Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 6. März 1998
Aktenzeichen: 6 U 244/96

(OLG Köln: Urteil v. 06.03.1998, Az.: 6 U 244/96)

1. Ein Presseorgan, das sich zum Ziel gesetzt hat, unter dem Blickwinkel des Anlegerschutzes über auf dem Markt befindliche Anlageformen zu berichten, und/oder sein Herausgeber handeln in der Regel auch dann nicht in Wettbewerbsabsicht, wenn die publizierten Beurteilungen hierzu, über einschlägige anderweitige Veröffentlichungen zum Thema, sowie über deren namentlichen benannten Verfasser aggressiv, scharf und z. T. boshaft gehalten sind.

2. Die gegen einen namentlich benannten Journalisten gerichtete Veröffentlichung in einem Presseorgan, das sich dem Anlegerschutz verschrieben hat "Für die E.. stark gemacht hat sich in deren Hauszeitung übrigens auch K...I...(N...), der früher mit irreführenden und täuschenden Argumenten englische Lebensversicherungen promotet hat - und in den letzten Jahren, quasi als Wolf im Schafspelz, sich in Fachpublikationen als seriöser Honorarberater darstellt" stellt in all ihren Elementen Meinungsäußerungen dar, die sich in dem weit zu ziehenden Rahmen der Meinungsfreiheit halten, wenn ihr zugrundeliegende Tatsachenkerne - sofern vorhanden - zutreffen.

Tenor

1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.1996 ver-kündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 4/96 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 18.000 DM oder Hinterlegung dieses Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Dem Kläger wird auf seinen Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.4.) Die Beschwer des Klägers wird auf 300.000 DM festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist u.a. als Versicherungsberater und

Versicherungsmakler tätig. Óberdies veröffentlichte er zumindest

früher in verschiedenen Fachorganen auf dem Finanzmarkt - wie

insbesondere der Zeitschrift "Mein Geld" - Beiträge zu

unterschiedlichen Themen und bezeichnet sich deshalb auch als

"freier Fachjournalist".

Der Beklagte befaßt sich mit der Analyse von auf dem Finanzmarkt

angebotenen Anlagen und veröffentlicht dazu kritische Beiträge.

Dies ist früher in dem nach ihm bezeichneten "Gerlach-Report"

geschehen und erfolgt nunmehr in anderen Organen. So gibt der

Beklagte inzwischen bundesweit die Publikation "Direkter

Anlegerschutz/Transparenz und Qualität im

Finanzdienstleistungsvertrieb" heraus. Er hat sich in der

Vergangenheit schon mehrfach kritisch mit der Tätigkeit des Klägers

auseinandergesetzt. Hierzu wird beispielhaft auf den als (gesondert

geheftete) Anlage B 15 in Kopie vorgelegten Beitrag im

"Gerlach-Report" 24/91 vom 14.6.1991 und auf den weiteren aus der

Anlage K 3 (= Bl.69 ff) ersichtlichen Artikel im "Gerlach-Report"

48/91 vom 29.11.1991 Bezug genommen, gegen den der Kläger im

Verfahren 31 O 644/91 LG Köln die ebenfalls aus jener Anlage

ersichtliche einstweilige Verfügung vom 17.12.1991 erwirkt hat.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die in dem

nachfolgend darzustellenden Unterlassungsantrag des Klägers

wiedergegebene Àußerung des Beklagten auf S.5 in dem von diesem

ebenfalls herausgegebenen "Anlegerschutz-Rechenschaftsbericht für

April bis Juli 1995", wegen dessen vollständigen Wortlautes auf die

Anlage K 2 (= Bl. 48 ff) verwiesen wird. Der Kläger macht wegen

dieser Àußerung Unterlassungs- und Folgeansprüche u.a. aus § 1 UWG

geltend. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte in

Wettbewerbsabsicht gehandelt hat und ob dem Kläger

allgemeindeliktsrechtliche Ansprüche zustehen. Die von dem Kläger

beanstandete Àußerung hat folgenden Hintergrund:

Der Kläger befaßte sich früher im Rahmen seiner

Veröffentlichungen über Themen des Finanz- und Anlagemarktes auch

mit der Rentabilität und Sicherheit von britischen

Lebensversicherungen für deutsche Anleger. Insbesondere

veröffentlichte er die als Anlage K 14 (in Hülle hinter Bl.165) bei

den Akten befindliche Broschüre "Britische Lebensversicherungen für

Deutsche - Hit oder Niete€". In dieser Broschüre sind -

insbesondere ab S.11 - Ausführungen über das in diesem Zusammenhang

bestehende Währungsrisiko gemacht worden. Der Kläger wirkte

darüberhinaus u.a. an 2 weiteren Veröffentlichungen zum Thema

"Britische Lebensversicherungen für Deutsche" mit, indem er dem

jeweiligen Verfasser Material zur Verfügung stellte. Die Parteien

streiten darüber, in welchem Umfange dies geschehen ist. Es handelt

sich zum einen um den Beitrag "Britische Lebenspolicen - Pfundiges

Angebot" in der Zeitschrift "DM" und zum anderen um den Beitrag

"Die Insel lockt", wegen deren Wortlautes auf die Ablichtungen

Bl.20-23 und Bl.25-27 Bezug genommen wird. In beiden Beiträgen ist

ebenfalls zu dem Währungsrisiko Stellung genommen worden.

