Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. Juni 2013
Aktenzeichen: 12 O 381/10 U.
(LG Düsseldorf: Urteil v. 26.06.2013, Az.: 12 O 381/10 U.)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, falls nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus der Verletzung eines von der Klägerin entwickelten Webdesigns in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Werbeagentur, die unter anderem Webdesign entwickelt bzw. individuelle Webseiten für ihre Kunden erstellt. Der Beklagte unterhält in C eine orthopädische Privatpraxis, die er mit einem Internetauftritt unter der URL www.E.de präsentiert. Die Streitverkündete gestaltet Internetauftritte.
Am 05.01.2008 nahm der Beklagte über ein Kontaktformular Kontakt zur Klägerin auf und fragte die Kosten für eine Umgestaltung seiner Website an. Der Gesellschafter I der Klägerin suchte den Beklagten daraufhin in der Folgezeit in dessen Praxis auf und führte mit ihm ein Beratungsgespräch, in dem er dem Beklagten mögliche Gestaltungsvarianten und Ideen für die Website vorstellte. Unter anderem stellte er ihm eine von ihm für den Kieferorthopäden Dr. T3 gestaltete Website, die im Internet unter www.dr-T3.de abrufbar ist, vor. Der Entwerfer hat der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Gestaltung eingeräumt.
Nach dem Beratungsgespräch übermittelte die Klägerin dem Beklagten unter dem 16.01.2008 ein Angebot für die Überarbeitung seiner Website, das der Beklagte nicht annahm. Mitte Juli 2010 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte seinen Internetauftritt in der aus Anlage K1 ersichtlichen Weise umgestaltet hat und sieht darin eine Nachahmung des Designs der Website www.dr-T3.de. Die Gestaltung hat die Streitverkündete im Auftrag des Beklagten und nach dessen Vorgaben vorgenommen.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2010 (Anlage K5) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
Die Klägerin behauptet, die unter der Internetadresse www.dr-T3.de abrufbare Website, insbesondere die Ausgestaltung des Logo-, Menü- und Kopfbildbereichs sei von ihrem geschäftsführenden Gesellschafter I völlig neu für den Kunden Dr. T3 gestaltet bzw. entwickelt worden. Die individuelle Gestaltung sei zuvor nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden und von der Klägerin erstmalig Ende Oktober 2007/Anfang November 2007 zum freien Abruf im Internet bereitgestellt worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Internetauftritt unter www.dr-T3.de genieße sowohl Urheberrechts- als auch Geschmacksmusterschutz, letzteren als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das Muster weise die erforderliche Neuheit auf und verfüge über die erforderliche Eigenart. Der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft, unterscheide sich deutlich von vorbekannten Mustern. Die Merkmale des in Anlage K2 und K3 wiedergegebenen Musters ließen sich wie folgt beschreiben:
(a) Ein sich über den oberen Bereich der Webseite erstreckender Kopfbildbereich für wechselnde Kopfbilder, der eine Größe von 900 x 225 Pixel aufweist;
(b) der Kopfbildbereich wird oben und unten von asymmetrisch ausgeführten grauen Schmucklinien eingegrenzt, von denen die obere Linie kürzer als die untere Linie ist und von denen die untere Linie in eine dickere und eine dünnere Linie abgestuft ist, die obere Schmucklinie weist eine Größen von 970 x 7 Pixel, die untere von 1.000 x 7 Pixel auf;
(c) ein mit einem Seitenabstand von 50 Pixel linksseitig ans obere Seitenende angrenzender, von einer grauen Haarlinie umrandeter rechteckiger Logobereich, der eine Breite von 252 Pixel aufweist und im unteren Bereich über dem Kopfbildbereich positioniert ist, wobei der Logobereich transparent ausgeführt ist, so dass das Kopfbild durch den Logobereich hindurchscheint (€Milchglaseffekt€);
(d) der Logobereich geht durch einen Freiraum - in dem das Kopfbild sichtbar wird - grafisch abgesetzt in einen von einer grauen Haarlinie umrandeten Hauptmenübereich mit einer Breite von 252 Pixel über, der im Gegensatz zum Logobereich deckend ausgeführt ist und dessen Trennlinien für die einzelnen Menüpunkte als Punktlinien ausgeführt sind;
(e) das Muster befindet sich auf einem weiße Hintergrund, die Umrandungen, Trennstriche und Schriftinhalte sind im Wesentlichen in grau gehalten, in der konkreten Ausführung unter €www.dr-T3.de€ finden sich weiterhin dunkelrote Farbelemente bei Schrift und Logo.
