Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Januar 2007
Aktenzeichen: 19 W (pat) 319/04
(BPatG: Beschluss v. 08.01.2007, Az.: 19 W (pat) 319/04)
Tenor
Das Patent 101 62 793 wird widerrufen.
Gründe
I.
Für die am 20. Dezember 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung wurde die Erteilung des nachgesuchten Patents am 11. Dezember 2003 veröffentlicht.
Das Patent betrifft eine Verriegelung für eine zweiflügelige Tür in Flucht- und Rettungswegen.
Gegen das Patent hat die A... GmbH & Co. KG mit Schriftsatz vom 11. März 2004, eingegangen am gleichen Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, die im erteilten Patentanspruch 1 angegebene Verriegelung sei gegenüber einem im einzelnen genannten Stand der Technik nicht neu oder beruhe gegenüber diesem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 nach Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2007, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Hilfsweise:
Patentansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2007, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Hilfsweise:
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2007, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Hilfsweise:
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2007, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"Verriegelung für eine zweiflügelige Drehtür in Flucht- und Rettungswegen, mit einem Standflügel und einem Gangflügel, wobei der Gangflügel ein Schloss mit mindestens einem Riegel aufweist, der in den Standflügel eingreift, und eine zusätzliche Verriegelung mit der ortsfesten Türumrahmung aufweist, die aus dem Schloss heraus betätigbar ist, und wobei der Standflügel ausschließlich das Schließblech des Riegels aufnimmt und keine eigene Verriegelung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verriegelung des Standflügels (1) durch den Riegel (10) sowie die Verriegelung des Gangflügels (2) durch die zusätzliche Verriegelung (5) mit der Türumrahmung durch einen im gangflügelseitigen Schloss (3) angeordneten motorischen Antrieb (4) aus dem gangflügelseitigen Schloss heraus erfolgt, unddass mindestens ein Flügel (1, 2) durch einen Drehtürantrieb (6) in die Offen- und Geschossenstellung bewegbar ist."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:
"Verriegelung für eine zweiflügelige Drehtür in Flucht- und Rettungswegen, mit einem Standflügel und einem Gangflügel, wobei der Gangflügel ein Schloss mit mindestens einem Riegel aufweist, der in den Standflügel eingreift, und eine zusätzliche Verriegelung mit der ortsfesten Türumrahmung aufweist, die aus dem Schloss heraus betätigbar ist, und wobei der Standflügel ausschließlich das Schließblech des Riegels aufnimmt und keine eigene Verriegelung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verriegelung des Standflügels (1) durch den Riegel (10) sowie die Verriegelung des Gangflügels (2) durch die zusätzliche Verriegelung (5) mit der Türumrahmung durch einen im gangflügelseitigen Schloss angeordneten motorischen Antrieb (4) aus dem gangflügelseitigen Schloss (3) heraus erfolgt, unddass die Flügel (1, 2) durch einen Drehtürenantrieb (6) in die Offen- und Geschlossenstellung bewegbar sind."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:
"Verriegelung für eine zweiflügelige Drehtür in Flucht- und Rettungswegen, mit einem Standflügel und einem Gangflügel, wobei der Gangflügel ein Schloss mit mindestens einem Riegel aufweist, der in den Standflügel eingreift, und eine zusätzliche Verriegelung mit der ortsfesten Türumrahmung aufweist, die aus dem Schloss heraus betätigbar ist, und wobei der Standflügel ausschließlich das Schließblech des Riegels aufnimmt und keine eigene Verriegelung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verriegelung des Standflügels (1) durch den Riegel (10) sowie die Verriegelung des Gangflügels (2) durch die zusätzliche Verriegelung (5) mit der Türumrahmung durch einen im gangflügelseitigen Schloss angeordneten motorischen Antrieb (4) aus dem gangflügelseitigen Schloss (3) heraus erfolgt, dass mindestens ein Flügel (1, 2) durch einen Drehtürenantrieb (6) in die Offen- und Geschlossenstellung bewegbar ist, dass die Flügel (1, 2) im Gefahrenfall bei Alarm durch den motorischen Antrieb (4) automatisch entriegelt werden, dass mindestens ein automatisch entriegelter Flügel (1, 2) durch den Drehtürantrieb (6) automatisch geöffnet wird und dass mindestens ein Flügel (1, 2) nach Rücksetzen des Alarms automatisch durch den Drehtürantrieb (6) in die Geschlossenstellung geführt und die Flügel (1, 2) verriegelt werden."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:
"Verriegelung für eine zweiflügelige Drehtür in Flucht- und Rettungswegen, mit einem Standflügel und einem Gangflügel, wobei der Gangflügel ein Schloss mit mindestens einem Riegel aufweist, der in den Standflügel eingreift, und eine zusätzliche Verriegelung mit der ortsfesten Türumrahmung aufweist, die aus dem Schloss heraus betätigbar ist, und wobei der Standflügel ausschließlich das Schließblech des Riegels aufnimmt und keine eigene Verriegelung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verriegelung des Standflügels (1) durch den Riegel (10) sowie die Verriegelung des Gangflügels (2) durch die zusätzliche Verriegelung (5) mit der Türumrahmung durch einen im gangflügelseitigen Schloss angeordneten motorischen Antrieb (4) aus dem gangflügelseitigen Schloss (3) heraus erfolgt, dass die Flügel (1, 2) durch einen Drehtürenantrieb (6) in die Offen- und Geschlossenstellung bewegbar sind, dass die Flügel (1, 2) im Gefahrenfall bei Alarm durch den motorischen Antrieb (4) automatisch entriegelt werden, dass die automatisch entriegelten Flügel (1, 2) durch den Drehtürantrieb (6) automatisch geöffnet werden und dass die Flügel (1, 2) nach Rücksetzen des Alarms automatisch durch den Drehtürantrieb (6) in die Geschlossenstellung geführt und die Flügel (1, 2) verriegelt werden."
