Bundesgerichtshof:
Urteil vom 23. Juli 2013
Aktenzeichen: X ZR 87/12
(BGH: Urteil v. 23.07.2013, Az.: X ZR 87/12)
Tenor
Die Berufung gegen das am 16. Februar 2012 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. und GmbH, der Inhaberin des am 16. August 1995 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 698 528 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft eine Seitenwandmarkierungsleuchte für Omnibusse. Es nimmt eine deutsche Priorität vom 27. August 1994 in Anspruch und umfasst vier Patentansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 4 auf Patentanspruch 1 zurückbezogen sind. Patentanspruch 1 lautet:
"Seitenwandmarkierungsleuchte für Omnibusse, gekennzeichnet durch ihre Integration in einer Kofferklappengriffschale (1) und durch ihre versenkte, flächenbündige Anordnung in einem in der Kofferklappengriffschale (1) ausgebildeten Aufnahmehohlraum (8)."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand der erteilten Ansprüche sei weder neu noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Der Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit fünf Hilfsanträgen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung und verteidigt das Patent in der erteilten und hilfsweise in weiteren sechs Fassungen.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 1
Gründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. Die Berufung ist zulässig.
1. Gemäß § 111 Abs. 1 PatG in der hier maßgeblichen, seit 1. Oktober 2009 geltenden Fassung kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Nach § 111 Abs. 2 PatG ist das Recht verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Berufungsbegründung muss die Angabe der Berufungsgründe enthalten, etwa die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 112 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a PatG) oder die Bezeichnung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund deren die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 117 zuzulassen sind.
Danach kann sich die Berufung auch nach neuem Verfahrensrecht darauf beschränken, die Patentfähigkeit abweichend von der Beurteilung durch das Patentgericht zu bewerten. In diesem Vorbringen ist im Sinne des § 112 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a PatG die Erklärung enthalten, dass die Rechtsverletzung in einer fehlerhaften Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen (hier Art. 54, 56 EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG) liege. Die Berufungsbegründung muss allerdings erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungskläger die Ausführungen des Patentgerichts zur Patentfähigkeit für unrichtig hält (BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 - X ZR 84/11, juris 5 Rn. 10; zum früheren Recht: Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 4/07, GRUR 2010, 660, 661 - Glasflaschenanalysesystem).
2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Beklagten, der durch seine abweichende Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit die Verletzung des Art. 56 EPÜ in Verbindung mit Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG gerügt hat. Zur Begründung beruft sich der Beklagte unter anderem auf eine unzutreffende Auslegung der entgegengehaltenen Druckschriften und eine unzutreffende Einordnung des Fachmanns durch das Patentgericht. Damit hat der Beklagte die Umstände bezeichnet, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 112 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a PatG).
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt das Beweisangebot des Beklagten zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, das sie für unzulässig hält, nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Der Berufungskläger muss weder neue Tatsachen noch Beweismittel einführen, sondern kann sich darauf beschränken, das erstinstanzliche Urteil auf der dort berücksichtigten Tatsachengrundlage zur Überprüfung zu stellen. Deshalb ist die Angabe von neuen Tatsachen und Beweismitteln nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung (Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 112 Rn. 12).
II. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
1. Das Streitpatent betrifft eine Seitenwandmarkierungsleuchte für Omnibusse. Nach der Patentbeschreibung wird gefordert, Omnibusse aus Gründen einer verbesserten Verkehrssicherheit nicht nur im Front- und Heckbereich, sondern auch an den Seitenwänden mit Markierungsleuchten auszustatten. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, Seitenwandmarkierungsleuchten an Om-9 nibussen einfach und insbesondere kostengünstig anzuordnen (Patentbeschreibung Abs. 3).
2. Dieses Problem wird nach dem Streitpatent durch eine Seitenwandmarkierungsleuchte für Omnibusse gelöst, die 1. in eine Kofferklappengriffschale (1) integriert ist und 2. in einem in dieser ausgebildeten Aufnahmehohlraum (8)
3. eine versenkte und flächenbündige Lage (zur Seitenwand) einnimmt.
