Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Oktober 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 65/99
(BGH: Beschluss v. 16.10.2000, Az.: AnwZ (B) 65/99)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät in D.. Auf den von ihnen verwendeten Kanzleibriefbögen sind die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte rechts oben aufgelistet. Hinter den Namen der drei Antragsteller befinden sich hochgestellte Ziffern, die auf Erläuterungen verweisen, die unterhalb der Liste angeordnet sind und jeweils die Angabe eines "Schwerpunktes" enthalten, so beim Antragsteller zu 1) "Schwerpunkt Gesellschafts- und Insolvenzrecht", beim Antragsteller zu 2) "Schwerpunkt Baurecht", bei der Antragstellerin zu 3) "Schwerpunkt Familienrecht". Für die Antragstellerin zu 3) findet sich ein entsprechender Hinweis auch auf dem Kanzleischild.
Die Antragsgegnerin hat mit gleichlautenden Bescheiden vom 8. Februar 1999 die Angabe von "Schwerpunkten" auf den Kanzleibriefbögen und dem Kanzleischild als Verstoß gegen § 7 Abs. 1 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) beanstandet. Der Antrag, durch gerichtliche Entscheidung diese Bescheide aufzuheben, hatte beim Anwaltsgerichtshof keinen Erfolg. Mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA dürfen, unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen, als Teilbereiche der Berufstätigkeit des Rechtsanwalts "nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden". Dem entspricht die von den Antragstellern gewählte Teilbereichsbezeichnung mit der Benennung eines "Schwerpunkts" ohne den geforderten erläuternden Zusatz nicht. Der von der Antragsgegnerin erteilte Hinweis entspricht mithin der sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA ergebenden Rechtslage.
2.
Die Bestimmungen der BORA sind am 11. März 1997 in Kraft getreten; Ausfertigung und Verkündung genügten den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Juni 1999 -AnwZ (B) 85/98 -AnwBl. 1999, 553; BVerfGE 101, 312, 322 = BRAK-Mitt. 2000, 36). Sie sind damit für die Beurteilung der von den Antragstellern gewählten Bezeichnungen von Teilen ihrer Berufstätigkeit maßgeblich.
3.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller entbehrt den Bescheiden der Antragsgegnerin nicht die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage. § 7 BORA ist durch die gesetzliche Ermächtigung in § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO gedeckt.
a) Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG umfaßt auch bei einem Rechtsanwalt grundsätzlich das Recht, die Öffentlichkeit werbend über die ausgeübte Tätigkeit zu unterrichten. Berufsausübungsregelungen, die in dieses Recht eingreifen, erfordern nicht nur eine gesetzliche Grundlage (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), sie sind vielmehr nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Auch gegen Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzungen öffentlichrechtlicher Berufsverbände bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfGE 94, 372, 390; 101, 312, 322). Das zulässige Ausmaß von Beschränkungen der Berufsfreiheit hängt vom Umfang und Inhalt der den Berufsverbänden vom Gesetzgeber erteilten Ermächtigung ab; es muß vom Gesetzgeber besonders deutlich vorgegeben werden, wenn die Berufsangehörigen in ihrer freien beruflichen Betätigung empfindlich beeinträchtigt werden. Gerade die herkömmlichen Beschränkungen der Werbefreiheit sind für eine eigenverantwortliche Ordnung durch Berufsverbände geeignet; für diesen Bereich bedarf es keiner zusätzlichen inhaltlichen Vorgaben (BVerfGE 94, 372, 390).
b) Die Ermächtigungsnorm des § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO genügt diesen Anforderungen. Danach kann die Berufsordnung -im Rahmen der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung -"die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben über selbst benannte Interessensschwerpunkte" näher regeln. Durch den mit der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgegebenen Rahmen wird zugleich und insbesondere auf die Vorschrift des § 43b BRAO hingewiesen, mit dem der Gesetzgeber den Bereich berufsrechtlich erlaubter Werbung umschreibend bestimmt hat. Mit dieser Vorschrift haben die früher aus § 43 BRAO hergeleiteten Grundsätze der Verbots der gezielten Werbung um Praxis und der irreführenden Werbung ihre gesetzliche Ausgestaltung erfahren (Senatsbeschluß vom 26. Mai 1997 -AnwZ (B) 67/96 -NJW 1997, 2522). § 43b BRAO schafft mithin für die Ermächtigungsnorm des § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO, die auf die Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung abstellt, inhaltliche Vorgaben und setzt Grenzen, gegen die mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind (vgl. zu § 43 BRAO a.F. und den Grenzen des anwaltlichen Werberechts BVerfGE 76, 196; BVerfG, BRAK-Mitt. 1995, 81 m.w.N.; BGHZ 115, 105, 108 ff.).
Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO sei jedenfalls deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil er eine Beschränkung der Werbemöglichkeiten des Rechtsanwalts auf die Angabe von Interessenschwerpunkten anordne, verkennen sie den Regelungsgehalt der Vorschrift. Eine Einschränkung von im Rahmen des § 43b BRAO zulässiger Werbung ergibt sich aus der Vorschrift -wie im folgenden noch näher darzulegen ist - ebensowenig wie eine Vorgabe an den Satzungsgeber, die Kennzeichnung von Teilbereichen anwaltlicher Tätigkeiten nur und ausschließlich auf die Angabe von Interessenschwerpunkten zu beschränken.
c) § 7 BORA ist durch die Ermächtigung in § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO gedeckt.
aa) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese eingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen erhaltenen Auslegung bestätigt oder verbleibende Zweifel zu beheben vermag (vgl. BVerfGE 10, 234, 244; 11, 126, 130 f.; 47, 109, 127; 64, 261, 275). Daraus ergibt sich hier:
bb) Nach § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO kann die Berufsordnung "die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben über selbst benannte Interessensschwerpunkte" näher regeln. Berufspflichten für die Werbung des Rechtsanwalts begründet -wie dargelegt -insbesondere § 43b BRAO. Die Ermächtigungsnorm schafft dem Satzungsgeber demgemäß die Möglichkeit, die dem Rechtsanwalt erlaubte Werbung durch ergänzende Regelungen näher zu konkretisieren und zugleich zu begrenzen. Daß insoweit jede Form der Werbung erfaßt werden soll, ergibt sich schon aus der weit gefaßten Umschreibung "Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung". Die in § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO daneben besonders angesprochenen "Angaben über selbst benannte Interessenschwerpunkte" benennen nur einen Unterfall anwaltlicher Werbung. Durch diese Benennung eines Teilbereichs der Werbung eines Rechtsanwalts wird dem Satzungsgeber zwar insoweit ausdrücklich und beispielhaft eine Regelungsbefugnis eingeräumt, nicht aber zugleich seine allgemein auf Werbung bezogene und damit umfassende Gestaltungsmöglichkeit eingeschränkt. Etwas anderes ist dem Wortlaut, aber auch dem Sinn des § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO sowie seinem Zusammenhang mit § 43b BRAO nicht zu entnehmen. Sie geben keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Satzungsgeber bei der Ausgestaltung dessen, was nach § 43b BRAO als erlaubte Werbung anzusehen ist, Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Werbearten auferlegt werden sollten. § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO weist dem Satzungsgeber vielmehr die uneingeschränkte Regelungsbefugnis zur Konkretisierung der Berufspflichten des Rechtsanwalts bei der Werbung zu.
Allerdings wird teilweise aus den in § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO ausdrücklich angesprochenen Angaben über Interessenschwerpunkte unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der Norm entnommen, daß dem Satzungsgeber dadurch eine Regelung der Werbung durch Benennung von "Tätigkeitsschwerpunkten" versagt sei (Anwaltsgericht München MDR 1999, 707 mit zust. Anm. Römermann, AnwBl. 1999, 407; LG Regensburg MDR 1999, 547 und 1531; Römermann, MDR 1999, 1479; derselbe in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung § 7 Rdn. 34). Diese Auffassung findet aber -wie dargelegt -weder im Wortlaut der Norm einen ausreichenden Anhalt noch wird sie von Sinn und Zweck der Ermächtigung getragen, dem Berufsverband die Ausgestaltung dessen zu überlassen, was in § 43b BRAO mit erlaubter Werbung umschrieben ist.
Daß von dieser Regelungsbefugnis ein Teilaspekt erlaubten werbenden Verhaltens ausgenommen werden soll, erschließt sich aus § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO gerade nicht. Der ergänzende Hinweis auf Erläuterungen aus der Entstehungsgeschichte der Norm trägt daher angesichts des durch Auslegung ermittelten objektiven Willens des Gesetzgebers eine einschränkende Auslegung der Ermächtigungsnorm nicht.
Es kommt hinzu: Zwar wird in der Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte zu § 43b BRAO (BT-Drucks. 12/4993, S. 28) die Auffassung vertreten, daß die Zulassung von werbenden Hinweisen auf "Tätigkeitsschwerpunkte" nicht aufgegriffen werden solle, weil diese Bezeichnung die Gefahr der Irreführung des rechtsuchenden Publikums begründe. Dieser Ansatz legt nahe, daß ein werbender Hinweis auf Tätigkeitsschwerpunkte aus Sicht der Verfasser als unzulässige Werbung angesehen worden ist. War das aber der Ausgangspunkt für die zugleich vorgeschlagene Fassung des § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO, so findet die fehlende Erwähnung von Tätigkeitsschwerpunkten ihren Grund nicht darin, daß dem Satzungsgeber insoweit keine Regelungsbefugnis eingeräumt werden sollte, vielmehr darin, daß es aus Sicht der Verfasser der Entwurfsbegründung einer Regelung von vornherein nicht bedurfte, weil solche Werbung unzulässig sei. Die Zuweisung der Regelungskompetenz erfolgte dann aber auch aus dieser Sicht uneingeschränkt.
