Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. April 2000
Aktenzeichen: IX ZR 171/98
(BGH: Beschluss v. 13.04.2000, Az.: IX ZR 171/98)
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 68.666,31 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. Der zuerkannte Anspruch auf Rückzahlung der dem Beklagten am 5. August und 8. Oktober 1992 überwiesenen Beträge von insgesamt 45.600 DM ist aus dem Anwaltsvertrag der Parteien i.V.m. §§ 667, 675 BGB begründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, es stehe nicht fest, daß diese Zahlungen der Klägerin auf angeforderte Honorarvorschüsse geleistet worden seien; die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Den Nachteil der Beweislosigkeit hat der Beklagte zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1997 -III ZR 248/95, WM 1997, 1058, 1061 m.w.N.).
2. Der zuerkannte Anspruch auf Rückzahlung weiterer 17.250 DM ist ebenfalls aus §§ 667, 675 BGB gerechtfertigt. Die Tatrichter haben die "Vereinbarung" der Parteien vom 27. Juli 1994 rechtsfehlerfrei und damit verbindlich dahin ausgelegt, daß sie eine abschließende, erschöpfende Honorarregelung enthalte.
3. Die zuerkannten Ansprüche auf Auskehrung von Zinsen in Höhe von 1.225 DM und weiterer 2.084,26 DM aus der Anlage von Treuhandgeld ergeben sich aus §§ 667, 675 BGB, der Anspruch auf Ersatz entgangener Zinsen aus Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen sind unbegründet.
4. Die Einrede der Verjährung gegenüber den "Rückzahlungsansprüchen" greift nicht durch, weil Ansprüche aus §§ 667, 675 BGB in 30 Jahrenverjähren (§ 195 BGB; vgl. BGH, Beschluß vom 16. Januar 1997 -IX ZR 340/95, BGHR BRAO § 51 a.F. -Geltungsbereich 2).
BGH:
Beschluss v. 13.04.2000
Az: IX ZR 171/98
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