Darüberhinaus ist von dem Kläger zum Thema noch in der Zeitschrift

"Cash" der Beitrag "Leben britisch" erschienen, wegen dessen

Wortlautes auf die Kopie Bl.36 f verwiesen wird. Anlaß für die im

vorliegenden Verfahren von dem Kläger beanstandeten Àußerungen war

neben dessen Verlautbarungen über das Währungsrisiko bei dem

Abschluß britischer Lebensversicherungen auch folgender

Umstand:

Der Kläger war - und ist, ohne daß dies für das Verfahren von

Bedeutung wäre, offenbar noch heute - für die "EXX E. X. Holding

Ltd.Inc." (zukünftig kurz: "EXX") tätig. Bei diesem Unternehmen

handelt es sich um eine im Jahre 1990 in den USA gegründete

Aktiengesellschaft. Die von dieser Holding- Gesellschaft umfaßten

Gesellschaften, zu denen als Vertriebsgesellschaft die in den

Niederlanden ansässige "EXX E. X. Consultants C.V." (zukünftig

kurz: "EXX") gehört, befassen sich mit dem Aufbau einer privaten,

als "European Lottery Society" bezeichneten Lotteriegesellschaft

und mit deren Betrieb. Der Initiator des Projekts ist auf Grund von

dessen Bewerbung und der Versendung eines Aktionärsbriefes mit

unzutreffenden Angaben durch das aus der - lose gehefteten - Anlage

B 18 ersichtliche Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.5.1993 -

(514) 1 Bt Js 73/91 (21/92) - wegen Kreditbetruges zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Jahre 1995 ist der EXX in

einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in 2

Instanzen (16 O 151/95 LG Berlin und 5 U 4325/95 KG) die Bewerbung

des Projektes mit bestimmten Behauptungen untersagt worden, weil

diese irreführend seien. Beide Entscheidungen sind in dem ebenfalls

u.a. von dem Beklagten herausgegebenen "Eildienst A i F

Aufklärungspflichten im Finanzdienstleistungsvertrieb" auszugsweise

wiedergegeben worden. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die

lose gehefteten Anlagen B 16 und B 17 Bezug genommen, die diese

Abdrucke enthalten.

Der Kläger hat sich in einem aus der Anlage B 21 ersichtlichen,

an die inzwischen den "Gerlach-Report" herausgebende "Deutsches

Finanzdienstleistungszentrum GmbH" gerichteten Schreiben, das in

Kopie als dessen Seite 15 auch Bestandteil des angefochtenen

Urteils ist, als tätiger "Berater des zehnköpfigen Aufsichtsrats

der EXX-Corp." bezeichnet.

In der Ausgabe 2/95 der von der EXX herausgegebenen "EXX-Corp.

News" veröffentlichte der Kläger unter der Óberschrift "Wer schützt

uns vor dem Verbraucherschutz€" einen Artikel, in dem angebliche

Fehlleistungen von Verbraucherschutzorganisationen kritisiert

wurden. Dieser teilweise aus der lose gehefteten Anlage B 19

ersichtliche Artikel, der in beiden Instanzen von keiner der

Parteien vollständig im Wortlaut vorgelegt worden ist, und die oben

erwähnten Àußerungen über britische Lebensversicherungen waren

Anlaß zu der Passage des Beitrages im

"Anlegerschutz-Rechenschaftsbericht für April bis Juli 1995", die

den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe in

Wettbewerbsabsicht gehandelt und damit die Voraussetzungen des § 1

UWG erfüllt, weil Ziel des Beitrages nicht die sachliche

Information des Lesers, sondern seine Diskreditierung gewesen sei.

Óberdies seien die von dem Beklagten aufgestellten

Tatsachenbehauptungen unwahr und die geäußerte Kritik als

Schmähkritik zu werten, weswegen die nachfolgend dargestellten

geltendgemachten Ansprüche auch aus allgemeinem Deliktsrecht

begründet seien.

Nachdem seine Klage zunächst durch Versäumnisurteil abgewiesen

worden war, hat der Kläger b e a n t r a g t,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils

der Kammer vom 14.5.1996 - 31 O 4/96 -

den Beklagten zu verurteilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,

ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu

unterlassen,

sich im geschäftlichen Verkehr zu

Wettbewerbszwecken in Bezug auf ihn, den Kläger, wörtlich oder

sinngemäß wie folgt zu äußern:

"Für die EXX stark gemacht hat sich in

deren Hauszeitschrift übrigens auch K. I. (N.), der früher mit

irreführenden und täuschenden Argumenten englische

Lebensversicherungen promotet hat - und in den letzten Jahren,

quasi als 'Wolf im Schafspelz' sich in Fachpublikationen als

seriöser Honorarberater darstellt."

wie nachfolgend wiedergegeben:

Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang

er Handlungen gemäß Ziffer I.1. bisher begangen hat, und zwar

aufgeschlüsselt nach Monaten unter Angabe von Namen und Anschrift

der Empfänger.

