Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 12. Juni 2009
Aktenzeichen: 6 U 215/08
(OLG Köln: Urteil v. 12.06.2009, Az.: 6 U 215/08)
Tenor
Die Berufung und die Anschlussberufung des Klägers sowie die Berufung der Be-klagten zu 1 gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.07.2008 - 28 O 19/08 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Be-klagte zu 1 verurteilt wird, die von dem Kläger geschaffene Skulptur einer Pferde-gruppe wieder in die nachfolgend wiedergegebene Form zu bringen, wobei sich eine Farbausfertigung der zuletzt eingereichten Lichtbilder auf Bl. 483 und 505 d. A. befindet:
(Hier wurde ein Bild aus technischen Gründen entfernt)
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Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 1 zu 2/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1 kann jedoch die Vollstreckung des Beseitigungsausspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung im Übrigen können die Parteien jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.000,- EUR festgesetzt (Berufung des Klägers: 20.000 €; Berufung der Beklagten zu 1: 10.000 € ; Anschlussberufung des Klägers: 5.000 €)
Gründe
I.
Der Kläger ist freischaffender Bildhauer. Im Auftrag der Beklagten zu 1, der Stadt B., fertigte er eine Pferdeskulptur an, die fünf Pferde in einer bestimmten Formation zeigt. Eine Verankerung am Fuße der Skulptur sicherte die Position der Pferde zueinander. Die Pferdegruppe wurde im Jahre 1977 auf dem im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden Bahnhofsvorplatz aufgestellt. Um die Skulptur aufstellen zu können, nahm ein von der Beklagten zu 1 beauftragtes Bauunternehmen gegenüber dem Haupteingang am anderen Ende des Bahnhofsvorplatzes eine Aufschüttung in Form eines kleinen Hügels vor, auf der die Pferde plaziert wurden. In welchem Umfang der Kläger an der Gestaltung dieses Hügels beteiligt war, ist zwischen den Parteien streitig.
In den Jahren 2004 und 2005 gestalteten die Beklagten zu 2 und 3 den Bahnhofsvorplatz im Auftrag der Beklagten zu 1 um. Im Zuge dieser Umgestaltung wurde die Pferdeskulptur an einen anderen Standort versetzt, nämlich seitlich zum Haupteingang in die Nähe eines dort befindlichen Verwaltungsgebäudes, dem die Pferde den Rücken zukehren und in Richtung Bahnhof "laufen". Dafür wurde wieder eine Aufschüttung vorgenommen, die anders gestaltet wurde als der ursprüngliche Hügel. Während der Umsetzung wurde die ursprüngliche Verankerung der Pferde im Boden aus Gründen, die streitig sind, nicht erhalten. Die Pferde wurden in einer Formation zueinander aufgestellt, die von der ursprünglichen abwich. Der Kläger sieht in der Versetzung der Pferdegruppe sowie der Veränderung der Formation und des Hügels eine Verletzung seines Urheberrechts. Die Skulptur habe am ursprünglichen Standort den Eindruck vermittelt, die Pferde würden in die Stadt laufen; es gehe um die "Freiheit des Kommens (Woher) und die Freiheit des Gehens (Wohin)". Für diese künstlerische Aussage sei der neue Standort ungeeignet.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, die Pferdegruppe wieder in die ursprüngliche Form zu bringen, und festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, die Pferdegruppe wieder an der ursprünglichen Stelle, hilfsweise an einer Stelle, die gleichwertig mit dem ursprünglichen Aufstellungsort ist, aufzubauen sowie die Beklagten zu 2 und 3 zu verurteilen, der Veränderung des Aufstellungsorts zuzustimmen. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, die Pferdegruppe wieder in die ursprüngliche, durch Lichtbilder näher bezeichnete Form zu bringen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Veränderung der Pferde zueinander in Höhe, Abstand und Ausrichtung verletze das Urheberrecht des Klägers. Der auf die Beseitigung dieser Veränderung gerichtete Antrag sei aufgrund der zum Gegenstand des Antrags gemachten Lichtbilder hinreichend bestimmt. Dagegen habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Pferdegruppe wieder an den ursprünglichen Aufstellungsort versetzt werde, weil das Kunstwerk des Klägers durch die Umstellung nicht beeinträchtigt worden sei. Die Pferdegruppe sei kein standortbezogenes Werk und der neue Standort gefährde auch im Übrigen nicht die geistigen und persönlichen Interessen des Klägers an seinem Werk. Der hilfsweise gestellte Klageantrag sei wegen Unbestimmtheit unzulässig, da nicht ersichtlich sei, was ein "gleichwertiger" Aufstellungsort sei.
