Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. Dezember 1999
Aktenzeichen: 6 U 75/99
(OLG Köln: Urteil v. 17.12.1999, Az.: 6 U 75/99)
Der Begriff "Börse" im Zusammenhang mit einem Warenangebot wird vom Verkehr nicht zwangsläufig und stets dahin verstanden, Gegenstand des betreffenden Geschäfts seien Massengüter oder Wertpapiere, Pfandbriefe, Geld und Devisen, die den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage folgend börsenmäßig gehandelt werden. Betrifft das konkrete Angebot allerdings Münzen, stellt es eine irreführende Absatzwerbung dar, wenn ihr -privatrechtlich organisierter- Vertreiber ("B...-Münzkontor") sein Angebotsdruckwerk hervorgehoben als "Börsen-Blatt" bezeichnet, darin von einer "offiziellen Ausgabe..." mit Angabe einer befristeten "Gültigkeit", von einem "offiziellen Forum für Sammler", von "Börsen-Regeln", "Kauf- und Verkaufsangeboten", "Orderscheinen", "Zuschlag" u.a.m. spricht und sich werblich eines stilisierten Landeswappens bedient.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.03.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 191/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleitung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 50.000,-- DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 17.000,-- DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Parteien sind dem Senat bekannte Wettbewerber beim Vertrieb von Münzen und Medaillen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist das zur Verdeutlichung nachfolgend in Schwarz/Weiß-Kopie eingeblendete Druckwerk der Beklagten, das die Klägerin als irreführende Absatzwerbung für Münzen und Medaillen der Beklagten beanstandet:
Die Klägerin hat behauptet, die Werbung in ihrer Gesamtheit erwecke den unzutreffenden Eindruck, für die von der Beklagten herausgegebenen Medaillen gebe es einen echten Markt nach Art einer richtigen Börse, auf der sich der Kurs nach den Regeln von Angebot und Nachfrage entwickele. Dieser falsche Eindruck werde durch den amtlichen Anstrich unterstützt, den die Beklagte ihrer Werbung gebe. Die auf die vorprozessuale Abmahnung hin abgegebene Teilunterlassungsverpflichtungserklärung zum Textteil "Das B. ist ein offizielles Forum für Sammler" habe sie unstreitig nicht angenommen und sich statt dessen darauf berufen, auch ohne diesen Satz bleibe es bei dem geschilderten Gesamteindruck.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, für den Vertrieb von Münzen wie auf den nächsten Seiten wiedergegeben zu werben:
(es folgen Schwarz-Weiß-Kopien der oben wiedergegebenen vierseitigen Druckschrift)
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Klageantrag als zu unbestimmt gerügt und ausgeführt, ihm lasse sich nicht entnehmen, was genau die Klägerin zu unterlassen begehre. Eine Irreführungsgefahr bestehe nicht. Das Wort "Börse" werde in vielfältigsten Zusammenhängen gebraucht, die häufig nichts mit einer "richtigen" Börse zu tun hätten. Der von der Klägerin behauptete Eindruck könne nicht entstehen. Zudem werde das "B.-Blatt" immer zusammen mit ausgelieferten Waren verwandt, so daß dem Kunden die Herkunft der Druckschrift bekannt sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung seiner Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird ( Blatt 66 ff. d.A.), im wesentlichen ausgeführt: Die Gestaltung der Druckschrift erwecke den Eindruck, mit den von der Beklagten herausgegebenen und vertriebenen Produkten werde allgemeiner Handel nach Art einer offiziellen Börse betrieben. Das sei irreführend und deshalb gemäß § 3 UWG zu unterlassen. Dieser Eindruck folge aus einer Vielzahl von Einzelelementen der Druckschrift, wobei dem Titel in seiner konkreten Verwendungsform wegen seiner optischen Hervorhebung eine entscheidende Bedeutung zukomme. Der Antrag sei in ausreichender Weise bestimmt genug gefaßt. Die Teilunterwerfungserklärung sei nicht annahmefähig gewesen, die Wiederholungsgefahr mithin nicht beseitigt. Daß das Wort "Börse" im geschäftlichen Verkehr in vielfältiger Weise verwandt werde, besage nichts darüber, wie der Verbraucher das Wort im konkreten Fall verstehe. Anders als z.B. bei "Auto-Börsen", "Schmuck-Börsen" und "Mitfahr-Börsen" würden Münzen auch an "offiziellen" Börsen gehandelt, so daß vorliegend ein anderer Einstieg in das Verständnis der Verbraucher gegeben sei als bei einer als "Bergische Autobörse" bezeichneten kostenlosen Anzeigenzeitschrift. Das Wort "B.-Blatt" in seiner konkreten optischen Hervorhebung, wie auch die schon für sich allein "offiziös" klingenden Firmenbestandteile der Beklagten "B. M." engten die Verständnisbreite so stark ein, daß es schon erheblicher Aufklärung bedurft hätte, den wahren Charakter der Druckschrift mit ausreichender Klarheit zu vermitteln.