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen

Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I. 1. beschriebene

Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Der Beklagte hat b e a n t r a g t,

das Versäumnisurteil der Kammer vom

14.5.1996 - 31 O 4/96 - aufrechtzuerhalten.

Er hat das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses sowie eine

Wettbewerbsabsicht in Abrede gestellt und vorgetragen, ihm sei es

darum gegangen, sich kritisch mit dem Kläger und seiner

Propagierung britischer Lebensversicherungen sowie des von der EXX

betriebenen Lotteriesystems zu befassen, woran auch ein erhebliches

Interesse der Leser bestehe. Óberdies seien die angegriffenen

Àußerungen ihm erlaubte Wertungen. Soweit sie überhaupt

Tatsachenkerne enthielten, seien diese aus im einzelnen dargelegten

Gründen zutreffend.

Das L a n d g e r i c h t hat das Versäumnisurteil mit der

Begründung aufrechterhalten, eine Wettbewerbsabsicht des Beklagten

habe auf der Grundlage der von der Rechtsprechung hierzu

entwickelten Grundsätze nicht bestanden und die Àußerungen seien

sämtlich von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit

gedeckt. Dabei hat sich die Kammer ausdrücklich auch auf die beiden

oben einleitend erwähnten Veröffentlichungen "Britische

Lebenspolicen - Pfundiges Angebot" in der Zeitschrift "DM" und "Die

Insel lockt" gestützt.

Zur Begründung seiner B e r u f u n g gegen dieses Urteil

wiederholt der Kläger seine Auffassung, der Beklagte habe in

Wettbewerbsabsicht gehandelt. Es sei schon nicht ersichtlich,

woraus sich das journalistische Interesse des Beklagten an der

Veröffentlichung ergeben solle, zumal er sich nur in einer

Hauszeitschrift geäußert habe. Zudem habe der Beitrag auch nichts

mit den Vorwürfen zu tun, die der Beklagte gegen die EXX erhoben

habe. Die Wettbewerbsabsicht sei auch deswegen zu vermuten, weil

der Beklagte ihn ohne jede Begründung schlecht gemacht habe.

Der Kläger hält im übrigen seine Auffassung aufrecht, wonach die

einzelnen Àußerungen dem Beklagten nach §§ 823,826,1004 BGB zu

untersagen sind. Auf die Einzelheiten seines Vortrags hierzu wird

in den nachfolgenden Entscheidungsgründen einzugehen sein.

Der Kläger b e a n t r a g t,

das Urteil des Landgerichts Köln vom

29.10.1996 aufzuheben und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu

entscheiden;

Der Beklagte b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag

und

verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die

gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die nebst ihren Anlagen

sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,

weil dem Kläger die geltendgemachten Ansprüche unter keinem in

Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.

Es bestehen zunächst keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus

§§ 1 oder 14 UWG.

Es ist aus den von dem Beklagten in beiden Instanzen dargelegten

Gründen schon sehr zweifelhaft, ob die Parteien sich überhaupt als

Wettbewerber am Markt gegenüberstehen und der Kläger nicht -

jedenfalls inzwischen - tatsächlich nur als Vertreiber

verschiedener Anlagen tätig ist. Zumindest ist nicht ersichtlich,

daß der Kläger sich auch - wie der Beklagte - journalistisch gerade

kritisch mit verschiedenen Anlageformen und -angeboten auf dem

Markt auseinandersetzt, was ihn jedenfalls zu einem Wettbewerber

des Beklagten machen würde. Schließlich wird dem Kläger in der

beanstandeten Passage des Beitrages auch nicht etwa eine irgendwie

geartete Kritik an einer bestimmten Anlageform, wie sie für die

Publikationen des Beklagten typisch ist, sondern gerade deren

Propagierung vorgeworfen. Der Senat läßt ausdrücklich offen, ob

trotz dieser Zweifel wegen der bisherigen Veröffentlichungen des

Klägers zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis (noch)

besteht. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, fehlt es für

wettbewerbsrechtliche Ansprüche jedenfalls an dem erforderlichen

Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht des Beklagten.

Angesichts der Tatsache, daß die angegriffene Textpassage

Bestandteil einer Presseveröffentlichung ist, wird die

Wettbewerbsabsicht nicht mit Blick auf das - unterstellte -

Wettbewerbsverhältnis vermutet, sondern ist sie im einzelnen unter

Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu prüfen.