Mit seiner Berufung beantragt der Kläger nunmehr,
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, die Skulptur an nachfolgendem Planungsstandort umzusetzen:
(Bild wurde aus technischen Gründen entfernt)die Beklagten zu 2 und 3 zu verurteilen, der Umsetzung gemäß Ziff. 1 zuzustimmen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Beklagte zu 1 erstrebt mit ihrer Berufung außerdem die vollständige Klageabweisung.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit zu seinen Gunsten erkannt worden ist. Er hat außerdem mit der fristgemäß eingegangenen Erwiderung auf die Berufung der Beklagten zu 1 "hilfsweise" beantragt, die Pferdegruppe in die ursprüngliche Form zu bringen, wobei er weitere Lichtbilder zum ursprünglichen Zustand zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat. Außerdem hat er in diesem Schriftsatz geltend gemacht, auch die Form des Hügels müsse in ihre ursprüngliche Gestalt gebracht werden. Der Hügel sei unverzichtbarer Bestandteil seines Kunstwerkes. Der ursprüngliche Hügel sei durch eine waagerechte "Lauffläche" für die Pferde gekennzeichnet, die allseitig mit sanftem Übergang in die Umgebungsfläche übergehe; im Unterschied dazu habe die Beklagte zu 1 einen stark abfallenden Hügel geschaffen. Der Kläger hat auf einen entsprechenden Hinweis des Senats klargestellt, dass er die Umgestaltung des Hügels im Wege der Anschlussberufung geltend mache. Die Beklagte zu 1 beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufungen der Parteien und die Anschlussberufung des Klägers haben in der Sache keinen Erfolg.
A. Berufung des Klägers
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 darauf, dass die Pferdeskulptur an den von ihm bestimmten Planungsstandort umgesetzt wird. Daher kann der Kläger auch nicht verlangen, dass die Beklagten zu 2 und 3 an einer solchen Umsetzung im Wege der Zustimmung mitwirken.
1. § 97 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. UrhG, der einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, gibt dem Kläger keinen Anspruch auf eine solche Umsetzung. Nach dieser Vorschrift kann der Urheber vom Verletzer die Beseitigung der Beeinträchtigung seines Urheberrechts verlangen. Der Kläger ist durch die Umsetzung der streitgegenständlichen Skulptur jedoch nicht in seinen Urheberrechten verletzt worden.
a) Die Pferdeskulptur stellt ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S.d. § 2 Abs 2 UrhG dar. Es handelt sich um eine persönliche geistige Schöpfung der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Dabei kann dahinstehen, ob es sich um ein Werk der sog. "reinen" bildenden Kunst handelt oder, wie der Kläger meint, wegen der tatsächlichen Verbindung der Skulptur mit dem Boden um ein Werk der Baukunst, das § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ebenfalls unter den Begriff "Werke der bildenden Künste" fasst und zu dem auch Denkmäler zu zählen sind (vgl. Schricker/Loewenheim, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rn. 149); jedenfalls genießt der Kläger als Schöpfer urheberrechtlichen Schutz.
b) Die Umsetzung der Skulptur verletzt aber nicht das Urheberrecht des Klägers; sie verstößt weder gegen das im Urheberrecht geltende Änderungsverbot noch beeinträchtigt sie das Werk des Klägers in anderer Weise im Sinne des § 14 UrhG.
aa) Im Urheberrecht besteht ein grundsätzliches Änderungsverbot (st. Rspr.; siehe zuletzt BGH GRUR 2008, 984 Tz. 23 - St. Gottfried). Gegenüber dem Eigentümer, der selbst kein urheberrechtliches Werknutzungsrecht i.S.d. §§ 15 ff UrhG hat, setzt das Urheberrechtsgesetz ein solches Änderungsverbot stillschweigend als selbstverständlich voraus. Es hat seine Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts und besagt, dass auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf (BGH GRUR 2008, 984 Tz. 23 - St. Gottfried; BGHZ 55, 1, 2 f. - Maske in Blau; BGHZ 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (RGZ 79, 397, 399 - Felseneiland mit Sirenen). Das Änderungsverbot richtet sich dabei gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit des Werkes selbst in seiner konkret geschaffenen Gestaltung; der Begriff der Werkänderung erfordert daher grundsätzlich einen Eingriff in die Substanz (BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). Dabei ist die Substanz des Werkes nicht gleichzusetzen mit dem körperlichen Werkstück, weil sich in diesem das urheberrechtlich geschützte Werk als Immaterialgut lediglich konkretisiert (vgl. BGHZ 150, 32, 40 f. = GRUR 2002, 532, 534 - Unikatrahmen). Maßgeblich ist der geistig-ästhetische Gesamteindruck, wie er in der vom Urheber geschaffenen Gestaltung sinnlich wahrnehmbar ist (vgl. Schricker/Dietz, a.a.O., § 14 Rn. 21). Bleibt das Werkstück selbst unangetastet, so kann eine Änderung außerhalb des Werkstückes liegender Faktoren dennoch dazu führen, dass der individuelle Gesamteindruck des Werkes sich verändert, sofern die betreffende Einwirkung auf das Umfeld unmittelbaren Einfluss auf die Werkrezeption hat. So kann allein in der Verbringung eines Kunstwerkes an einen anderen Standort ein Eingriff in die Substanz des Werkes liegen, wenn bei diesem Kunstwerk der Umweltbezug zum Werk gehört.
Insofern kann unterschieden werden.
