Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. November 2009
Aktenzeichen: 12 O 554/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.11.2009, Az.: 12 O 554/08)

Tenor

I.

1. Die Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) werden verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte

1.1 über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, entgeltliche Sportwetten zu festen Gewinnquoten einzugehen oder abzuschließen;

1.2 über das Internet in Deutschland entgeltliche Sportwetten zu festen Gewinnquoten zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

2. Die Beklagten zu 1.), 2.), 4.), 5.) und 6.) werden verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte

2.1 über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen entgeltliche Casino-Spiele wie Roulette, Craps, Black-Jack, Poker, Baccarat, Casino War, Red Dog, Automatenspiele, Fungames oder Videopoker einzugehen oder abzuschließen;

2.2 über das Internet in Deutschland entgeltliche Casino-Spiele wie Roulette, Craps, Black-Jack, Poker, Baccarat, Casino War, Red Dog, Automatenspiele, Fungames oder Videopoker zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,

wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

Tatbestand

Die Klägerin ist die XX des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen und organisiert und veranstaltet gemeinsam mit den übrigen XXX in Deutschland auf dem Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen Glücksspiele, u.a. die Lotterie "Lotto 6 aus 49" oder die unter der Marke "XXX" bekannte Sportwette zu festen Gewinnquoten.

Die Beklagte zu 1.), deren Directors die Beklagten zu 2.) und 4.) sind, ist eine in London ansässige juristische Person nach englischem Recht, die auf der von ihr betriebenen Internetpräsenz XXX.com bundesweit die aus dem Tenor ersichtlichen Glücksspiele anbietet. Die Beklagte zu 1.) ist auch Inhaberin der Domain xx.com.

Die Beklagte zu 5.), deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 6.) ist, ist eine juristische Person nach maltesischem Recht, die auf Malta ansässig ist und gemeinsam mit der Beklagten zu 1.) auf deren Internetportal unter der Rubrik "Casino" entgeltliche Casinospiele anbietet.

Die Beklagte zu 7.), deren organschaftliche Vertreter die Beklagten zu 8.) und 9.) sind, ist eine Gesellschaft nach spanischem Recht mit Sitz in Madrid, die auf dem Internetportal der Beklagten zu 1.) unter den Rubriken xxx" und xxx" Lotterien aus dem europäischen Ausland anbietet.

Die Beklagte zu 1.) hat ihr Angebot derart gestaltet, das bei Aufruf der Domain xx.com zunächst eine Startseite erscheint, bei der der Interessent die Möglichkeit erhält, zwischen verschiedenen Ländern und deren Sprache zu wählen. Hervorgehoben sind die Länder Großbritannien, Spanien, Österreich und Deutschland, die jeweils mit ihrer Landesflagge abgebildet sind und als Heimatland des Spielinteressenten angeklickt werden können. Ruft man die Startseite von Nordrhein-Westfalen auf, ist diese wie die übrige Internetpräsenz in deutscher Sprache gehalten. Zur Teilnahme am Angebot auf jaxx.com ist eine Registrierung erforderlich, indem der Interessent auf den Link "registrieren" klickt. Daraufhin erscheint ein Adressfeld, welches der Spieler ausfüllen muss und bei dem hinsichtlich des Herkunftslandes "Deutschland" und hinsichtlich der Sprache "Deutsch" voreingestellt ist. Nach der Registrierung wird die weitere Korrespondenz auf Deutsch geführt.

Um Sportwetten platzieren und an anderen Angeboten auf der Internetseite jaxx.com teilnehmen zu können, muss der Spieler sein virtuelles Spielkonto auffüllen. Dies kann u.a. durch Überweisung auf ein Konto bei einer deutschen Bank erfolgen.

Die generelle Nutzung ist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von jaxx.com geregelt; im Einzelnen finden besondere Geschäftsbedingungen je nach dem gewählten Angebot Anwendung. Die Serviceleistung einschließlich der Nutzung des Kontos und der Zahlungsmethoden, des Benutzer-Managements und des Benutzer-Supports werden gemäß Ziffer 2.1.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von jaxx.com von der Beklagten zu 1.) erbracht.

Das Angebot auf jaxx.com ist in verschiedene Kategorien unterteilt, nämlich "Sportwetten", "Lotto", "Glückspirale", "Pferdewetten", "Casino", XXX" und "XXX". Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage gegen die Angebote unter "Sportwetten", "Casino", "XX" und "XXX", wobei neben der Beklagten zu 1.) für die Kategorie "Casino", die Beklagte zu 5.) und für die Kategorie XXX" und "XX" die Beklagte zu 7.) verantwortlich sind.