Der Gesamteindruck des Musters werde maßgeblich bestimmt durch Anordnung und Größe bzw. Proportion der einzelnen Elemente des Logo-, Menü- und Kopfbildbereichs sowie den asymmetrisch ausgeführten Schmucklinien, welche den Kopfbildbereich umranden. Es handele sich dabei um eine atypische Ausgestaltung des Kopfbereichs einer Webseite mit einem hohen Maß an Eigencharakteristik. Zum Gesamteindruck trage weiterhin der transparent ausgeführte Logobereich mit dem durchscheinenden Kopfbild (€Milchglaseffekt€) sowie der im Gegensatz zum transparenten Logobereich deckende, von diesem grafisch abgesetzte Menübereich bei, der weit in den Kopfbildbereich hineinragt und auf diese Weise dem Menübereich eine besondere Charakteristik und Wirkung verleiht. Schließlich werde der Gesamteindruck durch die gewählte Farbgebung mitbestimmt, so die überwiegend in grau gehaltenen Umrandungen, Trennstriche und Schriftinhalte auf weißem Hintergrund, sowie - in der konkreten Ausführung des Musters - den dunkelroten Hervorhebungen. Auch Details wie die gepunkteten Trennstriche im Menübereich sowie der Abstufung einer der beiden Schmucklinien in eine dickere und eine dünnere Linie trügen zum Gesamteindruck des Musters bei. Aus den vorbenannten Merkmalen ergebe sich insgesamt ein hohes Maß an Eigenart des Geschmacksmusters der Klägerin.
Sie ist der Ansicht, das von der Klägerin entwickelte Webdesign weise in urheberrechtlicher Hinsicht ohne weiteres die erforderliche Gestaltungshöhe im Sinne der "kleinen Münze" auf, wobei urheberrechtliche Ansprüche hilfsweise geltend gemacht werden.
Die Klägerin begehrt angemessenen Schadensausgleich in Form der Lizenzanalogie, wobei sie die Höhe der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO überlässt, mindestens jedoch einen Schaden in Höhe von 1.900,00 € verlangt. Darüber hinaus macht sie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten im Umfang einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 € zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG geltend.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 1.900,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 859,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.08.2010 zu zahlen.
Der Beklagte und die Streitverkündete beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die Erstmaligkeit der Veröffentlichung des beanspruchten Geschmacksmusters mit Nichtwissen. Er behauptet, die einzelnen Gestaltungselemente hätten bereits vor Ende Oktober 2007 dem Standard im Internet entsprochen und sieht in der Gestaltung des Internetauftritts kein Geschmacksmuster.
Er ist der Ansicht, der Internetauftritt www.dr-T3.de stelle kein urheberrechtlich geschütztes Werk dar.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist dem Beklagten am 08.10.2010 zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung am 25.01.2012 hat die Streitverkündete ihren Beitritt auf Seiten des Beklagten erklärt.
Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19.12.2012 durch Vernehmung der Zeugin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.06.2013 verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadenersatz aus Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV i.V.m. 42 Abs. 2, 38 GeschmMG zu.
Die Klägerin war bis zum Ablauf der Schutzdauer Inhaberin eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an der Gestaltung www.dr-T3.de. Dieses ist indes durch die angegriffene Gestaltung www.E.de nicht in rechtsverletzender Weise nachgeahmt worden, da diese Gestaltung nicht in den Schutzbereich des Klagemusters fällt.
1.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Klagemuster. Unstreitig hat der Gesellschafter I der Klägerin das Klagemuster entworfen und die Rechte an dem streitgegenständlichen Design vollumfänglich auf die Klägerin übertragen.
2.
Das Klagemuster ist rechtsgültig. Die Rechtsgültigkeit ist gemäß Art. 85 Abs. 2 GGV zu vermuten, wenn der Rechtsinhaber Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 erbringt und angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist. Dies ist der Klägerin vorliegend gelungen.
Zu Gunsten der Klägerin kann ihr Vortrag unterstellt werden, dass das Klagemuster der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals im November 2007 zugänglich gemacht worden ist im Sinne des Art. 11 Abs. 2 GGV, indem die Klägerin es im Internet veröffentlicht hat.
