Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 21. April 1993
Aktenzeichen: 17 W 106/93
(OLG Köln: Beschluss v. 21.04.1993, Az.: 17 W 106/93)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Die Erinnerung der Beklagten, die
aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§
11 Abs.2 RPflG), begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken,
hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat es zutreffend
abgelehnt, die von der Beklagten als Beweisgebühr ihres
erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geltend gemachte 1o/1o
Gebühr (zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer) in die Kostenfestsetzung
einzubeziehen. Dem erstinstanzlichen Prozeßanwalt der Beklagten ist
eine Beweisgebühr nicht erwachsen. Die nach den §§ 31 Abs. 1 Nr. 3,
34 Abs. 2 BRAGO für den Anfall der Beweisgebühr erforderlichen
Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Entgegen der
Ansicht der Beklagten sind die prozeßleitend beigezogenen
staatsanwaltlichen Ermittlungsakten 51 Js 313/91 StA Köln nicht als
Beweis verwertet worden.
Der Begriff der beweismäßigen
Verwertung im Sinne des § 34 Abs. 2 BRAGO entspricht demjenigen der
Prozeßordnung; er setzt voraus, daß das Prozeßgericht eine unter
den Parteien streitige Tatsache als Folge einer Auswertung der
beigezogenen Akten als bewiesen oder nicht bewiesen ansieht und
auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Hierzu
genügt es jedoch nicht, daß das Gericht bei der Urteilsfindung auf
den Inhalt der Beiakten zurückgegriffen und aus unstreitigen
Indiztatsachen Schlußfolgerungen rechtlicher oder beweismäßiger
Art gezogen hat. So aber liegt der Fall hier.
Den Gründen des in erster Instanz des
vorangegangenen Prozesses ergangenen Urteils läßt sich nicht
entnehmen, daß das Landgericht die Ermittlungsakten eingesehen hat
in der Absicht, sich von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer
von den Parteien vorgetragenen beweisbedürftigen Tatsache zu
überzeugen. Die aus den Ermittlungsakten entnommenen und zum
Nachteil der Klä-gerin verwerteten Tatsachen sind zwischen den
Parteien allesamt unstreitig gewesen; streitig war lediglich die
Frage, ob die von den Parteien durch Bezugnahme auf die
beigezogenen Akten in den Rechtsstreit eingeführten Tatsachen den
Schluß zuließen, daß die Klägerin Opfer eines Raubüberfalls
geworden war. Die Auffassung des Landgerichts, daß die Klägerin für
den von ihr behaupteten Raubüberfall beweisfällig geblieben sei,
ist denn auch in Wahrheit nichts anders als das Ergebnis einer von
der Bewertung der Klägerin abweichenden Würdigung eines an sich
unstreitigen Sachverhalts. Die Kammer des Landgerichts hat nämlich,
wie die Entscheidungsgründe des der Kostenfestsetzung zugrunde
liegenden Urteils deutlich machen, bei der Entscheidungsfindung auf
das auf den polizeilichen Ermittlungen fußende Vorbringen der
Parteien abgestellt und damit zu erkennen gegeben, daß es die in
den beiderseitigen Sachvortrag aufgenommenen Tatsachen aus den
Ermittlungsakten als unstreitig angesehen hat. Die Würdigung
unstreitigen oder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unbestritten geltenden
Parteivorbringens aber ist keine Beweisaufnahme.
Der Umstand, daß das erstinstanzliche
Prozeßgericht die Behauptung der Klägerin, am 21. Mai 1991 in ihrer
Wohnung beraubt worden zu sein, für nicht bewiesen gehalten und
sich hierbei vor allem auf den Inhalt der Ermittlungsakten gestützt
hat, vermag daher die Annahme, daß dem die Klage abweisenden
Urteil eine Beweisaufnahme durch beweismäßige Verwertung der
beigezogenen Ermittlungsakten vorausgegangen ist, nicht zu
rechtfertigen.
Aus alledem folgt, daß die von der
Beklagten für ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten
geltend gemachte Beweisgebühr nicht zur Entstehung gelangt ist. Es
muß daher bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
ZPO.
Streitwert des Erinnerungs-
und Beschwerdeverfahrens: 2.580,96
DM
OLG Köln:
Beschluss v. 21.04.1993
Az: 17 W 106/93
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