(1) Wird ein Werk gezielt in Korrespondenz zum Aufstellungsort konstruiert und konzipiert, konkretisiert nicht allein das körperliche Werkstück die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers, sondern erst das Zusammenspiel von Werkstück und konkreter Umgebung (sog. ortsspezifisches Kunstwerk, vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.03.2004 - 6 U 36/03, bei juris: Rdn. 23). Ein solches Werk kann seine spezifische Aussagekraft nur in dem speziell ausgewählten Umfeld entfalten, so dass dieses Umfeld Teil des Werkes wird (OLG Hamm, Urteil v. 12.07.2001 - 4 U 51/01, bei juris: Rdn. 26). Jede Verbringung des Werkstücks an einen anderen Ort führt zwangsläufig zu einer Veränderung des vom Urheber geschaffenen geistig-ästhetischen Gesamteindrucks seiner Schöpfung.
Ein ortspezifisches Kunstwerk in diesem (absoluten) Sinne ist das Werk des Klägers nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die konkrete Positionierung der Pferdegruppe am Ende des Bahnhofvorplatzes gegenüber dem Haupteingang erst zu einem Zeitpunkt festgelegt worden ist, als der Kläger die Bronzeskulptur zumindest in Modellform bereits geschaffen hatte. Bei Schaffung dieses Modells konnte daher noch keine spezielle, auf einen ganz bestimmten Standort bezogene Bestimmung bestehen. Auch wenn ein solches Modell als Verkörperung der Projektidee die spätere Ausführung durch einen Bronzeguss nicht detailgenau wiedergibt, so steht das Vorliegen eines solchen Modells hier doch der Annahme entgegen, die daraus entwickelte Skulptur sei gezielt für den schließlich gewählten Standort am Ende des Bahnhofvorplatzes visavis vom Haupteingang geschaffen worden und könne nur dort die vom Künstler intendierte Botschaft vermitteln. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Kläger in der Berufung nur noch die Umsetzung des Kunstwerkes an einen von ihm bestimmten Planungsstandort begehrt, der von dem ursprünglichen Standort abweicht. Auch der Kläger geht also davon aus, dass sich die künstlerische Aussage seines Werks nicht nur am ursprünglichen Standort, sondern auch an anderen geeigneten Aufstellungsorten entfalten kann.
(2) Ein Kunstwerk kann zudem in dem Sinne ortsspezifisch sein, dass zwar nicht nur an einer einzigen Stelle der geistig-ästhetische Gesamteindruck des Werks zum Ausdruck kommen kann, es hierzu aber gleichwohl einer geeigneten Umgebung bedarf. In diesem Fall führt zwar nicht jede Versetzung, aber gleichwohl eine Versetzung an einen hierfür ungeeigneten Standort zu einer unzulässigen Werkänderung.
Es kann unterstellt werden, dass die Pferdegruppe des Klägers in dieser (relativen) Weise ortsspezifisch oder standortbezogen ist. Gleichwohl hat die Umsetzung auch insofern nicht zu einer Werkänderung geführt.
Der Kläger beruft sich zunächst darauf, dass die Pferdeskulptur speziell für den Bahnhofsvorplatz konzipiert worden ist. Insoweit könnte aber erst die Entfernung von diesem öffentlichen Platz, nicht die bloße Umsetzung zu einer Urheberrechtsverletzung führen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 12.07.2001 - 4 U 51/01).
Soweit der Kläger geltend macht, dass der ursprüngliche Standort dem Betrachter den Eindruck vermittelt habe, die Pferde liefen in die Stadt und würden dadurch die "Freiheit des Kommens (Woher) und die Freiheit des Gehens (Wohin)" ausdrücken, und dass die Pferde aufgrund ihrer Gestaltungsmerkmale einen Beherrschungsanspruch gegenüber dem Bahnhofsgebäude hätten, konnte sich der Senat hiervon nicht überzeugen. Die zu den Akten gereichten Lichtbilder, die die ursprüngliche Stellung der Pferde wiedergeben, weisen aus, dass die Laufrichtung aller fünf Pferde nicht Richtung Stadt zeigte, sondern sich die Pferde am ursprünglichen Standort in Richtung eines sich seitlich vom Bahnhofsvorplatz befindlichen Gebäudes bewegten. Nur das (von vorne betrachtet) linke Pferd neigte seinen Kopf in Richtung der Innenstadt. Dass es sich dabei um das Leitpferd handelte, das die Stadt im Blick hat, und die anderen Pferde im Begriff wären, diesem Pferd zu folgen, mag aus Sicht des Künstlers eindeutig sein, spiegelt sich in der von ihm geschaffenen Gestaltung aber nicht ohne weiteres wieder. Maßgeblich ist jedoch der geistig-ästhetische Gesamteindruck in den Augen eines unvoreingenommenen Durchschnittsbetrachters (vgl. Schricker/Dietz, a.a.O., § 14 Rn. 21), und nicht der, den der Urheber (subjektiv) vermitteln will. Für einen Betrachter dominiert die einheitliche Laufrichtung der Pferde in Richtung des Gebäudes. Dabei stimmt die Kopfhaltung der beiden hinteren Pferde mit der Laufrichtung überein. Die beiden vorderen (von vorne betrachtet) rechten Pferde schwenken ihren Kopf Richtung Bahnhof und vermitteln eher den Eindruck, ihre Laufrichtung dorthin zu ändern. Dass gerade das fünfte Pferd die Rolle des Leitpferds inne haben soll, ist für einen Betrachter nicht, zumindest nicht ohne ergänzende Erläuterungen sinnlich wahrnehmbar. Ebenso plausibel, wenn nicht sogar näherliegend ist die Deutung als Ausreißer. Der Senat vermag demnach nicht festzustellen, dass der frühere Standort und die Ausrichtung der Pferde den vom Kläger behaupteten Eindruck und die daraus abgeleitete Botschaft transportiert hat.