Dies hat bereits das Landgericht auf den Seiten 9-11 der

angefochtenen Entscheidung ausführlich und unter Bezugnahme auf die

einschlägige gefestigte Rechtsprechung des BGH begründet. Hierauf

wird ohne ergänzende Ausführungen gem. § 543 Abs.2 S.2 ZPO Bezug

genommen, zumal der Kläger diesen Ausgangspunkt nicht angreift,

sondern (auf S.3 der Berufungsbegründung) ausdrücklich teilt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Landgericht auch

unter zutreffender Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis

gelangt, daß der Artikel und speziell auch die angegriffenen

Àußerungen von der Absicht des Beklagten getragen waren, die

Leserschaft sachbezogen über die Aktivitäten des Klägers zu

informieren. Das gilt auch ungeachtet der - auf den Seiten 11 f des

Urteils angesprochenen - Erkenntnisse der Kammer aus dem früheren

Verfahren 31 O 756/95 LG Köln, dessen Akten der Senat nicht

beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.

Gegenstand der beanstandeten Passage ist in erster Linie die die

EXX betreffende Aussage. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, daß

unmittelbar vorher über das oben erwähnte gerichtliche Verbot, mit

dem der EXX elf teilweise wörtlich wiedergegebene Werbebehauptungen

untersagt worden seien, und die Einstellung der Berliner

Verbraucherzentrale zur EXX sowie über die Person des Initiators

der EXX berichtet wird und sich hieran die angegriffene Darstellung

anschließt, daß auch der Kläger sich in bestimmter Weise "für die

EXX stark gemacht" habe.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann kein Zweifel daran

bestehen, daß ein - sogar erhebliches - journalistisches Interesse

des Beklagten an den - angenommenen - Aktivitäten des Klägers für

die EXX und ein ebensolches Informationsbedürfnis der Leserschaft

bestand. Der Beklagte hat sich zum Ziel gesetzt, aus dem

Blickwinkel des Anlegerschutzes kritisch über auf dem Markt

befindliche Anlageformen zu berichten. Daß für ihn unter diesem

Gesichtspunkt aller Anlaß bestand, über ein Unternehmen und die es

fördernden Personen zu berichten, dessen Initiator wegen

Kreditbetruges verurteilt worden war und gegen das in dem

beschriebenen Verfahren wegen irreführender Werbung eine

einstweilige Verfügung erlassen worden war, liegt so sehr auf der

Hand, daß der Senat hierzu von weiteren Ausführungen absieht.

Nichts anderes gilt aber auch für die weiteren Passagen, die

sich auf die Promotion englischer Versicherungen durch den Kläger

beziehen und diesen als "Wolf im Schafspelz" bezeichnen. Das ergibt

sich schon daraus, daß diese - lediglich in einem Nebensatz

formulierten - Àußerungen im unmittelbaren Kontext zu der

Behauptung über die Förderung der EXX stehen und damit offenkundig

dem Ziel dienen, durch die Einschätzung des Klägers ebenfalls die

EXX zu charakterisieren. Óberdies sind beide Aussagen auch für sich

genommen nicht ohne sachlichen Hintergrund gemacht worden, sondern

betreffen Vorgänge, die ihrerseits im Rahmen des Anlagegeschäftes

von erheblicher Bedeutung und damit für die Leserschaft von

Interesse sind. Das gilt nicht nur für die Promotion englischer

Lebensversicherungen und die Einschätzung der hierbei von dem

Kläger verwendeten Argumente, sondern auch für die

Charakterisierung der Person des Klägers als "Wolf im Schafspelz",

weil beide Einschätzungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auf

dem Anlagemarkt stehen und dem Leser auch dazu dienen können, sich

eine Meinung über die Qualität der von dem Kläger propagierten

Anlagen zu bilden.

Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Argumentation des

Klägers ohne Bedeutung, daß die beiden oben erwähnten gegen ihn

gerichteten Artikel im Gerlach-Report (Anlagen K 3 und B 15), auf

die die Kammer sich zusätzlich gestützt hat, schon eine Weile

zurücklagen und überdies dem Beklagten gerichtlich untersagt worden

war, seine Àußerungen im Gerlach-Report vom 29.11. 1991 zu

wiederholen. Denn unabhängig hiervon besteht aus den vorstehenden

Gründen kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Beklagte könnte die

Àußerungen in der - zudem im Vordergrund stehenden - Absicht getan

haben, einen Wettbewerb zu dem Kläger zu fördern.

Das kann auch nicht damit belegt werden, daß der Kläger entgegen

der Darstellung in dem Artikel lediglich in der Hauszeitschrift der

EXX einen Beitrag über den Verbraucherschutz veröffentlicht und im

übrigen nur Beratungen in der Àffentlichkeitsarbeit erbracht hat.

Denn es stellt - worauf noch näher einzugehen ist - eine reine

Wertung dar, ob in dieser Tätigkeit auch eine Förderung der EXX zu

sehen ist. Zudem kann die Formulierung ohne weiteres auf einer

Verwechslung der Holding EXX mit der Vertriebsgesellschaft EXX

beruhen. Der Bereich der sachbezogenen Berichterstattung ist

ersichtlich auch nicht deswegen verlassen worden, weil - wie der

Kläger vorträgt - der angesprochene, von ihm verfaßte Beitrag sich

nicht mit den von dem Beklagten gegen die EXX erhobenen Vorwürfen

befaßt hat. Auch wenn dem so sein sollte, war der Hinweis auf die

Förderung des Unternehmens nämlich aus den vorstehenden Gründen von

journalistischem Interesse und dem Ziel der sachbezogenen

Information der Leserschaft getragen.

