Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 6. März 1998
Aktenzeichen: 6 U 244/96
(OLG Köln: Urteil v. 06.03.1998, Az.: 6 U 244/96)
1. Ein Presseorgan, das sich zum Ziel gesetzt hat, unter dem Blickwinkel des Anlegerschutzes über auf dem Markt befindliche Anlageformen zu berichten, und/oder sein Herausgeber handeln in der Regel auch dann nicht in Wettbewerbsabsicht, wenn die publizierten Beurteilungen hierzu, über einschlägige anderweitige Veröffentlichungen zum Thema, sowie über deren namentlichen benannten Verfasser aggressiv, scharf und z. T. boshaft gehalten sind.
2. Die gegen einen namentlich benannten Journalisten gerichtete Veröffentlichung in einem Presseorgan, das sich dem Anlegerschutz verschrieben hat "Für die E.. stark gemacht hat sich in deren Hauszeitung übrigens auch K...I...(N...), der früher mit irreführenden und täuschenden Argumenten englische Lebensversicherungen promotet hat - und in den letzten Jahren, quasi als Wolf im Schafspelz, sich in Fachpublikationen als seriöser Honorarberater darstellt" stellt in all ihren Elementen Meinungsäußerungen dar, die sich in dem weit zu ziehenden Rahmen der Meinungsfreiheit halten, wenn ihr zugrundeliegende Tatsachenkerne - sofern vorhanden - zutreffen.
Tenor
1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.1996 ver-kündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 4/96 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 18.000 DM oder Hinterlegung dieses Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Dem Kläger wird auf seinen Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.4.) Die Beschwer des Klägers wird auf 300.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist u.a. als Versicherungsberater und
Versicherungsmakler tätig. Óberdies veröffentlichte er zumindest
früher in verschiedenen Fachorganen auf dem Finanzmarkt - wie
insbesondere der Zeitschrift "Mein Geld" - Beiträge zu
unterschiedlichen Themen und bezeichnet sich deshalb auch als
"freier Fachjournalist".
Der Beklagte befaßt sich mit der Analyse von auf dem Finanzmarkt
angebotenen Anlagen und veröffentlicht dazu kritische Beiträge.
Dies ist früher in dem nach ihm bezeichneten "Gerlach-Report"
geschehen und erfolgt nunmehr in anderen Organen. So gibt der
Beklagte inzwischen bundesweit die Publikation "Direkter
Anlegerschutz/Transparenz und Qualität im
Finanzdienstleistungsvertrieb" heraus. Er hat sich in der
Vergangenheit schon mehrfach kritisch mit der Tätigkeit des Klägers
auseinandergesetzt. Hierzu wird beispielhaft auf den als (gesondert
geheftete) Anlage B 15 in Kopie vorgelegten Beitrag im
"Gerlach-Report" 24/91 vom 14.6.1991 und auf den weiteren aus der
Anlage K 3 (= Bl.69 ff) ersichtlichen Artikel im "Gerlach-Report"
48/91 vom 29.11.1991 Bezug genommen, gegen den der Kläger im
Verfahren 31 O 644/91 LG Köln die ebenfalls aus jener Anlage
ersichtliche einstweilige Verfügung vom 17.12.1991 erwirkt hat.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die in dem
nachfolgend darzustellenden Unterlassungsantrag des Klägers
wiedergegebene Àußerung des Beklagten auf S.5 in dem von diesem
ebenfalls herausgegebenen "Anlegerschutz-Rechenschaftsbericht für
April bis Juli 1995", wegen dessen vollständigen Wortlautes auf die
Anlage K 2 (= Bl. 48 ff) verwiesen wird. Der Kläger macht wegen
dieser Àußerung Unterlassungs- und Folgeansprüche u.a. aus § 1 UWG
geltend. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte in
Wettbewerbsabsicht gehandelt hat und ob dem Kläger
allgemeindeliktsrechtliche Ansprüche zustehen. Die von dem Kläger
beanstandete Àußerung hat folgenden Hintergrund:
Der Kläger befaßte sich früher im Rahmen seiner
Veröffentlichungen über Themen des Finanz- und Anlagemarktes auch
mit der Rentabilität und Sicherheit von britischen
Lebensversicherungen für deutsche Anleger. Insbesondere
veröffentlichte er die als Anlage K 14 (in Hülle hinter Bl.165) bei
den Akten befindliche Broschüre "Britische Lebensversicherungen für
Deutsche - Hit oder Niete€". In dieser Broschüre sind -
insbesondere ab S.11 - Ausführungen über das in diesem Zusammenhang
bestehende Währungsrisiko gemacht worden. Der Kläger wirkte
darüberhinaus u.a. an 2 weiteren Veröffentlichungen zum Thema
"Britische Lebensversicherungen für Deutsche" mit, indem er dem
jeweiligen Verfasser Material zur Verfügung stellte. Die Parteien
streiten darüber, in welchem Umfange dies geschehen ist. Es handelt
sich zum einen um den Beitrag "Britische Lebenspolicen - Pfundiges
Angebot" in der Zeitschrift "DM" und zum anderen um den Beitrag
"Die Insel lockt", wegen deren Wortlautes auf die Ablichtungen
Bl.20-23 und Bl.25-27 Bezug genommen wird. In beiden Beiträgen ist
ebenfalls zu dem Währungsrisiko Stellung genommen worden.