Der Wortlaut des Anspruchs lässt Raum für die Überlegung, ob auch Leuchten für andere Fahrzeuge geschützt sind, sofern sie sich für Omnibusse eignen. Für die Auslegung des Patentanspruchs ist der Anspruchswortlaut maßgeblich; ergänzend sind die Patentbeschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen (Art. 69 Abs. 1 EPÜ; st. Rspr. BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 209 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Urteil vom 13. Februar 2007 - X ZR 74/05, BGHZ 171, 120 - Kettenradanordnung I; Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88, 97 - Ziehmaschinenzugeinheit I; Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung; Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 - Okklusionsvorrichtung). Dem Patentanspruch ist zu entnehmen, dass die beanspruchte Leuchte Teil der Griffschale ist. Geschützt ist sonach eine in die Kofferklappengriffschale eines Omnibusses integrierte Markierungsleuchte.
Bei der Leuchte handelt es sich um eine aktive, das heißt selbstleuchtende Leuchte und nicht nur um einen das Licht reflektierenden Rückstrahler; diese Einschätzung des fachkundig besetzten Patentgerichts wird von den Parteien geteilt. 13 Gegenstand des Streitpatents ist dabei nur die räumliche Anordnung der Markierungsleuchte in der Seitenwand des Omnibusses. Ihr Aufbau und ihre Ausgestaltung sind in Patentanspruch 1 nicht beschrieben. Nach der Patentbeschreibung (Abs. 11) kann insoweit auf Kaufteile und hinreichend bekannte Einzelelemente zurückgegriffen werden. Die räumliche Anordnung der Markierungsleuchte ist dahingehend erläutert, dass sie in einem in der Kofferklappengriffschale enthaltenen Aufnahmehohlraum versenkt und flächenbündig integriert ist. Über die räumliche Erstreckung oder eine bestimmte Position, die die Leuchte in der Kofferklappengriffschale einnehmen soll, enthält Patentanspruch 1 keine Angaben.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 des Streitpatents zeigen zwei unterschiedliche Anordnungen der Leuchte in der Kofferklappengriffschale.
3. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand der erteilten und der hilfsweise verteidigten Patentansprüche beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 16 Aus der deutschen Patentschrift 37 12 376 (D2) sei eine Seitenwandmarkierung bekannt, die mit Ausnahme des Merkmals des Selbstleuchtens sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 offenbare, nämlich eine Seitenwandmarkierung, die unter anderem bei Omnibussen eingesetzt sei. Die Griffmuldenschale 6 mit der zugehörigen Griffplatte 2 sei als Kofferklappengriffschale ausgebildet. Die Seitenwandmarkierung, nämlich der Rückstrahler 16, sei, wie aus den Figuren der D2 ersichtlich, in die Kofferklappengriffschale integriert. Somit unterscheide sich die Vorrichtung der D2 von der Leuchte des Streitpatents lediglich darin, dass ein Rückstrahler im Sinne eines Katzenauges eingesetzt sei, im Streitpatent hingegen eine aktive Beleuchtung beansprucht sei.
Dieser Unterschied könne keine erfinderische Tätigkeit begründen. Der Fachmann, ein berufserfahrener, in der Entwicklung von Fahrzeugbeleuchtungssystemen bewanderter Diplomingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik mit Fachhochschulabschluss, werde den Nachteil der Lehre von D2 erkennen, dass der verwendete Rückstrahler eine entsprechende Beleuchtung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer voraussetze, um seine Warnfunktion zu erfüllen. Bei der Vorrichtung der D2 müsse sonach lediglich der Rückstrahler 16 durch eine selbstleuchtende Markierungsleuchteneinheit ausgetauscht werden. Entsprechende Markierungsleuchten seien aus einer Vielzahl von Anwendungen im Kraftfahrzeugbereich bekannt, z.B. aus der deutschen Patentschrift 943 337 (E2), die eine solche Leuchte zu Warnzwecken für den Einbau in eine Fahrertür offenbare. Auch die US-Patentschrift 3 789 210 (D1) offenbare eine in die Fahrzeugwand eines Wohnmobils integrierte Leuchte, die eine Einstiegshilfe mit Haltegriff beleuchte und ebenfalls Sicherheitszwecken diene.
4. Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 19 a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).
aa) Das dem Streitpatent zugrunde liegende technische Problem besteht nicht darin, eine Leuchte zu schaffen, sondern eine Seitenwandmarkierungsleuchte an Omnibussen möglichst einfach und kostengünstig anzuordnen (Patentbeschreibung Abs. 3). Bei dem Fachmann, der sich mit der Lösung des Problems befasste, handelt es sich deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um einen Beleuchtungsfachmann, der, so der Beklagte, nicht unbedingt über Kenntnisse des Karosseriebaus verfüge, sondern um einen Fachhochschulingenieur der Fahrzeugtechnik, der mit dem Bau und Aufbau von Fahrzeugkarosserien vertraut und deshalb auch allgemein imstande ist, Vorrichtungen an oder in Fahrzeugwänden anzuordnen. Für diese Einordnung des Fachmanns als mit der Karosserie vertrauten Fahrzeugtechniker spricht zudem die vor dem Prioritätszeitpunkt im Stand der Technik bekannte Lösung, für die Anbringung von Leuchten zusätzliche Öffnungen in eine Omnibusseitenwand einzuschneiden. Ein solcher Eingriff in die Karosserie, der, wie der Beklagte ausführt, vermieden werden sollte, gehört zum Tätigkeitsbereich des Karosserie- und nicht des Beleuchtungsfachmanns.
bb) Aus dem deutschen Patent 37 12 376 (D2) war dem Fachmann eine schwenkbare Handhabe, also ein Handgriff oder eine - als gattungsgemäß bezeichnete - Griffplatte für Türen, Klappen oder Deckel von Fahrzeugen bekannt. Diese soll nach der Beschreibung der D2 so ausgestaltet werden, dass sie zum Übertragen der Bedienkräfte in beiden einander entgegengesetzten Bewegungsrichtungen von Türen, Klappen oder Deckeln gleichermaßen geeignet und komfortabel zu handhaben ist (D2, Sp. 3 Z. 61-67).
Als Ausführungsbeispiel erläutert D2 eine Gepäckraumklappe eines Omnibusaufbaus, die in einer Seitenwand des Busaufbaus versenkt angeordnet ist. Um die Gepäckraumklappe herausschwenken zu können, ist eine Griffplatte vorgesehen, die im Wesentlichen flächenbündig in die Außenbeplankung der Gepäckraumplatte integriert ist, solange sie sich in Ruhestellung befindet. Hierzu ist sie in einer Griffmulde angeordnet, die unter anderem von einer Griffmuldenschale begrenzt wird, die sich griffmuldenseitig flächenbündig an den Rand der Außenbeplankung anschließt. Die Griffplatte mit der zugehörigen Griffmuldenschale ist in D2 als Teil einer Gepäckraumklappe bezeichnet, die sowohl nach ihrer räumlichkörperlichen Ausgestaltung als auch ihrer Funktion als Kofferklappengriffschale im Sinne des Streitpatents anzusehen ist. Das Ausführungsbeispiel der D2 weist zwischen den Randzonen eine Signalzone auf, die von einem flächenbündig in die Griffplatte versenkten Rückstrahler aus Kunstglas gebildet ist. Der Rückstrahler ist in die Griffplatte versenkt; er ermöglicht insbesondere bei an die Fahrzeugfarbe angepasster Griffplatte ein leichtes Auffinden der Griffplatte und eine eindeutige Abgrenzung zu den Randzonen. Zudem ergibt sich bei hochgeschobener Gepäckraumklappe eine Warnsignalwirkung für andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit (D2, Sp. 6 Z. 18-27).
