Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. April 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 175/02
(BPatG: Beschluss v. 09.04.2003, Az.: 27 W (pat) 175/02)
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. August 1999 und vom 17. Mai 2002 aufgehoben.
Gründe
I Die Darstellungsiehe Abb. 1 am Endesoll für Waren der Klasse 9 sowie Dienstleistungen der Klassen 37, 38, 41 und 42 als Wortbildmarke in den Farben schwarz/grün in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da die angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke lediglich als schlagwortartigen Hinweis darauf verstehen würden, dass die beanspruchten Waren ein leistungsfähiges Arbeiten mit einem Personalcomputer durch Zusatzgeräte und Ausstattung garantieren und ermöglichen würden bzw die beanspruchten Dienstleistungen dazu geeignet seien, das Arbeiten am PC durch Schulungen, Programmerstellung usw zu optimieren und somit die Leistungsfähigkeit durch ein "Fit sein am PC" zu erhöhen. Auch die grafische Ausgestaltung könne der Anmeldemarke die erforderliche Schutzfähigkeit nicht verleihen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Seiner Auffassung nach kann die Aussage "PC Fit" schon nicht mit "leistungsfähiger PC" übersetzt werden. Darüber hinaus könne die Marke auch nicht Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben. Schließlich berücksichtigten die angefochtenen Beschlüsse nicht ausreichend die ungewöhnliche und über übliche Gestaltungsmittel hinausgehende grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke.
Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat der Anmelder sein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt gefasst:
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Installation, Wartung und Reparatur von Soft- und Hardware, insbesondere Netzwerke, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Installation, Wartung und Reparatur von Telekommunikationsgeräten; technische Ausbildung und Schulung, insbesondere in Bezug auf Datenverarbeitungsanlagen und Datenverarbeitungsprogramme; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, EDV-Beratung".
II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der Eintragung der Anmeldemarke keine absoluten Schutzhindernisse mehr entgegenstehen; insbesondere fehlt es ihr nicht an dem erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Auch mögliche Bedenken im Hinblick auf die teilweise ungenaue Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bestehen nicht mehr, nachdem der Anmelder sein Warenverzeichnis entsprechend der Anregung des Senats angepasst hat.
Allerdings vermag der Senat die Ansicht des Anmelders, schon die Wortfolge "PC Fit" sei phantasievoll und schutzbegründend, in keiner Weise zu teilen. Vielmehr wird der Verkehr, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, die aus der üblichen Abkürzung für "Personal Computer" und dem einfachen Wort des englischen Grundwortschatzes "fit", welches mittlerweile auch Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat, zusammengesetzte Wortbezeichnung "PC Fit" zumindest in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres und unmittelbar als bloßen Hinweis darauf ansehen, dass sie dazu geeignet und bestimmt sind, einen besonders leistungsfähigen PC bereitzustellen bzw die Leistungsfähigkeit eines vorhandenen PC zu erhöhen, ihn also für bestimmte Aufgaben der elektronischen Datenverarbeitung "fit zu machen". Dass der Verkehr die Anmeldemarke nur in diesem Sinne verstehen wird, liegt auf der Hand und ist bei vernünftiger Betrachtung auch kaum ernsthaft in Frage zu stellen (vgl bereits 27 W (pat) 119/00 vom 28. August 2001 betreffend die Teil-Zurückweisung der Wortmarke "PC-Fit" des Anmelders).
Allerdings ist die vorliegende Marke nicht nur hinsichtlich ihres Wortbestandteils, sondern in ihrer Gesamtheit zu betrachten und zu würdigen. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke kann ihr nach Auffassung des Senats nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Denn gerade infolge der Wiedergabe der Wörter "PC" und "Fit" in den konkreten Farbtönen schwarz und grün in dieser konkreten Reihenfolge, der besonderen Schreibweise des Wortes "Fit", welche an Pinselstriche erinnert, sowie der räumlichen Anordnung und des Größenverhältnisses der beiden Bestandteile zueinander erscheint die Anmeldemarke noch als hinreichend eigentümlich, um sich dem Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen.
Damit fehlt der Marke in genau der graphischen und farblichen Merkmalskombination, in der sie beansprucht wird, weder jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft, noch unterliegt sie unter Berücksichtigung dieser Eigentümlichkeit einem Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber. Die angefochtenen Beschlüsse waren daher aufzuheben.
Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü
Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/20735.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 09.04.2003
Az: 27 W (pat) 175/02
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dbdcdcd42677/BPatG_Beschluss_vom_9-April-2003_Az_27-W-pat-175-02