Bundesgerichtshof:
Urteil vom 21. Februar 2002
Aktenzeichen: I ZR 265/99
(BGH: Urteil v. 21.02.2002, Az.: I ZR 265/99)
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Beide Parteien stellen her und vertreiben Leuchten, die für die Straßen-, Wege- und Objektbeleuchtung im Außenbereich eingesetzt werden.
Die Klägerin vertreibt die Pollerleuchte "SR III" (früher "SR I"), die Wegeleuchte "SR IV" (früher "SR II") und die Wandleuchte "SR II" (früher "SR III") in den nachstehend wiedergegebenen Gestaltungen:
Pollerleuchte "SR III" (früher "SR I"):
Wegeleuchte "SR IV" (früher "SR II"): Wandleuchte "SR II" (früher "SR III"):
Diese Leuchten gehen auf einen Entwurf eines früheren Geschäftsführers der Klägerin zurück. Die Gestaltung der Poller- und Wegeleuchten wurde im Dezember 1997 mit dem Ehrenpreis für Produktdesign des Landes Nordrhein-Westfalen ausgezeichnet. Darüber wurde in der Fachzeitschrift "Licht & Architektur" (Ausgabe IV/97) berichtet. Im Dezember 1997 meldete die Klägerin die Wegeleuchte zur Teilnahme an dem Wettbewerb "Die gute Industrieform" in Hannover an; sie erhielt dort im Jahr 1998 den "Product Design Award".
Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Geschmacksmusters Nr. M 97 03 572.6, das als Sammelanmeldung von 31 Geschmacksmustern am 14. April 1997 angemeldet worden ist. Das Geschmacksmuster betrifft u.a. die Gestaltung einer Pollerleuchte ("SR I" = Nr. 20 mit den Abbildungen 20a und 20b), einer Wegeleuchte ("SR II" = Nr. 21 mit den Abbildungen 21a und 21b) sowie einer Wandleuchte ("SR III" = Nr. 22 mit den Abbildungen 22a, 22b und 22c).
Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin des ebenfalls am 14. April 1997 angemeldeten internationalen Geschmacksmusters Nr. DM/041 326, unter dem die Gestaltungen einer Pollerleuchte (vgl. die Abbildungen 17.1, 17.2, 17.3, 17.4) und einer Wegeleuchte (vgl. die Abbildungen 18.1, 18.2, 18.3) registriert sind.
Die Beklagte stellt eine Außenleuchte mit der Bezeichnung "Typ " in der aus dem Klageantrag sowie den Abbildungen der Anlage KE 4 ersichtlichen Gestaltung her und vertreibt diese. Sie hat diese Leuchte anläßlich der Hannover Messe 1998 ausgestellt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit dem Vertrieb ihrer Außenleuchte ihre Geschmacksmuster und handele zudem wettbewerbswidrig. Die beanstandete Leuchte der Beklagten habe die bereits im Verkehr bekannt gewordene Gestaltungsform der "SR"-Leuchtenserie unzulässig durch Übernahme der prägenden Merkmale nachgeahmt. Der Verkehr werde daher das Modell der Beklagten dem Unternehmen der Klägerin zuordnen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, 1.
es zu unterlassen, Außenleuchten wie nachfolgend abgebildet in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen;
2.
ihr, der Klägerin, ab dem 12. Juni 1998 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;
3.
ihr, der Klägerin, ab dem 12. Juni 1998 über den Umfang der vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;
4.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, ihre Leuchte "Typ " gehe auf einen eigenständigen Entwurf des Zeugen H. zurück, den dieser bereits im Februar 1997 im Stadtplanungsamt S. sowie bei Firmen vorgestellt habe, die den Entwurf möglicherweise hätten verwerten können. Den Geschmacksmustern der Klägerin fehle daher die Neuheit. Auch Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz seien nicht gegeben. Mit den von der Klägerin als maßgeblich angesehenen Gestaltungselementen des Leuchtenkopfes sei nur der Formenschatz des Art deco aufgegriffen worden. Die beanstandete Außenleuchte sei zudem in ihrem Gesamterscheinungsbild völlig anders als die Leuchten der Klägerin gestaltet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klageansprüche aus Geschmacksmusterrecht begründet seien. Die Klageansprüche seien jedenfalls als Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung zuzusprechen.