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der D2 zeigen den Flächenbereich einer seitlichen Gepäckraumklappe und einen Vertikalschnitt durch diesen Flächenbereich. 25 Wie beim Gegenstand des Streitpatents die Markierungsleuchte ist in D2 der Rückstrahler versenkt und flächenbündig (D2, Sp. 6 Z. 20) und, wie aus Figur 2 erkennbar, in einer Aussparung der Kofferklappengriffschale angeordnet. Allerdings handelt es sich bei dem nicht selbstleuchtenden Rückstrahler nicht um eine aktive Beleuchtung. Die Ausgestaltung mit einem Rückstrahler entsprach zum Anmeldezeitpunkt der D2 (11. April 1987) den Anforderungen des § 51a Abs. 1 StVZO in der Fassung vom 15. Januar 1980 (BGBl. 1980 I, 37, 39, 40) und der insoweit übereinstimmenden, von 1. Dezember 1984 bis 30. Juni 1988 geltenden Fassung, wonach Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als sechs Metern an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden Rückstrahlern ausgerüstet sein mussten.
cc) Noch vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents änderten sich die Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung an die seitliche Kenntlichmachung langer Fahrzeuge insofern, als mit der Einfügung von § 51a Abs. 6 StVZO der Einsatz von Leuchten zur Markierung von Fahrzeugbegrenzungen verlangt wurde.
Danach müssen Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als sechs Metern an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungs-27 leuchten nach der Richtlinie 76/756 EWG ausgerüstet sein, und andere Fahrzeuge können damit ausgerüstet sein (Fünfzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1993, BGBl. 1993 I, 1024, 1027). Die in Bezug genommene Richtlinie 76/756 EWG (Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. EG Nr. L 262/1 vom 27. September 1976) enthält in ihrem Anhang I Begriffsbestimmungen, unter anderem des Begriffs "Leuchte" (Unterpunkt 1.5) und entsprechender Unterbegriffe wie z.B. "Begrenzungsleuchte" (Unterpunkt 1.5.15). Danach ist Leuchte eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten oder Lichtsignale abzugeben.
dd) Nach der gesetzlichen Regelung hatte der Fachmann bisher vorhandene Rückstrahler an Omnibusseitenwänden in bestimmtem Umfang durch Leuchten zu ersetzen. Um eine kostengünstige Anordnung einer Leuchte zu ermöglichen und insbesondere ein Ausschneiden der Omnibusseitenwand zu vermeiden, lag es nahe, von der Lösung der D2, bei der der Rückstrahler flächenbündig versenkt in der Griffplatte eingebaut war, auszugehen und die Leuchte in der Kofferklappengriffplatte anzuordnen.
(1) Entgegen der Auffassung des Beklagten, der auf den Unterschied zwischen Rückstrahler und aktiver Leuchte verweist, handelt es sich bei der D2 nicht um gattungsfremden Stand der Technik. Bereits durch die dargestellte Gesetzeslage war der Fachmann gehalten und bedurfte deshalb keiner weiteren Anregung, Rückstrahler in bestimmtem Umfang durch Leuchten zu ersetzen.
(2) Die Griffplatte der D2 ist als Wippkonstruktion ausgestaltet, d.h. sie ist aufgrund einer mittigen Wippenlagerung durch Drücken aus ihrer Flächen-
ebene in eine erhabene Bedienstellung herausschwenkbar. Von dieser besonderen Lagerung der Griffplatte hätte sich der Fachmann nicht abhalten lassen, die D2 zur Lösung seines Problems heranzuziehen. Maßgeblich für den Fachmann war die einfache und kostengünstige Anordnung der Leuchte. Aus der D2 erhielt er die Anregung für eine Anordnung in der Griffplatte. Die Wippenlagerung der Griffplatte in der D2 war keine notwendige Maßnahme für das Anbringen der Leuchte, auf sie konnte gegebenenfalls verzichtet und eine einfache Griffkonstruktion gewählt werden.
