Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. Juli 2012
Aktenzeichen: AnwZ (B) 2/12
(BGH: Beschluss v. 25.07.2012, Az.: AnwZ (B) 2/12)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die den Beteiligten entstandenen Kosten werden der Staatskasse auferlegt.
Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beklagte die Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Dezember 2011 zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, 161 Abs. 1 VwGO ist nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Von der Erhebung der Gerichtskosten ist gemäß § 21 GKG abzusehen, weil die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zur Einlegung der unzulässigen Beschwerde geführt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 155 Rn. 25). Die den Beteiligten entstandenen Kosten sind analog § 21 GKG, § 155 Abs. 4 VwGO der Staatskasse 1 aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 161 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 49/11).
Roggenbuck Vorinstanzen:
AGH Celle, Entscheidung vom 19.12.2011 - AGH 39/11 - 3
BGH:
Beschluss v. 25.07.2012
Az: AnwZ (B) 2/12
Link zum Urteil:
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