Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 379/99
(BPatG: Beschluss v. 19.01.2000, Az.: 32 W (pat) 379/99)
Tenor
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe
I.
Auf den Widerspruch hin hat die Markeninhaberin Antrag auf Löschung der Widerspruchsmarke gestellt. Sie hat beantragt, bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag das Widerspruchsverfahren auszusetzen. Daraufhin hat die Markenstelle für Klasse 28 mit einem nicht unterschriebenen Schreiben vom 27. April 1999 mitgeteilt, daß das Widerspruchsverfahren bis auf weiteres ruhe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
"den Beschluß vom 27.04.1999 aufzuheben".
Darüber hinaus wird Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Sie macht geltend, die Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens seien nicht gegeben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, einschließlich der Amtsakte der Marke 397 61 223 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist unzulässig, da nicht statthaft.
Nach § 66 MarkenG findet die Beschwerde grundsätzlich nur gegen Beschlüsse der Markenstellen statt. Auch Aussetzungsbeschlüsse sind beschwerdefähig (Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 43 Rdn 46; BPatGE 10, 131; 18, 116). Indes handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Beschluß, sondern um eine bloße Mitteilung, die keine Rechtswirkungen entfaltet. Auch bei extensiver Auslegung läßt sich dem Schreiben vom 27. April 1999 nicht entnehmen, daß die Markenstelle einen Beschluß hätte erlassen wollen. Es fehlt an jeglicher Begründung und auch sonst ist nicht ersichtlich, daß die Markenstelle eine Beschlußentscheidung hätte treffen wollen. Zudem enthält die Mitteilung weder Namen und Dienstbezeichnung (§ 71 Abs 2 MarkenVO) noch ist sie unterschrieben. Demgemäß kann nach den gesamten Umständen nicht davon ausgegangen werden, daß die Markenstelle einen Beschluß hätte erlassen wollen. Vielmehr steht die durch Beschluß ergehende Entscheidung über den Aussetzungsantrag noch aus.
Damit richtet sich die Beschwerde gegen ein bloßes Schreiben, so daß sie nicht nach § 66 Abs 1 MarkenG statthaft ist. Die Beschwerde war somit zu verwerfen, ohne daß es einer mündlichen Verhandlung bedurfte (§ 70 Abs 2 MarkenG).
Bei dieser Verfahrensweise war es geboten, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG anzuordnen.
Forst Dr. Fuchs-Wissemann Klantebr/Hu
BPatG:
Beschluss v. 19.01.2000
Az: 32 W (pat) 379/99
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