Darüberhinaus ist von dem Kläger zum Thema noch in der Zeitschrift
"Cash" der Beitrag "Leben britisch" erschienen, wegen dessen
Wortlautes auf die Kopie Bl.36 f verwiesen wird. Anlaß für die im
vorliegenden Verfahren von dem Kläger beanstandeten Àußerungen war
neben dessen Verlautbarungen über das Währungsrisiko bei dem
Abschluß britischer Lebensversicherungen auch folgender
Umstand:
Der Kläger war - und ist, ohne daß dies für das Verfahren von
Bedeutung wäre, offenbar noch heute - für die "EXX E. X. Holding
Ltd.Inc." (zukünftig kurz: "EXX") tätig. Bei diesem Unternehmen
handelt es sich um eine im Jahre 1990 in den USA gegründete
Aktiengesellschaft. Die von dieser Holding- Gesellschaft umfaßten
Gesellschaften, zu denen als Vertriebsgesellschaft die in den
Niederlanden ansässige "EXX E. X. Consultants C.V." (zukünftig
kurz: "EXX") gehört, befassen sich mit dem Aufbau einer privaten,
als "European Lottery Society" bezeichneten Lotteriegesellschaft
und mit deren Betrieb. Der Initiator des Projekts ist auf Grund von
dessen Bewerbung und der Versendung eines Aktionärsbriefes mit
unzutreffenden Angaben durch das aus der - lose gehefteten - Anlage
B 18 ersichtliche Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.5.1993 -
(514) 1 Bt Js 73/91 (21/92) - wegen Kreditbetruges zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Jahre 1995 ist der EXX in
einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in 2
Instanzen (16 O 151/95 LG Berlin und 5 U 4325/95 KG) die Bewerbung
des Projektes mit bestimmten Behauptungen untersagt worden, weil
diese irreführend seien. Beide Entscheidungen sind in dem ebenfalls
u.a. von dem Beklagten herausgegebenen "Eildienst A i F
Aufklärungspflichten im Finanzdienstleistungsvertrieb" auszugsweise
wiedergegeben worden. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die
lose gehefteten Anlagen B 16 und B 17 Bezug genommen, die diese
Abdrucke enthalten.
Der Kläger hat sich in einem aus der Anlage B 21 ersichtlichen,
an die inzwischen den "Gerlach-Report" herausgebende "Deutsches
Finanzdienstleistungszentrum GmbH" gerichteten Schreiben, das in
Kopie als dessen Seite 15 auch Bestandteil des angefochtenen
Urteils ist, als tätiger "Berater des zehnköpfigen Aufsichtsrats
der EXX-Corp." bezeichnet.
In der Ausgabe 2/95 der von der EXX herausgegebenen "EXX-Corp.
News" veröffentlichte der Kläger unter der Óberschrift "Wer schützt
uns vor dem Verbraucherschutz€" einen Artikel, in dem angebliche
Fehlleistungen von Verbraucherschutzorganisationen kritisiert
wurden. Dieser teilweise aus der lose gehefteten Anlage B 19
ersichtliche Artikel, der in beiden Instanzen von keiner der
Parteien vollständig im Wortlaut vorgelegt worden ist, und die oben
erwähnten Àußerungen über britische Lebensversicherungen waren
Anlaß zu der Passage des Beitrages im
"Anlegerschutz-Rechenschaftsbericht für April bis Juli 1995", die
den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe in
Wettbewerbsabsicht gehandelt und damit die Voraussetzungen des § 1
UWG erfüllt, weil Ziel des Beitrages nicht die sachliche
Information des Lesers, sondern seine Diskreditierung gewesen sei.
Óberdies seien die von dem Beklagten aufgestellten
Tatsachenbehauptungen unwahr und die geäußerte Kritik als
Schmähkritik zu werten, weswegen die nachfolgend dargestellten
geltendgemachten Ansprüche auch aus allgemeinem Deliktsrecht
begründet seien.
Nachdem seine Klage zunächst durch Versäumnisurteil abgewiesen
worden war, hat der Kläger b e a n t r a g t,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils
der Kammer vom 14.5.1996 - 31 O 4/96 -
den Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu
unterlassen,
sich im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken in Bezug auf ihn, den Kläger, wörtlich oder
sinngemäß wie folgt zu äußern:
"Für die EXX stark gemacht hat sich in
deren Hauszeitschrift übrigens auch K. I. (N.), der früher mit
irreführenden und täuschenden Argumenten englische
Lebensversicherungen promotet hat - und in den letzten Jahren,
quasi als 'Wolf im Schafspelz' sich in Fachpublikationen als
seriöser Honorarberater darstellt."
wie nachfolgend wiedergegeben:
Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang
er Handlungen gemäß Ziffer I.1. bisher begangen hat, und zwar
aufgeschlüsselt nach Monaten unter Angabe von Namen und Anschrift
der Empfänger.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen
Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I. 1. beschriebene
Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Der Beklagte hat b e a n t r a g t,
das Versäumnisurteil der Kammer vom
14.5.1996 - 31 O 4/96 - aufrechtzuerhalten.
