Landgericht Hamburg:
Urteil vom 21. April 2009
Aktenzeichen: 312 O 113/09
(LG Hamburg: Urteil v. 21.04.2009, Az.: 312 O 113/09)
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin hält es für markenrechts- und wettbewerbswidrig, dass die Antragsgegnerin mit dem Slogan: Meine Stadt, meine Bank, meine Karte wirbt und verlangt Unterlassung.
Die Antragstellerin ist die Alleingesellschafterin der H...AG Die H...Bank hat im Großraum Hamburg ca. 1 Million Privatkunden und 60.000 Firmenkunden. Sie betreibt rund 250 Filialen im Bundesland Hamburg sowie in den angrenzenden Landkreisen Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Segeberg, Stormarn, Harburg und Stade. Sie bezeichnet sich als die marktführende Bank in der Metropolregion Hamburg.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Marke € Meine Bank heißt H...Bank € (Reg.Nr. 30631805.9) und der Marke € H...Bank . Meine Bank " (Reg.Nr. 30711288.8). Die H...Bank ist zudem Inhaberin der Wort-/Bildmarke € Meine Bank " (Reg.Nr. 306299410):
Die Marken sind jeweils u.a. in der Klasse 36 für Banken- und Versicherungswesen sowie Finanzdienstleistungen aller Art geschützt (Anlagenkonvolut Ast 8).
Die H...Bank hat seit 1991 mit dem Slogan € Meine Bank heißt H...Bank € geworben. Seit April wird der Slogan: € H...Bank . Meine Bank € benutzt (Anlagenkonvolute Ast 3-5). Nach den Marktuntersuchungen der icon Wirtschafts- und Finanzforschung GmbH haben im Jahr 2007 88 % der in Hamburg befragten Personen den Werbeslogan €Meine Bank heißt...€ erkannt, 66% haben ihn der H...Bank zugeordnet. Ende 2008 haben 52 % der Befragten den Slogan €... Meine Bank€ erkannt, 30 % haben ihn der H...Bank zugeordnet.
Die H...Bank vertreibt seit 2006 Merchandising-Artikel wie Taschen, Decken oder Regenschirme mit dem Slogan €Meine Stadt heißt Hamburg€ und seit 2007 mit dem Slogan €Hamburg. Meine Stadt€. Außerdem gibt sie seit 2001 Mastercard Gold/Silber und Visacard Gold/Silber Kreditkarten aus mit der Abbildung Hamburger Wahrzeichen.
Die Antragsgegnerin ist eine deutsche Privatbank der ... Gruppe, die ihre Dienstleistungen in Deutschland unter der Marke ...Bank anbietet und bundesweit ca. 630 Geschäftsstellen betreibt.
Die Antragsgegnerin wirbt, wie aus den Anlagen Ast 11 und 12 ersichtlich mit dem Slogan € Meine Stadt, meine Bank, meine Karte €. Diese Werbung verwendet sie nicht nur im Großraum Hamburg und München, sondern auch in anderen Regionen, wo der Slogan teilweise abgewandelt als €Meine Region, Meine Bank, meine Karte€ verwendet wird.
Die Antragstellerin trägt vor, berechtigt zu sein, im eigenen Namen Verletzungen der auf die H...AG eingetragenen Marke €Meine Bank" (Nr. 30629941.0) sowie Wettbewerbsverletzungen von Dritten im Verhältnis zur H...AG gerichtlich und außergerichtlich zu verfolgen. Sie trägt weiter vor, dass die H...Bank aufgrund eines Lizenzvertrages zur umfassenden Nutzung der Marken der Antragstellerin berechtigt sei.
Die Antragstellerin trägt weiter vor, der Slogan € Meine Stadt, meine Bank, meine Karte € der Antragsgegnerin sei an eine alte Sparkassenkampagne aus den 1990er Jahren angelegt. In dieser hieß es: €Mein Haus, mein Auto, mein Boot; meine Dusche, meine Badewanne, mein Schaukelpferd, mein Anlageberater €.
Die Antragstellerin meint, dass ihr ein Unterlassungsanspruch aus §§ 4 Nr. 1, Nr. 2, 14 II Nr. 2, Nr. 3, V MarkenG zustehe.
