Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Januar 2005
Aktenzeichen: 17 W (pat) 2/03
(BPatG: Beschluss v. 25.01.2005, Az.: 17 W (pat) 2/03)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G07D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 9, Beschreibung und sechs Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6, alle Unterlagen überreicht in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2005.
Gründe
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 23. November 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung
"Vorrichtung zum Sortieren von Münzen"
eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse G07D hat die Anmeldung mit Beschluss vom 17. Oktober 2002 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9, Beschreibung und sechs Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6, alle Unterlagen überreicht in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2005.
Anspruch 1 und die nebengeordneten Ansprüche 2 und 9 lauten:
1. Vorrichtung zum Sortieren von Münzen eines Münzenkollektivs mit einer Münzenzuführvorrichtung (1), mit einer an die Münzenzuführvorrichtung (1) anschließenden, für die Anwendung verschiedener Münzensätze auswechselbarer Sortierplatte (2), aufweisend eine Anlaufkante (3), eine entlang der Anlaufkante (3) verlaufenden Führungsleiste (4) sowie eine auf verschiedene Münzendurchmesser abgestufte Folge von Sortieröffnungen (5) mit in Förderrichtung der Münzen ansteigendem Querschnitt, dadurch gekennzeichnet, daß die Sortierplatte (2) als Wechselsortierplatte (2) mit einer in Längserstreckung verlaufenden Kante (13) ausgeführt ist, daß die Wechselsortierplatte (2) in beiden Endbereichen eine Ausnehmung (12) mit einer gegenüber der Längserstreckung der Wechselsortierplatte (2) abgewinkelten Justierfläche (6), einer Ruheteilfläche (7) und einer Basisfläche (9) aufweist und im Zuge ihres Einsatzes in die Vorrichtung mittels mit den Justierflächen (6) wechselwirkenden und maschinenfesten Justierelementen (8) mit der Ruheteilfläche (7) und der Basisfläche (9) gegen die Justierelemente (8) anrückbar ist und daß die Wechselsortierplatte (2) zumindest ein Fixierelement (10) zur Fixierung der eingesetzten Wechselsortierplatte (2) auf einer Trägerplatte (11) aufweist.
2. Vorrichtung zum Sortieren von Münzen eines Münzenkollektivs mit einer Münzenzuführvorrichtung (1), mit einer an die Münzenzuführvorrichtung (1) anschließenden, für die Anwendung verschiedener Münzensätze auswechselbarer Sortierplatte (2), aufweisend eine Anlaufkante (3), eine entlang der Anlaufkante (3) verlaufenden Führungsleiste (4) sowie eine auf verschiedene Münzendurchmesser abgestufte Folge von Sortieröffnungen (5) mit in Förderrichtung der Münzen ansteigendem Querschnitt, dadurch gekennzeichnet, daß die Sortierplatte (2) als Wechselsortierplatte (2) mit einer in Längserstreckung verlaufenden Kante (13) ausgeführt ist, daß die Wechselsortierplatte (2) in einem Endbereich eine Ausnehmung (12) mit einer gegenüber der Längserstreckung der Wechselsortierplatte (2) abgewinkelten Justierfläche (6), einer Ruheteilfläche (7) und einer Basisfläche (9) aufweist und im Zuge ihres Einsatzes in die Vorrichtung mittels eines mit der Justierfläche (6) wechselwirkenden und maschinenfesten Justierelements (8) mit der Ruheteilfläche (7) und der Basisfläche (9) gegen das Justierelement (8) anrückbar ist, daß die Wechselsortierplatte (2) am anderen Endbereich mit ihrer Kante (13) gegen ein maschinenfestes Anschlagelement (17) angedrückt wirdund daß die Wechselsortierplatte (2) zumindest ein Fixierelement (10) zur Fixierung der eingesetzten Wechselsortierplatte (2) auf einer Trägerplatte (11) aufweist.
9. Wechselsortierplattensatz für eine Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Wechselsortierplatten (2) eines Wechselsortierplattensatzes für verschiedene Münzenkollektive ausgelegt sind.
Bezüglich der Unteransprüche 3 bis 8 und der weiteren Unterlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Nach Ansicht der Anmelderin ist die nunmehr beanspruchte Lehre durch den im Erteilungsverfahren genannten Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt und demzufolge patentierbar.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist.
1. Die geltenden Patenansprüche sind zulässig. Anspruch 1 ist ursprünglich offenbart durch die Ansprüche 1 bis 5, durch die Beschreibung S. 4, Z. 29 bis S. 5, Z. 3 und durch die Fig. 1 und 4 iVm der zugehörigen Beschreibung jeweils vom Anmeldetag. Anspruch 2 geht ebenfalls aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 5, aus S. 10, Z. 6-8 und aus den Figuren 1 und 5 iVm der zugehörigen Beschreibung vom Anmeldetag hervor. Die Offenbarung von Anspruch 8 läßt sich dem ursprünglichen Anspruch 3 entnehmen.