Gegen das ihr am 07.04.1999 zugestellte Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30.03.1999 hat die Beklagte am 06.05.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.07.1999 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist weiterhin der Auffassung, von einer Irreführung könne keine Rede sein. Hierzu macht die Beklagte im wesentlichen geltend, zum einen sei der Werbecharakter ihres Blattes deswegen zu erkennen, weil dieses Blatt stets als Beilage zu einer Warensendung und damit bereits an akquirierte Kunden versandt werde, zum anderen bezeichne der Begriff "Kontor" gerade keine offizielle amtliche Einrichtung, zum dritten sei der Begriff "Börse" abgenützt und werde mit einer amtlichen Börse nicht mehr in Verbindung gebracht. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvorbringens der Beklagten wird der Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom 07.07.1999 (Blatt 96 ff. d.A.) und ihres Schriftsatzes vom 17.08.1999 (Blatt 110 f. d.A.) in Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Klagebegehren der Klägerin zu Recht aus § 3 UWG stattgegeben. Auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat an. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang in Bezug und sieht insoweit von der erneuten Darstellung der die Entscheidung tragenden Gründe ab, § 543 Abs. 1 ZPO.
Die erstinstanzlich erhobene, im Berufungsverfahren nicht mehr ausdrücklich aufgegriffene Rüge der Beklagten, der gestellte Klageantrag verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, greift nicht durch. Denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kapitel 51 Rdnr. 10) ist der sich an der konkreten Verletzungsform orientierende Klageantrag der Auslegung fähig, wozu u.a. auch der Sachvortrag der klagenden Partei heranzuziehen ist. Hieraus ergibt sich im Streitfall eindeutig, was die Klägerin verboten wissen will, nämlich die Herausgabe einer Druckschrift, die in ihrer konkreten Form den unrichtigen und irreführenden Eindruck erweckt, mit den von der Beklagten herausgegebenen und vertriebenen Produkten werde allgemeiner Handel nach Art einer offiziellen Börse betrieben. Im übrigen wäre es Sache der Beklagten, einen Weg zu finden, wie sie das als Irreführung beanstandete Verhalten in Zukunft durch Aufklärung des Verbrauchers vermeidet (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 15.07.1999, MD 1999, 1071, 1073 sowie BGHZ 123, 330, 336 - "Folgeverträge I", m.w.N.)
Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwände rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Urteils nicht.
In der Sache hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß die von der Beklagten in den Verkehr gebrachte Druckschrift mit dem dominant hervorgehobenen Titel "B.-Blatt" aufgrund des Zusammenwirkens mehrerer Einzelelemente den unzutreffenden und damit irreführenden Eindruck vermittelt, die Produkte, mit denen die Beklagte Handel treibt, nämlich Medaillen und auch Münzen, würden nunmehr nach Art einer offiziellen Börse allgemein gehandelt. Das können die Mitglieder des Senates als Teil der von der Druckschrift der Beklagten potentiell angesprochenen Verkehrskreise ebenso wie das Landgericht aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung beurteilen.
Zunächst folgt der Senat dem Landgericht in seiner Annahme, der angesprochene Verkehr verstehe den von der Beklagten verwendeten Begriff "Börse" im Zusammenhang mit einem Warenangebot nicht zwangsläufig und stets dahin, Gegenstand des Geschäfts seien entweder Massengüter oder aber Wertpapiere, Pfandbriefe, Geld und Devisen, welche den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage folgend börsenmäßig gehandelt werden. So wird der Verkehr bei einer "Auto-Börse" erwarten, es handele sich um eine regelmäßige Zusammenkunft von Personen an einen bestimmten Ort, an dem man Kraftfahrzeuge kaufen und verkaufen kann. Hier weiß der Verbraucher ebenso wie z.B. bei Schmuck-Börsen oder den von der Beklagten angesprochenen "Mitfahr-Börsen", daß dort ein Privat- oder Kaufmann eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Leistung gegen Zahlung eines bestimmten im Einzelfall festgelegten oder auszuhandelnden Entgeltes anbietet. Dagegen kann das Verständnis des Verkehrs ein anderes sein, wenn - und hier kommt es, wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, entscheidend auf die konkrete Verwendungsform an - Münzen angeboten werden. Denn der Verkehr kennt zwar nicht die Einzelheiten des Börsenverkehrs, weiß aber, daß es ungeachtet des vielfältigen Gebrauchs des Wortes "Börse" in der Wirtschaft auch eine "offizielle" Börse gibt, in der Angebot und Nachfrage aufeinandertreffen und in der Angebot und Nachfrage durch die amtliche Festsetzung der Preise, der sog. Kurse, in ein Gleichgewicht gebracht werden. Er weiß, wenn auch nur in groben Umrissen und ohne Wissen im Detail, daß die Börsentätigkeit der dort handelnden Personen überwacht wird und daß der Börsenverkehr bestimmten Regeln und einer bestimmten Ordnung unterliegt. Jedenfalls weiß der angesprochene Verkehr, daß bei einer Börse, an der Aktien, Pfandbriefe, Geld, Devisen etc. gehandelt werden, der jeweilige, in einem amtlichen Blatt veröffentlichte Kurs den aktuellen Tageswert des Papiers oder des Gegenstandes bestimmt.