Er hat das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses sowie eine
Wettbewerbsabsicht in Abrede gestellt und vorgetragen, ihm sei es
darum gegangen, sich kritisch mit dem Kläger und seiner
Propagierung britischer Lebensversicherungen sowie des von der EXX
betriebenen Lotteriesystems zu befassen, woran auch ein erhebliches
Interesse der Leser bestehe. Óberdies seien die angegriffenen
Àußerungen ihm erlaubte Wertungen. Soweit sie überhaupt
Tatsachenkerne enthielten, seien diese aus im einzelnen dargelegten
Gründen zutreffend.
Das L a n d g e r i c h t hat das Versäumnisurteil mit der
Begründung aufrechterhalten, eine Wettbewerbsabsicht des Beklagten
habe auf der Grundlage der von der Rechtsprechung hierzu
entwickelten Grundsätze nicht bestanden und die Àußerungen seien
sämtlich von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit
gedeckt. Dabei hat sich die Kammer ausdrücklich auch auf die beiden
oben einleitend erwähnten Veröffentlichungen "Britische
Lebenspolicen - Pfundiges Angebot" in der Zeitschrift "DM" und "Die
Insel lockt" gestützt.
Zur Begründung seiner B e r u f u n g gegen dieses Urteil
wiederholt der Kläger seine Auffassung, der Beklagte habe in
Wettbewerbsabsicht gehandelt. Es sei schon nicht ersichtlich,
woraus sich das journalistische Interesse des Beklagten an der
Veröffentlichung ergeben solle, zumal er sich nur in einer
Hauszeitschrift geäußert habe. Zudem habe der Beitrag auch nichts
mit den Vorwürfen zu tun, die der Beklagte gegen die EXX erhoben
habe. Die Wettbewerbsabsicht sei auch deswegen zu vermuten, weil
der Beklagte ihn ohne jede Begründung schlecht gemacht habe.
Der Kläger hält im übrigen seine Auffassung aufrecht, wonach die
einzelnen Àußerungen dem Beklagten nach §§ 823,826,1004 BGB zu
untersagen sind. Auf die Einzelheiten seines Vortrags hierzu wird
in den nachfolgenden Entscheidungsgründen einzugehen sein.
Der Kläger b e a n t r a g t,
das Urteil des Landgerichts Köln vom
29.10.1996 aufzuheben und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu
entscheiden;
Der Beklagte b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag
und
verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die nebst ihren Anlagen
sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
weil dem Kläger die geltendgemachten Ansprüche unter keinem in
Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.
Es bestehen zunächst keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus
§§ 1 oder 14 UWG.
Es ist aus den von dem Beklagten in beiden Instanzen dargelegten
Gründen schon sehr zweifelhaft, ob die Parteien sich überhaupt als
Wettbewerber am Markt gegenüberstehen und der Kläger nicht -
jedenfalls inzwischen - tatsächlich nur als Vertreiber
verschiedener Anlagen tätig ist. Zumindest ist nicht ersichtlich,
daß der Kläger sich auch - wie der Beklagte - journalistisch gerade
kritisch mit verschiedenen Anlageformen und -angeboten auf dem
Markt auseinandersetzt, was ihn jedenfalls zu einem Wettbewerber
des Beklagten machen würde. Schließlich wird dem Kläger in der
beanstandeten Passage des Beitrages auch nicht etwa eine irgendwie
geartete Kritik an einer bestimmten Anlageform, wie sie für die
Publikationen des Beklagten typisch ist, sondern gerade deren
Propagierung vorgeworfen. Der Senat läßt ausdrücklich offen, ob
trotz dieser Zweifel wegen der bisherigen Veröffentlichungen des
Klägers zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis (noch)
besteht. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, fehlt es für
wettbewerbsrechtliche Ansprüche jedenfalls an dem erforderlichen
Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht des Beklagten.
Angesichts der Tatsache, daß die angegriffene Textpassage
Bestandteil einer Presseveröffentlichung ist, wird die
Wettbewerbsabsicht nicht mit Blick auf das - unterstellte -
Wettbewerbsverhältnis vermutet, sondern ist sie im einzelnen unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu prüfen.