Der Slogan der Antragsgegnerin verletze die Wort-/Bildmarke € Meine Bank " der H...Bank sowie einen wesentlichen Teil der Wortmarken der Antragstellerin € Meine Bank heißt H...Bank € und der Marke € H...Bank . Meine Bank ". Der Slogan € Meine Stadt, meine Bank, meine Karte € sei verwechslungsfähig ähnlich mit allen drei Marken. Die Kennzeichnungskraft der Klägermarken sei zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu bestimmen und bereits Ende 2008 hätten 52% der Befragten das Markenelement €... Meine Bank € als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkannt, 30% hätten es der Beklagten zugeordnet.
Aufgrund dieser überragenden Bekanntheit bestehe erhebliche Verwechslungsgefahr. Denn auch bei Sloganmarken entscheide der Gesamteindruck, Sloganmarken seien wie jede andere Marke auch zu behandeln . Aufgrund der Identität der Dienstleistungen, der Übereinstimmung in dem kennzeichnungsstarken Element €Meine Bank" und der zentralen Verwendung desselben in dem Werbeslogan der Antragsgegnerin ergebe die Gesamtbetrachtung, dass bei der Gegenüberstellung der betroffenen Marken und des angegriffenen Slogans der Antragstellerin eine erhebliche Verwechslungsgefahr bestehe.
Außerdem nutze die Antragsgegnerin auch in unlauterer Weise die Bekanntheit und Wertschätzung der Marken der Antragstellerin aus, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Es bestehe eine große Ähnlichkeit zwischen den Kennzeichen der Antragstellerin und dem Slogan der Antragsgegnerin. Durch die Verwendung ihres Slogans nutze die Antragsgegnerin die besondere Aufmerksamkeit durch den Wiedererkennungseffekt, den Marken der Antragstellerin erführen, aus. Für einen lückenlosen Schutz gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei es ausreichend, wenn die Bekanntheit der Marke in einem wesentlichen Teil des Landes vorliege.
Außerdem bestehe die erhebliche Gefahr eines Imagetransfers im Hinblick auf die große Wertschätzung, die den Sparkassen in den Zeiten der Finanzkrise entgegengebracht werde.
Die Antragstellerin meint weiter, einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, II, III, 3 I, 4 Nr. 9 lit. b) UWG geltend machen zu können (Bl 13).
Sie sei Wettbewerberin, da sie als alleinige Aktionärin das Sparkassengeschäft über die H...Bank betreibe. Außerdem sei sie berechtigt, im eigenen Namen Wettbewerbsverletzungen Dritter im Verhältnis zur H...Bank gerichtlich und außergerichtlich zu verfolgen (Anlage ASt 1).
Durch die Nachahmung der Slogans H...Bank . Meine Bank und Meine Bank heißt H...Bank sowie Hamburg. Meine Stadt und Meine Stadt heißt Hamburg bestehe die unmittelbare Gefahr, dass die für die H...AG erworbene Wertschätzung der angesprochenen Verkehrskreise in unlauterer Weise auf die Antragsgegnerin übertragen werde (Imagetransfer).
Auch die graphische Gestaltung sei an die der Werbung der H...Bank durch Verwendung der Farbe Rot und von Hamburger Motiven angenähert. Die Antragsgegnerin nutze die wettbewerbliche Eigenart der bekannten Slogans (€Meine Bank", €Meine Stadt") und der einprägsamen Slogangestaltung (€Meine...€), der Farbgebung sowie der optischen Gestaltung der Geldkarten gezielt aus und verursache so die erhebliche Gefahr, dass mit der Kampagne die Wertschätzung, die in Hamburg der H...AG ( H...Bank) entgegengebracht werde, auf die Antragsgegnerin übertragen werde. Damit liege eine unlautere Rufausbeutung gemäß § 4 Nr. 9 lit. b) UWG (analog) vor und die Antragstellerin könne gemäß § 8 Abs. 1-3 UWG Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend machen.
Die Antragstellerin beantragt ,
der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen ,
in dem Bundesland Hamburg sowie in den angrenzenden Landkreisen Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Segeberg, Stormarn, Harburg und Stade mit dem Werbeslogan
€Meine Stadt, meine Bank, meine Karte."
im geschäftlichen Verkehr für Finanz- und Bankenprodukte zu werben, wenn dies geschieht wie aus der Anlage zum Antrag ersichtlich.
Die Antragsgegnerin beantragt
Zurückweisung des Antrags.
