr. Fritsch Prasch Eder Baumgardt Bb
BPatG:
Beschluss v. 19.07.2005
Az: 17 W (pat) 47/03
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