Dies hat bereits das Landgericht auf den Seiten 9-11 der
angefochtenen Entscheidung ausführlich und unter Bezugnahme auf die
einschlägige gefestigte Rechtsprechung des BGH begründet. Hierauf
wird ohne ergänzende Ausführungen gem. § 543 Abs.2 S.2 ZPO Bezug
genommen, zumal der Kläger diesen Ausgangspunkt nicht angreift,
sondern (auf S.3 der Berufungsbegründung) ausdrücklich teilt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Landgericht auch
unter zutreffender Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis
gelangt, daß der Artikel und speziell auch die angegriffenen
Àußerungen von der Absicht des Beklagten getragen waren, die
Leserschaft sachbezogen über die Aktivitäten des Klägers zu
informieren. Das gilt auch ungeachtet der - auf den Seiten 11 f des
Urteils angesprochenen - Erkenntnisse der Kammer aus dem früheren
Verfahren 31 O 756/95 LG Köln, dessen Akten der Senat nicht
beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.
Gegenstand der beanstandeten Passage ist in erster Linie die die
EXX betreffende Aussage. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, daß
unmittelbar vorher über das oben erwähnte gerichtliche Verbot, mit
dem der EXX elf teilweise wörtlich wiedergegebene Werbebehauptungen
untersagt worden seien, und die Einstellung der Berliner
Verbraucherzentrale zur EXX sowie über die Person des Initiators
der EXX berichtet wird und sich hieran die angegriffene Darstellung
anschließt, daß auch der Kläger sich in bestimmter Weise "für die
EXX stark gemacht" habe.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann kein Zweifel daran
bestehen, daß ein - sogar erhebliches - journalistisches Interesse
des Beklagten an den - angenommenen - Aktivitäten des Klägers für
die EXX und ein ebensolches Informationsbedürfnis der Leserschaft
bestand. Der Beklagte hat sich zum Ziel gesetzt, aus dem
Blickwinkel des Anlegerschutzes kritisch über auf dem Markt
befindliche Anlageformen zu berichten. Daß für ihn unter diesem
Gesichtspunkt aller Anlaß bestand, über ein Unternehmen und die es
fördernden Personen zu berichten, dessen Initiator wegen
Kreditbetruges verurteilt worden war und gegen das in dem
beschriebenen Verfahren wegen irreführender Werbung eine
einstweilige Verfügung erlassen worden war, liegt so sehr auf der
Hand, daß der Senat hierzu von weiteren Ausführungen absieht.
Nichts anderes gilt aber auch für die weiteren Passagen, die
sich auf die Promotion englischer Versicherungen durch den Kläger
beziehen und diesen als "Wolf im Schafspelz" bezeichnen. Das ergibt
sich schon daraus, daß diese - lediglich in einem Nebensatz
formulierten - Àußerungen im unmittelbaren Kontext zu der
Behauptung über die Förderung der EXX stehen und damit offenkundig
dem Ziel dienen, durch die Einschätzung des Klägers ebenfalls die
EXX zu charakterisieren. Óberdies sind beide Aussagen auch für sich
genommen nicht ohne sachlichen Hintergrund gemacht worden, sondern
betreffen Vorgänge, die ihrerseits im Rahmen des Anlagegeschäftes
von erheblicher Bedeutung und damit für die Leserschaft von
Interesse sind. Das gilt nicht nur für die Promotion englischer
Lebensversicherungen und die Einschätzung der hierbei von dem
Kläger verwendeten Argumente, sondern auch für die
Charakterisierung der Person des Klägers als "Wolf im Schafspelz",
weil beide Einschätzungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auf
dem Anlagemarkt stehen und dem Leser auch dazu dienen können, sich
eine Meinung über die Qualität der von dem Kläger propagierten
Anlagen zu bilden.
Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Argumentation des
Klägers ohne Bedeutung, daß die beiden oben erwähnten gegen ihn
gerichteten Artikel im Gerlach-Report (Anlagen K 3 und B 15), auf
die die Kammer sich zusätzlich gestützt hat, schon eine Weile
zurücklagen und überdies dem Beklagten gerichtlich untersagt worden
war, seine Àußerungen im Gerlach-Report vom 29.11. 1991 zu
wiederholen. Denn unabhängig hiervon besteht aus den vorstehenden
Gründen kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Beklagte könnte die
Àußerungen in der - zudem im Vordergrund stehenden - Absicht getan
haben, einen Wettbewerb zu dem Kläger zu fördern.
Das kann auch nicht damit belegt werden, daß der Kläger entgegen
der Darstellung in dem Artikel lediglich in der Hauszeitschrift der
EXX einen Beitrag über den Verbraucherschutz veröffentlicht und im
übrigen nur Beratungen in der Àffentlichkeitsarbeit erbracht hat.
Denn es stellt - worauf noch näher einzugehen ist - eine reine
Wertung dar, ob in dieser Tätigkeit auch eine Förderung der EXX zu
sehen ist. Zudem kann die Formulierung ohne weiteres auf einer
Verwechslung der Holding EXX mit der Vertriebsgesellschaft EXX
beruhen. Der Bereich der sachbezogenen Berichterstattung ist
ersichtlich auch nicht deswegen verlassen worden, weil - wie der
Kläger vorträgt - der angesprochene, von ihm verfaßte Beitrag sich
nicht mit den von dem Beklagten gegen die EXX erhobenen Vorwürfen
befaßt hat. Auch wenn dem so sein sollte, war der Hinweis auf die
Förderung des Unternehmens nämlich aus den vorstehenden Gründen von
journalistischem Interesse und dem Ziel der sachbezogenen
Information der Leserschaft getragen.