Schließlich kann eine Wettbewerbsabsicht entgegen der Auffassung

des Klägers auch nicht daraus hergeleitet werden, daß er in dem

Artikel ohne jede Begründung schlecht gemacht werde.

Denn dies läßt sich nicht feststellen. Soweit der Kläger durch

den Vorwurf, er habe sich für die EXX starkgemacht, herabgewürdigt

wird, ergibt sich der Hintergrund des Vorwurfes aus der Erwähnung

des von ihm verfaßten Artikels. Soweit in dem Vorwurf der

irreführenden und täuschenden Argumente und dem Vergleich des

Klägers mit dem "Wolf im Schafspelz" eine Herabwürdigung liegt, ist

der Sachbezug in der ausdrücklichen Angabe seiner Promotion

englischer Lebensversicherungen ebenfalls erkennbar und

ausreichend. Es würde eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der

im Rahmen der Drittwirkung der Grundrechte auch im

Privatrechtsverhältnis der Parteien zu berücksichtigenden

Pressefreiheit darstellen, von dem Kläger zu verlangen, Kritik nur

in einer solchen Form zu äußern, daß jeweils im Zusammenhang mit

der kritisierenden Formulierung deren gesamter sachlicher

Hintergrund mitgeteilt wird.

Die knappe, von einem teilweise nur andeutenden Stil geprägte

Darstellungsweise der Kritik vermag im übrigen auch deswegen die

behauptete Wettbewerbsabsicht nicht zu belegen, weil sie den

gesamten Artikel - und sämtliche übrigen Artikel in den in diesem

Verfahren vorgelegten Veröffentlichungen des Beklagten - ausmacht

und nicht angenommen werden kann, daß dieser in Wettbewerbsabsicht

zu allen von ihm angegriffenen Personen gehandelt hätte.

Scheiden aus den vorstehenden Gründen wettbewerbsrechtliche

Ansprüche zumindest wegen Fehlens einer Wettbewerbsabsicht aus, so

steht dem Kläger der Unterlassungsanspruch auch weder aus §§ 823

Abs.1 und 2, 1004 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB, noch aus § 826 BGB

zu.

Die angegriffenen Àußerungen stellen sämtlich Meinungsäußerungen

dar, die sich in dem weit zu ziehenden Rahmen der Meinungsfreiheit

halten und deren Tatsachenkern, soweit ein solcher vorhanden ist,

abgesehen von der sogleich zu erörternden unbedeutenden

Verwechslung der EXX mit der EXX, zutrifft. Wegen der bei der

Beurteilung anzuwendenden Grundsätze verweist der Senat erneut gem.

§ 543 Abs.2 S.2 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer,

und zwar auf Seite 13 ihrer Entscheidung unter II., denen nichts

hinzuzufügen ist, zumal der Kläger ebenfalls diese Grundsätze

seiner Berufungsbegründung zugrundelegt. Sämtliche angegriffenen

Àußerungen sind danach nicht zu beanstanden, sondern müssen von dem

Kläger hingenommen werden.

I.

Das gilt zunächst für die Formulierung: "Für die EXX stark

gemacht hat sich in deren Hauszeitschrift übrigens auch K. I.

(N.)".

Allerdings trifft der Vorwurf des Klägers zu, daß diese Aussage

in einem Teil unzutreffend ist. Die Veröffentlichung ist nämlich

nicht in der Hauszeitschrift der EXX erfolgt. Trotz dieser

Unrichtigkeit, die nach dem Vortrag des Klägers in der

Berufungsverhandlung Hauptmotiv seines weiteren Vorgehens gegen den

Beklagten ist, ist der geltendgemachte Unterlassungsanspruch nicht

begründet. Denn der Kläger hat den betreffenden Artikel

geschrieben, wenn auch nicht in einer Hauszeitschrift der EXX,

sondern einer solchen der EXX. Angesichts des Umstands, daß mithin

lediglich die Hauszeitschrift der falschen Gesellschaft zugeordnet

worden ist, hätte es dem Kläger oblegen, darzulegen aus welchem

Grunde er gerade dadurch in seiner Ehre verletzt worden sei, daß

die Hauszeitschrift nicht - wie es zutreffend gewesen wäre - als

eine solche der EXX, sondern unrichtig als eine solche der EXX

bezeichnet worden ist. Derartige Gründe hat weder der Kläger

vorgetragen, noch sind sie angesichts des Umstandes überhaupt

vorstellbar, daß es sich bei der EXX um die zu der EXX gehörende

Vertriebsgesellschaft handelt, die die Aufgabe hat, das von der

gesamten Unternehmensgruppe, also insbesondere auch von der EXX als

der Holdinggesellschaft, verfolgte Projekt zu vertreiben.