Auf die Wippenlagerung bezogen wendet der Beklagte ein, mit der Griffplatte werde bei D2 auch automatisch der Rückstrahler verschwenkt, der in der verschwenkten Position in die falsche Richtung strahle und daher keine relevante technische Wirkung mehr habe. Nach Verschwenken gerate die Griffplatte in eine Rastposition und schwenke nicht automatisch zurück, so dass auch bei geschlossener Türe die Griffplatte in einer Stellung verharren könne, in der die Reflektorfläche ihre Funktion nicht erfüllen könne.
Dieser Einwand ist, abgesehen davon, dass der Fachmann für die Anordnung der Leuchte die Wippenlagerung nicht benötigt, unbegründet. In der D2 ist im Zusammenhang mit der Beschreibung des Rückstrahlers ausgeführt, dass "der Rückstrahler ein leichtes Auffinden der Griffplatte und eine eindeutige Abgrenzung zu den Randzonen ermöglicht und sich zudem bei hochgeschobener Gepäckraumklappe eine Warnsignalwirkung für andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit ergibt" (Sp. 6 Z. 21-27). Daraus folgt, dass der Rückstrahler so angeordnet sein soll, dass er sowohl in der Ruhestellung als auch in der verschwenkten Position eine Abgrenzungs- und Warnsignalwirkung für andere Verkehrsteilnehmer ausübt. 33
(3) Das Argument des Beklagten, die Griffplatte in der Entgegenhaltung D2 sei relativ dünn ausgestaltet, so dass an der Stelle, an der der Rückstrahler angebracht sei, wenig Platz vorhanden und das Ersetzen durch eine Leuchte technisch nicht möglich sei, kann ebenso wenig in Frage stellen, dass der Fachmann Veranlassung hatte, zur Anordnung der gesetzlich vorgeschriebenen Seitenwandmarkierungsleuchte auf das Vorbild der D2 zurückzugreifen.
Patentanspruch 1 enthält keine Angaben über die Bestandteile oder Dimensionierung der Leuchte, so dass auch eine verhältnismäßig flache oder platzsparende Ausgestaltung möglich ist. Im Übrigen stellt es routinemäßiges fachmännisches Handeln dar, vorgegebene Vorrichtungen oder Teile an einer vorgegebenen Position an einem Fahrzeug einzubauen und hierfür gegebenenfalls durch Anpassung der Abmessungen die notwendigen Voraussetzungen wie etwa ausreichend Platz zu schaffen.
b) Auch die mit den Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstände beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
aa) Hilfsantrag I In Hilfsantrag I ist in Patentanspruch 1 der Begriff "Seitenwandmarkierungsleuchte für Omnibusse" durch das Wort "Omnibus-Seitenwandmarkierungsleuchte" ersetzt. Mit Blick auf die Ausführungen zum Inhalt des Patentanspruchs bedarf der sachlich mit dem Hauptantrag übereinstimmende Hilfsantrag I keiner weiteren Erörterung.
bb) Hilfsantrag V Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V enthält gegenüber der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 das zusätzliche Merkmal: 35 4. Die Seitenwandmarkierungsleuchte ist außerhalb des Griffzuges angeordnet.
Auch diese, vom Vorbild der D2 abweichende Ausgestaltung war dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt, so dass die Zulässigkeit des Hilfsantrags dahinstehen kann.
