Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 22. Januar 2010
Aktenzeichen: 6 U 137/09

(OLG Köln: Urteil v. 22.01.2010, Az.: 6 U 137/09)

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 08.07.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (1 O 179/09) wird - nachdem die Verfügungsanträge teilweise zurückgenommen worden sind - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 06.05.2009 folgende Fassung erhält:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, in personalisierten Preisvergleichen, die im Zusammenhang mit der Abwerbung von Kunden erfolgen, ausschließlich den Grundversorgungstarif der Antragstellerin zu benennen, obwohl günstigere, vergleichbare Tarife bestehen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Antragstellerin zu 2/3, der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat sich zunächst gegen unzutreffende Preisvergleiche der Antragsgegnerin gewendet und einen entsprechenden gerichtlichen Beschluss erwirkt. Nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin hat sie ihr Begehren um einen dritten Antrag erweitert und durch das angefochtene Urteil auch insoweit eine entsprechende gerichtliche Verfügung erhalten. In der Berufungsverhandlung hat sie diesen zuletzt gestellten Antrag ebenso wie den Verfügungsantrag zu 2 zurückgenommen und den Verfügungsantrag zu 1 - so wie er im Tenor des Senatsurteils wiedergegeben ist - auf die konkrete Verletzungsform beschränkt.

Aufgrund der erklärten Teilrücknahme sind der Ausspruch zu Ziffer II im Tenor des angefochtenen Urteils sowie zu Ziffer 2 im Tenor des Beschlusses des Landgerichtes vom 06.05.2009 wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich jetzt noch gegen die Berechtigung des aufrechterhaltenen Verfügungsantrages zu 1 wendet. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin folgt aus den §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

1.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Übersendung der im Tenor abgebildeten Auftragsbestätigung nach Vertragsschluss eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dargestellt hat. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen unter Ziffer I 1 a) des angefochtenen Urteils, die er sich zu eigen macht. Die Argumentation des Landgerichtes hält den Angriffen der Berufung stand. Auch wenn der Vertrag zwischen Frau I und der Antragsgegnerin bereits zuvor anlässlich des Hausbesuches ihres Mitarbeiters zu Stande gekommen ist, so diente die Auftragsbestätigung der Antragsgegnerin dem eindeutigen Zweck, den Wechsel der Kundin von der Antragstellerin zu ihr selbst zu vollziehen und perfekt zu machen. Er hing mit der Durchführung des Vertrages über die entsprechenden Dienstleistungen objektiv zusammen und unterfiel damit der Definition der „geschäftlichen Handlung“ in § 2 Nr. 1 UWG.

2.

Das Auftragsschreiben enthielt bei der Gegenüberstellung der Tarife der Parteien auch irreführende Angaben. Insoweit macht sich der Senat die Ausführungen unter Ziffer I 1 b) des angefochtenen Urteils zu eigen.

Die Antragsgegnerin stellt in dem Schreiben ihren Tarif mit einem Arbeitspreis von 18,17 Cent dem „Referenzgrundversorgertarif“ der Antragstellerin gegenüber, der einen Arbeitspreis von 21,17 Cent, also einen um 3 Cent höheren Betrag, ausweist. Diese Gegenüberstellung ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, die Kundin erspare durch den Wechsel zur Antragsgegnerin den Unterschiedsbetrag von 3 Cent/kWh. Der in den nicht einfach zu überblickenden Tarifstrukturen der Energieversorger nicht sonderlich bewanderte Verbraucher wird die Gegenüberstellung so auffassen, dass sie den Sinn habe, ihm die - angebliche - Ersparnis durch den Wechsel des Anbieters auf diese Weise vor Augen zu führen.

Die Antragsgegnerin hält dem ohne Erfolg entgegen, sie führe den jeweiligen Referenztarif des alten Anbieters nur deshalb auf, weil sie selbst über kein eigenes originäres Tarifsystem verfüge, sich vielmehr bei ihrer Preisbildung an dem fremden Referenztarif mit von ihr zu gewährenden Rabatten orientiere. Damit dringt sie nicht durch. Dem im Tenor eingeblendeten Schreiben kann der durchschnittliche aufmerksame und informierte Verbraucher nicht entnehmen, dass die Tarifgegenüberstellung (nur) diesem von der Antragsgegnerin dargestellten Zweck dient. Das Schreiben enthält vor dem in einem rechteckigen Kasten abgebildeten Tarifvergleich den Hinweis, dass von der Antragsgegnerin als Referenztarif der Antragstellerin auf Basis des von der Kundin angegebenen Jahresverbrauchs (17062 kWh) der Tarif „Allgemeiner Tarif mit nachfolgenden Konditionen ermittelt“ worden sei. Der Kunde muss angesichts dessen davon ausgehen, dass - da sein konkreter letzter Jahresverbrauch Grundlage der Berechnung gewesen ist - eine auf seinen Bedarf individuell errechnete Tarifkostenermittlung stattgefunden hat. Die Antragsgegnerin hat in der Berufungsverhandlung vortragen lassen, der in der Gegenüberstellung genannte Allgemeine Tarif des Grundversorgertarifs der Antragstellerin kenne unterschiedliche Tarifstufen, die nach dem Jahresverbrauch gestaffelt seien. Auch wenn das zutreffen sollte, ändert sich nichts daran, dass die angegriffene Tarifgegenüberstellung zur Irreführung geeignet ist. Der Leser des Schreibens kann nicht erkennen, dass die bei dem Tarif der Antragstellerin genannten Kosten zwar einerseits auf seinen individuellen Verbrauch Bezug nehmen, andererseits aber abstrakte Komponenten in die Berechnung Eingang gefunden haben und der angeführte Tarifpreis den von ihm tatsächlich gezahlten Gebühren nicht entspricht, weil der verbilligte Bezug von Schwachlaststrom keine Berücksichtigung gefunden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 1 ZPO. Der Quotierung liegt, wie in der Berufungsverhandlung erläutert, zugrunde, dass der Senat den Gegenstandswert des Verfügungsantrags zu 2 nur halb so hoch einschätzt wie den der Anträge zu 1 und 3.

Dieses Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 542 Abs. 2 ZPO).






OLG Köln:
Urteil v. 22.01.2010
Az: 6 U 137/09


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