Vor diesem Hintergrundwissen des angesprochenen Verkehrs erweist sich die mit der Klage angegriffene Druckschrift der Beklagten in und wegen ihrer konkreten Ausgestaltung als irreführend. Schon der dominant hervorgehobene Titel der Druckschrift
"B.-Blatt",
die keine offizielle Verlautbarung irgendeiner Börse darstellt, sondern schlicht die werbliche Anpreisung eines Warenangebots der Beklagten beinhaltet, weckt den Gedanken an ein amtliches Veröffentlichungsblatt der hierfür zuständigen Stelle. Der verwendete Wortbestandteil "Blatt" in der konkreten Form gibt der Druckschrift etwas, was diese in Wahrheit nicht hat, nämlich etwas "Offizielles", weil der Verkehr den Begriff "Blatt" nämlich aus den Verlautbarungen von Behörden etc. (z.B.: Gesetz- und Verordnungsblatt, Bundesgesetzblatt, Amts- und Gemeindeblatt etc.) kennt. Fördert deshalb schon die konkrete Verwendung des Titels "B.-Blatt" die Vorstellung des Verkehrs, er halte irgendeine offizielle Verlautbarung und nicht eine simple Werbeschrift eines Münz- und Medaillenhändlers in der Hand, kann dahinstehen, ob allein die Verwendung des Titels in der konkreten Form das Unterlassungsbegehren der Klägerin tragen würde. Denn zu Recht hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachvortrag der Klägerin hervorgehoben, daß durch verschiedene weitere Einzelelemente insgesamt der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine Verlautbarung von offizieller Stelle. So heißt es in der Druckschrift rechts oberhalb des Titels "B.-Blatt", es handele sich um die "offizielle Ausgabe, die als Nr. 16 im September 1998 Gültigkeit" habe. Unter dem Titel "B.-Blatt" ist ein stilisiertes Landeswappen bildlich wiedergegeben, das Wappen ist mit den Worten "B. M." unterlegt. Das Landgericht hat hier zu Recht hervorgehoben, daß auch dadurch der Eindruck verstärkt wird, es handele sich um ein amtliches Mitteilungsblatt. Dieses Verkehrsverständnis wird dann nicht nur durch den von der Beklagten einseitig zur Unterlassung erklärten Satz "Das B.-Blatt ist ein offizielles Forum für Sammler", sondern auch durch die aufgestellten "Börsen-Regeln" verfestigt, in denen es u.a. heißt, jeder interessierte Sammler könne Kauf- und Verkaufsgebote, am besten mit O., abgeben, die Angebote seien freibleibend, der Zuschlag erfolge in der Reihenfolge des Eingangs, es werde keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernommen, mit dem Erscheinen dieses B.-Blattes verlören alle vorherigen Ausgaben ihre Gültigkeit. Daß es sich in Wirklichkeit nur um eine werbliche Anpreisung eines mit dem Münz- und Medaillenhandel befaßten Unternehmens handelt, wird nicht erkennbar.
Benutzt die Beklagte demgemäß eine Druckschrift mit dem Titel "B.-Blatt" mit dem Ziel, eigene Waren abzusetzen und gegebenenfalls auch fremde Waren aufzukaufen, während ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der konkreten Ausgestaltung des B.-Blattes glaubt, er trete mit einer "offiziellen" Stelle in Verbindung, die ihm den An- und Verkauf einer bestimmten Ware mit amtlichen und neutral ermittelten Kurswerten anbiete, liegt die wettbewerbliche Relevanz dieser Irreführung auf der Hand. In der irrigen Annahme, die Angebote im "B.-Blatt" stellten eine Verlautbarung einer amtlichen Stelle mit neutral ermittelten Kurswerten dar, wird sich der potentielle Kaufinteressent nicht mehr mit vergleichbaren Angeboten anderer privater Unternehmen, sondern nur mit dem Angebot befassen, das von vermeintlich offizieller Seite kommt.
Soweit die Beklagte eingewendet hat, der Werbecharakter ihres Blattes sei deshalb zu erkennen, weil dieses Blatt stets Beilage zu einer Warensendung sei, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Es ist nicht erkennbar, warum derjenige, der vielleicht einmal bei der Beklagten bereits bestellt hat und der nunmehr das B.-Blatt erhält, nicht glauben sollte, wie viele andere Unternehmen habe nunmehr auch die Beklagten den Schritt an die Börse gewagt, als treuer Kunde erhalte er die "Ausgabe Nr. 16 des B.-Blattes" zur Information. Jedenfalls muß sich auch derjenige, der bereits Kunde der Beklagten ist, erst näher mit der Druckschrift befassen, bevor er ihren wahren Charakter erkennt und merkt, daß er eine bloße Werbeschrift in Händen hält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten übersteigt den Betrag von 60.000,00 DM.
OLG Köln:
Urteil v. 17.12.1999
Az: 6 U 75/99
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