Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. September 2010
Aktenzeichen: 29 W (pat) 42/10

(BPatG: Beschluss v. 21.09.2010, Az.: 29 W (pat) 42/10)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen das für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Abdeckungen für Aquarien; Abfallsäcke (aus Papier oder Kunststoff); Abreißkalender; Abschminktücher aus Papier; Abziehbilder; Adressenplatten für Adressiermaschinen; Adressenstempel; Adressiermaschinen; Aktenhüllen; Aktenordner; Alben; Almanache; Anfeuchter (Büroartikel); Anzeigekarten (Papeteriewaren); Apparate für das Laminieren von Dokumenten (Bürogeräte); Aquarelle (Gemälde); Arithmetiktafeln; Armbänder zum Befestigen von Schreibgeräten; Atlanten; Stickers (Papeteriewaren); Babyhöschenwindeln aus Papier oder Zellstoff; Babywindeln aus Papier oder Zellstoff; Babywindeln aus Papier oder Zellulose (Außentücher, zum Wegwerfen); Befeuchter (Büroartikel); Behälter, Kästen für Papierund Schreibwaren; Bierdeckel; biologische Schnitte für die Mikroskopie (Unterrichtsmaterial); Bleistifte; Bleistifthalter; Bleistiftminen; Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch); Bleistiftspitzmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Blöcke (Papierund Schreibwaren); Blumentopfmanschetten aus Papier; Blumenübertöpfe aus Papier (Manschetten); Briefbeschwerer; Briefkörbe; Briefmarken; Briefpapier; Broschüren; Buchbindeartikel; Buchbindegarn; Buchbindegeräte und -maschinen (Büroausstattung); Buchbinderleinen; Buchbinderstoffe; Bucheinbände; Buchstützen; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Büroklammern; Comic-Hefte; Druckregletten; Druckstöcke (Klischees); Druckstöcke für die Galvanoplastik; Drucktücher für Dokumenten-Vervielfältigungsmaschinen; Drucktücher für Vervielfältigungsgeräte; Drucktücher, nicht aus textilem Material; Drucktypen; Drucktypen (Zahlen und Buchstaben); Einbände (Papierund Schreibwaren); Eintrittskarten; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Etuis für Schablonen; Fahnen, Wimpel (aus Papier); Fahrkarten; Falzmesser (Büroartikel); Falzstreifen (Buchbinderei); Farbbänder; Farbbänder für Drucker von Computern; Farbbänder für Schreibmaschinen; Farbbandspulen; Farbennäpfe; Farbkästen (Schülerbedarf); Federhalter; Federhalterclips; Federkästen; Federn (Büroartikel); Federwischer (Tintenwischer); Filtermaterial (Papier); Filterpapier; Fingerlinge (Büroartikel); Fischleim für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Flaschenhüllen aus Pappe oder Papier; Flaschenverpackungen aus Pappe oder Papier; flüssige Korrekturmittel (Büroartikel); Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien aus regenerierter Zellulose für Verpackungszwecke; Formen für Modellierton (Künstlerbedarf); Formulare (Formblätter); Frankiermaschinen (zum Aufkleben der Briefmarken oder zum Aufdrucken des Freistempels); Füllfederhalter; Geldsortierund -zähltabletts; Gemälde (Bilder), gerahmt oder ungerahmt; Gesangbücher; Globen (Erdkugeln); Glückwunschkarten; Gluten (Kleber) für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Graviernadeln für Radierungen; Gravierplatten; Gravierungen; Gummi (Leim) für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Gummibänder für Bürozwecke; gummierte Bänder (Papierund Schreibwaren); Gummitücher (Schreibbedarf); Halter für Schreibfedern und Bleistifte; Handetikettiergeräte; Handstützen für Maler; Hefter (Bürogeräte); Heftzwecken; Hektografen (Vervielfältigungsgeräte); histologische Schnitte (Unterrichtsmaterial); Holzpapier; Holzpappe (Papierund Schreibwaren); Hüllen (Papierund Schreibwaren); Hutschachteln aus Pappe; Kaffeefilter aus Papier; Kalender; Karaffenuntersetzer aus Papier; Karteikarten (Papierund Schreibwaren); Kartenreiter; Karton; Kartonagen; Kartonröhren; Kataloge, Klebebänder für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebegeräte für Fotografien; Kleber (Gluten) für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstoffe für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstreifen für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstreifenspender (Papierund Schreibwaren); Klemmtafeln (Büroartikel); Klischees (Druckstöcke); Kochbeutel für Mikrowelle; Kohlepapier; Kopierpapier (Schreibwaren); Korrekturtinten (für Lichtpausen); Kreide für die Lithografie; Kreidehalter; Kugeln für Kugelschreiber; Kunstgegenstände (lithografisch); Kunststofffolien für Verpackungszwecke; Kurvenlineale; Landkarten; Lätzchen aus Papier; Leime für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Lesezeichen; Lettern