Auch wenn man die von dem Kläger im Prozess behauptete Aussage seines Werks unterstellt, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass das Werk durch die Umsetzung verändert worden ist. Denn der Senat konnte bei der durchgeführten Augenscheinnahme nicht erkennen, dass der neue Aufstellungsort für den vom Kläger behaupteten Gesamteindruck und die dadurch transportierte künstlerische Aussage weniger geeignet wäre als der ursprüngliche Platz. Es ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass die dargestellten Pferde über eine hinreichende Bewegungsfreiheit verfügen müssen, um zur Geltung zu kommen. Der Senat konnte aber nicht feststellen, dass das Werk des Klägers an seinem neuen Standort durch seine Umgebung "erdrückt" würde. Die Pferdegruppe genießt ausreichend Abstand zu den sie umgebenden Gebäuden bzw. Gegenständen, so dass weder der Eindruck entsteht, die Pferde kämen aus dem Verwaltungshochhaus, noch wirkt die Skulptur an dem neuen Standort "puppenhaft". Dass der Blick auf die Pferdegruppe von der Mitte des Bahnhofsvorplatzes nun durch eine Bank teilweise versperrt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch der frühere Standort war nicht frei von jeglichen Hindernissen. So stand die Pferdegruppe in unmittelbarer Nähe zu einem Brunnen und galoppierte direkt auf ein umpflastertes Beet zu, das den Bahnhofsvorplatz seitlich säumte und auf dem ein großer Busch gepflanzt war. Insoweit dürfte der neue Standort den Pferden sogar einen größeren Bewegungsraum gewähren. Schließlich ist die Pferdegruppe vom Haupteingang des Hauptbahnhofes aus nach wie vor gut sichtbar, so dass auch nicht festgestellt werden konnte, dass die vom Kläger als notwendig behauptete Wechselwirkung zwischen Bahnhof und Kunstwerk am neuen Standort nicht mehr gegeben ist.
bb) Das vom Kläger geschaffene Werk ist durch die Standortveränderung auch nicht in anderer Weise im Sinne des § 14 UrhG beeinträchtigt worden.
§ 14 UrhG schützt den Urheber auch gegen solche Eingriffe, die ohne eine Änderung des Werks auf eine andere Art und Weise die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung kann in der Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung liegen (BGH GRUR 1982, 107, 109 f. - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung; BGHZ 150, 32, 41 = GRUR 2002, 532, 534 - Unikatrahmen). In diesen Fällen wird das Werk in einen bestimmten Sachzusammenhang gebracht, der sich auf dieses auswirkt, ohne dass an dem Werk selbst eine Veränderung vorgenommen würde. Für den Bereich der bildenden Kunst kann ein solcher (sog. indirekter) Eingriff z.B. darin liegen, dass ein künstlerisch hochwertiges Werk inmitten von Werken minderer künstlerischer Qualität präsentiert wird (Hegemann, FS Hertin 2000, S. 87, 94). Für das Vorliegen einer Beeinträchtigung kommt es dabei weder auf das Urteil von Fachleuten noch auf das subjektive Empfinden des Urhebers an. Vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 14 Rn. 5). Maßgeblich ist das Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen (vgl. BGHZ 62, 331, 337 - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung). Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, kann der Senat demnach aus eigener Anschauung beurteilen.
Dass das Werk des Klägers in diesem Sinne beeinträchtigt wäre, konnte der Senat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen. Es war nicht erkennbar, dass die Standortveränderung und die neue Umgebung die persönlichen und geistigen Interessen des Klägers an seinem Werk gefährden würden. Wie bereits dargelegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Pferdegruppe vermittelte künstlerische Gesamteindruck durch die Umsetzung verändert worden ist. Soweit der Kläger geltend macht, die Pferdegruppe sei nicht mehr optimal zu sehen, liegt darin ebenfalls keine andere Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der bildende Künstler sich mittels des Integritätsschutzes nicht schon gegen eine in seinen Augen bloß lieblose Hängung bzw. Präsentation seines Kunstwerkes wehren kann. Der Urheber, der sein Werkstück willentlich und zumeist auch gegen Entgelt in fremde Hände gegeben hat, hat gegenüber dem Eigentümer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine seinen Vorstellungen entsprechende Darbietungsform seines Werkes (vgl. Hegemann, FS Hertin 2000, S. 87, 99). Daher kann es vorliegend auch keine Rolle spielen, dass der neue Standort tiefer liegt als der ursprüngliche, solange dieser Umstand nicht etwa zu einer Herabsetzung des Kunstwerkes in den Augen des Betrachters führt. Davon kann hier keine Rede sein. Schließlich war bei der Ortsbesichtigung auch nicht festzustellen, dass die Skulptur nunmehr in einem Teil des Bahnhofsvorplatzes liegt, der von Passanten kaum frequentiert wird, so dass auch insoweit von einer Schmälerung der Wirkung des Kunstwerkes nicht ausgegangen werden kann. Der Hauptfußgängerweg verläuft an der Pferdeskulptur vorbei; zwischen diesem Fußgängerweg und dem Kunstwerk befinden sich keine die Sicht versperrenden Hindernisse. Zudem ist der neue Standort in der Nähe des Taxistandes, so dass das Kunstwerk auch auf Taxigäste wirken kann.
