Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 21. November 2003
Aktenzeichen: 2 Ws 593, 617/03

(OLG Köln: Beschluss v. 21.11.2003, Az.: 2 Ws 593, 617/03)

Tenor

Die Beschlüsse der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 17. 09.2003 und vom 18.09.2003 - 114-23/03 - werden aufgehoben.

Rechtsanwalt Dr. T., E. Straße 375, xxxxx P., als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. Fa. L. & C. T. GmbH, P. ist am Verfahren zu beteiligen.

Die weitergehende Beschwerde des Verfahrensbeteiligten vom 10. Oktober 2003 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18.09.2003 wird verworfen.

Zur Klarstellung wird festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom 8. August 2003 ( 2 Ws 433/03 ) nach wie vor Geltung hat.

Gründe

I.

Gegen den Angeklagten Dr. N., den früheren Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten, und zwei weitere Angeklagte wird derzeit vor der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Köln wegen Angestelltenbestechung und anderer Delikte verhandelt. Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Anklageschrift vom 20.03.2003 Bezug genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.2.2002 ( 503 Gs 843/02 ) ist zur Sicherung des Verfalls des Wertersatzes ein Arrest in das Vermögen der Fa. L. & C. T. GmbH ( im folgenden : Fa. LCT ) zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von zunächst 25 Mio. EUR angeordnet worden. Die Arrestsumme wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.3.2002 auf 15 Mio. EUR reduziert, nachdem die Muttergesellschaft der Fa. LCT, die C. C. AG, bei der Staatsanwaltschaft eine notariell beglaubigte selbstschuldnerische Bürgschaft über 10 Mio. EUR hinterlegt hatte. Im Verlauf eines weiteren Rechtsmittelverfahrens hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 26.3.2002 bestätigt ( vgl. Beschluss des LG Köln vom 2.Juli 2002 - 109 Qs 293/02). In Vollziehung dieses Arrestes erfolgten im März 2002 zu Gunsten des Landes Nordrhein-Westfalen verschiedene Forderungspfändungen in das Vermögen der Fa. LCT ( vgl. Bl. 396 f des Sonderheftes "Finanzermittlungen").

Óber das Vermögen der Fa. L. & C. T. ist nach Antrag vom 11.7.2002 am 01.09.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden und Rechtsanwalt Dr. T., P., als Insolvenzverwalter bestellt worden.

Der Antrag des Insolvenzverwalters der Fa. LCT auf Aufhebung des Arrests in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.05.2003 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte nur teilweise Erfolg. Der Senat hat mit Beschluss vom 08.08.2003 entschieden, dass der Arrest insoweit aufrechtzuerhalten ist, als einzelne Pfändungen, die genau bezeichnet wurden, im März 2003 erfolgt sind. Hierzu wird im einzelnen auf den Beschluss vom 08.08.2003 verwiesen ( 2 Ws 433/03 ).

Mit Beschluss vom 01.08.2003 - 11 Qs 23/03 - hat die 14. große Strafkammer nunmehr den zunächst von der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung ausgeschiedenen Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB wieder in das Verfahren einbezogen. Anlass hierfür ist eine gegenüber der Anklageschrift abweichende rechtliche Beurteilung. Die Strafkammer verneint die Amtsträgereigenschaft des Angeklagten F. und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 332, 334 StGB und sieht eine Strafbarkeit dieses Tatkomplexes lediglich unter den Vorschriften der §§ 299, 300 StGB bzw. § 12 UWG a.F.

Im vorliegenden Verfahren hat die Strafkammer am 17.09.2003 entschieden, dass der Insolvenzverwalter der Fa. LCT wird nicht am Verfahren zu beteiligen sei, da eine Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 3 StGB nicht mehr in Betracht komme, vielmehr wegen vorrangiger Ansprüche Dritter, nämlich der Fa. B.- und W. L. ( im folgenden: BWL), gegenüber der Fa. LCT § 73 Abs. 1 S.2 StGB einer Verfallsanordnung entgegen stehe ( vgl. Beschluss vom 17.09.2003, Bl. 642 ff Sonderheft "Finanzermittlungen"). Mit weiterem Beschluss vom 18.09.2003 hat das Landgericht angeordnet, dass der Arrest vom 27.2.2002 auch der Rückgewinnungshilfe zugunsten der Fa. BWL B.- und W. L. diene und die Pfändungen vom 4. und 6. 3. 2002 bis zum 17.12.2003 aufrechterhalten werden (vgl. Bl. 687 ff Sonderheft "Finanzermittlungen").

