Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. November 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 154/99

(BPatG: Beschluss v. 15.11.2000, Az.: 32 W (pat) 154/99)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patentamts vom 27. August 1998 - Markenstelle für Klasse 42 - aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke Grüne Kraftua für die Waren und Dienstleistungenwissenschaftliche und industrielle Forschung auf dem Gebiet diätetischer Erzeugnisse; Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, diätetische Nahrungsmittel; Tee.

Mit Beschluß vom 27. August 1998 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts die Anmeldung in diesem Umfang mangels Unterscheidungskraft der Marke und wegen eines daran bestehenden aktuellen Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht entgegen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (Amtliche Begründung zum Markenrechtsreformgesetz, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann der beanspruchten Marke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH BlPMZ 2000,332, 333 "LOGO"). Dies ist vorliegend der Fall.

"Grüne Kraft" ist kein Gattungsbegriff für die vornehmlich diätetische Nahrungsmittel und die Gesundheitspflege betreffende Waren und Dienstleistungen der Anmeldemarke. In Bezug auf diese führen erst mehrere Gedankenschritte zu der Erkenntnis, daß "Grüne Kraft" auf die "Kraft der Natur", die "Naturkeilkräfte" hinweist und damit auf Inhaltsstoffe der Waren und das Betätigungsfeld der Dienstleistungen.

Eine solche analysierende Betrachtungsweise stellt der Verkehr nicht an, da er ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt (vgl BGH GRUR 1999,1089, 1091 "YES"). Daß "Grüne Kraft", ohne Gattungsbezeichnung zu sein, zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Art im Verkehr üblich geworden ist, war nicht feststellbar.

An der angemeldeten Wortmarke besteht auch kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Danach sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH, WRP 2000, 1140, 1141 "Bücher für eine bessere Welt"). Wie zur Frage der Unterscheidungskraft bereits ausgeführt, ist der Begriff "Grüne Kraft" für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen derzeit nicht beschreibend. Daß ein Bedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin besteht, die fraglichen Waren und Dienstleistungen in Zukunft mit "Grüne Kraft" zu beschreiben, war nicht feststellbar.

Winkler Sekretaruk Klante Mü/prö






BPatG:
Beschluss v. 15.11.2000
Az: 32 W (pat) 154/99


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