Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 16. August 2007
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 99/07

(OLG Hamm: Beschluss v. 16.08.2007, Az.: 2 (s) Sbd. IX - 99/07)

Tenor

Den Antragstellern werden anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren Pauschvergütungen bewilligt und zwar

1.

Rechtsanwalt H anstelle seiner gesetzlichen Gebühren von 3030,- € in Höhe von 4.500,- € ( i. W.: viertausendfünfhundert Euro)

2.

Rechtsanwalt C für die erstinstanzliche Tätigkeit anstelle seiner gesetzlichen Gebühren von 2.985,- € in Höhe von 4.500,- € ( i. W.: viertausendfünfhundert Euro).

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren mit näheren Begründungen, auf die Bezug genommen wird, jeweils für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidiger vor dem Landgericht - Jugendkammer - Essen im Hinblick auf eine besondere Schwierigkeit und einen besonderen Umfang des Verfahrens Pauschvergütungen. Die Anträge haben sie der Höhe nach nicht beziffert.

Zu diesen Anträgen hat der Vertreter der Staatskasse jeweils unter dem 13. Juni 2007 ausführlich und dem Grunde nach befürwortend Stellung genommen.

Auf diese die Senatsrechtsprechung berücksichtigenden Stellungnahmen, die den Antragstellern bekannt sind, wird Bezug genommen.

Mit dem Vertreter der Staatskasse und dem Vorsitzenden der Strafkammer erachtet auch der Senat das Verfahren für die Antragsteller sowohl für besonders umfangreich als auch in tatsächlicher Hinsicht für besonders schwierig im Sinne des auf das erstinstanzliche Verfahren hier noch anwendbaren § 99 Abs. 1 BRAGO. So hat der Senat auch bereits mit Beschluss vom 31. August 2006 (2 (s) Sbd. IX- 87-93/06) Pauschvergütungen für die Tätigkeiten anderer Pflichtverteidiger aus dem Verfahren bewilligt.

Für die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-) Gebühren, die entsprechenden Wahlverteidigermittelgebühren und die Wahlverteidigerhöchstgebühren ergeben sich bei den Antragstellern unterschiedliche Werte, weil Rechtsanwalt H an 15 Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat, aufgrund des Beginns seiner Tätigkeit mit dem Zeitpunkt seiner Bestellung bei ihm eine Vorverfahrensgebühr aber nicht angefallen ist. Diese wiederum ist bei Rechtsanwalt C, der im übrigen an 14 Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat, entstanden.

Somit betragen bei Rechtsanwalt H die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-) Gebühren (netto) 3030,-€, die Wahlverteidigermittelgebühren ( netto) 3.570,-€ und die Wahlverteidigerhöchstgebühren (netto) 6.435,-€.

Bei Rechtsanwalt C betragen die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-) Gebühren (netto) 2.985,-€, die Wahlverteidigermittelgebühren (netto) 3.555,-€ und die Wahlverteidigerhöchstgebühren (netto) 6.532,50 €.

II.

Beiden Antragstellern war gemäß § 99 BRAGO für die erstinstanzliche Verteidigung der ehemaligen Angeklagten eine Pauschvergütung zu bewilligen, da sie insoweit in einem "besonders umfangreichen" und in einem "besonders schwierigen" Strafverfahren tätig geworden sind. Der Senat folgt insoweit in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse zunächst der sachnahen Einschätzung des jetzigen Strafkammervorsitzenden, jedoch mit der Einschränkung, dass sich für das Verfahren ersichtlich aus tatsächlichen Gründen eine "besondere Schwierigkeit" ergibt, nicht aber aus rechtlichen Gründen. Denn bereits ausweislich der Anklageschrift ergibt sich die Schwierigkeit des Verfahrens aus der (tatsächlich schwierigen) Beweisfrage, ob bzw. an welchen Taten die Angeklagten beteiligt gewesen sind. Diese Schwierigkeit bleibt auch unter Berücksichtigung der zum Teil geständigen Einlassung der ehemaligen Angeklagten. Dagegen begründet die Feststellung einer Tatbeteiligung auch ausweislich der Urteilsgründe in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeit.

