Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 30. Januar 2004
Aktenzeichen: 17 Ta 700/03

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 30.01.2004, Az.: 17 Ta 700/03)

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des

Arbeitsgerichts T. vom 21.11.2003 teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert wird anderweitig auf 12.000,00 € festgesetzt.

Im Óbrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) hat teilweise Erfolg. Dem

angefochtenen Beschluss i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom

16.12.2003 - kann nicht darin gefolgt werden, dass hier in Rede stehende Vollstreckungsverfahren mit 20.000,00 € zu bewerten, dies in Orientierung an der aus der Sicht des Betriebsrats gegebenen 15-fachen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot, das mit der Androhung eines Ordnungsgeldes je Fall in Höhe von 5.000,00 DM = 2.556,46 € tituliert war.

I.

Der Gegenstandswert des Antrages im Ausgangsverfahren, gegen die Beteiligte zu 2) (Arbeitgeberin) ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen, ist nicht nach dem Betrag des erstrebten Ordnungsgeldes, sondern im Rahmen

des § 3 ZPO ohne Bindung an subjektive Parteivorstellungen nach Beschaffenheit und Ausmaß der konkreten Zuwiderhandlung zu bewerten (GK-ArbGG/

Wenzel, Stand: Dezember 2002 - § 12 RN 191 a m.w.N.). Mit dem Arbeitsgericht verkennt auch der Betriebsrat in seiner Einlassung zur Beschwerde der Arbeitgeberin, dass in einem Vollstreckungsverfahren, wie es hier anhängig war, nicht die Antragstellung selbst entscheidendes Bewertungskriterium ist. Der ansonsten allgemeine Streitwertbemessungsgrundsatz, vom Antrag und dem damit zugleich von der klagenden Partei verdeutlichten wirtschaftlichen Interesse auszugehen und danach den Streitwert zu bemessen, ist hier nicht einschlägig, weil die in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme der Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO keinen Anspruch des Betriebsrats in diesem Sinne darstellt; für den Fall des Antragserfolges hätte die Arbeitgeberin Zahlung an die Staatskasse leisten müssen.

II.

Aus dem Bewertungsmaßstab der Beschaffenheit und des Ausmaßes der konkreten Zuwiderhandlung folgt die Bewertung des Gegenstandswerts allein danach, welche Bedrohung die Zuwiderhandlung objektiv für den titulierten Unterlassungsanspruch darstellte, der hier dahin ging, arbeitgeberseits zu unterlassen, Mehrarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats anzuordnen oder zu dulden.

1) Dabei kann zwar einerseits die Anzahl etwaiger Verstöße entscheidend sein, ist andererseits aber weder die jeweilige konkrete betriebliche Situation außer Acht zu lassen noch insbesondere, ob bewusst oder lediglich zurechenbar fahrlässig der Unterlassungspflicht zuwider gehandelt wurde. Auf letztere Gesichtspunkte hat die Beschwerdeführerin zu Recht hingewiesen.

2) Ob hier in der Tat 15 Verstöße oder, wie die Beschwerdeführerin einwendet, maximal vier Verstöße vorgegeben waren, kann nicht festgestellt werden und bedarf auch keiner weiteren Aufklärung. Letztlich entscheidend für die Gegenstandswertbemessung ist, dass die Parteien sich, ohne dass es überhaupt zu einem gerichtlichen Erörterungstermin kam, außergerichtlich in der Sache einigten und arbeitgeberseits jedenfalls nicht beharrlich gegen die immerhin mehr als drei Jahre zurückliegende Titulierung der Unterlassungspflicht (Beschluss vom 05.09.2000 5 BV 15/00 Arbeitsgericht T.) verstoßen wurde.

3) Dieses alles lässt eine Bewertung höher als mit 12.000,00 € nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht zu. Dabei ist Maßstab nicht zuletzt die Ausrichtung daran, dass der maßgebliche Vollstreckungstitel vom 05.09.2000 in seinem Gegenstandswert mit 8.000,00 DM = 4.090,34 € bewerten worden war. Zwar ist das Interesse des Vollstreckungsgläubigers, hier des Betriebsrats, erheblich höher einzuschätzen als dasjenige an der Titulierung der Androhung der Verhängung eines Ordnungsgeldes; dem Verfahren der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs durch Verhängung des Ordnungsgeldes kommt ein erheblich höheres Gewicht zu als demjenigen der bloßen Androhung. Dies hat die Beschwerdekammer überschlägig mit dem dreifachen Wert des Gegenstandswertes des Androhungsverfahrens berücksichtigt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Dieser Beschluss ist unanfechtbar - § 10 Abs. 3 S. 2 BRAGO.

gez. Grigo






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 30.01.2004
Az: 17 Ta 700/03


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