aus Stahl; Leuchtpapier; Lithografien (Steindrucke); lithografische Steine; Locher (Büroartikel); Lochkarten für Jacquardmaschinen; Lochzangen (Büroartikel); Löschpapier (Fließpapier); Loseblattbinder; Luftkissenfolien aus Kunststoff (für Verpackungszwecke); Luftschlangen; Malerbürsten; Malerleinwand; Malerpaletten; Malerrollen; Malerschablonen; Malkästen (Schülerbedarf); Malstaffeleien; Markierkreide; Marmorierkämme; Matrizen; Minenschreibgeräte; Modelliermasse; Modelliermaterial; Modelliermaterial aus Kunststoff; Modellierton; Modellierwachs, nicht für zahnärztliche Zwecke; Musikglückwunschkarten; nicht elektrische Kreditkarten-Abdruckgeräte; Notizbücher; Notizklemmen (Papeteriewaren); Nummerierapparate, Paginierstempel; Ordner (Büroartikel); Packpapier; Pantografen (Zeichengeräte); Papier; Papier für Elektrokardiografen; Papier für Registriergeräte; Papierund Schreibwaren; Papierbänder (Papierstreifen); Papierbänder oder Karten für die Aufzeichnung von Computerprogrammen; Papierblätter (Papeteriewaren); Papierfiltermaterial; Papiergesichtstücher; Papierhandtücher; Papiermache; Papiermanschetten für Blumentöpfe; Papiermesser (Büroartikel); Papierschleifen; Papierservietten; Papiertaschentücher; Papiertüten; Papierzerkleinerer (Büroartikel); Pappe; Pastellstifte; Pausen (Zeichnungskopien); Pausleinwand; Pauspapier; Pergamentpapier; Petschafte; Pinsel; Plakate; Plakate aus Papier und Pappe; Plakatträger aus Papier oder Pappe; Pläne (Blaupausen); Plastikfolien (dehnbar und haftend) für Palettenverpackungen; Platzdeckchen (Sets) aus Papier; Portraits; Postkarten; Radierartikel; Radiergummis; Radiermesser; Radierschablonen; Radierungen; Radiogrammpapier; Rechentabellen; Registrierbücher; Reisepasshüllen; Reißbretter; Reißfedern; Reißnadeln zum Zeichnen; Reißnägel (Heftzwecken) Reißschienen; Rosenkränze; Sachregister; Sahnegefäße (klein) aus Papier; Schablonen (Papierund Schreibwaren); Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Scheckhefthüllen; Schiefergriffel; Schiefertafeln zum Schreiben; Schilder (Papiersiegel); Schilder aus Papier und Pappe; Schneiderkreide; Schnelltrennsätze (Papierund Schreibwaren); Schnittmuster für die Schneiderei; Schnittmuster zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Schrankpapier (parfumiert oder nicht); Schreibetuis; Schreibfedern; Schreibfedern aus Gold; Schreibgarnituren; Schreibgeräte; Schreibhefte; Schreibkreide; Schreibmappen (Schreibnecessaires); Schreibmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Schreibmaschinentasten; Schreibmaschinenwalzen; Schreibmaterialien; Schreibnecessaires (Schreibgarnituren); Schreibpinsel; Schreibunterlagen; Schriften (Veröffentlichungen); Schriftschablonen; Schriftvorlagen; Schülerbedarf (Papierund Schreibwaren); Selbstklebebänder für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Sets (Platzdeckchen aus Papier); Setzrahmen (Druckerei); Setzschiffe (Druckerei); Siegel; Siegellack; Siegelmaschinen für Bürozwecke; Siegelmaterial; Siegeloblaten; Siegelstempel; Silberpapier; Stahlfedern; Ständer für Fotografien; Stärkekleister für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Statuetten aus Papiermache; Steatit (Schneiderkreide); Stempel; Stempelhalter; Stempelkästen; Stempelkissen; Stempelkissen für Siegel; Stempelunterlagen; Stickmuster; Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Tinten; Tintenfässer; Tintensteine (offene Tintenbehälter); Tintenstifte; Tischdecken aus Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Toilettenpapier; tragbare Druckkästen (Büroartikel); Transparente (Papierund Schreibwaren); Tuschen; Umschlagschließmaschinen; Untersetzer aus Papier; Verpackungsbeutel (-hüllen, -taschen) aus Papier oder Kunststoff; Verpackungsfolien aus Kunststoff; Verpackungsfolien aus regenerierter Zellulose; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungsmaterial aus Stärke; Verpackungspapier; Vervielfältigungsgeräte; Vervielfältigungsgeräte und -maschinen; Vierkantlineale; Vignettengeräte; Viskosefolien für Verpackungszwecke; Wachspapier; Wandtafeln; Winkelhaken (Druckerei); Wischer für Schreibtafeln; Xuan-Papier (für chinesische Malerei und Kalligrafie); Zeichenbedarfsartikel; Zeichenblöcke; Zeichenbretter; Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeichenkohle; Zeichenlineale; Zeichenwinkel; Zeigestäbe (nicht elektronisch); Zerkleinerungsgeräte für Papier (Büroartikel); Zettelspieße für Bürozwecke (Haken); Ziffern (Drucklettern); Zigarrenbauchbinden; Zimmeraquarien;