Gegen beide Beschlüsse haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Verfahrensbeteiligte Rechtsmittel eingelegt, und zwar sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.09.2003 und einfache Beschwerde gegen den weiteren Beschluss vom 18.09.2003.

Die Staatsanwaltschaft verfolgt mit ihren Rechtsmitteln das Ziel, die Sicherung auch eines staatlichen Verfallsanspruchs wieder aufzunehmen und den Insolvenzverwalter der Fa. LCT an dem Verfahren zu beteiligen; ferner den Arrest unbefristet aufrechtzuerhalten. Zur Begründung verweist sie darauf, dass - selbst wenn zivilrechtliche Ansprüche der Fa. BWL bestehen sollten - deren genaue Höhe auch wegen einer möglichen Anwendung des § 254 BGB derzeit nicht feststellbar sei, vielmehr diese Festlegung erst nach Durchführung der Hauptverhandlung erfolgen könne. Eine Einschränkung des Bruttoprinzips in der Anwendung des § 73 StGB, die die Strafkammer befürwortet, wird von der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Was die zeitliche Beschränkung im Beschluss vom 18.09.2003 betrifft, könne diese nicht auf § 111i StPO gestützt werden.

Der Verfahrensbeteiligte wendet sich gegen den Beschluss vom 17.09.2003, weil ihm, jedenfalls solange der Arrest noch zu Lasten der Fa. LCT bestehe, ein Recht auf Verfahrensteilnahme zustehe, bis endgültig über die Frage des Verfalls entschieden ist. Mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 18.9.2003 will er die sofortige Aufhebung der Pfändungen erreichen.

Das Landgericht hat am 20.10.2003 den Beschwerden gegen den Kammerbeschluss vom 18.09.2003 nicht abgeholfen.

II.

1.

Die Beschwerden sowohl der Staatsanwaltschaft wie des Verfahrensbeteiligten sind zulässig.

Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss vom 17.09.2003 sind statthaft.

Zu Recht hat das Landgericht analog § 431 Abs. 5 S.2 StPO auf die sofortige Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel hingewiesen, denn zur Klärung des Status des Insolvenzverwalters muss diesem ebenso wie der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Rechtsmitteleinlegung eingeräumt werden, und zwar - wie bei einer möglichen Einziehung - innerhalb der Zweiwochenfrist, §§ 304 Abs. 1, Abs. 2; 431 Abs. 5 S.2 StPO entsprechend.

Diese Frist ist bei beiden Rechtsmitteln gewahrt.

Im Óbrigen sind gegen den Beschluss vom 18.09.2003 die (einfachen) Beschwerden zulässig nach § 304 Abs. 1 StPO.

2.

In der Sache haben beide Beschwerden der Staatsanwaltschaft Erfolg; die des Verfahrensbeteiligten gegen den Beschluss vom 17.09.2003 ist ebenfalls begründet, während sein Rechtsmittel gegen den weiteren Beschluss vom 18.09.2003 erfolglos bleibt.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. LCT ist gemäß §§ 442 Abs. 2, 431 ff StPO weiterhin an dem Verfahren zu beteiligen, da nach dem jetzigen Verfahrensstand die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes nach §§ 73 Abs. 3, 73a StGB - u.U. neben einer Rückgewinnungshilfe - in Betracht kommt.