Schließlich kann eine Wettbewerbsabsicht entgegen der Auffassung
des Klägers auch nicht daraus hergeleitet werden, daß er in dem
Artikel ohne jede Begründung schlecht gemacht werde.
Denn dies läßt sich nicht feststellen. Soweit der Kläger durch
den Vorwurf, er habe sich für die EXX starkgemacht, herabgewürdigt
wird, ergibt sich der Hintergrund des Vorwurfes aus der Erwähnung
des von ihm verfaßten Artikels. Soweit in dem Vorwurf der
irreführenden und täuschenden Argumente und dem Vergleich des
Klägers mit dem "Wolf im Schafspelz" eine Herabwürdigung liegt, ist
der Sachbezug in der ausdrücklichen Angabe seiner Promotion
englischer Lebensversicherungen ebenfalls erkennbar und
ausreichend. Es würde eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der
im Rahmen der Drittwirkung der Grundrechte auch im
Privatrechtsverhältnis der Parteien zu berücksichtigenden
Pressefreiheit darstellen, von dem Kläger zu verlangen, Kritik nur
in einer solchen Form zu äußern, daß jeweils im Zusammenhang mit
der kritisierenden Formulierung deren gesamter sachlicher
Hintergrund mitgeteilt wird.
Die knappe, von einem teilweise nur andeutenden Stil geprägte
Darstellungsweise der Kritik vermag im übrigen auch deswegen die
behauptete Wettbewerbsabsicht nicht zu belegen, weil sie den
gesamten Artikel - und sämtliche übrigen Artikel in den in diesem
Verfahren vorgelegten Veröffentlichungen des Beklagten - ausmacht
und nicht angenommen werden kann, daß dieser in Wettbewerbsabsicht
zu allen von ihm angegriffenen Personen gehandelt hätte.
Scheiden aus den vorstehenden Gründen wettbewerbsrechtliche
Ansprüche zumindest wegen Fehlens einer Wettbewerbsabsicht aus, so
steht dem Kläger der Unterlassungsanspruch auch weder aus §§ 823
Abs.1 und 2, 1004 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB, noch aus § 826 BGB
zu.
Die angegriffenen Àußerungen stellen sämtlich Meinungsäußerungen
dar, die sich in dem weit zu ziehenden Rahmen der Meinungsfreiheit
halten und deren Tatsachenkern, soweit ein solcher vorhanden ist,
abgesehen von der sogleich zu erörternden unbedeutenden
Verwechslung der EXX mit der EXX, zutrifft. Wegen der bei der
Beurteilung anzuwendenden Grundsätze verweist der Senat erneut gem.
§ 543 Abs.2 S.2 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer,
und zwar auf Seite 13 ihrer Entscheidung unter II., denen nichts
hinzuzufügen ist, zumal der Kläger ebenfalls diese Grundsätze
seiner Berufungsbegründung zugrundelegt. Sämtliche angegriffenen
Àußerungen sind danach nicht zu beanstanden, sondern müssen von dem
Kläger hingenommen werden.
I.
Das gilt zunächst für die Formulierung: "Für die EXX stark
gemacht hat sich in deren Hauszeitschrift übrigens auch K. I.
(N.)".
Allerdings trifft der Vorwurf des Klägers zu, daß diese Aussage
in einem Teil unzutreffend ist. Die Veröffentlichung ist nämlich
nicht in der Hauszeitschrift der EXX erfolgt. Trotz dieser
Unrichtigkeit, die nach dem Vortrag des Klägers in der
Berufungsverhandlung Hauptmotiv seines weiteren Vorgehens gegen den
Beklagten ist, ist der geltendgemachte Unterlassungsanspruch nicht
begründet. Denn der Kläger hat den betreffenden Artikel
geschrieben, wenn auch nicht in einer Hauszeitschrift der EXX,
sondern einer solchen der EXX. Angesichts des Umstands, daß mithin
lediglich die Hauszeitschrift der falschen Gesellschaft zugeordnet
worden ist, hätte es dem Kläger oblegen, darzulegen aus welchem
Grunde er gerade dadurch in seiner Ehre verletzt worden sei, daß
die Hauszeitschrift nicht - wie es zutreffend gewesen wäre - als
eine solche der EXX, sondern unrichtig als eine solche der EXX
bezeichnet worden ist. Derartige Gründe hat weder der Kläger
vorgetragen, noch sind sie angesichts des Umstandes überhaupt
vorstellbar, daß es sich bei der EXX um die zu der EXX gehörende
Vertriebsgesellschaft handelt, die die Aufgabe hat, das von der
gesamten Unternehmensgruppe, also insbesondere auch von der EXX als
der Holdinggesellschaft, verfolgte Projekt zu vertreiben.
