Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 21. April 1993
Aktenzeichen: 17 W 106/93

(OLG Köln: Beschluss v. 21.04.1993, Az.: 17 W 106/93)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

Die Erinnerung der Beklagten, die

aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§

11 Abs.2 RPflG), begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken,

hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat es zutreffend

abgelehnt, die von der Beklagten als Beweisgebühr ihres

erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geltend gemachte 1o/1o

Gebühr (zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer) in die Kostenfestsetzung

einzubeziehen. Dem erstinstanzlichen Prozeßanwalt der Beklagten ist

eine Beweisgebühr nicht erwachsen. Die nach den §§ 31 Abs. 1 Nr. 3,

34 Abs. 2 BRAGO für den Anfall der Beweisgebühr erforderlichen

Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Entgegen der

Ansicht der Beklagten sind die prozeßleitend beigezogenen

staatsanwaltlichen Ermittlungsakten 51 Js 313/91 StA Köln nicht als

Beweis verwertet worden.

Der Begriff der beweismäßigen

Verwertung im Sinne des § 34 Abs. 2 BRAGO entspricht demjenigen der

Prozeßordnung; er setzt voraus, daß das Prozeßgericht eine unter

den Parteien streitige Tatsache als Folge einer Auswertung der

beigezogenen Akten als bewiesen oder nicht bewiesen ansieht und

auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Hierzu

genügt es jedoch nicht, daß das Gericht bei der Urteilsfindung auf

den Inhalt der Beiakten zurückgegriffen und aus unstreitigen

Indiztatsachen Schlußfolgerungen rechtlicher oder beweismäßiger

Art gezogen hat. So aber liegt der Fall hier.

Den Gründen des in erster Instanz des

vorangegangenen Prozesses ergangenen Urteils läßt sich nicht

entnehmen, daß das Landgericht die Ermittlungsakten eingesehen hat

in der Absicht, sich von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer

von den Parteien vorgetragenen beweisbedürftigen Tatsache zu

überzeugen. Die aus den Ermittlungsakten entnommenen und zum

Nachteil der Klä-gerin verwerteten Tatsachen sind zwischen den

Parteien allesamt unstreitig gewesen; streitig war lediglich die

Frage, ob die von den Parteien durch Bezugnahme auf die

beigezogenen Akten in den Rechtsstreit eingeführten Tatsachen den

Schluß zuließen, daß die Klägerin Opfer eines Raubüberfalls

geworden war. Die Auffassung des Landgerichts, daß die Klägerin für

den von ihr behaupteten Raubüberfall beweisfällig geblieben sei,

ist denn auch in Wahrheit nichts anders als das Ergebnis einer von

der Bewertung der Klägerin abweichenden Würdigung eines an sich

unstreitigen Sachverhalts. Die Kammer des Landgerichts hat nämlich,

wie die Entscheidungsgründe des der Kostenfestsetzung zugrunde

liegenden Urteils deutlich machen, bei der Entscheidungsfindung auf

das auf den polizeilichen Ermittlungen fußende Vorbringen der

Parteien abgestellt und damit zu erkennen gegeben, daß es die in

den beiderseitigen Sachvortrag aufgenommenen Tatsachen aus den

Ermittlungsakten als unstreitig angesehen hat. Die Würdigung

unstreitigen oder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unbestritten geltenden

Parteivorbringens aber ist keine Beweisaufnahme.

Der Umstand, daß das erstinstanzliche

Prozeßgericht die Behauptung der Klägerin, am 21. Mai 1991 in ihrer

Wohnung beraubt worden zu sein, für nicht bewiesen gehalten und

sich hierbei vor allem auf den Inhalt der Ermittlungsakten gestützt

hat, vermag daher die Annahme, daß dem die Klage abweisenden

Urteil eine Beweisaufnahme durch beweismäßige Verwertung der

beigezogenen Ermittlungsakten vorausgegangen ist, nicht zu

rechtfertigen.

Aus alledem folgt, daß die von der

Beklagten für ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten

geltend gemachte Beweisgebühr nicht zur Entstehung gelangt ist. Es

muß daher bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

ZPO.

Streitwert des Erinnerungs-

und Beschwerdeverfahrens: 2.580,96

DM






OLG Köln:
Beschluss v. 21.04.1993
Az: 17 W 106/93


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