2. Selbst wenn der Senat zu Gunsten des Klägers eine Beeinträchtigung des Werkes unterstellen würde, so wäre diese jedenfalls nicht durch die Umsetzung der Pferdegruppe an den vom Kläger mit seinem Berufungsantrag begehrten Standort zu beseitigen. Der Senat konnte nicht feststellen, dass dieser Aufstellungsort die ideellen Interessen des Klägers an seinem Werk besser wahren würde als der aktuelle Standort. Im Gegenteil: Die Pferdeskulptur würde dort im Schatten des Baumes stehen und wäre vom Haupteingang des Bahnhofs aus schlechter zu sehen als an dem jetzigen Standort, so dass der neue Aufstellungsort die der Pferdegruppe zugemessene "Begrüßungsfunktion" kaum erfüllen könnte.
Im Übrigen steht dem Kläger ein Anspruch auf Versetzung gerade an diese Stelle bereits deshalb nicht zu, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass es keinen anderen Standort gibt, der gleich geeignet wäre. Denn der Urheber kann eine bestimmte Beseitigungsmaßnahme nur verlangen, wenn keine andere in Frage kommt (Schricker/Dietz, a.a.O., § 97 Rn. 47; Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 97 Rn. 43).
B. Berufung der Beklagten zu 1
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1 hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Zunächst ist klarzustellen, dass die Verurteilung der Beklagten zu 1 durch das Landgericht die Wiederherstellung des Hügels nicht umfasst. Der Tenor der angefochtenen Entscheidung beschränkt sich auf die Wiedergabe von Lichtbildern, auf denen die Hügelform nicht erkennbar ist. In den Entscheidungsgründen ist zum Anspruch des Klägers ausgeführt, die Beklagte zu 1 sei zur Umstellung der einzelnen Pferde zueinander verpflichtet. Der Hügel ist lediglich insoweit angeführt, als das Landgericht aus der Gestaltung des neuen Hügels nicht die Berechtigung der Beklagten zu 1 abgeleitet hat, die Skulptur unverändert zu lassen.
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 ist der auf die Wiederherstellung der Skulptur gerichtete Klageantrag, soweit das Landgericht ihm entsprochen hat, hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Danach muss ein Klageantrag so bestimmt sein, dass er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH GRUR 2003, 228, 229 - P-Vermerk; BGH NJW 1999, 954; vgl. auch BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt dabei auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab (BGH GRUR 2003, 228, 229 - P-Vermerk; BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.
b) Nach diesen Maßstäben ist der Klageantrag hinreichend bestimmt.
Durch die Lichtbilder hat der Kläger, soweit ihm dies möglich ist, konkretisiert, was die Beklagte zu 1 zu tun hat. Dadurch, dass der Kläger in der Berufung weitere Lichtbilder der früheren Situation zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat, hat er den Klageantrag nicht etwa geändert oder einen Hilfsantrag in das Verfahren eingeführt, sondern seinen ursprünglichen Antrag lediglich präzisiert, was im Berufungsverfahren jederzeit möglich ist. Aus den Lichtbildern Seite 3, 6 und 7 dieses Urteils ergibt sich die ursprüngliche Position der Pferde insbesondere im Hinblick auf ihren Abstand sowie ihre Höhe zueinander. Die Bilder zeigen, dass zwischen den drei vorderen und den beiden hinteren Pferden ein so geringer Abstand besteht, dass der Eindruck einer zusammengehörenden Pferdegruppe nicht gestört ist. Aus Lichtbild Seite 7 dieses Urteils ist weiter erkennbar, dass die Hinterteile der drei vorderen Pferde sich alle auf einer Höhe befinden. Schließlich lässt sich den Abbildungen entnehmen, welche Hufen mit dem Hügel Berührung haben und ungefähr welchen Abstand die anderen (schwebenden) Hufen von dem Untergrund haben. Das Lichtbild Seite 4 dieses Urteils lässt, auch wenn es unscharf ist, erkennen, dass innerhalb der Pferdegruppe drei Pferde vorne laufen und zwei hinten, wobei die hinteren Pferde in die Lücken zwischen den vorderen Pferden "drängen".