Klasse 35: Büroarbeiten; Aktualisierung von Werbematerial; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen (Büroarbeiten); Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Fernsehwerbung; heliografische Vervielfältigungsarbeiten; Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Rundfunkwerbung; Schaufensterdekoration; Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer; Stenografiearbeiten; Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer); Telefonkostenabrechnung; Telemarketing; Textverarbeitung (Schreibdienste); Überlassung von Zeitarbeitskräften; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Versandwerbung; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Personen; Vervielfältigung von Dokumenten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentationsund Verkaufszwecken;

Klasse 42: Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; digitale Bildbearbeitung; Durchführung chemischer Analysen; Durchführung technischer Tests und Checks; Durchführung von Erdölsuchbohrungen; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Ermittlung von Schadstoffkonzentrationen; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; geologische Forschungen; geologische Schürfarbeiten; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Lizenzieren von Computersoftware (juristische Dienstleistungen); Lizenzierung von Software; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Materialprüfung; Materialprüfung bei Textilien; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Pflege und Installation von Software; physikalische Forschungen; Qualitätsprüfung; Registrierung von Domainnamen; Schlichtungsdienstleistungen; Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; sozialwissenschaftliche Beratung; Sprachspeicherdienste; Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahrzeugen; Überprüfung von digitalen Signaturen; Überwachung von Erdölbohrungen; Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Unterwasserforschung; Vergabe und Registrierung von Domainnames; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutzund Urheberrechten; Vermittlung von rechtlichem Know-How (Franchising); Vermittlung von technischem Know-How (Franchising); Verwaltung von Urheberrechten; Wartung von Computersoftware; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; Wiederherstellung von Computerdaten; Wolkenimpfen (cloud seeding); Zertifizierungenam 31. August 2005 angemeldete und am 4. Oktober 2006 unter der Nummer 305 51 961 als Marke in das beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragene Wortzeichen Planogrammdessen Eintragung am 3. November 2006 veröffentlicht wurde, hat die Inhaberin der älteren, am 11. Oktober 2002 für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Aufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, Magnetbänder und -kassetten;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Kunstdruckpapier, Offset-Papier, Kopierpapier, Briefumschläge; Druckereierzeugnisse; Klebeetiketten; Buchbinderartikel, Photographien, Schreibwaren; Klebstoffe für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Zeichenund Malwaren; Pinsel; Schreibmaschinen; Büroartikel (ausgenommen Möbel) und nichtelektrische Bürogeräte, insbesondere Diskettenablagen, Aufbewahrungsbehälter für Computerzubehör, Briefkörbe, Brieföffner, Locher, Farbbänder, Stempel, Stempelkissen und -farben; Lehrund Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Papier und Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern, Druckstöcke;