Die Antragsgegnerin hat auf die Abmahnung der Antragstellerin eine Schutzschrift eingereicht und die geltend gemachten marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, sie benutze nicht die Aussage €Meine Bank€, sondern €MEINE STADT, MEINE BANK, MEINE KARTE€, diese einheitliche Gesamtaussage könne nicht in Einzelbestandteile aufgespalten werden. Die Antragstellerin könne aus ihren Marken keine Ausschließlichkeitsrechte für die Verwendung der Wortkombination €Meine Bank€ herleiten. Der Ausdruck €meine Bank€ sei einer Monopolisierung nicht zugänglich, der Ausdruck entspreche dem üblichen Sprachgebrauch und werde von zahlreichen Unternehmen auch der Finanzbranche benutzt (Anlagen Sch 4 und 5).
Kenn- und Merkwort der Slogans €Meine Bank heißt H...Bank€ und € H...Bank. Meine Bank€ sei € H...Bank€. Zudem sei €Meine Bank€ unmittelbar beschreibend und einem markenrechtlichen Schutz nicht zugänglich. Die Wortfolge €Meine Bank€ weise keine ausreichende Originalität auf, um dem Markenschutz als Slogan zugänglich zu sein. Das DPMA habe dementsprechend die Anmeldung der Wortmarke €Meine Bank€ zurückgewiesen.
Schließlich fehle es an Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr, da der Gesamteindruck von MEINE STADT, MEINE BANK, MEINE KARTE und Meine Bank heißt H...Bank bzw. H...Bank . Meine Bank zu verschieden sei.
Auch die Wort-/Bildmarke 306 29 941 werde nicht verletzt, da der Slogan der Antragsgegnerin und das Wortbildzeichen keine ausreichende Ähnlichkeit aufwiesen.
Auf eine Benutzungsmarke könne sich die Antragstellerin nicht stützen. Denn eine Marke €Meine Bank€ werde nicht benutzt.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben, weil es bereits an einer Anspruchsberechtigung der Antragstellerin fehle. Diese sei keine Wettbewerberin, da ihr Unternehmensgegenstand sei, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu halten.
Auch die Tatbestandsvoraussetzungen einer Wettbewerbsverletzung seien nicht erfüllt. Das Element €Meine Bank€ weise keine wettbewerbliche Eigenart auf, weil es keinen originellen und selbstständigen Gedanken ausdrücke. Auch eine Nachahmung liege nicht vor, da keinerlei Leistung der Antragstellerin unmittelbar, fast identisch oder nachschaffend übernommen werde. Schließlich fehle es an den besonderen Umständen, die eine Unlauterkeit begründen könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2009 verwiesen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragstellerin stehen Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin nicht zu.
I. §§ 4 Nr. 1, 14 II Nr. 2, V MarkenG
Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 4 Nr. 1, 14 II Nr. 2, V MarkenG nicht zu.
Denn es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den eingetragenen Marken € Meine Bank heißt H...Bank € (Reg.Nr. 30631805.9), € H...Bank . Meine Bank " (Reg.Nr. 30711288.8) und der Wort-/Bildmarke € Meine Bank " (Reg.Nr. 306299410), auf die die Antragstellerin sich beruft, und dem angegriffenen Slogan Meine Stadt, Meine Bank, Meine Karte.
Zwar besteht hohe Ähnlichkeit der angebotenen Waren/Dienstleistungen.
Die Ähnlichkeit der Marken, die alle den Bestandteil €Meine Bank€ enthalten, mit dem Slogan der Antragsgegnerin Meine Stadt, Meine Bank, Meine Karte ist aber sehr gering. Denn die Zeichen, auf die die Antragstellerin sich beruft, bestehen im Bestandteil €Meine Bank€ aus rein beschreibenden Begriffen des allgemeinen Sprachgebrauchs. Prägend in den Zeichen ist zum einen der weitere Wortbestandteil € H...Bank€ und zum anderen in der Wort-/Bildmarke der Bildbestandteil einer roten Gartenbank, auf der €Meine Bank€ geschrieben steht bzw. das Zusammenspiel von Wort und Bild, das einen gewissen Witz beinhaltet.