Der Senat verkennt nicht, dass der Antrag nicht millimetergenau bestimmt ist. Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten treten jedoch im Bereich des Urheberschutzes bildender Kunst häufig auf und können im Hinblick auf das schutzwürdige Interesse des Urhebers an einem wirksamen Rechtsschutz nicht ohne weiteres zu seinen Lasten gehen. In der bildenden Kunst lässt sich die körperliche Gestaltung eines Werkes in Worten nie exakt beschreiben. Erst die Betrachtung vermittelt dem Rezipienten einen genauen Eindruck von dem Kunstwerk, so dass, wenn ein Beseitigungsanspruch in Rede steht, im Rahmen der Antragstellung auf Lichtbilder oder ähnliche Wiedergaben des Werkes zurückgegriffen werden muss (soweit - wie häufig - nur ein Unikat existiert, das nicht weiter vervielfältigt und verbreitet worden ist). Wenn ein Kunstwerk aber, wie hier, auf Lichtbildern wiedergegeben ist, so dürfen an die Genauigkeit der Darstellung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Andernfalls würde der bildende Künstler mit seinem materiell bestehenden Beseitigungsanspruch prozessual in den meisten Fällen scheitern und § 97 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. UrhG wäre für ihn ein "stumpfes Schwert". Eine Reproduktion kann dem Betrachter nie exakt den gleichen ästhetischen Eindruck vermitteln wie ein Originalwerkstück, insbesondere nicht, wenn es sich um eine Fotografie von einer dreidimensionalen Skulptur handelt. Entscheidend ist, dass die Beklagte zu 1 durch Ungenauigkeiten im Klageantrag in ihren Verteidigungsmöglichkeiten nicht unzumutbar eingeschränkt ist. Die Lichtbilder geben ein hinreichend konkretes Bild davon, in welche Position die Pferde wieder gebracht werden sollen. Gegebenenfalls muss im Vollstreckungsverfahren ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Dabei wird es dann zu Lasten des Klägers gehen, dass der tenorierte Anspruch nicht millimetergenau zu bestimmen ist. Der Umstand allein, dass die Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, macht einen Antrag nicht unbestimmt (vgl. BGH GRUR 2003, 228, 229 - P-Vermerk; BGHZ 109, 260, 262 f. - Einsicht in Handakten). Die Unsicherheit ist hier wegen der speziellen Materie des Urheberrechts unvermeidlich und im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen.
2. Der Klageantrag ist auch begründet.
Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zu 1 verurteilt, die von dem Kläger geschaffene Skulptur einer Pferdegruppe wieder in die im Klageantrag dargestellte Form zu bringen, § 97 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. UrhG. Die danach erforderliche Urheberrechtsverletzung liegt hier in einem Verstoß gegen das oben dargestellte dem Urheberrechtsgesetz immanente Änderungsverbot, wonach auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf.
a) Der Kläger hat mit der Pferdegruppe ein urheberrechtlich geschütztes, einheitliches Werk geschaffen. In die Substanz dieses Werkes hat die Beklagte zu 1 eingegriffen, indem sie die Position der Pferde zueinander in Höhe, Abstand sowie Ausrichtung verändert hat. Die beiden hinteren Pferde sind derart verschoben worden, dass sie nicht mehr, wie ursprünglich, die Lücken zwischen den vorderen Pferden schließen wollen, sondern genau fluchtend zu dem (von vorne betrachtet) linken vorderen und dem mittleren Pferd laufen. Zudem ist der Abstand zwischen den vorderen und hinteren Pferden derart vergrößert worden, dass nunmehr eine deutliche Distanz besteht und die Pferdegruppe mehr auseinander fällt. Die Hinterteile der drei vorderen Pferde befinden sich nicht mehr in einer Höhe. Die beiden hinteren Pferde, deren Haltung ursprünglich waagerecht war, haben seit der Neuplazierung eine nach hinten abfallende Schieflage eingenommen. Die äußeren Pferde der vorderen Reihe laufen nunmehr seitlich schief. Durch diese Veränderungen vermittelt das Kunstwerk dem Betrachter einen deutlich anderen geistig-ästhetischen Gesamteindruck als die ursprünglich vom Kläger geschaffene Gestaltung.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Veränderung des Werkes eine Verbesserung oder Verschlechterung des Werkeindruckes mit sich gebracht hat. Denn das Änderungsverbot soll das Interesse des Urhebers schützen, dass sein Werk der Nachwelt so erhalten bleibt, wie er es geschaffen hat (vgl. RGZ 79, 397, 399 - Felseneiland mit Sirenen). Der Urheber braucht sich weder vermeintlich bessere noch tatsächlich bessere Ausführungsideen aufdrängen zu lassen, zumal solche Bewertungen ohnehin kaum zu objektivieren sind (vgl. auch BGH GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung; BGH GRUR 1989, 106 107 - Oberammergauer Passionsspiele II).
b) Die Interessen des Klägers an der Erhaltung seines Werks überwiegen die Interessen, die die Beklagte zu 1 an der Veränderung hat.
Gemäß §§ 14, 39 Abs. 2 UrhG besteht das Recht des Urhebers, sich gegen Veränderungen seines Werkes zur Wehr zu setzen, nicht schrankenlos. Es hat vielmehr eine Abwägung zwischen den geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk und dem Interesse des Eigentümers, mit seiner Sache gemäß § 903 BGB nach Belieben zu verfahren, stattzufinden. Kriterien bei der Abwägung bilden unter anderem die Art und Intensität des Eingriffs, der Grad der Öffentlichkeit und die Gestaltungshöhe des Werkes einerseits sowie der Zweck des Eingriffs andererseits (vgl. Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 14 Rn. 15 ff.).