Die Ansprüche 3 bis 7 und 9 sind inhaltsgleich mit den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 5 bis 9 und 10.
2. Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Sortieren von Münzen, mit der entsprechend der patentgemäßen Aufgabenstellung das Problem gelöst wird, die Sortierplatte auf einfache Weise auf eine Sortierplatte für ein anderes Münzenkollektiv umstellen zu können.
Diesbezügliche Lösungen werden durch die nachfolgend wiedergegebenen Ansprüche 1 und 2 (mit hinzugefügter Gliederung) sowie durch den Anspruch 9 vermittelt:
1. Vorrichtung zum Sortieren von Münzen eines Münzenkollektivs mit einer Münzenzuführvorrichtung (1), 1.1) mit einer an die Münzenzuführvorrichtung (1) anschließenden, für die Anwendung verschiedener Münzensätze auswechselbarer Sortierplatte (2), aufweisend 1.1.1) eine Anlaufkante (3), 1.1.2) eine entlang der Anlaufkante (3) verlaufenden Führungsleiste (4)
1.1.3) sowie eine auf verschiedene Münzendurchmesser abgestufte Folge von Sortieröffnungen (5) mit in Förderrichtung der Münzen ansteigendem Querschnitt, dadurch gekennzeichnet, 1.2) daß die Sortierplatte (2) als Wechselsortierplatte (2) mit einer in Längserstreckung verlaufenden Kante (13) ausgeführt ist, 1.3) daß die Wechselsortierplatte (2) in beiden Endbereichen eine Ausnehmung (12) mit einer gegenüber der Längserstreckung der Wechselsortierplatte (2) abgewinkelten Justierfläche (6), einer Ruheteilfläche (7) und einer Basisfläche (9) aufweist 1.3.1) und im Zuge ihres Einsatzes in die Vorrichtung mittels mit den Justierflächen (6) wechselwirkenden und maschinenfesten Justierelementen (8) mit der Ruheteilfläche (7) und der Basisfläche (9) gegen die Justierelemente (8) anrückbar ist 1.4) und daß die Wechselsortierplatte (2) zumindest ein Fixierelement (10) zur Fixierung der eingesetzten Wechselsortierplatte (2) auf einer Trägerplatte (11) aufweist.
2. Vorrichtung zum Sortieren von Münzen eines Münzenkollektivs mit einer Münzenzuführvorrichtung (1), 2.1) mit einer an die Münzenzuführvorrichtung (1) anschließenden, für die Anwendung verschiedener Münzensätze auswechselbarer Sortierplatte (2), aufweisend 2.1.1) eine Anlaufkante (3), 2.1.2) eine entlang der Anlaufkante (3) verlaufenden Führungsleiste (4)
2.1.3) sowie eine auf verschiedene Münzendurchmesser abgestufte Folge von Sortieröffnungen (5) mit in Förderrichtung der Münzen ansteigendem Querschnitt, dadurch gekennzeichnet, 2.2) daß die Sortierplatte (2) als Wechselsortierplatte (2) mit einer in Längserstreckung verlaufenden Kante (13) ausgeführt ist, 2.3) daß die Wechselsortierplatte (2) in einem Endbereich eine Ausnehmung (12) mit einer gegenüber der Längserstreckung der Wechselsortierplatte (2) abgewinkelten Justierfläche (6), einer Ruheteilfläche (7) und einer Basisfläche (9) aufweist 2.3.1) und im Zuge ihres Einsatzes in die Vorrichtung mittels eines mit der Justierfläche (6) wechselwirkenden und maschinenfesten Justierelements (8) mit der Ruheteilfläche (7) und der Basisfläche (9) gegen das Justierelement (8) anrückbar ist, 2.4) daß die Wechselsortierplatte (2) am anderen Endbereich mit ihrer Kante (13) gegen ein maschinenfestes Anschlagelement (17) angedrückt wird 2.5) und daß die Wechselsortierplatte (2) zumindest ein Fixierelement (10) zur Fixierung der eingesetzten Wechselsortierplatte (2) auf einer Trägerplatte (11) aufweist.
9. Wechselsortierplattensatz für eine Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Wechselsortierplatten (2) eines Wechselsortierplattensatzes für verschiedene Münzenkollektive ausgelegt sind.
3. Es befinden sich folgende Druckschriften im Verfahren:
1) DE 195 20 005 C1 2) WO 99/48057 A1 3) EP 0 189 429 B1 4) DE 196 33 518 C1.
