Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. Mai 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 74/06
(BGH: Beschluss v. 29.05.2007, Az.: AnwZ (B) 74/06)
Tenor
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in diesen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. November 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewiesen, dass die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen erledigt sind. Weiterhin ist der vom Finanzamt B. gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers zurückgenommen worden.
Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller ist der Erledigungserklärung nicht entgegengetreten.
II.
Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erledigt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 86/05). In rechtsähnlicher Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG ist danach nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.
Terno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 ZU 116/05 -
BGH:
Beschluss v. 29.05.2007
Az: AnwZ (B) 74/06
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