Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. August 2004
Aktenzeichen: 26 W (pat) 69/01
(BPatG: Beschluss v. 25.08.2004, Az.: 26 W (pat) 69/01)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2000 und 19. Februar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Kunstharze im Rohzustand, Kunststoff im Rohzustand; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Haarwässer; Zahnputzmittel; Mundwasser, Mundspray" zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I Die Markenstelle hat die für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 37:
Reinigung von Bekleidungsstücken und Textilien aller Art; Reinigung von Stein, Porzellan, Glas, Metall, Holz, Kunststoff Klasse 1:
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoff im Rohzustand; Düngermittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmittel; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke Klasse 3:
Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Wäscheeinweichmittel, Waschmittel-Zusätze, Farbzusätze zur Wäsche, Putz-, Polier-, Reinigungs- und Spülmittel, Maschinengeschirrspülmittel, Glanzmittel, Fleckentfernungsmittel; Reinigungsmittel für Maschinen, chemische Produkte zum Entfetten, Entölen und Reinigen von Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien; Entkalkungsmittel für Haushaltszwecke, Wasserenthärtungsmittel, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren; ätherische Öle; Haarwässer; Zahnpflegemittel, Zahnputzmittel, Reinigungsmittel für dritte Zähne und Zahnspangen (auch in Form von Tabletten oder Pulver); Produkte für die Mundhygiene, Mundwasser, Mundspray; Mittel mit Zusätzen für die Zahnpflege und/oder Mundhygiene in Tablettenform, insbesondere für kosmetische Zwecke (soweit in Klasse 3 enthalten)"
angemeldete dreidimensionale Markezurückgewiesen, weil sie nur aus einer naturgetreuen Abbildung der in der Anmeldung aufgeführten Waren bestehe und deshalb geeignet sei, diese Waren und auch die beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben, weshalb die maßgeblichen Verkehrskreise in ihr auch kein betriebliches Herkunftskennzeichen sähen. Nicht nur beschreibende Wörter, sondern auch beschreibende Zeichen seien vom Markenschutz ausgeschlossen. Auch wenn an der unter der Geltung des Warenzeichengesetzes geübten Zurückhaltung bei der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an Bildzeichen festzuhalten sei, müsse doch die naturgetreue Wiedergabe der in der Anmeldung aufgeführten Waren als beschreibendes Zeichen qualifiziert werden. Bei den als Marken angemeldeten Gegenständen handele es sich um "Tabs", wie sie zum Beispiel beim Wäschewaschen und Geschirrspülen Verwendung fänden. Die naturgetreue Wiedergabe dieser Ware sei nicht geeignet, diese ihrer betrieblichen Herkunft nach zu individualisieren. Nur wirklich phantasievolle und originelle Gestaltungen würden vom Verkehr als Herkunftshinweis angesehen. Hingegen werde der äußeren Formgebung reiner Gebrauchsgegenstände im allgemeinen keinerlei kennzeichnende Funktion beigemessen, solange sich diese in einem verkehrsüblichen Rahmen bewege und nicht über die im Rahmen eines modernen Industriedesigns liegende Gestaltung der Ware hinausgehe. Die angemeldete Marke halte sich im Rahmen der im Verkehr üblichen Gestaltungen von Tabs, die ihrerseits alle mehrere Schichten und zumindest ansatzweise auch abgerundete Ecken aufwiesen. Die Zahl der Schichten sei zudem technischfunktional bedingt, weil jede Schicht eine ganz spezielle Wirkung im Reinigungsprozess entfalte.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat. Im Verfahren vor der Markenstelle hatte sie eingeräumt, dass zweischichtige Tabletten durchaus bekannt seien. Darüber hinaus sei es bekannt, einer Tablette Zusätze in Form von Einsprenkelungen beizufügen. Die angemeldete Marke weise jedoch die Besonderheit auf, dass Einsprenkelungen nur in einer Schicht eingebracht seien. Diese Gestaltung sei einprägsam und begründe die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke.
II Die zulässige Beschwerde ist in Bezug auf die im Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Waren begründet, im übrigen jedoch unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt für die übrigen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 25. August 2004 in der Beschwerdesache 26 W (pat) 67/01 verwiesen, die in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren angemeldete Marke in gleicher Weise gelten.
Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass auch Einsprenkelungen in nur eine Schicht einer Reinigungstablette von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Anzeichen für die Beimischung einer weiteren Reinigungssubstanz in die betreffende Tablettenschicht verstanden werden, denn auch dem Verkehr ist aus der Werbung für Reinigungs-"Tabs" bekannt, dass die einzelnen, verschiedenfarbigen Schichten in unterschiedlichen Phasen des Reinigungsprozesses wirksam werden sollen, und es deshalb sinnvoll sein kann, eine Reinigungssubstanz in Form von Einsprenkelungen nur einer von mehreren Schichten beizumischen.
Albert Eder Reker Fa
BPatG:
Beschluss v. 25.08.2004
Az: 26 W (pat) 69/01
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