Bei Auswahl des Angebots "Sportwetten" kann der Interessent unter einer Vielzahl von aktuellen Wettangeboten der Beklagten zu 1.) aus verschiedensten Sportarten, für die jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Wettarten angeboten wird, auswählen. Buchmacher der auf jaxx.com. angebotenen Sportwetten zu festen Gewinnquoten ist die Beklagte zu 1.).

Bei Auswahl des Angebots "Casino", erscheinen die Rubriken "Tischspiele", "Kartenspiele", "Automaten", Fungames" und "Videopoker". Das Angebot "Tischspiele" beinhaltet verschiedene Varianten des Roulettespiels und diverse Kartenspiele, wie etwa unterschiedliche Varianten des Spiels "Black-Jack". In der Rubrik "Videopoker" werden verschiedene Arten des Pokerspiels virtuellen Spielautomaten simuliert. Das Angebot "Automaten" beinhaltet virtuelle "Einarmige Banditen". Die Casinospiele auf dem Internetportal jaxx.com. werden von der Beklagten zu 5.) angeboten.

Daneben bietet die Beklagte zu 1.) gemeinsam mit der Beklagten zu 7.) die Teilnahme an verschiedenen Lotterien aus dem europäischen Ausland an, u.a. die Lotterie "XX" und die spanische Lotterie "XX". Der Spielvertrag kommt dabei zwischen dem jeweiligen Lotterieveranstalter beziehungsweise einer seiner Annahmestellen einerseits und dem Spieler andererseits zustande. Die Beklagte zu 7.) tätigt sämtliche für den Vertragsschluss zwischen Spieler und Veranstalter beziehungsweise Annahmestelle erforderlichen Geschäfte und besorgt die Hinterlegung der Quittung, den Gewinneinzug und die Auszahlung möglicher Gewinne an den Spieler, wozu zwischen der Beklagten zu 7.) und dem Spieler ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wird.

Die Klägerin, die in der Veranstaltung bzw. Vermittlung von Glücksspielen durch die Beklagten zu 1.), 5.) und 7.) auf jaxx.com. ein Verstoß gegen §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 und 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sieht, nimmt die Beklagten wegen unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung und Auskunft in Anspruch. Bei sämtlichen auf der Internetpräsenz jaxx.com. angebotenen Spielen handele es sich um öffentliche Glücksspiele im Sinne des § 4 Abs. 4 GlüStV, die von den Beklagten zu 1.), 5.) und 7.) veranstaltet bzw. vermittelt werden und deren Veranstaltung bzw. Vermittlung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Darüber hinaus handelt es sich um eine verbotene Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet. Schließlich fehle es auch an der gemäß § 284 Abs. 1 StGB erforderlichen behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte

1.1 über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, Glücksspiele einzugehen oder abzuschließen;

1.2 über das Internet in Deutschland Glücksspiele zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;

hilfsweise,

2.1 wie unter Ziffer I.1 des Urteilstenors erkannt;

weiter hilfsweise wie unter Ziffer I.1 erkannt, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

hilfsweise

2. die Beklagten zu 1.), 2.), 4.), 5.) und 6.) zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte

2.1 über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen entgeltliche Casino-Spiele wie Roulette, Craps, Black-Jack, Poker, Baccarat, Casino War, Red Dog, Automatenspiele, Fungames oder Videopoker einzugehen oder abzuschließen;

2.2 über das Internet in Deutschland entgeltliche Casino-Spiele wie Roulette, Craps, Black-Jack, Poker, Baccarat, Casino War, Red Dog, Automatenspiele, Fungames oder Videopoker zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,

weiter hilfsweise

wie unter I.2. des Urteilstenors erkannt;

hilfsweise

2.3 wie unter I.3. des Urteilstenors erkannt;

weiter hilfsweise

wie unter I.3. des Urteilstenors erkannt, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

3. festzustellen, dass die

3.1

Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus gemeinsam angebotenen Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen seit dem 27.05.2008 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

3.2

Beklagten zu 1. bis 4. und die Beklagten zu 5. und 6. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus gemeinsam angebotenen Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen seit dem 27.05.2008 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

3.3

Beklagten zu 1. bis 4. und die Beklagten zu 7. bis 9. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus gemeinsam angebotenen Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen seit dem 27.05.2008 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

4.1

die Beklagten zu 1. bis 4. zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die mit oder aufgrund von gemeinsam angebotenen Glücksspielen dadurch erzielt worden sind, dass die Beklagte zu 1. Glücksspiele von Teilnehmern innerhalb des Gebiets des Landes Nordrhein-Westfalen entgegengenommen hat;

4.2

die Beklagten zu 1. bis 4. und die Beklagten zu 5. und 6. zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die mit oder aufgrund von gemeinsam angebotenen Glücksspielen dadurch erzielt worden sind, dass die Beklagte zu 1. oder die Beklagte zu 5. Glücksspiele von Teilnehmern innerhalb des Gebiets des Landes Nordrhein- Westfalen entgegengenommen hat;