Ferner verbleibt es hinsichtlich des Arrests bei dem Beschluss des Senats vom 08.08.2003. Der angegriffene Beschluss vom 18.09.2003 geht schon wegen der erforderlichen Beteiligung des Insolvenzverwalters ins Leere.

a. Der aufgrund des am 28.01.1994 zwischen der BWL und der Fa. LCT geschlossenen Generalunternehmervertrags an die Insolvenzschuldnerin geflossene Werklohn ist - auf der Grundlage des Anklagevorwurfs - "aus einer rechtswidrigen Tat erlangt". Damit unterliegt das Vermögen der aus der Straftat Begünstigten, der Firma LCT in dieser Höhe dem Verfall des Wertersatzes oder der Rückgewinnungshilfe, §§ 73 Abs. 1, 73a StGB.

Hierbei ist auch das ungeschriebene Merkmal der "Unmittelbarkeit" bezüglich des aus der Tat Erlangten erfüllt ( vgl. BGH, NJW 2002, 2257). Davon sind sowohl die Vorinstanzen wie der Senat in seiner Entscheidung vom 08.08.2003 ausgegangen. Die Tathandlung, die dem Angeklagten N. zur Last liegt, nämlich die Bestechung des Geschäftsführers der BWL, hat unmittelbar dazu geführt, dass der Fa. LCT der Auftrag zum Bau der Restmüllverbrennungsanlage erteilt wurde. "Unmittelbar erlangt" ist mithin der gesamte Auftrag ( so auch BGHSt 47, 369; anders in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH in NJW 2002,2257 zugrunde lag: dort waren zur Erlangung des erstrebten wirtschaftlichen Vorteils noch weitere, von der Straftat unabhängige Handlungen des Bestechenden erforderlich ).

Da die Fa. LCT als Generalunternehmerin nur einzelne Leistungen selbst erbrachte, im Óbrigen jedoch Einzellose an die Einzellosanbieter übertrug, verblieben bei ihr von dem Gesamtauftragsvolumen lediglich ca. 153,387 Mio. EUR ( so das Zahlenwerk aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 14.6.2002 ) bzw. 146,740 Mio. EUR (so die Berechnung der Strafkammer im angegriffenen Beschluss vom 17.09.2003). Diese Summe steht als "Erlangtes" für den Verfall des Wertersatz zur Verfügung.

b. Eine weitere Einschränkung dieser Summe aufgrund einer Beschränkung des Bruttoprinzips, wie sie das Landgericht jedenfalls für Bestechungsfälle befürwortet, kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht. Eine Lösung, die im wesentlichen wieder auf den Gewinn der begünstigten Firma abstellt, entspräche im Ergebnis der Rechtslage vor Einführung des Bruttoprinzips im Jahre 1992. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt das Bruttoprinzip für alle Fälle des Verfalls und auch gegenüber Dritten, ohne dass es auf deren Schuld ankäme ( BGHSt 47, 369,372 f m.w.N. ). Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die Anwendbarkeit des Bruttoprinzips nicht nur auf Rauschgiftgeschäfte beschränkt, sondern auch auf übliche Handelsgeschäfte ( hier: Verkauf von Tabakpapieren) erstreckt, die in dem dortigen Fall gegen ein Embargo verstießen und nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafbar waren. Trotz der Härten, die dieses Prinzip vor allem für Dritte zur Folge haben kann, will der Bundesgerichtshof an dieser Regelung festhalten, um vor allem den Präventionszweck der Regelung durchzusetzen. Erschöpfte sich die Verfallsanordnung lediglich auf den Nettogewinn, so wäre die Tatbegehung unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos ( so BGH a.a.O., S. 373 f; BGH, wistra 2001, 388 ). Zum Ausgleich eventueller Härten verweist der Bundesgerichtshof auf die Regelung in § 73c StGB.

Der Senat sieht im Anschluss daran - auch unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im vorliegenden Fall - keine Veranlassung, von dem Bruttoprinzip abzurücken. Eine Aufweichung dieser Regelung würde im Ergebnis zu der alten Rechtslage vor 1992 führen, die sich weder als praktikabel, noch als kriminalpolitisch effektiv erwiesen hat. Der vorliegende Fall ist auch von der Sachverhaltsgestaltung her vergleichbar mit dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag.

c. Der vorliegende Arrest erstreckt sich auf eine Summe von 15 Mio. EUR und genügt damit für das vorläufige Verfahren den Erfordernissen des § 73c StGB.