Die Kennzeichnungskraft der Zeichen Meine Bank heißt H...Bank € und € H...Bank . Meine Bank " ist normal und nach dem Vortrag der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich durch Gebrauch erhöht. Die Kennzeichnungskraft der Wort-/Bildmarke€ ist gering bis normal. Dass eine Erhöhung durch den Gebrauch der Marke eingetreten sein könnte, ist nicht ersichtlich.
€Meine Bank€ für sich allein ist jedoch weder geschützt noch schutzfähig. Die Wortfolge ist ohne jede Unterscheidungskraft und eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 II Nr. 1 und 2 MarkenG. Eine Eintragung der Wortmarke €Meine Bank€ wurde, wie aus Anlage Sch 6 ersichtlich, dementsprechend verweigert.
Wird bei der nachträglichen Prüfung im Kollisionsverfahren die Schutzunfähigkeit eines Bestandteils der älteren Marke verneint, kann dieser Bestandteil eine Verwechslungsgefahr nicht begründen. Unabhängig von der tatsächlichen Frage, ob der Verkehr gleichwohl in Bezug auf einen solchen Bestandteil Verwechslungen unterliegt, scheidet insoweit eine Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen aus (dazu: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rz. 221 m.w.N.).
Soweit die Antragstellerin meint, dass auch ursprünglich möglicherweise nicht unterscheidungskräftige Bestandteile einer aus mehreren Elementen zusammengesetzten Marke deren Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen, wenn sie infolge der Benutzung des Zeichens hinreichende Kennzeichnungskraft erlangt haben (S. 10 der Antragsschrift = Bl 10 d.A. mit Bezug auf BGH, GRUR 2008, 505, 508 f.), hat sie vorliegend bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die beteiligten Verkehrskreise €Meine Bank€ als herkunftshinweisend verstanden hätten. Aus dem Schreiben der Firma icon (Anlage Ast 7) ergibt sich lediglich, dass die Slogans bekannt waren und teilweise der H...Bank zugeordnet wurden. Soweit nach €Meine Bank heißt ...€ gefragt worden ist, ist das schon nicht aussagekräftig für €Meine Bank€. Soweit nach € ... Meine Bank€ gefragt worden ist die Art der Fragestellung nicht mitgeteilt worden.
II. §§ 4 Nr. 1 MarkenG, 14 II Nr. 3, V MarkenG analog
Auch ein Unterlassungsanspruch nach §§ 4 Nr. 1 MarkenG, 14 II Nr. 3, V MarkenG analog ist überwiegend wahrscheinlich nicht gegeben.
Es besteht € wie unter oben I. ausgeführt - nur eine geringe Ähnlichkeit zwischen den Marken, aus denen die Antragstellerin vorgeht, und dem Slogan Meine Stadt, Meine Bank, Meine Karte . Dass diese geringe Ähnlichkeit mit den Marken € Meine Bank heißt H...Bank €, € H...Bank . Meine Bank " und der Wort-/Bildmarke € Meine Bank " zu einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marken führen würde, ist nicht überwiegend wahrscheinlich.
Dass der Verkehr bei Wahrnehmung des Slogans Meine Stadt, Meine Bank, Meine Karte in irgendeiner Weise durch die Marken, aus denen die Antragstellerin vorgeht, vorgeprägt wäre und deshalb mit dem Slogan der Antragsgegnerin Gütevorstellungen verbindet oder in besonderer Weise aufmerksam wird, ist nicht ersichtlich und nicht glaubhaft gemacht.
III. §§ 4 Nr. 2, 14 II Nr. 2, V MarkenG
Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 4 Nr. 2, 14 II Nr. 2, V MarkenG liegt nicht vor.
Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 4 Nr. 2, 14 II Nr. 2, V MarkenG ist zwar angekündigt (S. 9 der Antragsschrift = Bl 9 d.A.), hierzu ist aber nicht weiter ausgeführt worden. Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, eine Benutzungsmarke €Meine Bank€ oder €Meine Stadt€ i.S. d. § 4 Nr. 2 MarkenG erlangt zu haben. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht vorgetragen, eine der drei eingetragenen Marken ohne das Wort € H...Bank€ oder das Bildzeichen der Bank benutzt zu haben.
IV. §§ 8 I, 3 I, 4 Nr. 9 lit. b ) UWG
Der Antragstellerin steht auch kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 I, 3 I, 4 Nr. 9 lit. b ) UWG zu.
