Landgericht Essen:
Urteil vom 23. November 2005
Aktenzeichen: 41 O 123/05

(LG Essen: Urteil v. 23.11.2005, Az.: 41 O 123/05)

Wettbewerbssache; Lesbarkeit des Mindeshaltbarkeitsdatums; Mittel "GlucoAktiv"

Tenor

Der Beklagten wird, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhan-dlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschaftsführer, untersagt, im geschäftlichen Ver-kehr zu Wettbewerbszwecken für das Mittel " ….." zu werben:

1. "Zimt gegen Zucker"

2. "…… kann blutzuckersenkend wirken".

3. "2 Kapseln (Tagesbedarf) enthalten …."

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Klager 162,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszins seit dem 23.09.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/4 der Klager, zu 3/4 die Bek-lagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte bewirbt und vertreibt Nahrungsergänzungsmittel, unter anderem das Produkt "….". Dieses Produkt bewarb sie am 30. Mai 2005 unter der von ihr unterhaltenen InternetDomain www……..de mit den streitgegenständlichen Wer-beaussagen. Abgebildet war dort außerdem eine Dose des streitgegenständlichen Produktes. Wegen der Einzelheiten wird auf die überreichte Fotokopie (Anlage K 2, Bl. 14 u. 15 d. A.) verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung sei krank-heitsbezogen und irreführend. "Zucker" sei die umgangssprachliche Umschreibung von Diabetes. Es liege zumindest eine versteckte krankheitsbe-zogene Werbung vor. Im Übrigen sei es nicht hinreichend wissenschaftlich gesi-chert, dass Zimt tatsächlich blutzuckersenkende Wirkung habe. Eine Irreführung liege auch insoweit vor, als eine etwaig blutzuckersenkende Wirkung lediglich bei einem an Diabetes Typ 2 erkrankten Patienten in Frage kommt. Weiterhin erweise sich die Werbung der Beklagten mit der Angabe "2 Kapseln Tagesbedarf enthalten" als irreführend, weil diese den angesprochenen Verkehrskreisen einen täglichen Bedarf an den im Produkt enthaltenen Inhaltsstoffen suggeriere. Beanstandet wird hierbei vom Kläger lediglich die Formulierung "Tagesbedarf".

Der Kläger beanstandet weiterhin, dass das auf dem Deckelboden eingestanzte Mindesthaltbarkeitsdatum nicht ordnungsgemäß lesbar sei. Das nur aus wenigen Punkten bestehende Druckbild der Einstanzung sei nur schwer zu entziffern.

Der Kläger hat die Beklagte rnit Schreiben vorn 07.06.2005 abgemahnt. Die Bek-lagte hat, anwaltlich vertreten, die Abrnahnung zurückgewiesen.

Der Kläger beansprucht Zahlung von Abmahnkosten, die er rnit 140,00 € zuzüglich Umsatzsteuer beziffert. Ferner beansprucht der Kläger Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten rnit der Begründung, die Beklagte habe zu Unrecht die Abmahnung zurückgewiesen und sei ihrn, dern Kläger, daher zu vollern Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger stellt den aus dern Urteilstenor ersichtlichen Antrag. Zusätzlich beantragt er,

es der Beklagten bei Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnung-shaft zu untersagen, für das Mittel "….." zu werben, ohne das Mindes-thaltbarkeitsdaturn deutlich lesbar anzugeben;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits ve-rauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dern Basiszinssatz fur die Zeit von dern Eingang der eingezahlten Ge-richtskosten bis zurn Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie,

den Kläger zu verurteilen, an sie 367,90 € nebst 5 % Zinsen über dem Basis

zinssatz seit dem 17.08.2005 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet zunächst die Klagebefugnis des Klägers. Hierzu behauptet sie, die Interessen des Klägers seien nicht die, für einen lauteren Wettbewerb zu sorgen, sondern vornehmlich die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwalte Burchert und Partner wahrzunehmen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderungsschrift ergänzend Bezug genommen.