Ob im Falle einer Verfallsanordnung noch auf die durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der C. C. AG, die inzwischen auch insolvent geworden ist, gesicherten weiteren 10 Mio EUR zurückgegriffen werden kann, erscheint äußerst fraglich.

Eine Beschränkung der Verfallsanordnung auf 15 Mio. EUR genügt der Härtevorschrift des § 73c StGB angesichts der ursprünglichen Verfallssumme von mindestens 146 Mio. EUR. Die für einen Verfall des Wertersatzes gesicherte Summe liegt danach geringfügig über 10% der ursprünglich abschöpfbaren Summe. Jedenfalls für eine vorläufige Regelung, wie sie derzeit vor der endgültigen Festsetzung des Verfalls des Wertersatzes zu treffen ist, genügt diese Beschränkung den Erfordernissen des § 73c StGB. Erst nach Durchführung der Hauptverhandlung, in der auch Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des mit der Verfallsanordnung belasteten Dritten zu treffen sind, läßt sich abschließend klären, ob und in welchem Umfang § 73c StGB eine Beschränkung der Vermögensabschöpfung erfordert.

d. Einer Verfallsanordnung steht auch nicht § 73 Abs. 1 S. 2 StGB entgegen. Denn sie ist jedenfalls insoweit möglich, wie die Anordnung nach § 73 Abs. 1 S.1 StGB einen möglichen zivilrechtlichen Anspruch eines Geschädigten übersteigt.

aa. Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch der BWL gegen die Insolvenzschuldnerin gemäß § 826 BGB ist nach Ansicht des Senats - insoweit ergänzend zu seinem Beschluss vom 8.8.2003 - denkbar, wenn vorliegend die Voraussetzungen einer Kollusion erfüllt sind. Diese verlangt ein bewußtes Zusammenwirken des Vertreters mit dem Geschäftsgegner zu Lasten des Geschäftsherrn ( vgl. z.B. BGH NJW 2000,2896; NJW-RR 1989,642; MüKO/Schramm, BGB, 4.Aufl, § 164, Rdnr. 107 ). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann derzeit nicht abschließend beantwortet werden. Fraglich erscheint dies insbesondere deshalb, weil der Kenntnisstand der BWL von diesem Geschäft bisher ungeklärt ist. Immerhin war einer der Mitbeschuldigten, der Angeschuldigte U., der ebenfalls Bestechungsgelder angenommen hat, durch eine seine Firmen faktisch Minderheitsgesellschafter der geschädigten BWL. Ob und ggfs. welche Kenntnisse die übrigen Gesellschafter der BWL bzw. deren Repräsentanten hatten, wird in der Hauptverhandlung zu klären sein.

bb. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der BWL gegen die Fa. LCT liegt nach derzeitigen, vorläufigen Erkenntnissen betragsmäßig jedenfalls unter den arretierten 15 Mio. EUR. Damit mindert ein zivilrechtlicher Anspruch lediglich die Höhe des Verfalls, schließt diesen jedoch nicht aus (vgl. Fischer, StGB, 51. Aufl., § 73, Rn. 12 ).

Ob und evtl. in welcher Höhe die BWL überhaupt einen Schaden durch diese Auftragserteilung erlitten hat, läßt sich im jetzigen Verfahrensstadium nicht abschließend klären.

Da im Zweifel von der für den Angeklagten bzw. für den Dritten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB günstigsten Möglichkeit auszugehen ist ( vgl. BGHR, StGB § 73, Anspruch 1), ist zugunsten des durch die Verfallsanordnung Betroffenen das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs eines Dritten dem Grunde nach zu bejahen.

Hierfür spricht auch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Bestechung ein Schaden für den Geschäftsherrn vermutet wird, und zwar in Höhe der Bestechungsgelder. Diese gehen in der Regel in die Kalkulation des Bestechenden ein ( vgl. z.B. BGH NJW 2001, 2102,2105 ).