Mit dem Landgericht ist die Formulierung, der Kläger habe "sich

für die EXX stark gemacht" als - wenn auch von einem Tatsachenkern

getragene - Meinungsäußerung anzusehen, die ersichtlich die Grenze

zur Schmähkritik nicht überschreitet. Die Àußerung enthält die

Tatsachenbehauptung, daß der Kläger (durch einen Beitrag in der

Zeitschrift) die EXX in irgendeiner Weise gefördert habe. Das

trifft indes ungeachtet seines Inhalts deswegen zu, weil der Kläger

tatsächlich einen Artikel in der Hauszeitschrift der EXX

geschrieben hat. Soweit der Beklagte dieses Verfassen des Artikels

als "für die EXX starkmachen" bezeichnet hat, liegt darin eine

nicht angreifbare Wertung. Das gilt unabhängig davon, welchen

Inhalt der Artikel hatte. Es ist nämlich bereits von der

Meinungsfreiheit gedeckt, das bloße Veröffentlichen eines Beitrages

als solches, wenn es in der Hauszeitschrift eines Unternehmens

geschieht, als ein "sich stark machen" für dieses Unternehmen zu

bezeichnen. Denn in aller Regel wird durch derartige Beiträge die

wirtschaftliche Tätigkeit des betreffenden Unternehmens - zumindest

in einem weiteren Sinne - gefördert, zumal das Unternehmen allein

darüber entscheidet, welche Beiträge von welchen Autoren in der

Hauszeitschrift veröffentlicht werden. Auch in diesem Zusammenhang

ist im übrigen die soeben erörterte unrichtige Zuordnung der

Zeitschrift unbedeutend, weil eine Veröffentlichung in einer

Hauszeitschrift der EXX wegen des Verbundes der beiden

Gesellschaften auch der EXX zugutekommt.

Es kommt hinzu, daß die von ihm selbst in dem als Anlage B 21

bei den Akten befindlichen Schreiben angeführte Tätigkeit des

Klägers als Berater des Aufsichtsrates der EXX-Corp. ohne weiteres

als ein "sich stark machen" u.a. für die EXX bezeichnet werden

kann. Aus diesem Grunde wäre die Berufung bezüglich des Vorwurfes,

der Kläger habe sich für die EXX stark gemacht, auch dann

zurückzuweisen, wenn nicht aus den soeben dargelegten Gründen schon

der Artikel in der Zeitschrift der EXX die Aussage rechtfertigen

würde. Der Kläger macht sich durch seine Beratertätigkeit zwar

nicht in einer Zeitschrift und auch nicht in der Hauszeitschrift

der EXX, wohl aber auf andere Weise für die EXX stark. Schon aus

diesem Grunde ist indes sein auf eine Ehrschutzverletzung

gestützter Unterlassungsanspruch unbegründet. Denn der Kläger wird

nicht dadurch in seiner Ehre verletzt, daß der Beklagte seine

Förderung der EXX einem Zeitungsartikel zuschreibt, während die

Förderung tatsächlich in der Beratertätigkeit des Klägers

liegt.

II.

Hinzunehmen ist auch die auf den Kläger bezogene Formulierung:

"...,der früher mit irreführenden und täuschenden Argumenten

englische Lebensversicherungen promotet hat...".

Soweit diese Aussage den Tatsachenkern enthält, der Kläger habe

den Abschluß von britischen Lebensversicherungen propagiert, trifft

dieser zu. Der Kläger hat in der von ihm verfaßten Broschüre

"Britische Lebensversicherungen für Deutsche - Hit oder Niete€"

nämlich - wegen angeblich zu erwartender hoher Renditen - britische

Lebensversicherungen als für den deutschen Anleger interessant

dargestellt. Das ergibt sich im einzelnen z.B. aus Formulierungen

auf den Seiten 4 und 30 und durchzieht im übrigen die gesamte

Broschüre. Der Senat sieht hierzu von einer näheren Begründung ab,

weil der Kläger (auf S.9 der Berufungsbegründung) selbst vorträgt,

seine Recherchen hätten ergeben, daß der Abschluß von britischen

Lebensversicherungen für Deutsche interessant sein könne, und er

habe dieses Ergebnis in der Broschüre zusammengefaßt. Die Wertung

des Beklagten, der Kläger habe bei der Propagierung britischer

Lebensversicherungen "irreführende und täuschende Argumente"

gebraucht, stellt ersichtlich eine - ebenfalls die Grenzen zur

Schmähkritik offenkundig nicht überschreitende - Meinungsäußerung

dar. Diese ist aus den nachfolgenden Gründen hinzunehmen.

Es ist zunächst schon nicht angreifbar, wenn der Beklagte - wie

er in der Berufungserwiderung vorträgt - durch die Ausführungen in

der Broschüre das Währungsrisiko als "geschönt" ansah, und bereits

deswegen die angegriffenen Formulierungen für angebracht hielt,

zumal schon in dieser Broschüre, etwa auf S.14 unten, die

Währungsrisiken eher verharmlost werden.

