Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 17. September 2010
Aktenzeichen: 14 Qs 60/10

(LG Düsseldorf: Beschluss v. 17.09.2010, Az.: 14 Qs 60/10)

Tenor

Die Beschwerden der Beschuldigten vom 19.7.2010 und 20.7.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 25.6.2010 - Az.: XXX - werden verworfen.

Gründe

I.

Im Jahr 2008 nahm ein unbekannter Informant Kontakt zu der nordrheinwestfälischen Finanzverwaltung auf und bot dieser eine CD mit Daten über bei der Schweizer Großbank Credit Suisse unterhaltene Kapitalanlagen von in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Personen zum Kauf an. Auch in der Folgezeit kamen die Kontakte mit dem Informanten ausschließlich auf dessen Initiative zustande. Die Prüfung eines vorab erhaltenen Probedatensatzes durch die Finanzverwaltung ergab, dass die auf der CD enthaltenen Daten inhaltlich korrekt waren und in der Mehrheit der Fälle entsprechende ausländische Kapitalerträge in den Steuererklärungen der Steuerpflichtigen nicht angegeben worden waren. Am 26.2.2010 erwarb die Finanzverwaltung die CD gegen Zahlung eines Entgelts. Die CD unterhält u. a. 1106 Datensätze, die in einer Excel-Tabelle zusammengefasst dargestellt sind. Die Datensätze enthalten jeweils eine Ordnungsnummer, die Konto-Nummer der XXX, Personalien der Kontoinhaber, Kontaktdaten wie Telefonnummern oder Postversandadressen, den Anlagebetrag und das Kontoeröffnungsdatum. Dieser Datenbestand ist augenscheinlich von dem Informanten aus einem anderen Datenbestand entnommen, abgeschrieben und sodann - wie beschrieben - aufgelistet worden.

Bei den Beschuldigten handelt es sich um auf dieser CD benannte Personen. Nach dem Inhalt der CD unterhielten die Beschuldigten seit dem Jahr 2007 ein Konto bei der XXX, auf dem sich ein Betrag in Höhe von ca. 1.930.000 SFr befand. Die Kapitalerträge aus dem Kontoguthaben wurden von ihnen steuerlich nicht erklärt.

Auf Antrag des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung hat das Amtsgericht XXX am 25.6.2010 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erlassen. Hinsichtlich dessen Inhalts wird auf Blatt 319 der Akte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Beschuldigten vom 19.7.2010 und 20.7.2010 sind unbegründet. Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts XXX vom 25.6.2010 ist rechtmäßig.

Nach § 102 StPO kann bei demjenigen, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Voraussetzung einer Durchsuchung nach § 102 StPO ist damit die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat begangen ist; hierfür müssen zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Aufgrund kriminalistischer Erfahrung muss zudem die konkrete Aussicht bestehen, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann (Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 102 Rn. 2 m. w. N.). Nach § 94 I, II StPO können Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können und sich im Gewahrsam einer Person befinden, beschlagnahmt werden. Die Voraussetzungen der §§ 102, 94 I, II StPO liegen hier vor.

Der für den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses erforderliche, aber auch ausreichende Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 I AO ergibt sich hier aus der von der Finanzverwaltung am 26.2.2010 von einem Informanten erworbenen CD. Die Beschuldigten sind auf dieser CD als Inhaber eines Kontos bei der XXX genannt. Nach den Ermittlungen der Finanzverwaltung haben die Beschuldigten die daraus resultierenden Kapitalerträge steuerlich nicht erklärt.

Der Annahme eines Anfangsverdachts steht die Herkunft dieser tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung nicht entgegen. Diese unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot.

Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots setzt nach allgemeiner Meinung zunächst eine fehlerhafte staatliche Beweiserhebung voraus. Bereits das Vorliegen einer staatlichen Beweiserhebung erscheint hier nach Auffassung der Kammer fraglich. Denn die Daten, die hier einen Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten begründen, sind von den Ermittlungsbehörden nicht selbst ermittelt worden. Vielmehr handelt es sich um von einer Privatperson "ermitteltes" Datenmaterial. Die Verwertung solchen "privatdeliktisch" beigebrachten Materials ist nicht per se unzulässig (BVerfGE 34, 238, 245 ff.; BGHSt 27, 355, 357; EGMR NJW 1989, 654, 656; BayObLG NJW 1997, 3454, 3455). Eine Unverwertbarkeit "privatdeliktisch" beigebrachten Beweismaterials ist nach der herrschenden Meinung allerdings dann anzunehmen, wenn die Beweisbeschaffung des Privaten extrem menschenrechtswidrig war, die Verwertung des Materials einen eigenen und ungerechtfertigten Grundrechtseingriff bildet oder das privatdeliktische Vorgehen durch Ermittlungsbehörden gezielt ausgelöst wurde (Kölbel NStZ 2008, S. 241, 242 m. w. N.). Keiner dieser Ausnahmefälle ist hier gegeben: Die Entwendung von Bankdaten kann offenkundig nicht als "extrem menschenrechtswidrig" eingestuft werden. Der in einer gerichtlichen Verwertung der Daten bestehende Grundrechtseingriff wäre durch die Befugnisnorm des § 244 II StPO gerechtfertigt und angesichts des Strafverfolgungsinteresses bei erheblichen Steuerdelikten auch verhältnismäßig. Schließlich handelte es sich hier nicht um eine staatlich initiierte Beweiserhebung durch einen Privaten, weil sich der Informant aus eigenem Antrieb an die Finanzverwaltung wandte und der Kontakt auf seine Initiative zustande kam (so auch Kölbel, aaO, für den ähnlichen Fall "XXX").

Soweit eine staatliche Beweiserhebung bereits in der bloßen Übernahme des Beweismaterials durch die Ermittlungsbehörden zu sehen sein sollte (so Kölbel, aaO, S. 242 f.), scheitert die Annahme eines Beweisverwertungsverbots bereits daran, dass diese Beweiserhebung nicht rechtswidrig war. Entgegen der Ansicht der Verteidigung haben sich die Beamten der Finanzverwaltung durch den Ankauf der CD auch nicht strafbar gemacht.

Eine Strafbarkeit der Beamten wegen Hehlerei nach § 259 I StGB scheidet bereits deshalb aus, weil die angekauften Daten keine "Sachen" i. S. d. § 259 I StGB darstellen. Die CD als Speichermedium der Daten war hingegen nicht Gegenstand der Vortat. Diese Vortat, die nach deutschem Recht ein Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB oder einen Verstoß gegen § 17 I, II Nr. 2 UWG darstellen kann, richtete sich zudem nicht gegen das Vermögen der XXX, so dass der Tatbestand des § 259 I StGB auch aus diesem Grunde nicht erfüllt ist. Eine strafbare Teilnahme der Beamten an einem Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der Vorgang der Zugangsverschaffung zu den Daten im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme des Informanten mit der Finanzverwaltung bereits abgeschlossen und die Tat mithin bereits beendet war.

Die in den Ankauf der Daten involvierten Beamten haben sich auch nicht einer strafbaren Teilnahme an einem Geheimnisverrat gemäß § 17 I, II Nr. 2 UWG oder einer Begünstigung gemäß § 257 I StGB schuldig gemacht. Denn der Ankauf der Daten ist durch die allgemeine Ermittlungsbefugnis gemäß §§ 399 I, 404 AO i. V. m. §§ 161 I, 163 I StPO gedeckt. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Informant wegen des Nichtvorhandenseins eines Zeugnisverweigerungsrechts für Geschäftsgeheimnisse nach § 17 UWG auch zu einer entsprechenden Zeugenaussage verpflichtet gewesen wäre. Die Offenbarung der Daten als solche stellte damit nur den Zustand her, den die Strafprozessordnung mit der Aussagepflicht eines Zeugen erreichen will (so auch Sieber NJW 2008, 881, 884, der allerdings davon ausgeht, dass die Zahlung eines Geldbetrages in der StPO keine Begründung findet).

Den Steuerbehörden steht nach Ansicht der Kammer nicht nur die Befugnis zu, im Rahmen steuerstrafrechtlicher Ermittlungen potenziell relevantes Material entgegenzunehmen, sondern auch dafür auch eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen. Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage ist hierfür nicht erforderlich. Dafür spricht bereits, dass der Gewährung eines finanziellen Vorteils für sich genommen jegliche Eingriffsqualität im Hinblick auf den Rechtskreis von Zeugen und Beschuldigten fehlt (Kölbel, aaO, S. 243). Auch ist die Zahlung von Belohnung für Hinweise zur Aufklärung von Straftaten ein traditionelles Mittel der Strafverfolgung (so auch Schünemann NStZ 2008, S. 305, 308, der allerdings dessen ungeachtet für den ähnlichen Fall "XXX" nicht nur eine strafbare Teilnahme von Amtsträgern an einer Tat nach § 17 UWG annimmt, sondern den beteiligten Amtsträgern auch noch einen unvermeidbaren Verbotsirrtum verweigert).