In der Sache trägt die Beklagte vor, der Hinweis "….. kann blutzuckersenkend wir-ken" sei lediglich als Warnhinweis zu verstehen. Der Werbehinweis "Zimt gegen Zucker" sei völlig nichts sagend und weise nicht auf eine Krankheit oder die Be-kämpfung einer Krankheit hin. Hinsichtlich der Bezeichnung "Tagesbedarf" han-dele es sich nur um eine Empfehlung für den Konsumenten, nicht um einen für jeden Menschen notwendigen Tagesbedarf. Weiterhin sei bei dem Produkt das Mindesthaltbarkeitsdatum zutreffend und korrekt angebracht. Es sei für jeden durchschnittlich informierten, gebildeten und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher leicht und unschwer erkennbar und entspreche auch den Kennzeichnungsgepflogenheiten auf dem Markt.

Die vom Kläger geltend gemachte Abmahnpauschale wird der Höhe nach bestritten.

Mit der Widerklage macht die Beklagte Anwaltskosten geltend, die ihr durch die Zurückweisung der Abmahnung entstanden sind.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2005 hat der Vertreter der Klägerin eine Originalverpackung des. Produkts vorgelegt. Die Kammer hat di-ese, insbesondere das darauf befindliche Mindesthaltbarkeitsdatum, in Augen-schein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23. November 2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Auf den Rechtsstreit ist das UWG in seiner Fassung vom

03. Juli 2004 anzuwenden. Ferner ist das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (kurz: LFGB), gültig ab 07.09.2005 anzuwenden.

Der Kläger ist ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 klage- und prozessführungsbefugter Verein. Dies ist in der Vergangenheit von den 0bergerichten in zahlreichen Entscheidungen so festgestellt worden. Die Kammer sieht aufgrund der Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung keine Veranlassung, die Klagebefugnis des Klägers nunmehr ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Es ist dem Kläger nicht verwehrt, bei schwierigen Sachverhalten anwaltlichen Rat einzuholen, bevor er Unterlassungsklagen erhebt. Dass er sich hierzu durchgehend einer Kanzlei seines Vertrauens bedient, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Rechtsausübung des Klägers ist auch nicht missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Es ist gerichtsbekannt, dass der Kläger bereits zahlreiche Verfahren gegen die Beklagte durchgeführt und dadurch erhebliche Kosten fur die Beklagte verursacht hat. Andererseits hat der Kläger aber in der weit überwiegenden Mehrzahl dieser Verfahren obsiegt, d. h. ein wettbewerbsrech-tlich zu beanstandendes Verhalten der Beklagten war gegeben. Es wäre nunmehr Sache der Beklagten, ihre Werbung so einzurichten, dass der Kläger keine Abmahnungen mehr aussprechen und Unterlassungsklagen mehr erheben kann/muss.

Die Beklagte ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11, 5 UWG zur Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen verpflichtet.

1. “Zimt gegen Zucker”

Diese Werbeaussage verstößt gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB bzw. früher § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG. Nach diesen Vorschriften ist es verboten, beim Verkehr mit Lebens-mitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhüttung yon Krank-heiten beziehen, zu verwenden. Unter Lebensmittel fallen auch Nahrungsergäanzungsmittel. Die Aussage "Zimt gegen Zucker" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Kammermitglieder gehören, so verstanden, dass das Nahrungsergänzungsmittel die Zuckerkrankheit (Diabetes) beseitigen oder zumindest lindern oder verhüten kann. Denn im allgemeinen Sprachverständnis wird "Zucker", soweit - wie hier - eine Aussage ü-ber das körperliche Befinden oder den Zustand des Stoffwechsels eines Menschen gemacht wird, mit Zuckerkrankheit gleichgesetzt. Wird von einer Person gesagt, sie habe "Zucker", so ist dies gleichbedeutend mit krankhaft erhbhtem Blutzuckerwert, also der Krankheit Diabetes. Vorwiegend wird dies besonders deutlich, wenn man die weiteren Aussagen der Produktwerbung mit berücksichtigt. Dort ist nämlich im Folgenden die Rede davon, dass Zimt “blutzuckersenkend" wirken könne, es wird von einem "Tagesbedarf" gesprochen. Dies zusammengefasst lässt bei dem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck entstehen, dass das Produkt geeignet sei, eine Krankheit, nämlich die Zuckerkrankheit, positiv zu beeinflussen.

Da die Werbung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG verboten war bzw. jetzt gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verboten ist, kommt es auf die objektive Richtigkeit dieser Werbeaussage nicht an (vgl. z. B. OLG Hamm, Urteil vom 13. Marz 2003, AZ: 4 U 175/02).