Mit dem Landgericht ist die Formulierung, der Kläger habe "sich
für die EXX stark gemacht" als - wenn auch von einem Tatsachenkern
getragene - Meinungsäußerung anzusehen, die ersichtlich die Grenze
zur Schmähkritik nicht überschreitet. Die Àußerung enthält die
Tatsachenbehauptung, daß der Kläger (durch einen Beitrag in der
Zeitschrift) die EXX in irgendeiner Weise gefördert habe. Das
trifft indes ungeachtet seines Inhalts deswegen zu, weil der Kläger
tatsächlich einen Artikel in der Hauszeitschrift der EXX
geschrieben hat. Soweit der Beklagte dieses Verfassen des Artikels
als "für die EXX starkmachen" bezeichnet hat, liegt darin eine
nicht angreifbare Wertung. Das gilt unabhängig davon, welchen
Inhalt der Artikel hatte. Es ist nämlich bereits von der
Meinungsfreiheit gedeckt, das bloße Veröffentlichen eines Beitrages
als solches, wenn es in der Hauszeitschrift eines Unternehmens
geschieht, als ein "sich stark machen" für dieses Unternehmen zu
bezeichnen. Denn in aller Regel wird durch derartige Beiträge die
wirtschaftliche Tätigkeit des betreffenden Unternehmens - zumindest
in einem weiteren Sinne - gefördert, zumal das Unternehmen allein
darüber entscheidet, welche Beiträge von welchen Autoren in der
Hauszeitschrift veröffentlicht werden. Auch in diesem Zusammenhang
ist im übrigen die soeben erörterte unrichtige Zuordnung der
Zeitschrift unbedeutend, weil eine Veröffentlichung in einer
Hauszeitschrift der EXX wegen des Verbundes der beiden
Gesellschaften auch der EXX zugutekommt.
Es kommt hinzu, daß die von ihm selbst in dem als Anlage B 21
bei den Akten befindlichen Schreiben angeführte Tätigkeit des
Klägers als Berater des Aufsichtsrates der EXX-Corp. ohne weiteres
als ein "sich stark machen" u.a. für die EXX bezeichnet werden
kann. Aus diesem Grunde wäre die Berufung bezüglich des Vorwurfes,
der Kläger habe sich für die EXX stark gemacht, auch dann
zurückzuweisen, wenn nicht aus den soeben dargelegten Gründen schon
der Artikel in der Zeitschrift der EXX die Aussage rechtfertigen
würde. Der Kläger macht sich durch seine Beratertätigkeit zwar
nicht in einer Zeitschrift und auch nicht in der Hauszeitschrift
der EXX, wohl aber auf andere Weise für die EXX stark. Schon aus
diesem Grunde ist indes sein auf eine Ehrschutzverletzung
gestützter Unterlassungsanspruch unbegründet. Denn der Kläger wird
nicht dadurch in seiner Ehre verletzt, daß der Beklagte seine
Förderung der EXX einem Zeitungsartikel zuschreibt, während die
Förderung tatsächlich in der Beratertätigkeit des Klägers
liegt.
II.
Hinzunehmen ist auch die auf den Kläger bezogene Formulierung:
"...,der früher mit irreführenden und täuschenden Argumenten
englische Lebensversicherungen promotet hat...".
Soweit diese Aussage den Tatsachenkern enthält, der Kläger habe
den Abschluß von britischen Lebensversicherungen propagiert, trifft
dieser zu. Der Kläger hat in der von ihm verfaßten Broschüre
"Britische Lebensversicherungen für Deutsche - Hit oder Niete€"
nämlich - wegen angeblich zu erwartender hoher Renditen - britische
Lebensversicherungen als für den deutschen Anleger interessant
dargestellt. Das ergibt sich im einzelnen z.B. aus Formulierungen
auf den Seiten 4 und 30 und durchzieht im übrigen die gesamte
Broschüre. Der Senat sieht hierzu von einer näheren Begründung ab,
weil der Kläger (auf S.9 der Berufungsbegründung) selbst vorträgt,
seine Recherchen hätten ergeben, daß der Abschluß von britischen
Lebensversicherungen für Deutsche interessant sein könne, und er
habe dieses Ergebnis in der Broschüre zusammengefaßt. Die Wertung
des Beklagten, der Kläger habe bei der Propagierung britischer
Lebensversicherungen "irreführende und täuschende Argumente"
gebraucht, stellt ersichtlich eine - ebenfalls die Grenzen zur
Schmähkritik offenkundig nicht überschreitende - Meinungsäußerung
dar. Diese ist aus den nachfolgenden Gründen hinzunehmen.
