Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 22. November 2012
Aktenzeichen: 2 Wx 308/12

(OLG Köln: Beschluss v. 22.11.2012, Az.: 2 Wx 308/12)

Zu den Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 14 Abs. 8 KostO im Fall der Erinnerung oder Beschwerde betreffend einen Kostenansatz auf Grund von § 128 e Abs. 1 KostO (Bestätigung und Ergänzung von Senat, MDR 2011, 564).

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 5. November 2012 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 14 Abs. 8 KostO bleibt unabhängig davon ohne Erfolg, daß der - in der Antrags- und Beschwerdeschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 5. November 2012 als „Beschwerdeführerin“ bezeichnete - Antragsteller bisher nicht deutlich gemacht hat, gegen welchen Beschluß des Landgerichts sich seine Beschwerde richtet (vgl. die Verfügung des Senats vom 15. November 2012). Wie der Senat bereits in seinem den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschluß vom 2. Dezember 2010 (MDR 2011, 564 f.) ausgesprochen hat, ist über den Erlaß einer solchen Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden („kann“ in § 14 Abs. 8 Satz 2, 1. Halbsatz KostO; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 14, Rdn. 26). Bei der Ausübung dieses Ermessens ist zu berücksichtigen, daß nach der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 8 KostO Erinnerung und Beschwerde im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben. Das Gesetz geht also davon aus, daß eine Gerichtskostenrechnung im Regelfall auch dann (vorläufig) zu begleichen ist, wenn der Kostenschuldner gegen ihre Berechtigung Einwendungen erhebt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt, wie in dem genannten Beschluß vom 2. Dezember 2010 (a.a.O.; vgl. auch Hartmann, a.a.O.) näher ausgeführt ist, deshalb voraus, daß dem Kostenschuldner andernfalls unersetzbare Nachteile drohen oder die vorläufige Begleichung der Kostenrechnung aus einem sonstigen Grunde unzumutbar erscheint. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Insbesondere zeigt der pauschale Hinweis auf das Erfordernis einer teilweisen Rückabwicklung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Verletzern in dem Fall, daß vorläufig gezahlte Gerichtskosten später teilweise von der Gerichtskasse an den Beschwerdeführer zurück erstattet werden sollten, solche Nachteile bereits deshalb nicht auf, weil der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, wie er gegenüber den tatsächlichen oder angeblichen Verletzern seiner Rechte abrechnet. Die Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 5. November 2012 berücksichtigt nicht, daß er in der Anlage ASt 1 zu seiner Antragsschrift insgesamt 91 IP-Adressen genannt hatte, unter denen eine der verschiedenen Fassungen des Musikstücks „My Party“ zum Download angeboten worden sein sollen. Dies legt jedenfalls nahe, daß der Antragsteller eine Mehrzahl von tatsächlichen oder angeblichen Verletzern - wenn auch vielleicht nicht gerade 91 - auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat oder noch zu nehmen beabsichtigt. Es liegt indes auf der Hand, daß er die Gerichtsgebühren des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG und des vorangegangenen Verfahrens betreffend den Erlaß einer einstweiligen Anordnung unabhängig davon, ob diese Gebühren nun EUR 2.400,-- (Kostenansatz vom 20. Juni 2012; Kostenrechnung vom 21. Juni 2012), EUR 1.000,-- (Kostenansatz vom 21. September 2012, Kostenrechnung vom 24. September 2012) oder, wie der Antragsteller dies für richtig hält, lediglich EUR 200,-- betragen, nicht von sämtlichen Verletzern jeweils in voller Höhe vereinnahmen kann, wenn und weil er sie selbst nur einmal entrichtet hat. Wenn diese Kosten daher überhaupt in der an den jeweiligen Verletzer gerichteten Schadensersatzforderung gesondert ausgewiesen werden sollten, wäre deshalb eine Nachforderung oder anteilige Erstattung je nachdem, wer von den mehreren potentiellen Verletzern wirklich haftet (vgl. hierzu z.B. unlängst BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - „Morpheus“) und von wem Ersatz zu erlangen ist, ohnehin unvermeidlich. Die dabei etwa erforderliche Berücksichtigung auch einer etwaigen späteren Erstattung durch die Gerichtskasse begründet deshalb keine erheblichen weiteren Nachteile.

Der allgemeine Hinweis der Antragsschrift auf die „Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 VwGO“ veranlaßt keine abweichende Beurteilung. Unabhängig davon, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 14 KostO eigenständig geregelt ist, hat auch im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die hier getroffene gesetzliche Entscheidung für die Vollziehbarkeit des Hoheitsaktes grundsätzlich Vorrang und tritt nur bei überwiegenden Interesse des Betroffenen zurück (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80, Rdn. 166). Hier liegt es zudem nicht fern, daß die jetzt noch - mit dem Kostenansatz vom 21. September 2012 - angesetzte Gebühr von insgesamt EUR 1.000,-- nicht zu hoch bemessen ist. Es entspricht der wohl überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, daß die Festgebühr nach § 128 e Abs. 1 KostO mehrfach anfällt, wenn in einer Antragsschrift mehrere Anträge zusammengefaßt sind, denen unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen und die insbesondere dem Schutz unterschiedlicher Werke dienen (vgl. OLG Düsseldorf, OLG-Report 2009, 525; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 407; OLG Karlsruhe, WRP 2009, 335; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230). Im Streitfall hatte sich der Antragsteller in seiner mit der Antragsschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Mai 2012 vorgelegten und darin u.a. als Anlage ASt 3 bezeichneten undatierten eidesstattlichen Versicherung auf die Verletzung verschiedener „Musikstücke“, nämlich von drei verschiedenen Versionen des Songs „My Party“ gestützt. Er hatte mit der Antragsschrift zudem jeweils nicht nur eine entsprechende Entscheidung nach § 101 Abs. 9 UrhG, sondern auch den einer einstweiligen Anordnung erstrebt. Nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht fällt die Festgebühr des § 128 Abs. 1 Nr. 4 KostO jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache als auch für jene über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230).






OLG Köln:
Beschluss v. 22.11.2012
Az: 2 Wx 308/12


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