2. “….. kann blutzuckersenkend wirken”

Auch dies ist eine krankheitsbezogene Aussage, die nach den genannten Vor-schriften verboten ist. Denn ein Mittel zur Senkung des Blutzuckers benötigt der-jenige, der erhöhte Blutzuckerwerte hat, also an Diabetes leidet. Die Einlassung der Beklagten hierzu, es handele sich lediglich urn einen Warnhinweis, nicht urn eine Werbeaussage, überzeugt nicht. Zum einen ist diese Aussage nicht als Warnung gekennzeichnet, zum anderen muss auch hier der Zusammenhang mit dem Schlagwort “Zimt gegen Zucker" gesehen werden. Der angesprochene Verbraucher, dem auch noch ein Tagesbedarf von zwei Kapseln mitgeteilt wird, versteht die Aussage so, dass das Produkt geeignet sei, einen krankhaft er-höhten Blutzuckerspiegel zu senken. Darin ist eine krankheitsbezogene Werbung zu sehen.

3.“ 2 Kapseln Tagesbedarf enthalten”

Diese Aussage ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, soweit von einem Tagesbedarf die Rede ist. Unbestritten gibt es keinen Tagesbedarf an Zimt oder den anderen Inhaltsstoffen des vertriebenen Produktes. Es handelt sich insgesamt nicht urn Stoffe, die dem Körper, z. B. wie Vitamine, taglich zugeführt werden müssen. Durch die Aussage “Bedarf" wird dies aber dem Verbraucher suggeriert. Im Übrigen ist auch diese Aussage im Zusammenhang mit den oben dargestellten Angaben zu 1) und 2) zu sehen. Es ergibt sich insgesamt der Eindruck, dass nur zwei Kapseln taglich eingenommen werden müssen, urn die Krankheit Diabetes lindern zu können.

4. Abmahnkosten

Der Kläger hat gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 UWG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten. Diese hat der Kläger mit 140,00 € zuzüglich Mehr-wertsteuer angegeben. Dieser Betrag bewegt sich im Rahmen des üblichen und ist entgegen der Auffassung der Beklagten keinesfalls uberhöht. Die Kammer hätte diese Kosten auch im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO in dieser Höhe fur angemessen gehalten.

Die weitergehende Klage ist unbegründet.

Das auf dem streitgegenständlichen Produkt aufgedruckte Min-desthaltbarkeitsdatum ist nicht zu beanstanden. Die Kammer hat sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass sowohl der Hinweis auf dem Etikett des Produktes als auch das am Boden aufgedruckte Mindesthaltbar-keitsdatum fur den durchschnittlich informierten, gebildeten und aufmerksamen Verbraucher leicht und unschwer zu erkennen und zu verstehen ist. Die Abkürzung "MHD" ist allgemein gebrauchlich und bekannt.

Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Denn Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten kann der Kläger nicht beanspruchen. Hierfür ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung der Gerichtskosten nicht in Verzug. Denn ein Ausgleichsanspruch wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren fallig. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht ebenfalls nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der Beklagten darin zu sehen ist, dass diese die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, jedenfalls hat der Kläger aber einen Zinsschaden nicht dargelegt. Denn er hat nicht vorgetragen, wie er die von ihm verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 726,00 € finanziert hat. Hinzu kommt, dass der geltend gemachte Zinsschaden nicht adäquat kausale Folge der behaupteten Pflichtverletzung ist. Denn es war letztlich die Entscheidung des Klägers, den Rechtsweg zu beschreiten. Das Gesetz sieht vor, dass der Kläger, sofern er finanziell dazu in der Lage ist, die Gerichtskosten vorschießen muss. Obsiegt er im Prozess, so kann er gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangen, das die zu erstattenden Kosten mit 5 % verzinst werden, und zwar ab dem Datum der Verkündung des Urteils. Eine weitere rückwirkende Verzinsung sieht das Gesetz nicht vor. Diese gesetzliche Regelung ist grundsätzlich abschließend. Schon um Ausuferungen (z. B. Zinsen auf verauslagte Fahrtkosten zum Anwalt oder zum Gericht) zu verhindern, kommt eine Vorverlegung des Zinsbeginns nicht in Betracht.

Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat schon deshalb keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten aus dem Abmahnverfahren, weil die Abmahnung des Klägers ganz überwiegend berechtigt war.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Essen:
Urteil v. 23.11.2005
Az: 41 O 123/05


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