Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. März 2013
Aktenzeichen: ARAnw 1/12
(BGH: Beschluss v. 28.03.2013, Az.: ARAnw 1/12)
Tenor
Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Begründung aller in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Ein Richter kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Ausschließungs- und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähigkeit des abgelehnten Richters, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu dem Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des Richters in 1 einem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der Person des Richters liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 10). Der Antragsteller will die anwaltlichen Beisitzer des Senats dagegen allein deshalb ablehnen, weil sie Rechtsanwälte sind. Der Sache nach wendet er sich damit gegen die Vorschrift des § 106 Abs. 2 BRAO, nach welcher dem bei dem Bundesgerichtshof zu bildende Senat für Anwaltssachen zwei Rechtsanwälte als Beisitzer angehören. Er scheint erreichen zu wollen, dass über sein allen von ihm betriebenen Verfahren zugrunde liegendes Begehren, als zugelassener Rechtsanwalt keine Kammerbeiträge zahlen zu müssen, keine Rechtsanwälte entscheiden. Dieses Anliegen ist nicht zulässiger Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs. Der Senat ist ebenso wie der Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen an die Vorschriften des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung gebunden, welcher vorsieht, dass die Gerichte in Anwaltssachen mit Rechtsanwälten besetzt sind.
Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte Richter selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754 [unter II 1 a]).
II.
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2013 "Anhörungsrügen, Gegenvorstellungen, Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsanträge" zu erheben sowie vorrangig "Tatbestandsberichtigung, hilfswei-2 se Beschlussberichtigung und ... Beschlussergänzung" zu beantragen. Sämtliche beabsichtigten Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Senat hat den Vortrag des Antragstellers vollständig zur Kenntnis genommen und seinen Antrag sachlich beschieden. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit sind nicht erfüllt, weil es mit dem Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen ein zuständiges Gericht gibt, welches in der in §§ 101, 104 BRAO vorgesehenen Besetzung die Anliegen des Klägers zu bearbeiten hat.
III.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden wer-
den.
Kayser Roggenbuck Lohmann Frey Martini Vorinstanz:
AGH Bremen, Entscheidung vom 12.07.2012 - 2 AGH 1/11 - 4
BGH:
Beschluss v. 28.03.2013
Az: ARAnw 1/12
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