Durch die Darstellung in der D2 erhielt der Fachmann, wie ausgeführt, die Anregung, den dort in die Griffplatte integrierten Reflektor durch eine aktive Leuchte zu ersetzen. Wenn sich bei der Integration der Leuchte mit den dafür erforderlichen elektrischen Versorgungsleitungen in den Griff Schwierigkeiten ergaben oder dem Fachmann die Verbindung von Griff und Leuchte aus anderen Gründen unzweckmäßig erschien, musste er sich die Frage stellen, ob er deswegen auf die Unterbringung der Leuchte in der Kofferklappengriffschale verzichten und für die Anordnung und Befestigung der Leuchte eine gesonderte Öffnung in der Karosserie vorsehen musste. Die Frage zu stellen, bedeutete für den Fachmann sie zu verneinen. Für ihn war offensichtlich, dass er die Leuchte von dem Griff trennen und gleichwohl beide Elemente in der Griffschale anordnen konnte. Es entspricht fachmännischem Handeln, bei der Integration von Funktionsteilen in bestehende Vorrichtungen einer Multifunktionalität der vorhandenen oder einzubauenden Teile Rechnung zu tragen und sowohl eine vollständig integrierte als auch eine nach Funktionen getrennte Lösung in Betracht zu ziehen. Dies gilt hier umso mehr, als für die letztere Möglichkeit das US-Patent 3 789 210 (D1) Vorbild sein konnte. Es betrifft eine in die Fahrzeugwand eines Wohnmobils integrierte Leuchte, die eine Einstiegshilfe mit Haltegriff beleuchtet, getrennt vom Haltegriff mit diesem versenkt in einer Mulde angeordnet ist und ebenfalls Sicherheitszwecken dient. Dabei handelt es sich um eine Lösung für Freizeitfahrzeuge, die sich von den Dimensionen her durchaus in einem den Omnibussen verwandten Bereich bewegen und für die daher die ge-42 setzlichen Anforderungen an die Seitenwandmarkierung ebenfalls Anwendung finden können.
cc) Hilfsanträge II bis IV Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II und III setzt sich aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 2 zusammen. An Patentanspruch 1 werden sonach folgende Merkmale angefügt:
5. Die Seitenwandmarkierungsleuchte ist als Komplettbauteil ausgebildet, 6. besteht aus Gehäuse, Streuscheibe (5), Lampenhalter (10) nebst Lichtquelle (9), Reflektor und elektrischen Verbindungsleitungen nebst mit der allgemeinen Fahrzeugelektrik kuppelbaren Stecker und 7. ist im Aufnahmehohlraum der Kofferklappengriffschale (1) befestigt.
Auch diese Ausgestaltung lag für den Fachmann nahe, wenn er die Leuchte außerhalb des Griffes anordnen wollte. Es gab für eine solche Anordnung zwei Möglichkeiten. Der Fachmann konnte entweder die Leuchte als Komplettbauteil oder unter (teilweiser) Nutzung des Aufnahmehohlraums als Gehäuse die für die Leuchte erforderlichen Einzelteile einbauen und im Aufnahmehohlraum befestigen. Dabei handelt es sich um handwerkliche Maßnahmen, die keine besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung der Leuchte stellen. Die zusätzlich beanspruchten Bestandteile des Leuchten-Komplettbauteils sind, wie das Patentgericht zutreffend und von der Berufung unbeanstandet angenommen hat, im Kraftfahrzeugbereich fachübliche Mittel. 44 Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch die in Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag II und Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV dem erteilten Patentanspruch 1 angefügten Merkmale, wonach der Aufnahmehohlraum (8) das Leuchtengehäuse bildet und eine durch eine Streuscheibe (5) gebildete Abdeckung aufweist und in dem Leuchtengehäuse eine Leiterplatte mit elektrischen Kontakten für die Lichtquelle (9), Verbindungsleitungen mit Stecker und ein Reflektor angeordnet sind, als zweite Möglichkeit der Anordnung, wie vom Patentgericht zutreffend ausgeführt, nahegelegt waren.
dd) Hilfsantrag VI und Unteransprüche Schließlich ergibt sich auch aus der Zusammenfassung von Merkmalen der Hilfsanträge II und V in Hilfsantrag VI kein zusätzlicher technischer Effekt, der eine andere Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit geböte. Auch soweit Merkmale der Unteransprüche keinen Eingang in die Hilfsanträge gefunden haben, ist ein eigener erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport; Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 - Sensoranordnung). 47 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Mühlens Gröning Schuster Deichfuß
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.02.2012 - 2 Ni 6/11 (EP) - 50
BGH:
Urteil v. 23.07.2013
Az: X ZR 87/12
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dc2c8cd97bbc/BGH_Urteil_vom_23-Juli-2013_Az_X-ZR-87-12