4.3

Beklagten zu 1. bis 4. und die Beklagten zu 7. bis 9. zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die mit oder aufgrund von gemeinsam angebotenen Glücksspielen dadurch erzielt worden sind, dass die Beklagte zu 1. oder die Beklagte zu 7. Glücksspiele von Teilnehmern innerhalb des Gebiets des Landes Nordrhein- Westfalen entgegengenommen hat;

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1.) ist der Auffassung, sie sei berechtigt, die mit der Klageschrift beanstandeten Spiele zu veranstalten, über das Internet anzubieten und zu bewerben, da sie im Besitz einer von der britischen XXX erteilten Glücksspielkonzession sei und der Kontrolle der XX als der zuständigen Aufsichtsbehörde für Glücksspiele unterliege. Rechtsgrundlage für die Erteilung sei das zum 01.01.2007 in Kraft getretene Glücksspielgesetz 2005 XXX. Die Beklagten 2.) und 4.) seien nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1.). Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin über die erforderliche Genehmigung zur Veranstaltung der von ihr angebotenen Lotterien und Glücksspiele verfüge. Hinsichtlich der Casinospiele, deren Unterlassung die Klägerin begehrt, fehle es bereits an einem Wettbewerbsverhältnis, da die Klägerin Casinospiele nicht veranstaltet.

Auch die Tätigkeit der Beklagten zu 5.) verstoße nicht gegen geltendes Recht, da sie im Besitz einer vorläufigen Erlaubnis sei, die sie dazu berechtige, Casinospiele über das Internet anzubieten. Dies ergebe sich aus dem aktuell gültigen "XXX", der durch die maltesische XXX ausgestellt worden sei. Zugrundeliegende Rechtsvorschrift sei die maltesische Remonte Gaming Regulations. Das Sportwetten-Angebot der Beklagten zu 5.) werde durch eine Lizenz vom 9. Juni 2005 gestattet. Schließlich verfüge sie über eine vorläufige Erlaubnis für Online-Poker.

Die Beklagte zu 7.) veranstalte selbst keine Glücksspiele, sondern vermittele Kunden lediglich die Gelegenheit zur Teilnahme an staatlich zugelassenen Lotterien in Spanien, was in Spanien erlaubnisfrei zulässig sei.

Die Beklagten halten die Regelung des GlüStV für Europarechts- und verfassungswidrig. Die Glücksspielpolitik der deutschen Länder stehe mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs nicht in Einklang. Es gebe ein breites Spielangebot bei gleichzeitig niedrigem Schutzniveau im Hinblick auf die Regulation des Glücksspielmarktes. Im großen Umfang werde für Lotterien, Sportwetten und Casinospiele geworben. Die Glücksspielpolitik und die Regelung des GlüStV seien insgesamt nicht kohärent, und zwar weder im Hinblick auf die regulatorischen Anforderung an Glücksspiele, noch an die Organisationsform der Veranstalter. Das Lotterie- und Sportwetten-Veranstaltungsmonopol der Länder sei nicht zu rechtfertigen, da sich die staatlichen und staatlich beherrschten Glücksspielunternehmen der Dienste gewerblicher Annahmestellenbetreiber bedienten. Darüber hinaus biete das Land Rheinland-Pfalz die Produkte des deutschen Lotto- und Totobundes durch ein privates Unternehmen an. Es gebe indes keinen Nachweis, dass bei einer privaten Veranstaltung von Glücksspielen eine erhöhte Suchtgefahr bestehe. Inkonsistent sei auch das Internetverbot, das nicht dem Zwecke diene, Suchtgefahren zu vermeiden und die Gelegenheit zum Spiel zu beschränken. Vielmehr verfolge es in Wirklichkeit das Ziel, die etablierten Vertriebsstrukturen des deutschen Lotto- und Totobundes, der seine Produkte über stationäre Annahmestellen vertreibe und 96 % seiner Umsätze im terrestrischen Vertrieb erziele, zu schützen. Auch gebe es Durchbrechungen, da Pferdebuchmacher ihr Wettangebot im Internet zur Verfügung stellen dürfen. Ebenso dürften Buchmacher mit DDR-Erlaubnis weiterhin - zumindest - aus allen neuen Bundesländern und Berlin Sportwetten auf andere Sportarten entgegennehmen und diese zu ihren Gunsten auch im Internet weiteranbieten. Insgesamt sei festzustellen, dass es in Deutschland keine ausreichende Erkenntnisgrundlage gebe, die eine Monopolisierung von Sportwetten rechtfertigen könnte.

Es zeige sich, dass die Regelung des GlüStV entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts rein fiskalisch begründet seien.