Die konkrete Gesamtgestaltung der Pollerleuchte der Klägerin "SR III" besitze wettbewerbsrechtliche Eigenart. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das Erscheinungsbild der Pollerleuchte werde maßgeblich geprägt durch den zylindrischen Leuchtkörper, der auf ein ebenfalls zylindrisches Standrohr gesetzt sei, dessen Form und Maße aufnehme und nach oben verlängere. Der Leuchtkörper werde konzentrisch zu 180¡ von einem in gewissem Abstand angebrachten "Segel" umschlossen. Leuchtkörper und Segel seien dabei jeweils durch eine flache, auf gleicher Höhe endende Abdeckung abgeschlossen, die bei dem Leuchtkörper in der Form eines flachen Deckels geformt sei, dessen Rand das obere Ende des Leuchtkörpers "halte". Die seitlich aus dem "Deckelrand" wachsende Abdeckung des Segels folge konzentrisch dessen Halbkreisform und sei als kantige, das verhältnismäßig dünnwandige Segel fixierende massive Halterung geformt. Durch das Zusammenwirken dieser Merkmale entstehe der ästhetische Gesamteindruck einer sachlich schlichten Form gleichsam aus "einem Guß". Es sei unerheblich, ob das den zylindrischen Leuchtkörper umspannende Segel als "Blendschutz" eine technische oder lediglich eine praktische Funktion erfülle. Auch wenn bei Leuchten der in Rede stehenden Art als Blendschutz eine teilweise Abdeckung des Leuchtkörpers anzubringen sei, bedinge dies nicht gerade die von der Klägerin gewählte Form eines den zylindrischen Leuchtkörper zu 180¡ umspannenden konvexen Segels. Zur Erfüllung derselben technischen oder praktischen Funktion gebe es zahlreiche andere, willkürlich wählbare Gestaltungsmöglichkeiten (wie z.B. eine flache oder U-förmig gebogene Abdeckung). Es könne auch unterstellt werden, daß die formgebenden Gestaltungselemente der Pollerleuchte der Klägerin nur Merkmale aufgegriffen hätten, die für die Zeit des Art deco typisch und zur Gestaltung vergleichbarer Produkte verwendet worden seien. Denn jedenfalls die konkrete Kombination der Merkmale, die das ästhetische Gesamtbild der Pollerleuchte der Klägerin präge, sei in besonderem Maß geeignet, sich dem Verkehr als Hinweis auf das Produkt und seine betriebliche Herkunft einzuprägen.
Die Pollerleuchte der Klägerin sei beim Marktzutritt der Beklagten im Verkehr infolge des Berichts in der Fachzeitschrift "Licht & Architektur" über die Auszeichnung mit dem Ehrenpreis für Produktdesign des Landes Nordrhein-Westfalen bereits ausreichend bekannt gewesen.
Die Straßenleuchte der Beklagten "Typ " sei dem Klagemodell im Gesamteindruck so ähnlich, daß die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Die Leuchtenköpfe der beiderseitigen Modelle stimmten in sämtlichen Details der Kombination von Gestaltungselementen überein, die den individuellen Charakter des Leuchtenkopfes des Klagemodells ausmachten. Bei dem Modell der Beklagten sei lediglich der Randabschluß des Leuchtenkopfes abweichend gestaltet. Dies betreffe jedoch ein für den ästhetischen Gesamteindruck unwesentliches Detail. Aber auch die für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Gegenüberstellung der beiderseitigen Leuchtenmodelle ergebe den Gesamteindruck einer Übereinstimmung in der Gestaltung, zumindest aber einer erheblichen Ähnlichkeit. Dem stehe nicht entgegen, daß der Leuchtenmast der Straßenleuchte der Beklagten abweichend vom Standrohr der Pollerleuchte der Klägerin gestaltet sei. Zwar sei der Mast der Leuchte der Beklagten nicht -wie bei der Pollerleuchte - in einer der zylindrischen Rundung des Leuchtenkopfes genau folgenden Form eines Rohres gehalten, er weise aber bei frontaler Sicht auf die Leuchte durch die nebeneinander gesetzten, insgesamt die Breite des Leuchtenkopfes aufnehmenden und fortsetzenden kantigen Träger eine gestalterische Konstruktion auf, die ebenso wie beim Klagemodell den optischen Eindruck einer in "einem Guß" gehaltenen Form erwecke. Bei seitlicher Betrachtung sei dies zwar anders, die Ähnlichkeit bei frontaler Sicht begründe aber die Gefahr, daß ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des Verkehrs trotz der wahrgenommenen Abweichungen der Produkte annehme, es handele sich um eine Zweitlinie desselben Herstellers oder um Erzeugnisse von Herstellern, die wirtschaftlich oder organisatorisch miteinander verbunden seien. Gerade für den Teil des Verkehrs, dem nur die Pollerleuchte der Klägerin bekannt sei, werde wegen der nahezu identischen Übereinstimmung der Leuchtenköpfe sowie der Gestaltung des Leuchtenmastes und des Standrohres der Leuchten der Schluß naheliegen, das Modell der Beklagten sei eine "hohe" Version der Pollerleuchte der Klägerin in Form einer Straßen- oder Wegeleuchte.