Indessen ist auch der in der Entwurfsbegründung anklingenden Auffassung, die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten stelle sich als unzulässige Werbung dar, nicht zu folgen. Vielmehr ist die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes anwaltlicher Berufsausübung -wie in der Rechtsprechung geklärt - grundsätzlich als erlaubte Werbung anzusehen und nur dann zu beanstanden, wenn sie sich im Einzelfall als irreführend erweist (BVerfG NJW 1992, 1613 = BRAK-Mitt. 1992, 61; BVerfG NJW 1995, 775 = BRAK-Mitt. 1995, 81; BVerfG NJW 1995, 712 = BRAK-Mitt. 1995, 83; BGH, Urteil vom 13. September 1993 -AnwSt (R) 6/93 -NJW 1994, 141 = BRAK-Mitt. 1994, 51; Urteil vom 16. Juni 1994 -I ZR 67/92 -NJW 1994, 2284; Urteil vom 16. Juni 1994 -I ZR 66/92 -NJW-RR 1994, 1480; Urteil vom 18. Januar 1996 -I ZR 15/94 -NJW 1996, 852; Beschluß vom 26. Mai 1997 -AnwZ (B) 67/96 -aaO; Beschluß vom 26. Mai 1997 -AnwZ (B) 64/96 -NJW 1997, 2682 = BRAK-Mitt. 1997, 203).Handelt es sich aber bei der Benennung von Tätigkeitsschwerpunkten um eine grundsätzlich erlaubte Form der Werbung, ermächtigt § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO auch zur näheren Regelung der besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dieser Form (OLG Nürnberg, MDR 2000, 547; AnwaltsG Freiburg, NJW 2000, 1655; Eylmann, AnwBl. 1999, 557; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 7 BO Rdn. 3; Eylmann in: Henssler/Prütting BRAO, § 43b Rdn. 25; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl. § 43b Rdn. 2; Busse, NJW 1999, 3017, 3021; Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, Rdn. 537 f.). § 7 Abs. 1 BORA ist deshalb durch die Ermächtigungsnorm des § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO gedeckt.
3. Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt; sie verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht.
a) Die mit ihr bestimmte Aufgliederung in Interessenschwerpunkte und Tätigkeitsschwerpunkte dient den Interessen der Rechtsuchenden an einer zutreffenden Information. Während es für die Benennung eines Interessenschwerpunkts genügt, daß der Rechtsanwalt beabsichtigt, sich mit dem angegebenen Interessengebiet näher zu befassen (Feuerich/ Braun, aaO § 7 BO Rdn. 8; Kleine-Cosack, BRAO 3. Aufl. § 43b Rdn. 55, Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl. § 43b Rdn. 2), setzt die Benennung eines Tätigkeitsschwerpunkts nach § 7 Abs. 2 BORA voraus, daß der Rechtsanwalt auf dem angegebenen Tätigkeitsgebiet nach der Zulassung zwei Jahre nachhaltig tätig gewesen ist. Mit dieser Unterscheidung trägt der Satzungsgeber dem berechtigten Informationsinteresse der Rechtsuchenden daran Rechnung, mit der Hervorhebung eines Teilbereichs anwaltlicher Berufsausübung auch darüber unterrichtet zu werden, ob der Rechtsanwalt sich im wesentlichen Umfang bereits mit dem Rechtsgebiet befaßt hat, auf dem sie rechtskundige Hilfe suchen, oder ob sich lediglich sein Interesse auf die Wahrnehmung eines bestimmten Bereichs richtet (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1997, aaO). Die Unterscheidung dient demgemäß letztlich der Verhinderung einer Irreführung der Rechtsuchenden. Die Regelung ist geeignet, dieses Ziel zu verwirklichen und schränkt die Freiheit der Berufsausübung der Betroffenen nicht übermäßig ein. Das gilt um so mehr, als dem Rechtsanwalt über § 7 BORA hinaus andere Werbemöglichkeiten (vgl. § 6 Abs. 2 BORA) zu Gebote stehen, mit denen weitere als die nach § 7 BORA erlaubten Hinweise erteilt werden dürfen.
b) Dafür, daß die Anwendung des § 7 BORA auf die Werbemaßnahmen der Antragsteller das Übermaßverbot verletzt haben könnte, besteht kein Anhaltspunkt.
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BGH:
Beschluss v. 16.10.2000
Az: AnwZ (B) 65/99
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