Diese Abwägung fällt zugunsten des Klägers aus. Eine Veränderung der körperlichen Substanz eines Werkes stellt nicht nur einen geringfügigen, sondern einen ganz erheblichen Eingriff dar, weil ein solcher Eingriff in der bildenden Kunst oftmals irreversibel ist. Dieser Eingriff wiegt hier besonders schwer, weil es sich bei der Pferdegruppe um ein vom Urheber gestaltetes Original handelt, das zudem als Unikat existiert (vgl. Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 14 Rn. 19). Die Veränderung eines Unikats berührt das geistige Urheberinteresse an Bestand und Wirkung seines Werkes stets in einem hohen Maße, weil die Veränderung des einzig vorhandenen Werkstückes dazu führt, dass der vom Kläger ursprünglich geschaffene geistig-ästhetische Gesamteindruck der Mit- und Nachwelt nicht vermittelt werden kann, solange der Eingriff fortbesteht. Schließlich handelt es sich bei dem Kunstwerk des Klägers um ein Werk von hoher schöpferischer Eigenart, das für jedermann sichtbar auf einem öffentlichen Platz steht. Auf Seiten der Beklagten zu 1 sind demgegenüber keine schutzwürdigen Interessen erkennbar, die diesen Eingriff rechtfertigen könnten. Der Eingriff war weder im Hinblick auf ein Gebrauchsinteresse erforderlich noch sind sonstige Gründe vorgetragen worden, die eine Veränderung gerade der Zuordnung der Pferde zueinander notwendig machten. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Beklagte zu 1 nicht auf die vom "Ausgangshügel" abweichende Gestaltung des neuen Hügels berufen, da es ihr oblegen hätte, einen Aufstellungsort zu finden bzw. zu schaffen, auf dem die Skulptur in ihrer ursprünglichen Gestaltung hätte plaziert werden können. Unerheblich ist insofern auch, ob das Untergestell der Pferde verrostet war. Auch wenn man dies als wahr unterstellt, berechtigte dies die Beklagte zu 1 nicht, die Skulptur der Öffentlichkeit nun verändert zu präsentieren.
III. Anschlussberufung des Klägers
Der Antrag des Klägers aus dem undatierten, am 21.01.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ist als Anschlussberufung zu werten, mit der der Kläger die Wiederherstellung des Hügels in seiner ursprünglichen Form begehrt.
1. Die Anschlussberufung ist bereits unzulässig, denn der mit der Anschlussberufung verfolgte Antrag, mit dem der Kläger eine Wiederherstellung des Hügels in seiner ursprünglichen Form begehrt, genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Wie bereits dargelegt ist ein Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur hinreichend bestimmt, wenn er insbesondere eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages sind in Abwägung des zu schützenden Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtskraft und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der mit der Anschlussberufung verfolgte Klageantrag zu unbestimmt. Die in den Antrag aufgenommenen Lichtbilder konkretisieren zwar die ursprüngliche Position der Pferde in einer für die Zwangsvollstreckung hinreichenden Weise. Die ursprüngliche Gestalt des Hügels ergibt sich daraus aber nur in Ansätzen. Auf dem Lichtbild Seite 3 dieses Urteils ist die Form des Hügels nur teilweise hinsichtlich der oberen Gestaltung im Bereich der Hufen erkennbar. Insbesondere die Neigung des Hügels, auf die der Kläger so großen Wert legt, wird nicht wiedergegeben. Das Lichtbild auf Seite 4 dieses Urteils ist im Hinblick auf die "Hügelfrage" vollkommen unbrauchbar. Das Lichtbild Seite 5 dieses Urteils vermittelt zwar einen ungefähren Eindruck von der Höhe des ursprünglichen Hügels. Da aber gerade die auf dem Bild abgebildeten, den Hügel flankierenden Gegenstände nicht mehr auf dem Bahnhofsvorplatz vorhanden sind, fehlt für eine Rekonstruktion jeder Bezugspunkt. Die Vergrößerung dieses Lichtbilds (Seite 6 dieses Urteils) gibt nur einen groben Anhalt für die Größe des ursprünglichen Hügels. Das Lichtbild Seite 7 dieses Urteils lässt die ursprüngliche Neigung des Hügels im vorderen und hinteren Bereich nur erahnen. Die seitliche Neigung spiegelt sich in diesem Bild überhaupt nicht wieder. Anhand dieser Lichtbilder können die Höhe, Größe und insbesondere die Neigung des Hügels nicht hinreichend konkret bestimmt werden. Diese Eckdaten hat der Kläger auch nicht in seinen schriftlichen Ausführungen dargetan. Er hat lediglich angegeben, dass der Hügel durch eine waagerechte "Lauffläche" für die Pferde gekennzeichnet sei, die allseitig mit sanftem Übergang in die Umgebungsfläche übergeht. An anderer Stelle hat er einen Böschungswinkel von "ungefähr 30 Grad" behauptet. Diese Angaben sind viel zu vage, als dass sie vermitteln könnten, zur Vornahme welcher Handlung die Beklagte zu 1 verpflichtet werden soll, zumal diese Angaben ohnehin nicht in dem klägerischen Antrag enthalten sind.