Óberdies führt der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht den

von ihm als Anlage B 25 vorgelegten Artikel "Britische

Lebenspolicen - Pfundiges Angebot" aus der Zeitschrift "DM" an.

Darin ist aus den von ihm in erster Instanz dargelegten Gründen

(S.26 ff der Klageerwiderung = Bl.121 ff d.A.), auf die ergänzend

verwiesen wird, das Währungsrisiko deutlich zu niedrig angegeben

worden: während nämlich in der Beispielsrechnung auf S.118 des

Artikels und im Text auf S.116 von einem niedrigsten zu erwartenden

Kurs des englischen Pfundes von 2,77 DM ausgegangen worden ist,

betrug der Kurs z.B. im April 1996 etwa 2,25 DM für ein englisches

Pfund, was einem Verlust von etwa 20% gegenüber dem nach der

Beispielsrechnung denkbar ungünstigsten Kurs von 2,77 DM

entspricht. Der Senat sieht hierzu von weiteren Darlegungen ab,

weil der Kläger dem erwähnten dezidierten Vortrag des Beklagten

nicht im einzelnen entgegengetreten ist. Daß diese Verharmlosung

des Währungsrisikos den Beklagten berechtigte, im Rahmen einer

Presseveröffentlichung die Argumente des Klägers für britische

Lebensversicherungen als "irreführend und täuschend" zu bezeichnen,

ist angesichts des dargestellten hohen Irreführungs- und

Täuschungspotentials bezüglich des Währungsrisikos so offenkundig,

daß es keiner weiteren Begründung bedarf.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Beklagte sich zur

Rechtfertigung seiner Formulierungen auch nicht nur - was indes

schon ausreichend wäre - auf die Broschüre "Britische

Lebensversicherungen für Deutsche - Hit oder Niete€" des Klägers,

sondern auch auf den soeben erörterten Artikel "Britische

Lebenspolicen - Pfundiges Angebot" aus der Zeitschrift "DM"

stützen. Der Kläger hat diesen Artikel nämlich zwar nicht selbst

geschrieben, über den "Arbeitskreis Finanzinformation" aber dem

betreffenden Redakteur der Zeitschrift "DM" die hierfür notwendigen

Informationen einschließlich derjenigen über das Wechselkursrisiko

überlassen. Dem dies im einzelnen darlegenden Vortrag des Beklagten

hat er nämlich nicht widersprochen.

Der Beklagte hat in der Klageerwiderung (S.29 = Bl.124)

behauptet, der Chefredakteur der Zeitschrift habe ihm gegenüber

erklärt, der Redakteur, der den Beitrag ausgearbeitet habe, habe

bei der Recherche weitestgehend auf Informationen zurückgegriffen,

die ihm ein "Arbeitskreis Finanzinformation" durch den Kläger

erteilt habe. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.5.1996

(S.13 = Bl.160) lediglich erwidert, er habe dem Redakteur damals

eine Vergleichsrechnung deutscher Lebensversicherer sowie eine

Liste von deutschsprechenden britischen Brokern übersandt, mehr sei

nicht geschehen. Mit diesem Vortrag hat der Kläger gerade nicht

bestritten, die Informationen übersandt zu haben, auf die der

Beklagte seine Vorwürfe stützt. Denn zu der Vergleichsrechnung

gehört - sogar als wesentliches Element - gerade die Rentabilität

von britischen Lebensversicherungen, um die es in dem Artikel

ersichtlich ging. Insbesondere hat der Kläger auch nicht

ausdrücklich bestritten, die Zahlen geliefert zu haben, zu denen

der Beklagte in der Klageerwiderung die massiven und berechtigten

Vorwürfe erhoben hatte. Das hätte sich jedoch aufgedrängt, wenn der

Kläger die Angaben nicht gemacht gehabt hätte. Denn auf die mit

diesen Zahlenangaben verbundenen Risiken war der

streitgegenständliche Vorwurf des Beklagten in der Klageerwiderung

umfangreich, ins einzelne gehend und nachvollziehbar gestützt

worden (S.26-29 = Bl.121 ff). Es kommt hinzu, daß der Kläger auch

nicht etwa im Berufungsverfahren konkret bestreitet, die

maßgeblichen Zahlen dem Redakteur übermittelt zu haben, obwohl das

Landgericht ihm in dem angefochtenen Urteil - aus den vorstehenden

Gründen zu Recht - trotz seines Vortrages den Artikel zugerechnet

hat und dieser die angriffenen Aussagen ohne weiteres rechtfertigt.