Schließlich sei das Verfahren auszusetzen gemäß Art. 234 EG Entscheidung des EUGH zur Auslegung der Artikel 43 und 49 EG einzuholen, die die Beklagten im Einzelnen näher darlegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Hilfsanträge zu 2.1 und 2.3 und der weitere Hilfsantrag zu 2.2 sind gerechtfertigt; im Umfang dieser Verurteilung sind auch die auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung und Auskunft gerichteten Anträge begründet. Im übrigen ist die Klage unbegründet.

Unbegründet ist die Klage, soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag die Verurteilung sämtlicher Beklagter zur Unterlassung begehrt, über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, Glücksspiele einzugehen oder abzuschließen bzw. über das Internet in Deutschland Glücksspiele zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

Dieser Antrag ist bereits nicht konkret genug gefasst, da es an der Angabe der konkreten Verletzungsform fehlt. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass Verallgemeinerungen hinsichtlich der konkreten Verletzungshandlung grundsätzlich möglich sind. Dies ist hier indes nicht zu bejahen, da Voraussetzung ist, dass darin das Charakteristische der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Der Begriff des "Glücksspiels" ist nicht dermaßen scharf umrissen, dass er die Merkmale der Wettbewerbswidrigkeit der konkreten Verletzungshandlung in hinreichend bestimmter Weise wiedergibt.

Es kommt hinzu, dass eine Verantwortlichkeit für sämtliche angebotenen Formate nur bei den Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) zu erkennen ist, da die Beklagte zu 1.) die Plattform für sämtliche Spielmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Mangels Vortrag zur gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung der Beklagten zu 1.), 5.) und 7.) und zu den Einflussmöglichkeiten der Beklagten zu 5.) und 7.) auf das Handeln der Beklagten zu 1.) sowie untereinander, sind die Beklagten zu 5.) und 7.) nicht für die von den jeweils anderen Beklagten angebotenen, veranstalteten oder vermittelten Glücksspiele zur Verantwortung zu ziehen. Dies nimmt auch der durchschnittliche Spielinteressent aus dem angesprochenen Verkehrskreis nicht anders wahr, denn für ihn stellt sich das Angebot unter XX.com prima XXX als Angebot der Domaininhaberin, mithin der der Beklagten zu 1.) dar; von der Beteiligung der Beklagten zu 5.) und 7.) erfährt er erst bei genauerem Hinsehen.

Infolge der Abweisung des Hauptantrags ist die Prüfung der in erster Linie gestellten Hilfsanträge geboten. Diese haben hinsichtlich der Anträge zu 2.1 und 2.3 Erfolg; in bezug auf den Antrag zu 2.2. ist die Klage mit dem weiteren Hilfsantrag erfolgreich.

Die Klägerin kann gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 UWG von der Beklagten zu 1.) verlangen, dass sie es unterlässt, über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, entgeltliche Sportwetten zu festen Gewinnquoten, entgeltliche Casinospiele im tenorierten Umfang und/oder Lotterien einzugehen oder abzuschließen und über das Internet in Deutschland entgeltliche Sportwetten, entgeltliche Casinospiele und/oder Lotterien zu festen Gewinnquoten zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1.) ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG zu.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1.) sind Mitbewerber auf dem Markt des Angebots von entgeltlichen Sportwetten zu festen Gewinnquoten, entgeltlichen Casinospielen und Lotterien. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin über eine Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen in NRW verfügt, was die Beklagten bestreiten. Gläubiger eines Anspruchs nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG ist jeder Mitbewerber. Dies setzt nicht voraus, dass das Unternehmen in rechtlich zulässiger Weise betrieben wird (Köhler aaO., § 8 UWG Rn 3.27). Die Parteien stehen mit ihren Angeboten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Mindestvoraussetzung für das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist, dass zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27. Aufl. 2009, § 2 UWG Rn 96 mwN). Ein solches besteht jedenfalls dann, wenn Unternehmer versuchen, die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen (aaO. Rn 94).