Aus dem bloßen Ankauf von Daten, die eine Privatperson rechtswidrig erlangt hat, ergibt sich mithin kein Beweisverwertungsverbot (so auch Kölbel, aaO, S. 245). Soweit in der Rechtsliteratur zu dieser Frage abweichende Ansichten vertreten werden (Göres/Kleinert NJW 2008, S. 1353, 1357; Trüg/Habetha NStZ 2008, S. 481, 491; Schünemann NStZ 2008, 305, 309), werden diese zumeist mit moralisierenden Betrachtungen begründet, die unberücksichtigt lassen, dass kein ausdrückliches Verbot existiert, steuerrechtlich relevantes Material gegen Entgelt zu erwerben. Da die Leistung eines Entgelts - wie oben ausgeführt - keine Eingriffsqualität hat, ist auf der anderen Seite eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für ein solches Vorgehen nicht erforderlich.

Selbst wenn in dem Ankauf der CD eine fehlerhafte Beweiserhebung liegen würde, ergäbe sich hieraus nicht zwangsläufig ein Beweisverwertungsverbot. Vielmehr ist in den Fällen, in denen das Gesetz nicht ausdrücklich ein Verwertungsverbot vorsieht, das Interesse des Staates an der Tataufklärung gegen das Individualinteresse des Bürgers an der Bewahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen (Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, Einl. Rn. 55, 55a m. w. N.). Bei dieser Abwägung sind das Gewicht eines Verfahrensverstoßes und seine Bedeutung für die rechtlich geschützte Sphäre des Betroffenen ebenso zu beachten wie die Erwägung, dass der Staat eine funktionstüchtige Rechtspflege zu gewährleisten hat (Meyer-Goßner, aaO). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die durch den Ankauf der CD erlangten Informationen strafprozessual verwertbar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es hier nicht um die Aufklärung eines besonders schwerwiegenden Delikts geht. Auf der anderen Seite ist der gegen die Beschuldigten bestehende Tatverdacht der Steuerhinterziehung gemäß § 370 I AO auch nicht zu bagatellisieren. Die Beschuldigten sind verdächtig, die aus einem Konto bei der XXX resultierenden Kapitalerträge nicht versteuert zu haben. Dieses seit Anfang 2007 bestehende Konto wies in dem genannten Zeitraum ein Guthaben in Höhe von ca. 1.930.000 SFr auf. Da nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis davon auszugehen ist, dass sich dieses Vermögen bereits zuvor im Vermögen der Beschuldigten befunden hat, summieren sich die im nicht verjährten Zeitraum 2004-2008 hinterzogenen Steuern (Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag) auf vorsichtig geschätzte 7.839 €. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten durch den Ankauf und die Auswertung der CD nicht in ihrer absolut geschützten Intimsphäre verletzt sind. Lediglich ihre allgemeine persönliche Geheimnissphäre ist von der Beweiserhebung betroffen, wobei die angekauften Daten lediglich einen Ausschnitt der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Beschuldigten betreffen. Ferner spricht für die Verwertbarkeit der Daten, dass die Finanzbehörden nicht gezielt Ermittlungen durch eine Privatperson in Auftrag gegeben haben. Sie haben lediglich Daten angekauft, die sich eine Privatperson aus eigenem Antrieb verschafft und den Finanzbehörden von sich aus angeboten hat. Schließlich haben die an dem Ankauf der Daten beteiligten Finanzbeamten auch nicht "gezielt Straftaten begangen", wie die Verteidigung meint. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Ein Verwertungsverbot besteht auch nicht aus völkerrechtlichen Gründen. Selbst wenn der Ankauf der in der Schweiz durch eine Privatperson beschafften Daten der Bundesrepublik Deutschland als Umgehung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 zurechenbar wäre, ergäbe sich ein Beweisverwertungsverbot nur dann, wenn die Verwertung des außerhalb eines vereinbarten Rechtshilfeverkehrs erlangten Beweismittels selbst völkerrechtswidrig ist (BGHSt 37, 30, 33; LG Bochum NStZ 2010, 351, 352). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil das möglicherweise völkerrechtswidrige Geschehen mit der Datenbeschaffung abgeschlossen ist und das Übereinkommen durch die Verwendung der Daten im Ermittlungsverfahren nicht erneut beeinträchtigt wird.

Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss ist angesichts des bereits dargelegten Umfangs der den Beschuldigten vorgeworfenen Steuerhinterziehung auch verhältnismäßig. Dass sich der Durchsuchungsbeschluss selbst nicht zu seiner Verhältnismäßigkeit verhält, ist unschädlich, da dieser Begründungsmangel im Beschwerdeverfahren nachgebessert werden kann (BVerfG NJW 2004, 3171, 3172). Im Übrigen genügt der Beschluss auch den inhaltlichen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an Durchsuchungsbeschlüsse zu stellen sind. Nach dieser Rechtsprechung dient der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Der Richter muss weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann (BVerfG NStZ 2002, 372, 372 f. m. w. N.; NJW 2004, 1517, 1518; NJW 2004, 3171, 3171 f.). Liegt dem Durchsuchungsbeschluss der Vorwurf der Steuerhinterziehung zugrunde, muss grundsätzlich die Art der Steuer bestimmt und eine zeitliche Eingrenzung vorgenommen werden (BVerfG StV 1990, 483, 483). Der Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 25.6.2010 ist "wegen des Verdachts der Einkommenssteuerhinterziehung 2004-2008" ergangen. Damit ist die Straftat, deren Begehung Anlass zur Durchsuchung gab, die betroffene Steuerart und der Tatzeitraum bezeichnet worden. Die Gründe des Beschlusses enthalten auch tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs sowie die wesentlichen Verdachtsmomente. So wird dargelegt, dass die Beschuldigten die Kapitalerträge aus dem Guthaben eines Kontos bei der XXX nicht steuerlich erklärt haben und dass dieser Verdacht aus einer von der Finanzverwaltung erlangten CD mit Datensätzen herrührt. Ferner sind auch die Beweismittel, denen die Durchsuchung galt, in der Form beispielhafter Angaben konkretisiert worden. Diese Angaben genügen den Anforderungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügen nur solche Durchsuchungsbeschlüsse nicht den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalten und zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt (BVerfG NStZ 2000, 601, 601; NStZ 2002, 372, 373; NJW 2004, 1517, 1518). Ein solcher Fall ist hier jedoch - wie oben dargelegt - nicht gegeben.

Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses steht schließlich auch nicht entgegen, dass dieser die Beschlagnahme von im Einzelnen genannten, beweisrelevanten Unterlagen "für den Zeitraum ab dem Jahr 1999" anordnet, obwohl eine Steuerhinterziehung in den Veranlagungszeiträumen vor dem Jahr 2004 verjährt wäre. Nach § 94 I, II StPO können Gegenstände beschlagnahmt werden, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Zur Untersuchung gehört jede Tätigkeit im Strafverfahren, die der Aufklärung des Tatbestandes oder sonst der Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens dient. Der Untersuchung dienen auch Beweisstücke, die für die Aufklärung des objektiven Tatbestandes oder der Schuldfrage ohne Bedeutung sind, aber die Strafzumessung beeinflussen können (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage, § 94 Rn. 11 m. w. N.). Nach diesem Maßstab sind auch die in dem Beschluss aufgeführten Unterlagen für Zeiträume vor dem Jahr 2004 für die Untersuchung von Bedeutung. Denn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist davon auszugehen, dass sich der im Jahre 2007 auf dem Konto der Beschuldigten bei der XXX befindliche Kapitalbetrag bereits zuvor im Vermögen der Beschuldigten befunden hat. Die Herkunft dieses Betrages ist allerdings ungeklärt. Sollte dieser Betrag aus einer Erbschaft herrühren und sich das Kapital bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls auf einem ausländischen Konto befunden haben, dessen Erträge die Beschuldigten in den Folgejahren nicht versteuerten, wäre dies nach Ansicht der Kammer für die Strafzumessung von Bedeutung. Bankunterlagen aus den Vorjahren könnten zur Aufklärung der Herkunft des betreffenden Kapitalbetrages führen.






LG Düsseldorf:
Beschluss v. 17.09.2010
Az: 14 Qs 60/10


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