1. Aktivlegitimation
Die Antragstellerin ist zunächst aktivlegitimiert, weil sie jedenfalls mittelbare Mitbewerberin i.S.d. § 2 I Nr. 3 UWG ist.An das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses iSd § 2 I Nr 3 UWG sind keine hohen Anforderungen zu stellen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl. 2009, § 2 Rz. 92).
Die Mindestvoraussetzung, dass zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl. 2009, § 2 Rz. 96), ist erfüllt. Die Zugehörigkeit zu verschiedenen Wirtschaftsstufen ist unerheblich.
Im Übrigen hat die Antragstellerin mit der Bestätigung in Anlage Ast 1 eine Prozessstandschaft glaubhaft gemacht.
2. Unlautere geschäftliche Handlung
Es liegt keine unlautere Rufausbeutung durch Nachahmung des Marktauftrittes oder der Werbeslogans der Antragstellerin vor.
Die Antragstellerin rügt eine Nachahmung des Marktauftrittes der H...Bank und benennt als nachgeahmt die Werbeslogans H...Bank . Meine Bank und Meine Bank heißt H...Bank sowie Meine Stadt heißt Hamburg und Hamburg. Meine Stadt, die Farbgebung Rot und die optische Gestaltung von Geldkarten mit Hamburger Motiven.
Inwieweit die Antragstellerin für die Slogans H...Bank . Meine Bank und Meine Bank heißt H...Bank neben dem markenrechtlichen Schutz überhaupt Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz geltend machen kann, kann dahinstehen. Denn die beiden Slogans weisen jedenfalls nur geringe wettbewerbliche Eigenart auf, da sie unmittelbar beschreibend sind. Darüberhinaus handelt es sich bei €Meine Bank€ um eine freizuhaltende Wortkombination, an deren Verwendung die Mitbewerber ein schutzwürdiges Interesse haben, der Wortkombination €Meine Bank€ in Alleinstellung kommt keine wettbewerbliche Eigenart zu (vgl. BGH, GRUR 1997, 308, 310). Diese beschreibende Wortkombination ist im Übrigen, wie die Antragsgegnerin mit Anlage Sch 5 belegt hat, vielfach gebräuchlich in der Werbung von Banken.
Den Slogans Meine Stadt heißt Hamburg und Hamburg. Meine Stadt kommt in der Werbung für Finanzdienstleistungen ebenfalls eine gewisse wettbewerbliche Eigenart zu. Denn die Wortfolge ist geeignet, positive Assoziationen für eine Hausbank zu wecken. Die Wortfolge €Meine Stadt€ ist aber ebenfalls freihaltebedürftig.
Weder im Hinblick auf die beiden Slogans mit dem Bestandteil €Meine Bank€ noch auf die Slogans €Meine Stadt heißt Hamburg€ und €Hamburg. Meine Stadt€ kann eine unlautere Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 9 b UWG durch den Slogan €Meine Stadt, meine Bank, meine Karte€ festgestellt werden.
In Betracht käme allenfalls eine Nachahmung in Form einer nachschaffenden Leistungsübernahme. Denn eine unmittelbare, d.h. unveränderte, Übernahme der Slogans liegt ebenso wenig vor wie eine fast identische, also eine nur geringfügig vom Original abweichende Übernahme. Die Slogans, auf die die Antragstellerin sich beruft, unterscheiden sich bereits durch die zusätzliche Verwendung der Worte H...Bank bzw. Hamburg deutlich von Meine Bank, Meine Stadt, Meine Karte .
Eine nachschaffende Leistungsübernahme liegt vor, wenn die fremde Leistung nicht unmittelbar oder fast identisch übernommen, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, somit eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt. Entscheidend ist, ob die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist oder sich deutlich davon absetzt. Geringfügige Abweichungen vom Original sind unerheblich, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl. 2009, § 4 Rz. 9.37 m.w.N.) Bereits diese Voraussetzung ist nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt.