Hinsichtlich des Angebots von entgeltlichen Sportwetten zu festen Gewinnquoten und Lotterien liegt dies auf der Hand, da es sich um die gleichen Dienstleistungen handelt. Der Vertriebsweg über Annahmestellen bei der Klägerin und über das Internet bei der Beklagten rechtfertigt keine unterschiedliche Betrachtung, da insoweit eine Austauschbarkeit anzunehmen ist. Maßgeblich ist, ob die Parteien sich auf dem selben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen (vgl. BGH GRUR 2001, 78 = NJW 2001, 73 - Falsche Herstellerpreisempfehlung), also um Kunden konkurrieren. Der relevante Markt ist indes nicht unter Heranziehung des im Kartellrecht zur Feststellung von Marktanteilen entwickelten Bedarfsmarktkonzepts zu bestimmen, sondern es kommt im Wettbewerbsrecht darauf an, ob sich die betreffenden Waren und Dienstleistungen ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass ein verständiger Nachfrager sie als austauschbar ansieht. Es hängt von den jeweiligen Marktverhältnissen ab, ob Austauschbarkeit zu bejahen ist, wobei die Anforderungen an den Grad der Austauschbarkeit nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (Köhler aaO., Rn 101). Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall, da der Markt für Sportwetten, Lotterien und Casinospiele - zumindest letztgenannten im Internet - als einheitlicher Markt anzusehen ist. Denn die Teilnahme an einem jeden dieser Spielformate trägt dem natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung Rechnung und ermöglicht den Teilnehmern, unter Einsatz eines verhältnismäßig geringen Geldbetrages einen mehr oder weniger größeren Gewinn zu machen. Sämtlichen Formen kommt Glücksspielcharakter im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV zu. In bezug auf - von der Klägerin nicht angebotene - entgeltliche Casinospiele einerseits und Lotterien sowie entgeltliche Sportwetten zu festen Gewinnquoten andererseits liegen zumindest gleichartige Dienstleistungen vor, da es sich um unterschiedliche Ausgestaltungen von Glücksspielen handelt, die den erwähnten Spieltrieb ansprechen und sich mithin an den gleichen Abnehmerkreis richten.

Das Angebot von entgeltlichen Sportwetten zu festen Gewinnquoten, entgeltlichen Casinospielen und Lotterien durch die Beklagte zu 1.) über das Internet verstößt gegen die Regelungen der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV, die aufgrund von § 2 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW, S. 445) mit Wirkung vom 01.01.2008 in Nordrhein-Westfalen Geltung erlangt haben. Sie erfüllen darüber hinaus den Tatbestand des § 284 Abs. 1 und 4 StGB.

Die Beklagte zu 1.) verstößt gegen § 4 Abs. 4 GlüStV, durch den das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet untersagt ist. Beweggrund der Parteien des Staatsvertrages für diese Regelung war, dass gerade dieser Vertriebsweg keine effektive Kontrolle des Jugendschutzes gewährleistet und die Anonymität des Spielenden und das Fehlen jeglicher sozialen Kontrolle das Verbot des Vertriebswegs "Internet" unter dem Aspekt der Vermeidung von Glücksspielsucht als notwendig erscheinen lassen (vgl. Erläuterungen zu § 4 des GlüStV, S. 37, abgedruckt im Anhang zur DrS. 14/4849 des Landtags NRW), zumal Glückspiel im Internet in besonderem Maße suchtgefährdend ist und eine Begrenzung des Glücksspiels bei Internetangeboten nicht zu erreichen ist (Erläuterungen A. II. 2. 2.1 zum GlüStV, aaO., S. 6). Verboten ist damit jegliche Form des Online-Glücksspiels, mithin des gesamten streitgegenständlichen Angebots der Beklagten zu 1.). Darüber hinaus handelt es sich bei dem Angebot um gemäß § 5 Abs. 4 GlüStV verbotene Werbung für unerlaubtes Glücksspiel. Schließlich wäre gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV sogar bei erlaubten Glücksspielen die Internet-Werbung untersagt, da bei dieser als zusätzliches Gefahrenelement der sofortige Übergang zur Teilnahme am Spiel hinzutritt (vgl. Erläuterungen zu § 5 des GlüStV, aaO., S. 38).

Die Veranstaltung von unerlaubten öffentlichen Glücksspielen erfüllt darüber hinaus den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, die Werbung dafür erfüllt den Tatbestand § 284 Abs. 4 StGB.

Die Beklagte zu 1.) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, über Genehmigungen für die angebotenen Glücksspiele im Vereinigten Königreich zu verfügen! Ungeachtet des Bestreitens der Klägerin kommt es auf diese Frage nicht an, da die Zulassung unterstellt werden kann. Eine ausländische Zulassung ist im Inland bedeutungslos, da die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Marktbeschränkungen treffen können. Davon haben die deutschen Bundesländer in zulässiger Weise Gebrauch gemacht; erst recht kann sie durch eine ausländische Zulassung nicht das innerstaatliche Totalverbot des Angebots im Internet umgehen.

Die verletzten Vorschriften des GlüStV und des StGB beinhalten Regelungen des Marktverhaltens insbesondere zum Schutze der Verbraucher, deren Verletzung den Vorwurf der Unlauterkeit begründet (vgl. Köhler aaO., § 4 UWG Rn 11.178 mwN).

Die durch die Regelungen des GlüStV eintretenden Eingriffe in die von Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit und den von Art. 49 EGV statuierten freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft sind gerechtfertigt.