Mit dem Vertreter der Staatskasse erachtet der Senat das erstinstanzliche Verfahren in der vorzunehmenden Gesamtschau auch als "besonders umfangreich". Eine Strafsache ist i.S.v. § 99 BRAGO "besonders umfangreich", wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand lag, den er in einem zum Vergleich heranzuziehenden "normalen" Verfahren vor der Jugendkammer des Landgerichts zu erbringen hat. Das ist hier aus den Gründen, die der Vertreter der Staatskasse in seinen Stellungnahmen vom 13. Juni 2007 unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats benannt hat (Aktenumfang und komplexer Prozessstoff, Anzahl der Vorwürfe, Umfang der Beweisaufnahme, Umfang der Tätigkeit der Antragsteller in der Hauptverhandlung, Besprechungen der Antragsteller untereinander sowie Besuche bei den inhaftierten Mandanten), der Fall.

Bei der Bestimmung der Höhe der demgemäss zu bewilligenden Pauschvergütungen hat der Senat alle Umstände der Einzelfälle berücksichtigt. Dabei hat sich der Senat auch darum bemüht, die Antragsteller in ein angemessenes Verhältnis zu setzen auch in Beziehung zu den Verteidigern, denen bereits mit Beschluss des Senats vom 31. August 2006 Pauschvergütungen bewilligt worden sind. Insoweit sind auch die unterschiedlichen durchschnittlichen Anwesenheitszeiten in der Hauptverhandlung, der Umfang der Tätigkeiten und auch die Fahrtzeiten der auswärtigen Antragsteller zum Gericht berücksichtigt worden.

Für die Antragsteller hat der Senat daher die aus dem Tenor ersichtlichen Pauschvergütungen für angemessen, aber auch ausreichend erachtet und in dieser Höhe festgesetzt.

III.

Soweit Rechtsanwalt C in seinem Antrag vom 10.Juli 2006 auch die Bewilligung von "Pauschvergütung" - nunmehr Pauschgebühr- für das Revisionsverfahren beantragt, war der Antrag abzulehnen. Auf das Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG das RVG anzuwenden.

Die Tätigkeit im Revisionsverfahren außerhalb der Revisionshauptverhandlung bewertet der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse schon nicht als "besonders schwierig" und "besonders umfangreich, § 51 Abs. 1 RVG. Das seitens der Staatsanwaltschaft angefochtene Urteil ist mit 103 Seiten unter Berücksichtigung der Anzahl der Angeklagten und der Anklagevorwürfe nicht übermäßig lang. Die Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft, mit der sich der Antragsteller auseinandergesetzt hat, war mit 28 Seiten nicht sehr umfangreich. Eine besondere Schwierigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ist nicht erkennbar geworden, auch seitens des Antragstellers nach Erhalt der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse nicht vorgetragen worden. Eine Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die Bewilligung einer Pauschgebühr für das Rechtsmittelverfahren kann nicht erfolgen. Der Abgeltungsbereich der dem Antragsteller nach der BRAGO zustehenden gesetzlichen Gebühren und der ihm nach dem RVG zustehenden Gebühren ist schon nicht vergleichbar ( vgl. Senatsbeschluss vom 16.Juni 2005 in 2 (s) Sbd. VIII. 128/05 = RVGreport 7/05, S. 262). Schließlich erscheint auch die gesetzliche (Pflichtverteidiger-) Gebühr für das Revisionsverfahren außerhalb der Revisionshauptverhandlung in Höhe von 505,-€ nicht unzumutbar.

Soweit der Antragsteller vom Bundesgerichtshof für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung als Verteidiger bestellt worden ist, wäre dieser gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG für die Bewilligung einer Pauschgebühr für diesen Verfahrensabschnitt zuständig.

Der weitergehende Antrag von Rechtsanwalt C war demgemäß abzulehnen.

Insoweit hat Richter am Landgericht Hartmann gemäß § 42 Abs. 3 RVG die Entscheidung als Einzelrichter getroffen.






OLG Hamm:
Beschluss v. 16.08.2007
Az: 2 (s) Sbd. IX - 99/07


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