Der Kläger trägt hierzu in der Berufungsbegründung nur vor, er habe

u.a. für diesen Artikel "lediglich Teile seiner Recherchen zur

Verfügung gestellt". Das besagt angesichts der Behauptung des

Beklagten, der Redakteur habe weitestgehend auf seine Informationen

zurückgegriffen, gerade nicht, daß die Angaben über das

Wechselkursrisiko nicht von ihm stammten. Im übrigen stimmt der

Vortrag des Klägers über den Umfang seiner Mitwirkung an dem

Artikel in beiden Instanzen auch nicht überein.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlaß, den von dem Kläger

benannten Zeugen K. über die in sein Wissen gestellten Tatsachen zu

vernehmen. Daß der Kläger den Artikel nicht selbst geschrieben hat,

ist unstreitig und die Annahme, er sei für ihn nicht

verantwortlich, ist als Rechtsfrage einer Beweisaufnahme nicht

zugänglich. Im übrigen würde sich eine - ohnehin auch nicht

beantragte - etwaige Vernehmung des Zeugen K. über den Umfang der

dem Redakteur zur Verfügung gestellten Teile der Recherchen des

Klägers mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen als unzulässige

Erhebung eines Ausforschungsbeweises darstellen.

Schließlich rechtfertigt auch der Artikel "Die Insel lockt"

(Bl.25-27) - ungeachtet der Tatsache, daß sich der Beklagte nicht

ausdrücklich auch auf ihn berufen hat - ohne weiteres die

beanstandeten Vorwürfe des Beklagten. Er enthält nämlich (auf

seiner ersten Seite) bezüglich des Währungsverhältnisses ebenfalls

die aus den obigen Gründen irreführende Darstellung eines

"festgelegten Korridors ... zwischen 2,77 DM und 3,13 DM". Auch

dieser Artikel ist dem Kläger zuzurechnen, obwohl er nunmehr

bestreitet, ihn selbst verfaßt zu haben. Der Kläger hat mit der

Klageschrift im Rahmen des Anlagenkonvolutes 1 auch diese

Veröffentlichung als von ihm verfaßt und veröffentlicht vorgelegt.

Er hat diese Darstellung in erster Instanz auch nicht widerrufen.

Seine nunmehr auch zu diesem Artikel aufgestellte Behauptung, er

habe "lediglich Teile seiner Recherchen zur Verfügung gestellt"

vermag vor diesem Hintergrund aus den vorstehenden Gründen nichts

daran zu ändern, daß ihm die irreführenden Informationen

zuzurechnen sind. Insbesondere nachdem das Landgericht seine

Entscheidung auch auf die in diesem Artikel enthaltene

Fehlinformation gestützt hatte, hätte es dem Kläger nämlich auch

bezüglich dieses Artikels oblegen, im einzelnen darzulegen, welche

Informationen von ihm bzw. nicht von ihm stammten. Die Vernehmung

des anscheinend zu diesem Artikel benannten Zeugen H. kommt aus den

vorstehend bezüglich der Benennung des Zeugen K. dargelegten

Gründen nicht in Betracht.

Auch in dem oben angeführten Artikel "leben britisch" in der

Zeitschrift "Cash" hat der Kläger das Währungsrisiko - mit Blick

auf die positiven Auswirkungen eines Kursverlustes des englischen

Pfund auf die Höhe der Prämien - als nicht bedeutend dargestellt.

Auch diese Àußerungen dürften im Rahmen der weit zu fassenden

Meinungsfreiheit die beanstandeten Angriffe rechtfertigen. Dies

kann jedoch dahinstehen, weil dem Kläger schon aus den vorstehend

dargestellten Gründen ein Unterlassungsanspruch gegen die auf ihn

bezogene Formulierung "...,der früher mit irreführenden und

täuschenden Argumenten englische Lebensversicherungen promotet

hat..." nicht zusteht.

III.

Schließlich ist auch die letzte angegriffene Àußerung, wonach

der namentlich benannte Kläger "in den letzten Jahren, quasi als

'Wolf im Schafspelz' sich in Fachpublikationen als seriöser

Honorarberater darstellt" als aus Rechtsgründen hinzunehmende

Meinungsäußerung nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich

nicht im Sinne einer Schmähkritik um eine grundlos geäußerte bloße

Abqualifizierung des Klägers.

Das ergibt sich ohne weiteres aus dem vorstehend erläuterten

Zusammenhang. Wenn nämlich aller Anlaß bestand, dem Kläger die

Propagierung zweifelhafter Anlagen teils mit irreführenden Angaben

vorzuwerfen, so handelte es sich um eine zulässige und aus der

Sicht des Beklagten sogar naheliegende Wertung, ihn angesichts

seines seriös wirkenden Auftretens als Honorarberater als "Wolf im

Schafspelz" zu bezeichnen.

Ist aus den vorstehenden Gründen der Unterlassungsanspruch unter

keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, so stehen dem Kläger

auch weder Schadensersatz- noch Auskunftsansprüche zu, weil aus

denselben Gründen auch deren Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer des Klägers

entspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 300.000,00 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 06.03.1998
Az: 6 U 244/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dbff8f66f6fb/OLG-Koeln_Urteil_vom_6-Maerz-1998_Az_6-U-244-96




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