Die Neuregelung des Glücksspielrechts im GlüStV erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung eines staatlichen Monopols für Sportwetten , die auch für eine darüber hinausgehende Regelung anderer Glücksspielangebote Geltung beanspruchen. Der GlüStV trägt dem die Entscheidung tragenden Verlangen des Bundesverfassungsgerichts nach einer konsequenten Ausrichtung der Gesamtregelung am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Spielleidenschaft im Sinne einer aktiven Suchtprävention (BVerfG NJW 2006, 1261 [1263ff.] = GRUR 2006, 668 - ODDSET) in hinreichender Weise Rechnung.

Dazu zählt in maßgeblicher Hinsicht das auch hier streitgegenständliche Totalverbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet in § 4 Abs. 4 GlüStV, von dem Ausnahmen nur befristet auf ein Jahr und unter engen Voraussetzungen zulässig waren (§ 25 Abs. 6 GlüStV). Die Kammer teilt die dem Internetverbot zugrundeliegenden Erwägungen (vgl. Erläuterungen zum GlüStV aaO.), dass der Vertriebsweg über das Internet gerade vor dem Hintergrund des im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtigen Jugendschutzes in hohem Maße bedenklich ist, weil eine effektive Alterskontrolle der Teilnehmer nicht möglich ist und dass die Möglichkeit eines einfachen Zugangs vom heimischen Computer ohne die mit einer Handlung in der realen Welt verbundene soziale Kontrolle und die unbegrenzte und unbegrenzbare Angebotsvielfalt das Angebot von Online-Glücksspielen als besonders gefährlich erscheinen lassen (vgl. BVerfG, aaO. [1266]; Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache C-42/07 - Liga Portuguesa, Tz. 266ff.). Ein dahingehendes Verbot ist infolgedessen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG NVwZ 2008, 1338 [1340f.]). Dem steht auch nicht entgegen, dass für den eng umgrenzten Markt der Pferdewetten weiterhin das Angebot über Internet erlaubt ist; dies rechtfertigt bei wertender Betrachtung nicht den Vorwurf mangelnder Kohärenz der internetbezogenen staatlichen Glücksspielregelungen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.06.2009, Az. 6 U 93/07, BeckRS 2009 15501).

Die im Rahmen des Neuregelungsauftrags geforderte konsequente Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Begrenzung der Wettleidenschaft zeigt sich darüber hinaus in den Regelungen in § 4 Abs. 1 GlüStV (Teilnahmeverbot für Minderjährige, Jugendschutz), § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV (Beschränkung der Werbung auf Information und Aufklärung über Wettmöglichkeiten und Ausrichtung auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags; deutliche Hinweise auf die von Wetten ausgehende Suchtgefahr sowie Hilfsmöglichkeiten; Werbeverbot in Fernsehen, Internet sowie mittels Telekommunikation), § 6 GlüStV (Verpflichtung, die Teilnehmer zu verantwortungsvollem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen; Erfüllung der "Richtlinie zur Vermeidung von Glücksspielsucht"; Personalschulung; Erstellung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und Behebung von sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels), § 7 GlüStV (Aufklärung über Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeit, Suchtrisiken, Beratungs- und Therapiemöglichkeiten, Teilnahmeverbot Minderjähriger), § 8 GlüStV (übergreifendes Sperrsystem mit der Möglichkeit der Selbst- und Fremdsperre; Sperrdatei), § 9 Abs. 6 GlüStV (Trennung der Glücksspielaufsicht von der Finanz- bzw. Beteiligungsverwaltung), § 10 Abs. 5 GlüStV (ordnungsrechtliche Ausrichtung staatlicher Glücksspielangebote, beratende Begleitung durch Fachbeirat), § 10 Abs. 4 GlüStV (suchtgefahrbezogene Begrenzung der Zahl der Annahmestellen; Verbot der Errichtung einer Annahmestelle in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen), § 11 GlüStV (Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr der Suchtgefahren durch Glücksspiele; Sicherstellung der Suchtprävention und Hilfe für Suchtgefährdete; Aufbau und Betrieb eines Netzes von Beratungsstellen) sowie insbesondere § 21 Abs.2 GlüStV (organisatorische, rechtliche, wirtschaftliche und personelle Trennung der Sportwettenveranstaltung und -vermittlung von der Veranstaltung und Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Sporteinrichtungen; Verbot der Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Sportwettenveranstaltung und -vermittlung; Verbot von Wettmöglichkeiten über Telekommunikationsanlagen sowie während des laufenden Sportereignisses; Annahmeschluss spätestens fünf Minuten vor Beginn der Sportveranstaltung) und § 21 Abs. 3 GlüStV (Teilnahmeverbot für gesperrte Spieler, Identitätskontrolle und Sperrdateiabgleich). Diese sind grundsätzlich geeignet, die verfassungsrechtlich geforderten Restriktionen im Bereich des Vertriebs und des Bewerbens staatlicher Sportwetten herbeizuführen (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 1221, [1224]).