Klasse 17: bedruckbare Folien, Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate);

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften; Veranstaltung und Durchführung von Seminarenunter der Nummer 301 51 590 eingetragenen Wortmarke Plano Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Selbst bei teilweise identischen Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte das jüngere Zeichen den deutlich einzuhaltenden Abstand ein. Die beiden Markenbegriffe "Planogramm" und "Plano" unterschieden sich bereits auffallend durch ihre unterschiedliche Silbenzahl, Vokalfolge sowie ihren ungleichen Sprechund Betonungsrhythmus. Diese Unterschiede reichten aus, Verwechslungen in klanglicher Hinsicht auszuschließen, zumal es sich bei der Widerspruchsmarke um ein relativ kurzes Wort handele, bei dem schon geringe Unterschiede bemerkt würden. Auch eine schriftbildliche Ähnlichkeit sei aufgrund der unterschiedlichen Wortlänge sowie der typischen Umrisscharakteristik des Bestandteils "gramm" ausgeschlossen. Die Bedeutung "Schema, Aufzeichnung" des Bestandteils "gramm" führe dazu, die Marken auch begrifflich auseinander halten zu können. Da auch andere Firmen den Bestandteil "Plano" in ihren Marken der Klassen 16 und 35 benutzten, weise dieser nicht zwingend auf die Widersprechende hin, so dass auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ausscheide.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 29. Oktober 2008 aufzuheben.

Sie vertritt die Ansicht, dass der Eintragung der angegriffenen Marke eine assoziative Verwechslungsgefahr entgegenstehe. Sie, die Widersprechende, besitze eine im Markenregister eingetragene Zeichenserie mit dem Stammbestandteil "Plano". Letzterer verfüge über eine hinreichende Kennzeichnungskraft, um den relevanten Verkehrskreisen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Unternehmensgruppe aufzuzeigen und eine Zeichenähnlichkeit mit der Anmeldemarke festzustellen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat mit einem am 8. Mai 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2009 die Einrede der Nichtbenutzung erhoben und ist der Ansicht, in Alleinstellung sei die Widerspruchsmarke nicht benutzt worden. Auch die bereits im Amtsverfahren überreichten Verpackungsmuster, Preislisten und Rechnungen, welche nur für die drei Marken "PlanoStar", "PlanoJet" und "PlanoSpeed" vorgelegt worden seien, reichten zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung nicht aus. Da der Begriff "Plano" mit der Bedeutung "plan, eben, glatt, flach" in Bezug auf die eingetragenen Papierwaren beschreibende Anklänge habe, verfüge er nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft und sei daher nicht als Stammbestandteil einer Markenserie geeignet. Darüber hinaus sei das Zeichen "Plano" durch zahlreiche Drittzeichen und deren Verwendung geschwächt.

Nachdem die Widersprechende zur Glaubhaftmachung der ernsthaften Benutzung ihrer Marke im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen vorgelegt hat, hat die Inhaberin der angegriffenen Marke erneut darauf hingewiesen, dass diese zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht ausreichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache mangels hinreichender Glaubhaftmachung der Benutzung keinen Erfolg.

1.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke mit einem am 8. Mai 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2009 bestritten.

2.