Diesen Patentansprüchen soll jeweils die Aufgabe zugrunde liegen, eine einfach aufgebaute, kostengünstige, automatische Ent- und Verriegelung für zweiflügelige Türen in Flucht- und Rettungswegen auszubilden, durch die ein manuelles und ein automatisches Öffnen und Schließen der Türen möglich ist.
Die Einsprechende ist der Auffassung, bei den Gegenständen gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag 1 handele es sich jeweils lediglich um eine Aggregation von Merkmalen, weil der Drehtürantrieb keinen kombinatorischen Effekt mit dem motorischen Antrieb der Verriegelung aufweise.
Da die DE 37 37 151 C2 nicht nur eine Verriegelung mit den Merkmalen des Oberbegriffs dieser Ansprüche beschreibe, sondern auf Spalte 5, Zeile 9 auch einen Hinweis auf einen automatischen Türschließer, und damit auf eine motorische Entriegelung gebe, brauche der Fachmann für eine gewünschte Automatisierung lediglich einen Drehtürantrieb hinzuzufügen, wie er beispielsweise in der DE 43 22 622 für zweiflügelige Türen in Flucht- und Rettungswegen beschrieben sei; solches sei aber einfaches fachmännisches Handeln.
Die gemäß Hilfsantrag 2 bzw. 3 jeweils hinzugefügten Merkmale würden den Gegenstand nicht verändern; denn sie beträfen lediglich den automatischen Betrieb einer Verriegelung mit den Merkmalen der Patentansprüche 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag 1.
Das Patent könne deshalb aus den zu diesen Anträgen genannten Gründen auch im Umfang dieser Ansprüche keinen Bestand haben.
Die Patentinhaberin hat zum geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, mit dem zweifachen (mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmenden) Hinweis in der Patentbeschreibung ([0020] und [0028] ), dass die Flügel mit Drehantrieben ausgestattet sein können, sei für den Fachmann die Ausrüstung auch nur eines der beiden Flügel mit einem Drehantrieb als zur Erfindung gehörend ursprünglich offenbart gewesen.
Die von der DE 37 37 151 C2 ausgehende Argumentation, mit der die Einsprechende die erfinderische Tätigkeit verneine, ließe außer Acht, dass dem Fachmann auch die DE 43 22 622 C1 bekannt gewesen sei, die einen ganz anderen Lösungsweg ohne motorischen Antrieb im Gangflügel bzw. im gangflügelseitigen Schloss offenbare.
Darüberhinaus müsse der Fachmann - ausgehend von der DE 37 37 151 C2 - auch erst eine Auswahl aus drei Varianten gemäß Figur 2 bis 4 treffen, und auch dann sei die patentgemäße Trennung der beiden Antriebe nicht nahegelegt, die zu einem Kombinationseffekt von Türentriegelung und -öffnung bei besonders einfachem und funktionssicherem Aufbau führe.
Bei dem in der EP 0 288 454 A2 zur Verriegelung des Gangflügels vorgesehenen Kantenschnäpper handele es sich nicht um einen Riegel gemäß Anspruch 1. Die DE 43 22 622 C1 zeige im Übrigen keinen motorischen Antrieb "aus dem Schloss heraus".
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der zulässige Einspruch ist begründet.