Die von dem Kläger zu den Akten gereichte Zeichnung diente nach dem Vorbringen des Klägers nur der Förderung der Einigungsbemühungen der Parteien und gibt lediglich eine Möglichkeit der Gestaltung des Hügels wieder, mit der er einverstanden wäre, nicht aber die ursprüngliche Gestaltung. Die Zeichnung kann daher zur Konkretisierung des Antrags nicht herangezogen werden. Der Kläger hat mit der Vorlage dieser Zeichnung auch nicht etwa (konkludent) einen Hilfsantrag gestellt; vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er in diesem Verfahren die Wiederherstellung des Hügels in seiner ursprünglichen Form erstrebt.
Auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz und des Umstandes, dass der Kläger zu einer weiteren Konkretisierung möglicherweise nicht in der Lage ist, ist es der Beklagten zu 1 nicht zuzumuten, gemäß dem gestellten Antrag zu einer Handlung verurteilt zu werden, deren Umrisse derart wenig konkretisiert sind. Eine Leistungsklage auf Beseitigung muss für den Beklagten stets erkennen lassen, welchen Erfolg er herbeiführen soll. Die Unsicherheiten hinsichtlich der ursprünglichen Hügelform sind derart erheblich, dass die zu erwartenden Schwierigkeiten im Zwangsvollstreckungsverfahren für die Beklagte zu 1 nicht mehr hinnehmbar sind.
2. Der Antrag wäre im Übrigen aber auch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Hügels.
Der ursprüngliche Hügel gehörte nicht zu dem von dem Kläger geschaffenen Kunstwerk, das sich allein auf die Bronzeskulptur beschränkt. Der Kläger hat allein die Pferdegruppe für die Beklagte zu 1 angefertigt und an diese veräußert. Der Hügel ist von einem Bauunternehmen im Auftrag der Beklagten zu 1 hergestellt und gepflastert worden. Dies mag nach den Vorgaben des Klägers geschehen sein. Dadurch allein wird der Hügel aber nicht zu einem Teil des vom Kläger geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werkes. Dies gilt unabhängig davon, ob man das Werk des Klägers als Werk der (sog. reinen) bildenden Kunst oder als Werk der Baukunst einordnet; an diesen Begrifflichkeiten, die der Gesetzgeber aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten ohnehin sämtlich unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gefasst hat, lassen sich keine materiellrechtlichen Erwägungen festmachen. Vielmehr geht es bei der Hügelform um die Frage, wie die in einem bereits existierenden Werkstück konkretisierte geistige Schöpfung, die nach den Angaben des Klägers "Dynamik/Geschwindigkeit und Kraft" zum Ausdruck bringen soll, in geeigneter Weise präsentiert wird. Es ist nachvollziehbar, dass eine Pferdegruppe der vorliegenden Art nicht ohne gewisse Befestigung mit dem Untergrund aufgestellt werden konnte. Auch ist ohne weiteres einleuchtend, dass ein hoher Sockel im Gegensatz zu einem flachen Hügel die vom Kläger intendierte Bewegungsfreiheit der Pferde nicht in gleicher Weise vermittelt hätte. Dementsprechend wurde mit dem Hügel ein geeigneter Rahmen für das urheberrechtlich geschützte geistige Werk des Klägers geschaffen. Es ist jedoch nicht vorgetragen, dass ausschließlich die letztlich gewählte Hügelform die vom Kläger intendierte Botschaft transportieren konnte. So hat der Kläger stets nur betont, dass es für die Pferdegruppe wichtig sei, dass diese auf einem sanften, ins übrige Gelände auslaufenden Hügel platziert ist. Diese Kriterien erfüllen aber unzählig viele Hügelformen. Der ursprüngliche Hügel bildete demnach eine geeignete, vielleicht sogar optimale Grundlage für die vom Kläger geschaffene Skulptur. Ein Künstler hat gegenüber dem Eigentümer, wie bereits dargestellt, aber keinen Anspruch auf eine in seinen Augen optimale Präsentation seines Kunstwerkes, sondern nur auf eine solche, die seine berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk nicht im Sinne des § 14 UrhG beeinträchtigt. Führt demnach nicht jede Änderung des Hügels zu einem Eingriff in Urheberrechte, kann materiell kein Anspruch auf Wiederherstellung der ursprünglichen Hügelform bestehen; allenfalls ist, sofern eine Beeinträchtigung des Werkes zu bejahen wäre, ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung gegeben, die auch durch andere Hügelformen denkbar wäre. Die Herstellung eines anderen, ebenso geeigneten Hügels, wie etwa möglicherweise vom Kläger in Anlage K 39 dargestellt, hat der Kläger aber - wie bereits ausgeführt - nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Es handelt sich vielmehr um eine maßgeblich auf tatrichterlichem Gebiet liegende Entscheidung im Einzelfall, so dass gemäß § 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass bestand, die Revision zuzulassen.
OLG Köln:
Urteil v. 12.06.2009
Az: 6 U 215/08
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