Die erforderlichen subjektiven Unlauterkeitsmerkmale seien ebenfalls gegeben. Die Beklagte habe ihr Modell einer Straßenleuchte erst nach der öffentlichen Vorstellung des Klagemodells auf den Markt gebracht. Dies spreche dafür, daß der Beklagten als unmittelbarer Wettbewerberin der Klägerin das Klagemodell bereits bekannt gewesen sei. Es sei deshalb unlauter, wenn die Beklagte nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um der Gefahr einer Verwechslung ihrer Außenleuchte mit dem Klagemodell ausreichend entgegenzuwirken.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei gegeben, weil nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, daß die Verletzungshandlung der Beklagten zu einem Schaden der Klägerin geführt habe.
Die Klägerin könne weiter Auskunftserteilung und -im Hinblick auf die an eine Geschmacksmusterfähigkeit heranreichende wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts - auch Rechnungslegung verlangen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revisionsangriffe führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Voraussetzungen für Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 1 UWG) gegeben seien.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Bestehen eines Schutzes aus Geschmacksmusterrecht gegeben sein können, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. - zum Urheberrecht - BGHZ 134, 250, 267 - CBinfobank I; 140, 183, 189 -Elektronische Pressearchive; vgl. weiter Piper in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 487 ff.; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., Allg. Rdn. 31 ff. m.w.N.).
Der Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses, das wettbewerbsrechtliche Eigenart besitzt und bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, ist dementsprechend wettbewerbswidrig, wenn dadurch die Gefahr einer betrieblichen Herkunftstäuschung begründet wird. Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht dabei eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000 -I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 = WRP 2001, 153 -Messerkennzeichnung, m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der Pollerleuchte der Klägerin "SR III" (früher "SR I") wettbewerbliche Eigenart zukommt.
Eine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 8.11.2001 -I ZR 199/99, WRP 2002, 207, 209 -Noppenbahnen, m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart der Pollerleuchte in der besonderen Kombination ihrer Gestaltungselemente gesehen. Im Ergebnis ist diese Beurteilung zutreffend; sie wird insoweit von der Revision auch nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Begründung die Merkmale, die der Pollerleuchte der Klägerin wettbewerbliche Eigenart verleihen, nicht vollständig herausgearbeitet. Es hat insbesondere wesentliche Merkmale nicht berücksichtigt, in denen sich die Pollerleuchte der Klägerin von der angegriffenen Außenleuchte "Typ " unterscheidet. Diesem Versäumnis entspricht die unzutreffende Annahme des Berufungsgerichts, bei der Straßenleuchte "Typ " sei der Leuchtenkopf der Pollerleuchte der Klägerin nahezu identisch übernommen.
Die Pollerleuchte ist dadurch gekennzeichnet, daß die verletzliche Leuchtröhre in eine betont feste, formgeschlossene Struktur eingefügt ist. Die Leuchtröhre erwächst aus dem rohrförmigen Pollerschaft als dessen Fortsetzung, ist aber von diesem klar abgesetzt durch einen etwas hervortretenden Metallring, dem am oberen Ende der Leuchtröhre eine runde Metallkappe entspricht. Sie hat dementsprechend eine gewisse Ähnlichkeit mit einer Versandrolle für Plakate mit zwei aufgesetzten Abschlußkappen. Nach rückwärts wird die Leuchtröhre -etwas abgesetzt -konzentrisch von einem halbzylinderförmigen Blendsegel aus dünnerem Blech umfangen. Die konzentrisch um die Leuchtröhre herumführenden beiden Halterungen dieses Blendsegels setzen jeweils radial an der oberen Abschlußkappe der Leuchtröhre und dem diese nach unten einfassenden Metallring an, wodurch die Leuchtröhre optisch eine massive Metallfassung erhält, die sie in ihrer Funktion als technisch wichtigster Teil des Leuchtenkopfes heraushebt. Die Metallteile des Leuchtenkopfes der Pollerleuchte formen so eine straffe Struktur, in der die Leuchtröhre -wie in einem geöffneten Futteral - zugleich präsentiert und geschützt wird. Leuchtenkopf und Standrohr der Pollerleuchte bilden infolge der konsequenten Beschränkung auf schlichte Zylinderformen eine Einheit als Leuchtstab, die im Gesamteindruck Assoziationen an eine Fackel oder ein Streichholz hervorruft.
c) Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht angegriffen -festgestellt, daß die Pollerleuchte der Klägerin im Verkehr bereits bekannt war, als die Beklagte ihre Außenleuchte "Typ " auf den Markt brachte.
d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind aber die besonderen Merkmale, die der Pollerleuchte der Klägerin wettbewerbliche Eigenart geben, bei der angegriffenen Straßenleuchte der Beklagten "Typ " nicht in einer Weise übernommen, daß eine noch relevante Herkunftstäuschung in Betracht kommen könnte. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend dargelegt, daß sich die Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Erzeugnisse auf deren Gesamtwirkung beziehen muß (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1980 -I ZR 57/78, GRUR 1981, 273, 275 -Leuchtenglas). Seine Annahme, daß die beanstandete Außenleuchte der Beklagten auch bei dieser Betrachtungsweise als Ausführung der Pollerleuchte der Klägerin in der "hohen" Version einer Straßen- oder Wegeleuchte erscheine, beruht aber - wie die Revision zu Recht rügt - auf einem unzureichenden Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen.
(1) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die Besonderheiten der Gestaltung der Außenleuchte der Beklagten als solche zu erfassen. Seine Beurteilung, die Leuchte der Beklagten habe die Gestaltungsmerkmale des Leuchtenkopfes der Pollerleuchte "SR III" nahezu identisch übernommen, ist dementsprechend unzutreffend.
Die Straßenleuchte "Typ " weist im Leuchtenkopf eine senkrecht gestellte Leuchtröhre aus satiniertem Glas auf, die oben durch eine Metallkappe geschützt ist. Die Glasröhre steht zumindest optisch frei vor einem etwas längeren Blendsegel aus dünnerem Blech, das sie als Halbzylinder umgreift. An ihrem unteren Ende erscheint die Glasröhre nicht abgeschlossen, sondern wie locker über zwei ineinandergesteckte Metallbänder gestülpt. Eine verbindende Metallstruktur, in die Blendsegel und Leuchtröhre eingebunden wären, fehlt. Vielmehr erinnert der Leuchtenkopf an lose ineinandergelegte Papierrollen, hinter deren rückwärtige Hälfte etwas abgesetzt ein ebenso gebogenes Blatt gestellt ist.
Der Leuchtenkopf der Straßenleuchte "Typ " ist freistehend auf einem rechtwinkligen Träger befestigt, der an einem Mast angebracht ist. In der Mitte des Mastes verläuft ein Rechteckrohr (Maß 80 x 50 x 4), flankiert jeweils von L-Profilen (Maße 80 x 40 x 4), wodurch in der Vorderansicht der Eindruck dreier rechtwinkliger Stäbe entsteht. Diese sind im oberen Teil nur durch einzelne Querstreben miteinander verbunden und werden erst im Sockelbereich zusammengeführt. Sie sind aber auch hier noch als einzelne Gestaltungselemente unterscheidbar. Im Gesamteindruck wird die Straßenleuchte "Typ " damit geprägt durch eine Zusammenstellung zylindrischer (beim Leuchtenkopf) und rechtwinkliger Formen (beim Leuchtenmast). Der rechtwinklig ausgebildete Mast ist unverhüllt bloßer Träger des rund gestalteten Leuchtenkopfes, der vor ihn gestellt ist. In der Vorderansicht sind Leuchtenkopf und Mast dadurch aufeinander bezogen, daß beide in etwa dieselbe Breite aufweisen, sowie dadurch, daß die Leuchtröhre und die beiden Kanten des dahinter gestellten Metallsegels im Mast optisch nach unten fortgesetzt werden durch das mittige Rechteckrohr und die daneben verlaufenden beiden L-Profile.
(2)
Die Übereinstimmungen zwischen der Pollerleuchte "SR III" und der Straßenleuchte "Typ " beschränken sich auf bestimmte Grundelemente. Beide Leuchten haben senkrecht gestellte zylindrische Leuchtenköpfe aus satiniertem Glas, die rückwärts von einem halbrunden Reflektorsegel und nach oben hin durch eine Metallkappe geschützt sind. Aus der Vorderansicht entspricht bei beiden Leuchten die Breite des Leuchtenkopfes im wesentlichen der des Trägers. Der Leuchtenkopf wird dabei durch seine geringfügig breitere Ausgestaltung etwas hervorgehoben.