1. Zum Einspruchsverfahren Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den unstreitig zulässigen, am 30. Juni 2006 eingegangenen, d. h. vor der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG noch anhängigen, Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts. Dieser hatte aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Als für die Beurteilung der Lehre des Streitpatents und des Standes der Technik zuständiger Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur (FH) des Maschinenbaus mit Berufserfahrung in der Entwicklung und dem Betrieb von Türschlössern und -verriegelungen, insbesondere von Drehtüren, anzusehen.
2. Zur Patentfähigkeit Der Einspruch hat Erfolg, da der Gegenstand des Patents gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 2 jeweils über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht und der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und nach Hilfsantrag 3 sich für den Fachmann jeweils in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
2.1 Zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 2 Das Streitpatent ist mit der Angabe im letzten Merkmal der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 2, dass mindestens ein Flügel durch einen Drehtürantrieb bewegbar ist, jeweils unzulässig erweitert.
Vor dem Hintergrund einer bei bekannten Verriegelungen nur unvollständigen Freigabe des Fluchtwegs ([0010] und [0012] der PS = S. 2 Abs. 2 und 4 der u. U.) sind gemäß den erteilten Ansprüchen 3, 6 und 7 (= urspr. Anspr. 3, 7 und 8) jeweils die Flügel (d. h. beide) durch einen Drehtürantrieb bewegbar.
Auch bei den Vorteilsangaben zu den erteilten Ansprüchen ([0016] und [0020] = S. 3 Abs. 3 und S. 3 Abs. 5 bis S. 4 Abs. 1 u. U.) ist immer auf eine gemeinsame Öffnung beider Türflügel abgestellt.
Der Senat konnte sich deshalb der Ansicht der Pateninhaberin nicht anschließen, dass der Fachmann mit der Angabe "können.. ausgestattet werden" in den Abschnitten [0020] bzw. [0028] der Patentschrift auch die Ausstattung nur eines Flügels mit einem Drehtürantrieb als zur Erfindung gehörend offenbart entnehme. Dieser Konjunktiv gehört vielmehr zu der erst in den erteilten Unteransprüchen 3, 6 und 7 vorgesehenen Möglichkeit, eine gemäß dem erteilten Anspruch 1 motorisch entriegelte zweiflügelige Tür auch noch motorisch zu bewegen.
2.2 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 In der EP 0 288 454 A1 ist in Übereinstimmung mit dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 eine Verriegelung 2 (Fig. 1 und Sp. 1 Z. 63 bis Sp. 2 Z. 9) für eine zweiflügelige Drehtür 1 beschrieben, die aufgrund ihrer leichten Öffenbarkeit für den Einbau in Flucht- und Rettungswegen geeignet ist, und die einen Standflügel 1b und einen Gangflügel 1a aufweist (Fig. 1), wobei der Gangflügel 1a ein Schloss 5 mit mindestens einem Riegel 5a aufweist, der in den Standflügel 1b eingreift, und eine zusätzliche Verriegelung 3 mit der ortsfesten Türumrahmung aufweist, die aus dem Schloss 5 heraus betätigbar ist (Sp. 2 Z. 14 bis 28), und wobei der Standflügel 1b ausschließlich das Schließblech des Riegels aufnimmt (wird vom Fachmann mitgelesen beim Eingriff der Falle 5a in den Standflügel 1b), und keine eigene Verriegelung aufweist (Sp. 2 Z. 11 bis 13).
- Oberbegriff -
Der "Kantenschnapper 6a" (a. a. O. Sp. 2 Z. 14 bis 17) fällt - entgegen der von der Patentinhaberin vorgetragenen Auffassung - schon deshalb unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1, weil anspruchsgemäß zur Festlegung des Gangflügels an der ortsfesten Türumrahmung kein Riegel, sondern nur eine nicht näher spezifizierte zusätzliche Verriegelung vorgesehen ist.
Auch die Falle 5a ist als Riegel im Sinne des Streitpatents zu bezeichnen; denn aufgrund der üblichen Ausbildung zweiflügeliger Türen mit Falz ist auch ein nur eingeschnappter Flügel verriegelt (vgl. EP 0 288 454 A1, Sp. 2 Z. 32 bis 39 bzw. DE 43 22 622 C1, Sp. 1 Z. 21 bis 31).
In teilweiser Übereinstimmung mit dem ersten kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 1 erfolgt auch bei der aus EP 0 288 454 A1 bekannten Anordnung die Verriegelung des Standflügels 1b durch den Riegel 5a sowie die Verriegelung des Gangflügels 1a durch die zusätzliche Verriegelung 6 mit der Türumrahmung aus dem gangflügelseitigen Schloss 5 heraus.