Ein weiterer Ansatz für einen Schaden durch nicht sachgerechte, überhöhte Kalkulation unter Ansatz der Unrechtszahlungen stellen die mit 3 % angesetzten "nützlichen Aufwendungen" dar. Hierzu wird auf die Óberlegungen des Landgerichts in dem Beschluss vom 17.09.2003, dort S. 3 f verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht.

3 % der LCT-eigenen Leistungen entsprechen einem Betrag von 4,59 Mio. EUR, wenn die eigenen Leistungen mit 153.387.540 EUR zugrunde gelegt werden, bzw. von 4,402 Mio. EUR bei einer Eigenleistung von 146.740.000 EUR.

Die Obergrenze eines Schadensersatzanspruchs liegt nach derzeitigem Meinungsstand des Senats bei 11,04 Mio. EUR. Das ist der Betrag, auf den die Geschädigte selbst in dem Zivilverfahren 16 0 378/03 LG Köln - RA Dr. T. als Insolvenzverwalter der L. & C. T. ./. F. und BWL L. - ihren Schadensersatzanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin beziffert ( dort SS vom 24.9.2003 ). Dies entspricht auch der Summe der ( damals noch in DM ) geflossenen Bestechungsgelder. Für einen höheren Schaden bestehen im derzeitigen Verfahrensstadium keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Óberlegungen des Landgerichts, dass durch die Manipulationen bei der nachträglichen Ànderung der Angebote ein weiterer Schaden von ca. 12,62 Mio. EUR ( 24,7 Mio. DM ) entstanden sei ( Beschluss vom 17.09.2003, S. 6 ), kann der Senat nicht ohne weiteres teilen. Denn diese Angebotspreise sind auch unter dem Aspekt des Gesamtpaktes zu sehen. Auf der anderen Seite hat nämlich LCT andere Lose, wie "Bauteil" günstiger angeboten. Eine schlüssige Schadensberechnung zu diesem Komplex wird erst nach Durchführung der Beweisaufnahme möglich sein, denn die Óberlegungen der Strafkammer basieren allein auf Aussagen verschiedener Zeugen, die noch nicht hinreichend überprüft werden konnten. Auch wird die Gesamtkalkulation der Fa. LCT zu berücksichtigen sein.

Schließlich ist bei einer Schadensberechnung an ein Mitverschulden der BWL zu denken. Zwar tritt bei einem Anspruch nach § 826 BGB regelmäßig ein solches Mitverschulden, soweit es auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, gegenüber dem vorsätzlichen Handeln des Vertreters und des Geschäftsgegners zurück. Hier mag indes ein grobes Mitverschulden vorliegen, da die Gesellschafter der BWL ihre Óberwachungsfunktion gegenüber dem Geschäftsführer nach §§ 45, 46 GmbHG möglicherweise grob fahrlässig vernachlässigt haben. Indiz dafür ist zumindest die Mitwirkung des Mitbeschuldigten U., der als - wirtschaftlich betrachtet - Mitgesellschafter gleichwohl an der Unrechtsvereinbarung beteiligt gewesen sein soll.

Im Ergebnis wird sich der mögliche Schaden der BWL erst nach Durchführung der Hauptverhandlung annähernd feststellen lassen; im jetzigen Verfahrensstadium, in dem es lediglich um die vorläufige Sicherung der Schadensersatzansprüche bzw. des Verfallersatzanspruchs geht, kann nach der Bezifferung durch die anwaltlich beratene BWL im Zivilprozess maximal von einem Schaden in Höhe von 11,04 Mio. EUR ausgegangen werden.

Bei einem möglichen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe verbleibt bei der Arrestanordnung in Höhe von 15 Mio. EUR noch Raum für eine Anordnung nach §§ 73 Abs. 1 S.1, 73a StGB.

Davon, dass eine Verfallanordnung in dieser Höhe - 15 Mio. EUR - keinesfalls ( wegen § 73c StGB ) in Betracht kommen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Auch die Fragen zur Höhe der zukünftigen Anordnung des Verfalls des Wertersatzes, die oben bereits angesprochen wurden, können abschließend erst am Ende der Hauptverhandlung entschieden werden.