(3)
Der Gesamteindruck der Leuchten ist jedoch sehr verschieden. Davon, daß die Straßenleuchte "Typ " als "hohe" Version der Pollerleuchte "SR III" erscheint, kann -entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -keine Rede sein.
Die unzutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts beruht nicht nur auf der unrichtigen Annahme, daß die Leuchtenköpfe der beiden Leuchten nahezu identisch seien, sondern auch auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der Übereinstimmungen der beiden Leuchten allein aus dem Blickwinkel der Vorderansicht. Maßgebend für die Beurteilung von Übereinstimmungen ist der jeweilige Gesamteindruck, den die verschiedenen Erzeugnisse bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln. Außenleuchten wie die Pollerleuchte "SR III" und die Straßenleuchte "Typ " werden jedoch nicht nur aus einem einzigen Blickwinkel, sondern -etwa im Vorbeigehen -aus ganz verschiedenen Blickrichtungen wahrgenommen. Danach wird jedoch unübersehbar, daß die Leuchten sehr unterschiedlich gestaltet sind. Der geschlossenen Form der Pollerleuchte "SR III", bei der die Leuchtröhre aus einem Standrohr erwächst und wie in einem Futteral präsentiert wird, stehen bei der Straßenleuchte "Typ " geöffnete Formen gegenüber. Leuchtröhre und Blendsegel sind nicht nur voneinander, sondern auch vom Träger abgesetzt. Der Träger selbst ist aus der Vorderansicht in drei Streben gegliedert, aus der Seitenansicht ein schlichtes rechtwinkliges Metallstück mit vorstehendem, ebenfalls rechtwinkligem L-Träger als Stütze für den freistehenden Leuchtenkopf. Der unbefangene Betrachter kann keinen übereinstimmenden Gesamteindruck feststellen, sondern nur Gemeinsamkeiten in praktischen Grundgegebenheiten. Zu diesen gehört insbesondere der Gedanke, bei einer Außenleuchte eine hochkant gestellte Leuchtröhre zu verwenden und mit einem halbrunden, konzentrisch angeordneten Metallsegel zu versehen, das diese einerseits schützen und andererseits den Lichtaustritt lenken soll. Dabei erfüllt das Blendsegel, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auch eine praktische Funktion als Blendschutz, wie er unter Umständen von Straßenanwohnern als Schutz vor unerwünschten Lichteinwirkungen gefordert wird.
Es kann unterstellt werden, daß der Gedanke, eine Außenleuchte mit einer senkrecht gestellten Leuchtröhre auszustatten und mit einem halbrunden Blendsegel zu versehen, zuerst bei der Pollerleuchte "SR III" verwirklicht wurde und deshalb Betrachter, denen die Pollerleuchte bekannt ist, bei der Straßenleuchte "Typ " an diese erinnert werden. Dies ist jedoch von der Klägerin selbst dann hinzunehmen, wenn damit im Einzelfall eine Herkunftstäuschung verbunden sein sollte (vgl. dazu auch BGH WRP 2002, 207, 210 -Noppenbahnen). Andernfalls würde sich der ergänzende Leistungsschutz aus § 1 UWG nicht mehr auf den Schutz des konkreten wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses beschränken. Es würde vielmehr Schutz gewährt werden für eine gestalterische und praktische Grundidee, die einem Sonderschutz nicht zugänglich wäre.
e) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, daß das Berufungsgericht den subjektiven Unlauterkeitstatbestand, dessen Vorliegen Voraussetzung für die Zuerkennung von Ansprüchen aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ist (vgl. BGHZ 117, 115, 117 f. - Pullovermuster, m.w.N.), verfahrensfehlerhaft festgestellt hat. Die Revision rügt insoweit zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht den angebotenen Zeugenbeweis zu der Behauptung der Beklagten erhoben hat, die Straßenleuchte "Typ " sei nicht nur in Unkenntnis der Pollerleuchte "SR III", sondern sogar vor der Anmeldung der entsprechenden Geschmacksmuster der Klägerin geschaffen und interessierten Unternehmen vorgestellt worden.
2. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Klägerin ihre Klage auf ihr deutsches Geschmacksmuster Nr. M 97 03 572.6 und ihr internationales Geschmacksmuster Nr. DM/041 326 stützen kann (§ 14a GeschmMG).
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BGH:
Urteil v. 21.02.2002
Az: I ZR 265/99
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dbea52f7bad0/BGH_Urteil_vom_21-Februar-2002_Az_I-ZR-265-99