Denn beim Betätigen bzw. Loslassen des Drückers 5b wird sowohl die Falle 5a als auch der Kantenschnapper 5b zurückgezogen bzw. in Schließstellung überführt (Sp. 2 Z. 23 bis 31).
Die Verriegelung gemäß dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich demnach von der bekannten lediglich dadurch,
- dass die Verriegelung von Standflügel und Gangflügel durch einen im (gangflügelseitigen) Schloss angeordneten motorischen Antrieb erfolgt, und - dass die Flügel durch einen Drehtürantrieb in die Offen- und Geschlossenstellung bewegbar sind.
Ausgehend von einer Verriegelung, wie sie in der EP 0 288 454 A1 beschrieben ist, stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, eine einfach aufgebaute, kostengünstige, automatische Ent- und Verriegelung für zweiflügelige Türen in Flucht- und Rettungswegen auszubilden, durch die ein manuelles und ein automatisches Öffnen und Schließen der Türen möglich ist, in der Praxis von selbst, wenn er im Rahmen eines Sicherheitskonzeptes eine rasche Evakuierung eines Gebäude sicherstellen möchte.
Zur Lösung dieser Aufgabe muss die Drehtür vom Fachmann selbstverständlich mit Drehtürantrieben ausgerüstet werden als Voraussetzung für einen automatischen Betrieb.
Solches gehört aber zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns. Denn angetriebene Drehtüren waren jedermann schon lange vor dem Anmeldetag aus dem alltäglichen Leben in Geschäfts- und Bürogebäuden vertraut und ihre Eignung zum automatischen Öffnen von zweiflügeligen Drehtüren in Flucht- und Rettungswegen dem Fachmann überdies aus der DE 43 22 622 C1 bekannt (vgl. dortige Zusammenfassung).
Da ein automatisches Öffnen von verriegelten Türen nur möglich ist, wenn diese vorher bereits entriegelt worden sind, ist es für den Fachmann zur Lösung der Patentaufgabe eine Selbstverständlichkeit, ein Schloss vorzusehen, das außer der manuellen Betätigungsmöglichkeit auch einen motorischen Antrieb aufweist.
Denn Schlösser mit motorischem Antrieb zum Ver-/Entriegeln waren dem Fachmann am Anmeldetag bekannt (belegt z. B. durch die DE 100 24 952 A1, die ein als "Verschluss" bezeichnetes Treibstangenschloss beschreibt, dessen Verriegelungen aus dem Schloss heraus wahlweise manuell oder durch einen im Schloss angeordneten motorischen Antrieb 21 betätigbar sind, vgl. Fig. 1 und [0016] bis [0021] oder durch die DE 44 28 980 A1).
Da das Lösen der Verriegelungen und das Öffnen zweiflügeliger Drehtüren der aus EP 0 288 454 A2 bekannten Art zwei voneinander zeitlich getrennte Vorgänge an räumlich beabstandeten Punkten betrifft, stellt sich dem Senat die von der Patentinhaberin als erfindungstragend herausgestellte Trennung der Antriebe als dem Fachmann naheliegendste Lösung dar, weil sowohl Drehtürantriebe als auch manuellmotorisch betreibbare Schlösser am Anmeldetag bekannt und gebräuchlich waren.
Demgegenüber führt eine Vereinigung beider Antriebe - wie die in DE 43 22 622 C1 beschriebenen Kombination beider Antriebe am Türrahmen belegt - zu aufwändigeren Lösungen.
2.3 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 Aus den zum Hilfsantrag 1 genannten Gründen kann das Streitpatent auch im Umfang des Hilfsantrags 3 keinen Bestand haben.
Der Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch die an dessen Ende angefügten Merkmale,
- dass die Flügel im Gefahrenfall bei Alarm durch den motorischen Antrieb automatisch entriegelt werden,
- dass die automatisch entriegelten Flügel durch den Drehantrieb automatisch geöffnet werden und - dass die Flügel nach Rücksetzen des Alarms automatisch durch den Drehtürantrieb in die Geschlossenstellung geführt und die Flügel verriegelt werden.
Diese Merkmale können aber nicht patentbegründend sein, denn sie betreffen - wie die Einsprechende zutreffend ausgeführt hat - keine zusätzlichen Vorrichtungsmerkmale, sondern ein Verfahren zum aufgabengemäßen automatischen Betreiben einer zweiflügeligen Tür gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1.
BPatG:
Beschluss v. 08.01.2007
Az: 19 W (pat) 319/04
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