Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 10. März 2006
Aktenzeichen: 18 O 164/05 AktG
(LG Dortmund: Beschluss v. 10.03.2006, Az.: 18 O 164/05 AktG)
Tenor
Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1) und 2) als Gesamtschuldner. Eine Erstattung von außergerichtlichen Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin war Hauptaktionärin der J AG mit Sitz in C. Die ordentliche Hauptversammlung der J AG beschloss am 12.05.2005 den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der Antragsgegnerin. Zu einem weiteren Tagesordnungspunkt dieser Hauptversammlung wurde beschlossen, die Aktien der außenstehenden Aktionäre auf die Hauptaktionärin (Antragsgegnerin) zu übertragen, sogenannter "Squeezeout". Hiergegen richteten sich Anfechtungsklagen, die durch gerichtlich protokollierten Vergleich vom 22.09.2005 beendet wurden.
Die Eintragung des Beherrschungsvertrages in das Handelsregister erfolgte bereits am 01.07.2005. Die letzte Bekanntmachung gemäß § 10 HGB des Handelsregisters erfolgte am 09.07.2005 im Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 127.
Mit der am 04.11.2005 per Fax beim Landgericht Dortmund eingegangenen Antragsschrift haben die Antragsteller zu 1) und 2) die Einleitung eines Spruchverfahrens mit dem Ziel der Festsetzung einer angemessenen Barabfindung bzw. Ausgleichszahlung nach §§ 305, 306 AktG und einer angemessenen Barabfindung nach § 327 f AktG begehrt. Unter dem 07.11.2005 hat das erkennende Gericht den Antragstellern den rechtlichen Hinweis erteilt, dass die Antragsfrist zur Einleitung eines Spruchverfahrens wegen des Beherrschungsvertrages abgelaufen ist und empfohlen, den Antrag zurückzunehmen. Die Antragsschrift wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter dem 11.11.2005 zugestellt. Mit am 18.11.2005 bei Gericht eingegangenem Fax haben die Antragsteller den Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens wegen des Beherrschungsvertrages zurückgenommen, ohne dass zuvor eine Stellungnahme der Antragsgegnerin zur Sache eingegangen gewesen wäre. Die Parteien streiten nun noch um die Kostentragung.
Die Antragstellerinnen beantragen,
der Antragsgegnerin die Gerichtskosten aufzuerlegen und im Übrigen von einer Kostenerstattung abzusehen.
Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,
den Antragstellerinnen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß § 15 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 SpruchG und 13 a Abs. 1 FGG aufzuerlegen.
II.
1. Gerichtskosten
Die Gerichtskosten waren den Antragstellerinnen als Gesamtschuldnern aufzuerlegen. Zwar ist Schuldner der Gerichtskosten gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG grundsätzlich der Antragsgegner. Hiervon kann jedoch gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 SpruchG abgewichen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Antragstellerinnen haben mit dem verfristeten Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens wegen des Beherrschungsvertrages ein offensichtlich unzulässiges Rechtsbegehren erhoben. Bei den Antragstellerinnen handelt es sich auch nicht um Privatparteien, sondern um Vermögensverwaltungsgesellschaften, den zuzumuten ist, sich hinsichtlich der zu beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einleitung von Spruchverfahren zu informieren. Der Umstand, dass die Gerichtskosten nach der Verbindung der übrigen, zulässigen Anträge nur einmal anfallen werden, steht dem nicht entgegen. Denn die Zusammenführung der Geschäftswerte in jenen Verfahren hat auf die im vorliegenden Verfahren entstandenen Gerichtskosten keinen Einfluss. Das vorliegende Verfahren ist durch die Rücknahme der Anträge endgültig abgeschlossen, so dass seine Kosten am Schicksal der Gerichtskosten der übrigen, noch anhängigen Spruchverfahren nicht mehr teilnehmen.
2. Außergerichtliche Auslagen
Ob § 15 Abs. 4 SpruchG die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners durch die Antragsteller grundsätzlich ausschließt oder nicht (zum Streitstand: Kölner Kommentar-Roßkopf, § 15 Rn. 53 m. w. N.), bedarf im vorliegenden Fall keine Entscheidung. Denn es entspricht hier der Billigkeit, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Für die Antragstellerinnen folgt dies schon aus dem Umstand, dass sie einen unzulässigen Antrag eingereicht haben. Andererseits hatten die Antragsgegnerinnen bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten keinen nennenswerten Aufwand, weil die unzulässigen Anträge unverzüglich nach dem gerichtlichen Hinweis zurückgenommen worden sind.
3. Geschäftswert
Die Festsetzung des Geschäftswertes für die Gerichtskosten folgt aus
§ 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG.
LG Dortmund:
Beschluss v. 10.03.2006
Az: 18 O 164/05 AktG
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