Die Klägerin hat auch dargelegt, dass das Klagemuster Eigenart besitzt. Das Klagemuster zeigt
a) einen sich über den oberen Bereich der Webseite erstreckenden Kopfbildbereich für wechselnde Kopfbilder,
b) der Kopfbildbereich wird oben und unten von asymmetrisch ausgeführten grauen Schmucklinien eingegrenzt, von denen die obere Linie kürzer als die untere Linie ist und von denen die untere Linie in eine dickere und eine dünnere Linie abgestuft ist und die Linien unregelmäßig vertikal unterbrochen sind.
c) Es weist einen mit einem geringen Seitenabstand linksseitig ans obere Seitenende angrenzenden, von einer grauen, kaum sichtbaren Haarlinie umrandeten rechteckigen Logobereich auf, der im unteren Bereich über dem Kopfbildbereich positioniert ist, wobei der Logobereich transparent ausgeführt ist, so dass das Kopfbild durch den Logobereich hindurchscheint (€Milchglaseffekt€).
d) Der Logobereich geht durch einen Freiraum - in dem das Kopfbild sichtbar wird - grafisch abgesetzt in einen von einer grauen Haarlinie umrandeten Hauptmenübereich über, der im Gegensatz zum Logobereich deckend ausgeführt ist und dessen Trennlinien für die einzelnen Menüpunkte als Punktlinien ausgeführt sind, wobei der Hauptmenübereich einmal unterbrochen ist, der Abstand zwischen den Menübereichen etwa dem Abstand des oberen Bereichs zum Logobereich entspricht und unterhalb der Menübereiche jeweils die dickere der grauen Schmucklinien in einem geringen Abstand zur umrandenden Haarlinie angebracht ist. e) Der Hintergrund des Muster ist weiß, wohingegen die Umrandungen, Trennstriche und Schriftinhalte im Wesentlichen in grau gehalten sind.
Der Beklagte und die Streithelferin sind der Rechtsbeständigkeit des Klagemusters auch nicht erfolgreich mit der Einrede der Nichtigkeit entgegengetreten. Entgegen dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GGV, der auf einem Übersetzungsfehler beruht, kann die Rechtsbeständigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht nur mit der Widerklage, sondern auch mit der Einrede der Nichtigkeit angegriffen werden (vgl. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 85 Rz. 25 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit des Klagemusters ist gemäß Art. 4 Abs. 1 GGV, dass dieses neu ist und Eigenart besitzt. Das Muster gilt dabei als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist, wobei zwei Geschmacksmuster als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Elementen unterscheiden, Art. 5 GGV. Ein Geschmacksmuster besitzt des Weiteren Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Betrachter hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein vorbekanntes anderes Geschmacksmuster bei diesem hervorruft, Art. 6 GGV. Der informierte Betrachter kennt dabei verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, verfügt über gewisse Kenntnisse über die Elemente, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen und benutzt die Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit (BGH GRUR 2013, 285 [289] € Kinderwagen II).
Die von der Streithelferin angeführte Entgegenhaltung www.N.de gemäß der Anlage zum Schriftsatz der Streithelferin vom 19.03.2012 erweckt einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster. Diese ist als vorbekannter Formenschatz zu berücksichtigen, da die durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ergeben hat, dass die Gestaltung www.N.de vor der erstmaligen Veröffentlichung des Klagemusters der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Dies folgt aus der Aussage der Zeugin T, die bekundete, das ihr gezeigte Design sei ihr geläufig und für das Autohaus, dessen Geschäftsführerin sie ist und bei dem sie für die Internetwerbung zuständig ist, von der Streitverkündeten gestaltet worden. Sie bestätigte, dass der Zeitraum um Juni 2006 bis 2007 nach ihrer Erinnerung grob hinkomme, ohne sich an den genauen Zeitpunkt der Veröffentlichung erinnern zu können. Sie sagte weiter aus, der Auftritt unter verschiedenen Domains für die einzelnen Auto-Typen sei dann nach etwa einem Jahr eingestellt worden, weil sich der Aufwand für die Pflege als zu groß erwies. Die Aussage war in sich schlüssig und widerspruchsfrei; sie steht ohne weiteres in Einklang mit dem Vorbringen der Streitverkündeten. Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugin sind nicht zutage getreten.