Da sie die Einrede der Nichtbenutzung erhoben hat, ohne präzise die Vorschrift zu zitieren, ist in ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Einrede beide Zeiträume des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG umfassen soll (BGH GRUR 1998, 938 -DRAGON; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 43 Rdnr. 12; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 43 Rdnr. 19; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, Markenverfahrensrecht, 1. Teil, 2. Kap., Rdnr. 560).

3.

Die Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG war jedoch unzulässig, weil die fünfjährige Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke, die mit der Eintragung am 11. Oktober 2002 zu laufen begonnen hat, erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 3. November 2006 endete.

4.

Das Bestreiten der Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG ist zulässig, so dass es der Widersprechenden obliegt, eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke gemäß § 26 MarkenG innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch, also im Zeitraum von Juni 2005 bis Juni 2010, glaubhaft zu machen. Dies ist ihr jedoch nicht hinreichend gelungen.

Zur Glaubhaftmachung muss von der Widersprechenden konkret angegeben und eidesstattlich versichert werden, wer die Marke auf welche Weise für welche Waren und Dienstleistungen in welchen Jahren an welchem Ort benutzt hat und wie viel Umsatz damit erwirtschaftet worden ist. Dabei müssen die detaillierten Angaben zu den Umsatzzahlen entweder in Geldbeträgen oder in Stückbzw. Auftragszahlen konkret auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen bezogen und in die jeweiligen für die Benutzung rechtserheblichen Zeiträume aufgeteilt sein.

Die Widersprechende hat zwar neben einer Auflistung ihrer 14 "Plano"-Kennzeichen einschließlich der Widerspruchsmarke (Anlage zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 5. Juni 2007, Bl. 111 VA) eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt, nämlich zur Art der Benutzung Abbildungen von Umverpackungen mit dem Aufdruck der Marken "PlanoStar" (Anlage II, Bl. 160 VA), "PlanoJet" (Anlage III, Bl. 171 -172, 176 f. VA) und "PlanoSpeed" (Anlage IV, Bl. 205 f. VA) sowie Kataloge, zu Umfang und Dauer der Benutzung Preislisten der Jahre 2005 bis 2007 (Anlage II zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 15. März 2010; Anlage II, Bl. 159 VA; Anlage III, Bl. 173 -175 VA), Rechnungen unter der Marke "PlanoStar" von 2001 bis 2007 (Anlage II, Bl. 162 -170 VA), unter der Marke "PlanoJet" von 2001 bis 2007 (Anlage III, Bl. 179 -204 VA), unter der Marke "PlanoSpeed" von 2001 bis 2006 (Anlage IV, Bl. 208 -245 VA), weitere Rechnungen unter der Marke "PlanoStar" und anderer "Plano"-Zeichen aus den Jahren 2008 und 2009 (Anlage II zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 15. März 2010) sowie Nettoumsatzzahlen der "Plano"-Zeichen für den Zeitraum von 2005 bis 2009 (Anlage I zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 15. März 2010), aber es fehlt eine diesbezügliche eidesstattliche Versicherung. Diese fehlt umso mehr, als in den Rechnungen sämtliche Preise und Rechnungsbeträge geschwärzt sind, so dass auch aus ihnen keine Rückschlüsse auf tatsächlich getätigte Umsätze gezogen werden können, zumal sie schon von ihrer geringen Anzahl her nicht ausreichen dürften, die in Anlage I zum Schriftsatz vom 15. März 2010 angegebenen Nettoumsatzzahlen zu belegen. Hinzu kommt, dass sich alle eingereichten Rechnungen ausschließlich auf Papier beziehen, so dass eine Benutzung der Widerspruchsmarke auch für die übrigen eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Da die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren bereits darauf hingewiesen hat, dass die vorgelegten Glaubhaftmachungsunterlagen unzureichend sind, bedurfte es keines weiteren entsprechenden Hinweises des Senats.

Grabrucker Dr. Kortbein Kortge Cl






BPatG:
Beschluss v. 21.09.2010
Az: 29 W (pat) 42/10


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