Landgericht Hamburg:
Beschluss vom Datum. bekannt -
Aktenzeichen: 404 O 123/93

(LG Hamburg: Beschluss v. 00.00.0000, Az.: 404 O 123/93)

Tenor

Der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren beträgt € 520.710,12.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für die Tätigkeit in erster Instanz wird auf € 9.458,-- festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das gerichtliche Verfahren beruht auf §§ 320 b Abs. 3 S. 3, 307 Abs. 5 AktG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 KostO.

Für die Wertbestimmung ist nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur auf die Differenz zwischen den im Unternehmensvertrag angebotenen und den im Verfahren als angemessenen festgelegten Leistungen abzustellen. Maßgeblich ist der Wert, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit der Gebühren hat (§ 18 Abs. 1 KostO). Da die gerichtlichen Gebühren mit der instanzabschließenden Entscheidung fällig werden (§ 7 KostO), ist für die Bildung der Wertdifferenz auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Es kommt also darauf an, welchen Wert die angebotenen wie auch die zugesprochenen Leistungen am Tage der Entscheidung, dem 15.03.2004, hatten. Wäre der im Unternehmensvertrag allein angebotene Umtausch von Aktien der ..... Brauerei AG in Aktien der Antragsgegnerin zu 2) bestätigt worden, hätten die außenstehenden Aktionäre damit für jede ..... Brauerei € Aktie rechnerisch 1,17 ...... AG Aktien bekommen, die zu diesem Zeitpunkt nach dem zugrunde zu legenden Börsenwert einen Gegenwert von € 93,-- (€ 79,50 x 1,17) repräsentierten. Die stattdessen zugesprochene Barabfindung von € 215,-- verkörpert einen Mehrwert von € 122,-- pro ..... Brauerei- Aktie, so dass sich bei 2.268 außenstehenden Aktien ein Wert von € 277.916 ergäbe.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen sind aber bei der Ermittlung der Wertdifferenz auch die Zinsen in Höhe von 2 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinzuzurechnen. Zwar bleiben bei der Wertberechnung gemäß § 18 Abs. 2 KostO Zinsen grundsätzlich unberücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zinsen als Nebenforderungen geltend gemacht bzw. geschuldet werden, wie bei der Barabfindung (§ 305 Abs. 3 S. 3 AktG). Bezieht sich der Streit aber gerade auf die Frage, ob neben der angebotenen Abfindung auch Zinsen geschuldet werden, so sind sie selbständiger Gegenstand des Verfahrens und bestimmen damit auch den Geschäftswert (MünchKomm- Bilda, AktG, 2. Aufl., § 306 Rdnr. 140 m.w.N.). Bei einem Aktienumtausch hätte den außenstehenden Aktionären kein Anspruch auf Verzinsung zugestanden. Mit dem Streit über die Verpflichtung zur Gewährung einer Barabfindung war gleichzeitig die Entscheidung verbunden, ob die außenstehenden Aktionäre seit 1993 eine Verzinsung ihrer Abfindung zu beanspruchen haben oder ihnen lediglich Anteile an der Hauptgesellschaft zustehen. Auch wenn die Zinspflicht gesetzliche Folge der Gewährung einer Barabfindung ist, gehörte damit die Entscheidung über die Zinsen zum Hauptgegenstand des Geschäfts im Sinne von § 18 Abs. 2 S. 1 KostO. Der kumulierte Zinsanspruch von 1993 bis zur Entscheidung beläuft sich auf € 107,59 pro Aktie. Auf die den Verfahrensbeteiligten übersandte Aufstellung wird verwiesen. Diese weist jedoch insoweit einen Fehler auf, als der Barabfindung für eine ..... Brauerei- Aktie der Börsenwert einer ...... AG- Aktie gegenüber gestellt worden ist. Richtigerweise muß € wie oben schon erwähnt € der aktuelle Börsenkurs von 1,17 ...... AG- Aktien mit € 93,--- von der gerichtlich festgelegten Entschädigung abgezogen werden. Der Geschäftswert pro Aktie beläuft sich damit auf € 229,59, insgesamt auf € 520.710,12.

Bei der Bestimmung der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre hat das Gericht die gesetzliche Neuregelung in § 6 Abs. 2 SpruchG zugrunde gelegt, wonach sich der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters nach der BRAGO richtet und der Gegenstandswert der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert ist. Die Heranziehung der Vergütungssätze der BRAGO entspricht, soweit es um die Honorierung anwaltlicher Vertreter ging, ohnehin der herrschenden Meinung. Die Orientierung des Gegenstandswertes an den Gerichtsgebühren erscheint angesichts der gesetzlichen Neuregelung, zumindest dann, wenn wie hier nur ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden ist, gerade im Hinblick auf die teilweise unterschiedliche Praxis der Gerichte bei der Ermittlung des Geschäftswerts eine auch für Altfälle probate Leitlinie.

Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat neben der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 auch die Besprechungsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 2 und die Beweisaufnahmegebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO verdient. Er hat an gerichtlich angeordneten mündlichen Verhandlungen teilgenommen und auch an der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten, Zeugeneinvernahme) mitgewirkt. Bei der Höhe der Gebühren, deren Bestimmung der gemeinsame Vertreter dem Ermessen des Gerichts überlassen hat, waren jeweils Rahmengebühren in Höhe von 10/10 zu berücksichtigen. Der Ansatz von Höchstgebühren rechtfertigt sich aus Dauer, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Allein die zeitliche Inanspruchnahme hatte angesichts der Verfahrensdauer von ca. 11 Jahren einen außergewöhnlichen Umfang. Hinzu kommt, dass aufgrund der komplexen Materie der Unternehmensbewertung sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht Umstände vorliegen, die deutlich über den Schwierigkeitsgrad der alltäglich zu bewältigenden Streitverfahren hinausgehen. Auch die Bedeutung der Angelegenheit für die nicht verfahrensbeteiligten außenstehenden Aktionäre war, wie sich schon an dem wirtschaftlichen Ergebnis des Verfahrens zeigt, herausgehoben.

Bei dem festgesetzten Gegenstandswert beträgt eine 10/10 Gebühr 3.146,--. Zuzüglich pauschaler Auslagen von 20 € ergibt sich die festgesetzte Gesamtvergütung von € 9.458,--.






LG Hamburg:
Beschluss v. 00.00.0000
Az: 404 O 123/93


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