Alternative, weniger einschneidende, aber gleichwohl ebenso wirksame Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die überragende Bedeutung der mit der Regelung verfolgten Gemeinwohlziele teilt die Kammer die auch vom BVerfG vertretene Auffassung, dass die Regelungen des GlüStV (und entsprechend des § 284 StGB) verhältnismäßig im engeren Sinne sind (BVerfG NVwZ 2008, aaO. [1343]; so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, aaO.).

Die Neuregelung des Glücksspielrechts durch den GlüStV ist auch mit der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs aus Art. 49 EGV zu vereinbaren.

Die zur Erreichung des Schutzziels ergriffenen Maßnahmen werden dem Anliegen gerecht, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen. Dabei dient das Kohärenzkriterium der Unterbindung einer willkürlichen bzw. rechtsmissbräuchlichen staatlichen Vorgehensweise, die insbesondere dann droht, wenn - wie es in Nordrhein-Westfalen der Fall ist - die für den Bereich des erlaubten Glücksspiels ein vollständiges oder partielles staatliches Glücksspielmonopol aufrechterhalten oder eingeführt wird. Eine kohärente und systematische Regelung wäre zu verneinen, wenn durch die angeblich zur Eindämmung des Glücksspiels vorgenommene Monopolisierung private Anbieter vom Markt ausgeschlossen würden, um durch Ausnutzung der Spielleidenschaft seiner Bürger selbst finanzielle Vorteile zu erzielen.

Gegenstand der Prüfung ist insoweit nur die Kohärenz der Regelung des vom GlüStV konkret normierten Bereichs des Glücksspielrechts, nicht des Glückspielrechts in Deutschland insgesamt (vgl. BVerfG NVwZ 2009 aaO. [1223]). Insbesondere hinsichtlich des Internetverbots als einem abschließend geregelten Bereich, für den eine eigenständige Regelung aus den bereits erwähnten Gründen unter Gleichheitsaspekten gerechtfertigt ist, kommt es nicht auf eine Gesamtkohärenz an (vgl. auch OLG Frankfurt aaO.). Auch aus den Entscheidungen des EuGH (vgl. insb. EuGH, Urteil vom 06.03.2007, C-338/04, 359/04, 360/04 - Placanica) vermag die Kammer keine Pflicht des nationalen Gesetzgebers zu entnehmen, sämtliche Bereiche des Glücksspielrechts kohärent zu regeln, noch eine Berechtigung der nationalen Gerichte, Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen an Hand eines strengeren als dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgesehenen Maßstabs zu überprüfen. Der EuGH stellt in ständiger Rechtsprechung (so auch EuGH - Placanica, Tz 48) den Mitgliedsstaaten die Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus frei und betont die Einschätzungsprärogative des nationalen Gesetzgebers (vgl. EuGH, Urteil vom 10.03.2009, C-169/07 - Hartlauer, Tz. 53).

Zuletzt hat der EuGH in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung die Monopolisierung von Glücksspielangeboten aus einem sachlich gerechtfertigten Grund erneut für vertragsgemäß erachtet und in dem zu entscheidenden Fall der Sportwetten den Schutz vor Betrug als einen solchen Grund angesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-42/07 [XX], BeckRS 2009 70934). Die Zielsetzungen des GlüStV, zu denen auch der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften gehört, rechtfertigen damit auch nach dem Gegenstand der Liga Portuguesa-Entscheidung insbesondere das Verbot von Glücksspiel im Internet. Denn jedenfalls das Internetverbot hält sich im Rahmen der Einschätzungsprärogative des staatlichen Gesetzgebers (vgl. EuGH, aaO. Tz 70: "Außerdem bergen die Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontaktes zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden.").

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach allem keine primär fiskalische Zielsetzung des GlüStV zu erkennen. Der Vortrag der Beklagten überträgt die vor Inkrafttreten des GlüStV geltenden Argumente auf die Zeit nach dessen Inkrafttreten. Dem ist nicht zu folgen, da der GlüStV vorrangig ordnungspolitischen Zielsetzungen dient (vgl. Art. 1 GlüStV). Solange fiskalische Interessen hinter das Ziel der Erreichung der Schutzzwecke zurücktreten, führen diese nicht zur Verfassungswidrigkeit (vgl. BVerfG NJW 2006, aaO. [1265] - ODDSET); auch europarechtlich ist die Generierung von Einnahmen aus genehmigten Spielen nicht zu beanstanden, wenn es sich nur um eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber um den eigentlichen Grund der Zulassungspolitik handelt (EuGH, EuZW 2000, 151 [153] - Zenatti).