Die Entgegenhaltung weist mehrere Elemente auf, die sich im Klagemuster wiederfinden. Sie verfügt ebenfalls über einen sich über den oberen Bereich der Webseite erstreckenden Kopfbildbereich für wechselnde Kopfbilder im Sinne des Merkmals a), der jedoch oben und unten von grauen Schmucklinien gleicher Stärke eingegrenzt wird, und einen mit einem geringen Seitenabstand linksseitig ans obere Seitenende angrenzenden, von einer grauen Haarlinie umrandeten Logobereich im Sinne des Merkmals c), der im unteren Bereich über dem Kopfbildbereich positioniert ist, wobei der Logobereich transparent ausgeführt ist, so dass das Kopfbild durch den Logobereich hindurchscheint (€Milchglaseffekt€). Der Logobereich geht im Sinne des Merkmals d) durch einen Freiraum - in dem das Kopfbild sichtbar wird - grafisch abgesetzt in einen von einer grauen Haarlinie umrandeten Hauptmenübereich über, der im Gegensatz zum Logobereich deckend ausgeführt ist. Der Hintergrund des Musters im Sinne des Merkmals e) ist ebenfalls weiß, wohingegen die Umrandungen, Trennstriche und Schriftinhalte im Wesentlichen in grau gehalten sind.
Unter Berücksichtigung der genannten Übereinstimmungen und der Unterschiede, insbesondere der abgerundeten Ecken des Logobereichs und des Menübereichs, der symmetrisch ausgeführten, unterbrechungslos durchgezogenen Linien, der fehlenden Unterbrechung des Menübereichs und der Trennlinien für die einzelnen Menüpunkte, entsteht ein anderer Gesamteindruck. Angesichts der Entgegenhaltung www.N.de kommt dem Klagemuster indes nur ein denkbar geringer Schutzbereich zu.
3.
Die angegriffene Gestaltung fällt nicht in den Schutzbereich des Klagemusters, denn es erweckt beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck.
Übereinstimmungen ergeben sich insoweit, als die angegriffene Gestaltung auch über einen sich über den oberen Bereich der Webseite erstreckenden Kopfbildbereich gemäß Merkmal a) für wechselnde Kopfbilder, der oben und unten von Schmucklinien ähnlich Merkmal b) eingegrenzt wird, und einen mit einem geringen Seitenabstand linksseitig ans obere Seitenende angrenzenden, von einer grauen Haarlinie umrandeten Logobereich gemäß Merkmal c) verfügt, der im unteren Bereich über dem Kopfbildbereich positioniert ist, wobei der Logobereich gemäß Merkmal d) transparent ausgeführt ist, so dass das Kopfbild durch den Logobereich hindurchscheint (€Milchglaseffekt€). Der Logobereich geht durch einen Freiraum - in dem das Kopfbild sichtbar wird - grafisch abgesetzt in einen von einer grauen umrandeten Hauptmenübereich über, der im Gegensatz zum Logobereich deckend ausgeführt ist. Dabei handelt es sich sämtlich um bereits aus der Entgegenhaltung bekannte Gestaltungselemente.
Die angegriffene Gestaltung unterscheidet sich insofern vom Klagemuster, als der Logobereich in Abweichung von Merkmal c) über eine deutlich wahrnehmbare Begrenzungslinie verfügt und daher nicht so schwebend erscheint wie beim Klagemuster. Auch die Begrenzungslinie des Menübereichs ist abweichend von Merkmal d) deutlich dicker ausgeführt und nimmt der Gestaltung die beim Klagemuster vorhandene Leichtigkeit. Zwischen Logobereich und Menübereich ist, anders als bei Merkmal d) des Klagemusters, ein deutlicher Abstand; der Menübereich ist zudem nicht unterbrochen. In dieser Hinsicht nimmt die angegriffene Gestaltung die aus der Entgegenhaltung www.N.de bekannten Gestaltungselemente auf und ist näher an deren Design orientiert. Darüber hinaus ist bei der angegriffenen Gestaltung sowohl die obere als auch die untere Begrenzungslinie des Kopfbereichs € wie beim Klagemuster gemäß Merkmal b) nur die untere Linie € in eine dickere und eine dünnere Linie abgestuft und weist keine unregelmäßigen vertikalen Unterbrechungen auf. Insgesamt ist es vom Gesamteindruck weniger modern.
II.
Der geltend gemachte Klageanspruch besteht schließlich auch nicht aus §§ 97 Abs. 2, 2, 15 UrhG. Urheberrechte an dem Design des Internetauftritts www.dr-T3.de stehen der Klägerin nicht zu, da die erforderliche geistige Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Es handelt sich vielmehr € auch unter Berücksichtigung der sog. €kleinen Münze€ € um eine Gestaltung, die im Bereich des handwerklichen Könnens des durchschnittlichen Webgestalters liegt, da sie sich nicht deutlich von dem rein Handwerklichen und Alltäglichen abhebt und sich in ihr die vorbekannten Gestaltungsformen wiederfinden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.900,00 EUR festgesetzt.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 26.06.2013
Az: 12 O 381/10 U.
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