Es ist zunächst schon nicht angreifbar, wenn der Beklagte - wie
er in der Berufungserwiderung vorträgt - durch die Ausführungen in
der Broschüre das Währungsrisiko als "geschönt" ansah, und bereits
deswegen die angegriffenen Formulierungen für angebracht hielt,
zumal schon in dieser Broschüre, etwa auf S.14 unten, die
Währungsrisiken eher verharmlost werden.
Óberdies führt der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht den
von ihm als Anlage B 25 vorgelegten Artikel "Britische
Lebenspolicen - Pfundiges Angebot" aus der Zeitschrift "DM" an.
Darin ist aus den von ihm in erster Instanz dargelegten Gründen
(S.26 ff der Klageerwiderung = Bl.121 ff d.A.), auf die ergänzend
verwiesen wird, das Währungsrisiko deutlich zu niedrig angegeben
worden: während nämlich in der Beispielsrechnung auf S.118 des
Artikels und im Text auf S.116 von einem niedrigsten zu erwartenden
Kurs des englischen Pfundes von 2,77 DM ausgegangen worden ist,
betrug der Kurs z.B. im April 1996 etwa 2,25 DM für ein englisches
Pfund, was einem Verlust von etwa 20% gegenüber dem nach der
Beispielsrechnung denkbar ungünstigsten Kurs von 2,77 DM
entspricht. Der Senat sieht hierzu von weiteren Darlegungen ab,
weil der Kläger dem erwähnten dezidierten Vortrag des Beklagten
nicht im einzelnen entgegengetreten ist. Daß diese Verharmlosung
des Währungsrisikos den Beklagten berechtigte, im Rahmen einer
Presseveröffentlichung die Argumente des Klägers für britische
Lebensversicherungen als "irreführend und täuschend" zu bezeichnen,
ist angesichts des dargestellten hohen Irreführungs- und
Täuschungspotentials bezüglich des Währungsrisikos so offenkundig,
daß es keiner weiteren Begründung bedarf.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Beklagte sich zur
Rechtfertigung seiner Formulierungen auch nicht nur - was indes
schon ausreichend wäre - auf die Broschüre "Britische
Lebensversicherungen für Deutsche - Hit oder Niete€" des Klägers,
sondern auch auf den soeben erörterten Artikel "Britische
Lebenspolicen - Pfundiges Angebot" aus der Zeitschrift "DM"
stützen. Der Kläger hat diesen Artikel nämlich zwar nicht selbst
geschrieben, über den "Arbeitskreis Finanzinformation" aber dem
betreffenden Redakteur der Zeitschrift "DM" die hierfür notwendigen
Informationen einschließlich derjenigen über das Wechselkursrisiko
überlassen. Dem dies im einzelnen darlegenden Vortrag des Beklagten
hat er nämlich nicht widersprochen.
Der Beklagte hat in der Klageerwiderung (S.29 = Bl.124)
behauptet, der Chefredakteur der Zeitschrift habe ihm gegenüber
erklärt, der Redakteur, der den Beitrag ausgearbeitet habe, habe
bei der Recherche weitestgehend auf Informationen zurückgegriffen,
die ihm ein "Arbeitskreis Finanzinformation" durch den Kläger
erteilt habe. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.5.1996
(S.13 = Bl.160) lediglich erwidert, er habe dem Redakteur damals
eine Vergleichsrechnung deutscher Lebensversicherer sowie eine
Liste von deutschsprechenden britischen Brokern übersandt, mehr sei
nicht geschehen. Mit diesem Vortrag hat der Kläger gerade nicht
bestritten, die Informationen übersandt zu haben, auf die der
Beklagte seine Vorwürfe stützt. Denn zu der Vergleichsrechnung
gehört - sogar als wesentliches Element - gerade die Rentabilität
von britischen Lebensversicherungen, um die es in dem Artikel
ersichtlich ging. Insbesondere hat der Kläger auch nicht
ausdrücklich bestritten, die Zahlen geliefert zu haben, zu denen
der Beklagte in der Klageerwiderung die massiven und berechtigten
Vorwürfe erhoben hatte. Das hätte sich jedoch aufgedrängt, wenn der
Kläger die Angaben nicht gemacht gehabt hätte. Denn auf die mit
diesen Zahlenangaben verbundenen Risiken war der
streitgegenständliche Vorwurf des Beklagten in der Klageerwiderung
umfangreich, ins einzelne gehend und nachvollziehbar gestützt
worden (S.26-29 = Bl.121 ff). Es kommt hinzu, daß der Kläger auch
nicht etwa im Berufungsverfahren konkret bestreitet, die
maßgeblichen Zahlen dem Redakteur übermittelt zu haben, obwohl das
Landgericht ihm in dem angefochtenen Urteil - aus den vorstehenden
Gründen zu Recht - trotz seines Vortrages den Artikel zugerechnet
hat und dieser die angriffenen Aussagen ohne weiteres rechtfertigt.