Vor dem Hintergrund der vorstehend erörterten Gesichtspunkte verfängt auch der Verweis der Beklagten auf ein neues Vertragsverletzungsverfahren, das die Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hat, nicht. Die deutliche und konsistente Rechtsprechung des EuGH lässt bei der gegebenen Sachlage nicht erwarten, dass der GlüStV letztlich als vertragswidrig angesehen würde.

Eine Vorlage an den EuGH ist nicht veranlasst. Die zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen, insbesondere die Entscheidung, ob die Ziele des GlüStV dergestalt sind, dass sie eine marktbeschränkende Regelung rechtfertigen, kann die Kammer entsprechend ihrem Prüfungsauftrag selbst treffen (vgl. EuGH aaO. - Zenatti).

In entsprechender Anwendung der vorstehenden Erwägungen steht der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte zu 5.) auf Unterlassung des Angebots oder der Verschaffung der Möglichkeit über das Internet an in Deutschland befindliche Personen, entgeltliche Casino-Spiele wie Roulette, Craps, Black-Jack, Poker, Baccarat, Casino War, Red Dog, Automatenspiele, Fungames oder Videopoker einzugehen oder abzuschließen und über das Internet in Deutschland entgeltliche Casino-Spiele wie Roulette, Craps, Black-Jack, Poker, Baccarat, Casino War, Red Dog, Automatenspiele, Fungames oder Videopoker zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie im Tenor wiedergegeben. Dabei war der in erster Linie gestellte Hilfsantrag aufgrund des Fehlens der Angabe der konkreten Verletzungsform abzuweisen, da diese zur Bestimmtheit des Antrags aufgrund der Vielgestaltigkeit von Casino-Spielen, wobei es sich nicht um einen feststehenden Begriff handelt, erforderlich war. Erfolg hatte die Klage insoweit mit dem weiteren Hilfsantrag.

Gegen die Beklagte zu 7.) steht der Klägerin ebenfalls aufgrund der vorhergehenden Ausführungen ein Anspruch auf Unterlassung zu, über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, Lotterien einzugehen oder abzuschließen und über das Internet in Deutschland Lotterien zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

Auch die Beklagten zu 5.) und 7.) können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, über Genehmigungen für die angebotenen Glücksspiele in Malta [Beklagte zu 5.)] zu verfügen bzw. in Spanien keine Erlaubnis zu benötigen [Beklagte zu 7.)].

Die Beklagten zu 2.), 4.), 6.), 8.) und 9.) haften als Organe der Beklagten zu 1.) respektive 5.) bzw. 7.) im Umfang von deren jeweiliger Verurteilung ebenfalls auf Unterlassung. Sie haben schuldhaft gehandelt, sie sich jedenfalls entgegenhalten lassen müssen, den Wettbewerbsverstoß der jeweiligen Gesellschaft pflichtwidrig nicht gekannt zu haben. Das Ausscheiden aus dem Unternehmen begründet keinen Wegfall der durch den begangenen Verstoß begründeten Wiederholungsgefahr. Da sie jederzeit wieder in vergleichbarer Funktion tätig werden könnten, kann die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden.

Der Schadenersatzanspruch folgt aus § 9 Satz 1 UWG, da die Parteien Mitbewerber sind. Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Haftung der Beklagten auf Schadenersatz zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang aus dem durch den Wettbewerbsverstoß der Beklagten begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB (vgl. BGH GRUR 1994, 630, 632 - Cartier-Armreif; GRUR 1994, 635, 636 - Pulloverbeschriftung; GRUR 1995, 427, 429 - Schwarze Liste; GRUR 2001, 841, 842 - Entfernung der Herstellungsnummer II) verpflichtet, über ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen.

Die Beklagten zu 2.) und 4.) haften uneingeschränkt für die Folgeansprüche betreffend die Beklagte zu 1.). Sie haben zwar vorgetragen, nicht mehr organschaftliche Vertreter der Beklagten zu 1.) zu sein. Dies führt hingegen nicht zu einer Beschränkung der Auskunfts- und Schadenersatzansprüche, da sie nicht einmal den Zeitpunkt ihres behaupteten Ausscheidens dargelegt haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.

Streitwert: 950.000,-- €, wovon auf die Beklagte zu 1.) 300.000,- Euro, die Beklagten zu 5.) und 7.) je 200.000,- Euro und die Beklagten zu 2.), 4.), 6.), 8.) und 9.) je 50.000,- Euro entfallen.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 25.11.2009
Az: 12 O 554/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dc58a8599541/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_25-November-2009_Az_12-O-554-08




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