Bezüglich dieses Standes der Technik sind die Gegenstände der Ansprüche 1, 2 und 9 neu, da keine der Druckschriften Vorrichtungen zum Sortieren von Münzen mit allen Merkmalen dieser Ansprüche zeigt. Die Gegenstände dieser Ansprüche beruhen darüber hinaus auch auf erfinderischer Tätigkeit.
D1 zeigt eine Vorrichtung zum Sortieren von Münzen eines Münzenkollektivs mit einer Münzenzufuhrvorrichtung (Drehteller, Sp. 4, Z. 25; Transportband 11) und einer auswechselbaren Sortierplatte 9 (Sp. 4, Z. 20-22). Auf der Sortierplatte befindet sich eine Anlaufschiene 8, deren eine Schmalseite eine in "Längserstreckung" verlaufende Anlaufkante für die zu sortierenden Münzen 18 bildet (Fig. 2). In der Sortierplatte befinden sich abgestufte Sortieröffnungen 21 (Fig. 3; Sp. 4, Z. 14-23).
In D1 ist eine einfache, d.h. zügig durchzuführende Auswechslung der Sortierplatte 9 weder direkt angesprochen noch lassen sich den Zeichnungen in dieser Druckschrift Hinweise in dieser Richtung entnehmen, da nach Figur 3 die Sortierplatte acht Öffnungen für die Schraubfixierung aufweist. Diese Druckschrift vermag folglich dem Fachmann, einem Konstrukteur mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, zu den einer einfachen Austauschbarkeit der Sortierplatte dienenden Maßnahmen gemäß den Merkmalen 1.3) und 1.3.1) im Anspruch 1 und gemäß den Merkmalen 2.3), 2.3.1) und 2.4) im Anspruch 2 sowie zur Reduzierung der fixierenden Verbindungen zwischen Sortier- und Trägerplatte auf (zumindest) ein Fixierelement nach Merkmal 1.4) bzw. 2.5) keine Anregung zu geben.
Die Vorrichtungen nach den Ansprüchen 1 und 2 sind somit gegenüber D1 patentfähig.
Dieses gilt auch bezüglich der weiteren Druckschriften D2 bis D4.
In D2 wird ein Münzensortierer mit Basisplatte 30 und darüber befindlichem, rundem Sortierkopf 14 beschrieben (Figuren 3 und 4). Zur korrekten Zuordnung zwischen beiden Elementen dienen die in den Figuren 5a und 6 dargestellten Komponenten "registering structure 178" und "registering notch 81 " (vergl. zusätzlich S. 14, Z. 16-23). Die Fixierung des Sortierkopfes erfolgt mit drei gleichmäßig über dem Umfang verteilten schraubgestützten Klemmverbindungen 40 (Fig. 4 und 8). Diese Art der Befestigungstechnik bei einem runden Sortierkopf vermag dem Fachmann keine Hinweise zu geben, die aus D1 bekannte, die Merkmale gemäß dem Oberbegriff der Ansprüche 1 und 2 aufweisende Sortierplatte entsprechend den kennzeichnenden Teilen der genannten Ansprüche zu gestalten.
Zu der in D3 offenbarten Münzensortiervorrichtung gehören eine Führungsbahn 8 und eine Führungsschiene 10, wobei die zu sortierenden Münzen 11 durch die Führungskante 9 der Schiene 10 zu den Aussortieröffnungen 16, gegebenenfalls beeinflusst durch das Ableitelement 18, geführt werden.
D4 zeigt eine werkstoffselektiv arbeitende Vorrichtung zum Sortieren von Münzen, zu der eine Sortierplatte 10 mit darin befindlichen Sortieröffnungen 5 und eine Anlaufschiene 7 gehören (Fig. 1). In beiden Druckschriften werden weder die Zielsetzung einer zügig vorzunehmenden Auswechselbarkeit der Sortierplatte noch diesbezügliche Maßnahmen angesprochen.
Demnach vermögen die Druckschriften D2 bis D4 weder einzeln noch bei verbindender Betrachtung die Vorrichtungen nach den Ansprüchen 1 und 2 nahezulegen.
Bezüglich des aufgezeigten Standes der Technik sind die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 somit neu und beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit; beide Ansprüche sind somit gewährbar.
Der nebengeordnete Anspruch 9 ist auf die Ansprüche 1 bis 8 rückbezogen, weist somit in jedem Fall die Merkmale eines der gewährbaren Ansprüche 1 oder 2 auf und ist demzufolge ebenfalls gewährbar (Busse, PatG, 6. Aufl., § 34 PatG Rdn. 39).
Die Unteransprüche 3 bis 8 enthalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der in den Ansprüchen 1 und 2 angegebenen Erfindungen und sind in Verbindung mit den beiden letztgenannten Ansprüchen auch gewährbar.
Dr. Fritsch Dr. Schmitt Dr. Kraus Schuster Bb
BPatG:
Beschluss v. 25.01.2005
Az: 17 W (pat) 2/03
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