Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Februar 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 301/03

(BPatG: Beschluss v. 23.02.2005, Az.: 28 W (pat) 301/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge OFFICE TRENDS für die Waren der Klassen 2, 16 und 21

"Farben; Stifte, Bleistifte, Farbkästen, Farbnäpfe, Papier, Stempelkissen, Briefumschläge, Locher, Hefter, Büroklammern, Aktenordner, Registereinlagen, Trennblätter, Aktendeckel, Mappen, Schnellhefter, Notizzettel, Einwickelpapier; Papierkörbe, Mülleimer".

Die Markenstelle hat die Anmeldung durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, die aus einfachen englischen Wörtern sprachüblich gebildete Marke werde von den beteiligten Verkehrskreisen in ihrem Aussagegehalt "Bürotrends" ohne weiteres verstanden, zumal auch der erste Bestandteil bereits in den deutschen Sprachschatz übergegangen sei und die beanspruchte Wortfolge auf deutschsprachigen Internetseiten auch im einschlägigen Warengebiet beschreibend verwendet werde.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, ohne diese näher zu begründen. Den ursprünglich gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat sie nach deren Anberaumung wieder zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

II.

Die nach § 165 Abs. 4, 5 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.

Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge den Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, denn es handelt sich, wie schon der Erstprüfer der Markenstelle ausführlich und gestützt auf zahlreiche Fundstellen im Internet überzeugend dargelegt hat, letztlich um eine bloße Warenangabe, die für die beanspruchten Waren jeder Unterscheidungskraft entbehrt. Zudem muss sie zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden, was die Erstprüferin noch hat dahingestellt sein lassen.

Auf die bereits von der Markenstelle übermittelten Fundstellen hat der Senat noch einmal ausdrücklich in einem Zusatz zur Terminsladung hingewiesen, ohne dass die Anmelderin sich hierzu in irgendeiner Weise geäußert hat.

Nachdem auch keine sonstigen Bedenken gegen den Beschluss der Markenstelle bestehen, konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 23.02.2005
Az: 28 W (pat) 301/03


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