Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Juli 2006
Aktenzeichen: 29 W (pat) 37/06
(BPatG: Beschluss v. 19.07.2006, Az.: 29 W (pat) 37/06)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2006 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Wortmarkebasesoll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9:
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere Teilnehmerendgeräte und deren Zubehör, nämlich Netzgeräte, Netzladegeräte, Akkumulatoren, Anschlusskabel, an Teilnehmerendgeräten angepasste Halterungen und Autohalterungen, Tragetaschen, Antennen; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; SIM-Karten (Subscriber Identification Module);
Klasse 35:
auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Sekretariatsdienste;
Klasse 37:
Hoch- und Tiefbauarbeiten, Reparaturarbeiten an Bauwerken, Installation und Montage von Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, Reparatur und Instandhaltung von Erzeugnissen der Elektrotechnik;
Klasse 38:
Telekommunikation, insbesondere Mobilfunk, Betrieb eines Telekommunikationsnetzes, Betrieb eines Mobilfunknetzes, Nachrichtenübermittlung; Bereitstellung einer E-Commerce-Plattform in Online-Diensten, Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art in Online-Diensten, Bereitstellung von Internetportalen für Dritte; Telekommunikation, insbesondere Mehrwertdienste, nämlich Einrichtung eines Anrufbeantworters als Funktion einer zentralen Computers, einer Mailbox, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufweiterschaltungen, Konferenzschaltungen;
Klasse 39:
auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Reisebürodienste, soweit in Klasse 39 enthalten;
Klasse 42:
Wetterberichte; Bau- und Konstruktionsplanung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere der Telekommunikation; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Telekommunikationsgeräten; Dienstleistungen eines Ingenieurs;
Klasse 43:
auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Hotelreservierungin das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. Januar 2006 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das angesprochene Publikum erfasse das dem englischen Grundwortschatz zuzurechnende Wort "base" ohne weiteres mit der Bedeutung von "Basis, Grundlage". Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpfe sich das Zeichen daher in dem schlagwortartig verkürzten Hinweis auf ein Basisangebot. Im Zusammenhang mit dem Bereitstellen von Internetportalen finde sich der Begriff "base" häufig in Verbindung mit einem Sachbegriff zur Beschreibung eines themenbezogenen Informationsangebots.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das angemeldete Zeichen mehrdeutig sei und daher keinen im Vordergrund stehenden Aussagegehalt aufweise.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die angemeldete Marke ist in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG).
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 97 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38 - BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
2. Das englische Wort "base" ist den inländischen Verkehrskreisen vor allem im Sinne von "Basis, Grundlage" geläufig. Mit dieser Bedeutung ist es Teilwort zahlreicher Begriffe, wie z. B. base period, base rate, base station, data base, die im hier maßgeblichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie gebräuchlich sind (vgl. http://dict.leo.org). Der entsprechende deutsche Begriff "Basis" ist für die Fachsprache mit zwei unterschiedlichen Bedeutungen belegt, nämlich als Grundzahl eines ganzzahligen Zahlensystems und als eine der drei Elektroden eines bipolaren Transistors. Darüber hinaus finden sich verschiedene Wortzusammensetzungen wie z. B. Basisadresse, Basisanschluss, Basisband, Basisklasse (vgl. Der Brockhaus, Computer und Informationstechnologie, 2003, S. 96; Microsoft Press, Computer Lexikon, 2005, S. 80 ff.). Die drei deutschsprachigen Bedeutungen von "Base" im Sinne einer veralteten Bezeichnung für "Cousine", einer Verbindung, die mit Säuren Salze bildet und einem Fachbegriff aus dem Baseball, sind für das hier einschlägige Waren- und Dienstleistungsgebiet fern liegend und daher nicht in Betracht zu ziehen (vgl. Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. 2003 [CD-ROM]).
Weder für den Begriff "base" noch für den deutschen Begriff "Basis" hat der Senat über die genannten Belegstellen hinaus eine beschreibende Verwendung im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ermitteln können. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass das angemeldete Zeichen als Hinweis auf ein Basisangebot oder eine Basisausstattung gebräuchlich ist. Nach der vom Senat durchgeführten Internetrecherche wird der Begriff in Alleinstellung lediglich von der Anmelderin zur Kennzeichnung ihrer Produkte und Leistungen und im Rahmen des Open Source Projekts (http://de.openoffice.org) zur Kennzeichnung eines Softwareprogramms verwendet.
3. Angesichts dieser unterschiedlichen Verwendungen erscheint das angemeldete Zeichen zur Beschreibung konkreter Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht geeignet. Ein mehrdeutiges Zeichenwort ist nämlich nur dann als beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 97 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 146, Rn. 32 - Doublemint). Der Begriffsgehalt von "base" im Sinne einer Basis oder Grundlage ist aber zu unbestimmt, um den beteiligten konkrete Vorstellungen über die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu vermitteln. Ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber der Anmelderin an der ungehinderten Verwendung des Begriffs "base" als Produktmerkmalsangabe ist daher nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die fachspezifischen Bedeutungen des Begriffs "base". Ganzzahlige Zahlensysteme und bipolare Transistoren können zwar bei der Datenverarbeitung oder Herstellung elektronischer Geräte eine Rolle spielen. Sie stehen damit aber allenfalls in einem mittelbaren Sachzusammenhang mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen, so dass das Wort "base" zur Bezeichnung konkreter Produktmerkmale nicht geeignet erscheint.
4. Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dies ist hier nicht der Fall, weil sich der Bezeichnung "base" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein eindeutiger und ohne weiteres verständlicher Aussagehalt zuordnen lässt. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
BPatG:
Beschluss v. 19.07.2006
Az: 29 W (pat) 37/06
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