Demgemäß ist der Verfahrensbeteiligte, der Insolvenzverwalter der Fa. LCT, an dem Strafverfahren gemäß § 442 Abs.2 StPO zu beteiligen.

Diese Beteiligung hat das Beschwerdegericht im Rahmen des § 309 Abs. 2 StPO selbst anzuordnen.

e. Der Arrest bleibt im Óbrigen in der Form bestehen, wie der Senat es mit seinem Beschluss vom 08.08.2003 vorgesehen hat. Insoweit ist die Beschwerde des Verfahrensbeteiligten, mit der eine Aufhebung des Arrestes und der Pfändungen angestrebt wird, zu verwerfen.

Es kann vor einer endgültigen Entscheidung über eine Verfallsanordnung bzw. deren Entfall wegen des Vorrangs der Rückgewinnungshilfe bei der Arrestanordnung zunächst offen bleiben, ob diese dem Verfall oder der Rückgewinnungshilfe oder beidem dienen soll ( allgemein Meinung, vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 111d, Rdnr. 4 m.w.N. ).

Die Frage, ob und in welcher Höhe die in Vollziehung des Arrests gepfändeten Forderungen wirtschaftlich werthaltig sind, kann deshalb dahin stehen. Allenfalls dann, wenn feststünde, dass der Wert der gepfändeten Forderungen keinesfalls höher liegt als ein sicher anzunehmender Schaden der BWL, könnte dies Auswirkungen auf eine künftige Verfallsanordnung haben. Dafür bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte. Zur Aufrechterhaltung einer vorläufigen Sicherung möglicher Verfallersatzansprüche ist deshalb der Arrest nach wie vor geboten, §§ 111b Abs. 2, 111d Abs. 1 StPO.

Ob der angeordnete Arrest im vorliegenden Fall nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch ohne weiteres, wie es der Beschluss des Landgerichts vom 18.09.2003 vorsieht, der Sicherung der Rückgewinnungshilfe dienen kann ( §§ 111b Abs. 5, Abs. 1 bis 4; 111d StPO ), nachdem er nur insoweit Bestand hat, wie er durch Forderungspfändung bereits vollzogen wurde, erscheint zweifelhaft. Dies kann an dieser Stelle nach Meinung des Senats offen bleiben, da der Arrest jedenfalls auch die zukünftige Verfallersatzanordnung sichern soll. Ein Rückgriff der Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe auf die zunächst zugunsten des Landes NRW gepfändeten Forderungen erscheint allerdings deshalb problematisch, weil auf diese Weise für die durch die Straftat Geschädigten die Folgen der Insolvenzeröffnung umgangen und diese Gläubiger gegenüber allen anderen Insolvenzgläubigern vorrangig befriedigt würden.

f. Dass im Óbrigen die Insolvenzeröffnung keinen Einfluss auf den Bestand des Arrestes hat, soweit dieser bereits vollzogen wurde, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 08.08.2003 entschieden. Daran hält er fest.

Da der Arrest - zumindest auch - einer späteren Verfallersatzanordnung dient, über die erst mit Urteil entschieden wird, bedarf es für die Geschädigte zur Durchsetzung ihrer möglichen Forderungen keiner Fristsetzung mehr, wie sie die Strafkammer mit Beschluss vom 18.09.2003 vorgesehen hat. Denn die Frage des Vorrangs einer Rückgewinnungshilfe ( § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ) wird - wie oben aufgezeigt - erst zu diesem Zeitpunkt geklärt werden, so dass eine Fristsetzung nach § 111i StPO auch erst mit Urteilserlass in Betracht kommt. Ob - wie hier im Beschluss vom 18.09.2003 geschehen - schon im Vorfeld eine solche Frist abweichend vom Gesetzeswortlaut des § 111i StPO gesetzt werden kann, muss deshalb nicht entschieden werden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da es sich um eine Beschwerdeentscheidung innerhalb eines anhängigen Verfahrens handelt.






OLG Köln:
Beschluss v. 21.11.2003
Az: 2 Ws 593, 617/03


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