Dem Gesamteindruck der verschiedenen Slogans nach setzt sich der Slogan € Meine Stadt, Meine Bank, meine Karte € deutlich von den Slogans, auf die die Antragstellerin sich beruft, ab. Er enthält zwar die beschreibenden Elemente €Meine Stadt€ und €Meine Bank€, nennt aber nicht die individualisierenden Faktoren H...Bank oder Hamburg. Der Dreiklang der Aufzählung Meine Stadt, meine Bank, meine Karte setzt sich auch im Sprechrhythmus deutlich von den aus drei bzw. vier Worten bestehenden Slogans der Antragstellerin ab. Soweit die Antragstellerin an anderer Stelle auf eine Werbung der H...Bank aus den 90er Jahren verweist, in der es u.a. hieß, €Mein Haus, mein Auto, mein Boot€ bzw. €Mein Haus, mein Auto, mein Boot, meine Dusche, meine Badewanne, mein Schaukelpferd€ ist diese Art der Aufzählung Bestandteil des allgemeinen Sprachgebrauchs, für die als Aufzählung keine wettbewerbliche Eigenart geltend gemacht werden kann. Auch dass die Antragsgegnerin zwei Elemente aus verschiedenen Slogans der Antragstellerin kombiniert, begründet keine Nachschaffung. Denn auch wenn hier wiedererkennbare Elemente der Originale verwendet werden, sind diese doch nicht wesentlich, weil sie ständiger Bestandteil des allgemeinen Sprachgebrauchs und im Zusammenhang mit der Werbung für eine Hausbank im Bestandteil €Meine Bank€ beschreibend bzw. im Bestandteil €Meine Stadt€ von beschreibendem Anklang sind.
Selbst wenn eine Nachschaffung angenommen würde, wäre diese aber nicht unlauter.
Als unlauter gilt nach § 4 Nr 9 lit b UWG eine Nachahmung dann, wenn der Nachahmer die €Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt€. Die Unangemessenheit ist durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen des Herstellers des Originals und des Nachahmers sowie der Abnehmer und der Allgemeinheit festzustellen. Bei der Würdigung kann u.a. eine Rolle spielen die Höhe der wettbewerblichen Eigenart des nachgeahmten Produkts und der Grad seiner Bekanntheit, die Intensität der Nachahmung, die Höhe sowie Amortisation oder Wiederkehr der Herstellungskosten für das Original, die Höhe der Kostenersparnis beim Nachahmer sowie die Art und der Umfang der Bewerbung des Nachahmungsprodukts (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl. 2009, § 4 Rz. 9.51).
Die wettbewerbliche Eigenart der Ursprungsslogans ist vorliegend gering, die Intensität der Nachahmung ist es ebenfalls. Denn die Antragsgegnerin hat lediglich die beschreibenden und allein nicht schutzfähigen Bestandteile der Werbeslogans, auf die die Antragstellerin sich beruft, verwendet. Der Bestandteil €Meine Bank€ wird dazu vielfach von Banken in der Werbung verwendet. Die Antragsgegnerin hat unbestritten vorgetragen, in ganz Deutschland mit dem Slogan und in ländlichen Regionen auch mit dem Slogan Meine Region, Meine Bank, Meine Karte zu werben. Der Bestandteil €Meine Stadt€ in ihrem Slogan ist daher von beschreibendem Anklang in der Bedeutung €in meiner Stadt€ für die Kundennähe der Bank, die vielerorts präsent ist. Auch in Hamburg und Umgebung kann durch die Nutzung solcher beschreibenden Schlagworte, die hier von der H...Bank ebenfalls in der Werbung verwendet werden oder wurden, keine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufes der H...Bank festgestellt werden. Für eine Rufausbeutung oder einen Imagetransfer reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen oder Produkt und damit Aufmerksamkeit geweckt werden (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl. 2009, § 4 Rz. 9.53). Gleiches gilt für die Weckung einer Assoziation an eine fremde Werbekampagne.
Es ist auch keine unlautere Nachahmung von einer Werbestrategie wettbewerblicher Eigenart, dass die Antragsgegnerin in ihrer Werbung Geldkarten mit einem Motiv der Hamburger Landungsbrücken verwendet. Hamburger Motive oder die werbliche Darstellung als die Hamburger Bank sind nicht monopolisierungsfähig. Dass die Antragsgegnerin durch die €in rot gehaltene Farbgebung des Marktauftritts€ den Werbeauftritt der H...Bank gemäß § 4 Nr. 9 b UWG unangemessen beeinträchtigen würde, ist nicht substantiiert dargelegt worden. Die Verwendung der Farbe Rot allein begründet keine wettbewerbliche Eigenart und nicht ihre Nachahmung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 21.04.2009
Az: 312 O 113/09
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