Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Oktober 2006
Aktenzeichen: 4 Ni 11/05
(BPatG: Beschluss v. 02.10.2006, Az.: 4 Ni 11/05)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Rubrums des am 28. Juli 2006 an Verkündungs Statt zugestellten Urteils hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse der Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag war zurückzuweisen, denn die Berichtigung des Rubrums nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit setzt voraus, dass eine für jeden Dritten erkennbare versehentliche Abweichung vom tatsächlich Gewollten vorliegt (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 95 Rdnr. 4ff.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 319, Rdnr. 6ff.). Das Rubrum entspricht den Angaben der Beklagten (Schriftsatz vom 16. März 2005) zur gesetzlichen Vertretung. Für eine Berichtigung ist daher kein Raum.
Eine nachträgliche Korrektur ist nicht möglich (vgl. Baumbach/Hartmann, a. a. O. Rdnr. 10).
BPatG:
Beschluss v. 02.10.2006
Az: 4 Ni 11/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/da9b6aaba273/BPatG_Beschluss_vom_2-Oktober-2006_Az_4-Ni-11-05