Kammergericht:
Beschluss vom 25. März 2003
Aktenzeichen: 1 W 50/03

(KG: Beschluss v. 25.03.2003, Az.: 1 W 50/03)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 26. September 2002 - 35.O.22/02 - teilweise geändert:

Die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf (nur) 1.874,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2002 aus 747,18 Euro und seit dem 20. August 2002 aus weiteren 1.127,34 Euro festgesetzt.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 741,24 Euro haben der Kläger 2 % und die Beklagte zu 2. 98 % zu tragen.

2. Die Beklagte zu 2. ist des Rechtsmittels gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. September 2002 verlustig, nachdem sie ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen hat.

Gründe

1. Nachdem die Beklagte zu 2. die sofortige Beschwerde vom 4. Oktober 2002 zurückgenommen hat, ist nur noch über die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1. Oktober 2002 zu entscheiden. Diese richtet sich dagegen, dass

a) die Kosten des Grundbuchauszuges in Höhe von 20,00 DM nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sind (zu erstattender Kostenanteil 21,5 % = 2,20 Euro),

b) die Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. mit 0,27 Euro pro Kilometer nach einer Wegstrecke von 270 km (Hin- und Rückfahrt) berechnet werden, obwohl die einfache Entfernung vom Kanzleisitz in Frankfurt/Oder zum Landgericht Berlin nur 96,7 km beträgt (Differenz 20,68 Euro, hiervon zu erstatten 78,5 % = 16,24 Euro).

Das Rechtsmittel hat zu a) Erfolg, zu b) ist es unbegründet.

a) Der Kläger hat durch Vorlage der Kostenrechnung des Amtsgerichts Spandau vom 28. September 2001 belegt, dass er zur Vorbereitung der gegen den Grundstückseigentümer zu richtenden Klage einen Grundbuchauszug eingeholt und hierfür Kosten in Höhe von 20,00 DM verauslagt hat, die als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuerkennen sind.

b) Der Kläger kann die Beklagte zu 2. nicht darauf verweisen, dass die Terminsreisekosten ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO nicht nach der unstreitig gefahrenen km-Strecke, sondern nur nach Maßgabe der - ebenfalls unstreitig - kürzesten Strecke zu erstatten seien. Wegen des mit der kürzeren Strecke - unbestritten - verbundenen Zeitverlustes von 2 x 54 Minuten war deren Wahl nicht geboten. Das gilt unabhängig davon, ob sich das Abwesenheitsgeld nach § 28 Abs. 3 BRAGO, das der Prozessbevollmächtigte unbeanstandet mit 31,00 Euro (von mehr als vier bis zu acht Stunden) berechnet, durch die längere Fahrzeit voraussichtlich auf 56,00 Euro erhöht hätte, was die oben genannte Kostendifferenz von 20,68 Euro ausgeglichen hätte. Wenn dies im vorliegenden Fall nicht zu erwarten war, so ist jedenfalls die Erwägung ausschlaggebend, dass es dem Prozessbevollmächtigten nicht zuzumuten war, im Interesse der Kostenersparnis den erheblichen zeitlichen Mehraufwand zu tragen.

2. Die weiteren Entscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 (entsprechend), 3 ZPO. Der Wert der zurückgenommenen sofortigen Beschwerde der Beklagten zu 2. beträgt 722,80 Euro, das ist der mögliche Differenzbetrag zu Gunsten der Beklagten zu 2. bei getrennter Festsetzung.






KG:
Beschluss v. 25.03.2003
Az: 1 W 50/03


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