Der Kläger trägt hierzu in der Berufungsbegründung nur vor, er habe
u.a. für diesen Artikel "lediglich Teile seiner Recherchen zur
Verfügung gestellt". Das besagt angesichts der Behauptung des
Beklagten, der Redakteur habe weitestgehend auf seine Informationen
zurückgegriffen, gerade nicht, daß die Angaben über das
Wechselkursrisiko nicht von ihm stammten. Im übrigen stimmt der
Vortrag des Klägers über den Umfang seiner Mitwirkung an dem
Artikel in beiden Instanzen auch nicht überein.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlaß, den von dem Kläger
benannten Zeugen K. über die in sein Wissen gestellten Tatsachen zu
vernehmen. Daß der Kläger den Artikel nicht selbst geschrieben hat,
ist unstreitig und die Annahme, er sei für ihn nicht
verantwortlich, ist als Rechtsfrage einer Beweisaufnahme nicht
zugänglich. Im übrigen würde sich eine - ohnehin auch nicht
beantragte - etwaige Vernehmung des Zeugen K. über den Umfang der
dem Redakteur zur Verfügung gestellten Teile der Recherchen des
Klägers mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen als unzulässige
Erhebung eines Ausforschungsbeweises darstellen.
Schließlich rechtfertigt auch der Artikel "Die Insel lockt"
(Bl.25-27) - ungeachtet der Tatsache, daß sich der Beklagte nicht
ausdrücklich auch auf ihn berufen hat - ohne weiteres die
beanstandeten Vorwürfe des Beklagten. Er enthält nämlich (auf
seiner ersten Seite) bezüglich des Währungsverhältnisses ebenfalls
die aus den obigen Gründen irreführende Darstellung eines
"festgelegten Korridors ... zwischen 2,77 DM und 3,13 DM". Auch
dieser Artikel ist dem Kläger zuzurechnen, obwohl er nunmehr
bestreitet, ihn selbst verfaßt zu haben. Der Kläger hat mit der
Klageschrift im Rahmen des Anlagenkonvolutes 1 auch diese
Veröffentlichung als von ihm verfaßt und veröffentlicht vorgelegt.
Er hat diese Darstellung in erster Instanz auch nicht widerrufen.
Seine nunmehr auch zu diesem Artikel aufgestellte Behauptung, er
habe "lediglich Teile seiner Recherchen zur Verfügung gestellt"
vermag vor diesem Hintergrund aus den vorstehenden Gründen nichts
daran zu ändern, daß ihm die irreführenden Informationen
zuzurechnen sind. Insbesondere nachdem das Landgericht seine
Entscheidung auch auf die in diesem Artikel enthaltene
Fehlinformation gestützt hatte, hätte es dem Kläger nämlich auch
bezüglich dieses Artikels oblegen, im einzelnen darzulegen, welche
Informationen von ihm bzw. nicht von ihm stammten. Die Vernehmung
des anscheinend zu diesem Artikel benannten Zeugen H. kommt aus den
vorstehend bezüglich der Benennung des Zeugen K. dargelegten
Gründen nicht in Betracht.
Auch in dem oben angeführten Artikel "leben britisch" in der
Zeitschrift "Cash" hat der Kläger das Währungsrisiko - mit Blick
auf die positiven Auswirkungen eines Kursverlustes des englischen
Pfund auf die Höhe der Prämien - als nicht bedeutend dargestellt.
Auch diese Àußerungen dürften im Rahmen der weit zu fassenden
Meinungsfreiheit die beanstandeten Angriffe rechtfertigen. Dies
kann jedoch dahinstehen, weil dem Kläger schon aus den vorstehend
dargestellten Gründen ein Unterlassungsanspruch gegen die auf ihn
bezogene Formulierung "...,der früher mit irreführenden und
täuschenden Argumenten englische Lebensversicherungen promotet
hat..." nicht zusteht.
III.
Schließlich ist auch die letzte angegriffene Àußerung, wonach
der namentlich benannte Kläger "in den letzten Jahren, quasi als
'Wolf im Schafspelz' sich in Fachpublikationen als seriöser
Honorarberater darstellt" als aus Rechtsgründen hinzunehmende
Meinungsäußerung nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich
nicht im Sinne einer Schmähkritik um eine grundlos geäußerte bloße
Abqualifizierung des Klägers.
Das ergibt sich ohne weiteres aus dem vorstehend erläuterten
Zusammenhang. Wenn nämlich aller Anlaß bestand, dem Kläger die
Propagierung zweifelhafter Anlagen teils mit irreführenden Angaben
vorzuwerfen, so handelte es sich um eine zulässige und aus der
Sicht des Beklagten sogar naheliegende Wertung, ihn angesichts
seines seriös wirkenden Auftretens als Honorarberater als "Wolf im
Schafspelz" zu bezeichnen.
Ist aus den vorstehenden Gründen der Unterlassungsanspruch unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, so stehen dem Kläger
auch weder Schadensersatz- noch Auskunftsansprüche zu, weil aus
denselben Gründen auch deren Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer des Klägers
entspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 300.000,00 DM.
OLG Köln:
Urteil v. 06.03.1998
Az: 6 U 244/96
Link zum Urteil:
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