Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Juni 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 330/03

(BPatG: Beschluss v. 20.06.2005, Az.: 30 W (pat) 330/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke SMART CLIENT für die Waren und Dienstleistungen

"Elektrische Apparate und Instrumente, nämlich geldeinnehmende und geldausgebende Geräte, Geldausgabeautomaten, Registrierkassen, Multifunktions-Terminals, Drucker, Computer; Info-Terminals ausgestattet mit Kartenleser, Tastatur, Drucker, Touchscreen, Lautsprecher, Display, Internetanschluss, Bezahlfunktion zur Handhabung von Transaktionen wie ecommerce und Kredittransferaktionen; Computersoftware für geldausgebende und geldeinnehmende Geräte, Geldausgabeautomaten, Selbstbedienungsgeräte, Registrierkassen, Verkaufsautomaten, Drucker und Multifunktionsterminals mit Bezahlfunktion; Computersoftware, nämlich offene, objektorientierte Softwaretechnologien; Softwareplattform für die Ansteuerung verschiedener Endgeräte wie Computerterminals, Mobiltelefone, Geldausgabeautomaten, Verkaufsautomaten, Selbstbedienungsgeräte Registrierkassen, Drucker, Multifunktionsterminals mit Bezahlfunktion;

Erstellung von Computersoftware für Dritte; Erstellung von Computersoftware für Bankgeschäfte und für Selbstbedienungssysteme sowie für Endgeräte wie Geldausgabeautomaten, Informationsterminals und Kiosksysteme mit Bezahlfunktion, Verkaufsautomaten, Registrierkassen und Geräte in anderen Industriezweigen; Beratung bei der Anwendung vorgenannter Computersoftware".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. In bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die angemeldete Marke lediglich ein beschreibender Hinweis darauf, dass diese für intelligente Arbeitsstationen bestimmt und geeignet seien bzw dass es sich um intelligente Programme handele bzw dass die beanspruchten Dienstleistungen hierfür erbracht würden.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Bei der Marke handele es sich um die phantasievolle Bezeichnung für die im Warenverzeichnis angegebenen Waren, bei denen es sich um technische Produkte handele, die zwar technologisch zu den High-Tech-Produkten zählten, jedoch nicht zu Robotern oder ähnlichen Geräten mit künstlicher Intelligenz, so dass "SMART CLIENT" kein beschreibender Hinweis sei.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle vom 7. Oktober 2003 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Absatz 4 Markengesetz zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "SMART CLIENT" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG ist.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer, oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen, oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 - Postkantoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten, oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507 - Postkantoor).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Worten "smart" und "client" zusammen. Das englische "smart" in der allgemeinen Bedeutung "gewandt, schlau, intelligent" bedeutet im Computerbereich "fähig zu unabhängigen und scheinbar intelligenten Operationen" und steht damit für die sogenannte "gerätetechnische Intelligenz". In dieser Bedeutung ist der Begriff auch schon in die deutsche Sprache eingegangen (vgl BGH GRUR 1990, 517 SMART WARE; 30 W (pat) 120/00 sm@rt c@rd).

Das Wort "client" bedeutet "Kunde" und wird im Netzwerkbereich verwendet für "Arbeitsplatzrechner oder Programme, die Dienstleistungen von Servern in Anspruch nehmen. Der Client schickt Anfragen des Benutzers in einem speziellen Protokoll an den Server und stellt dessen Antworten in lesbarer Weise auf dem Bildschirm dar" (vgl http://www.informationsarchiv.net; http://www.glossar/amglos_c.htm).

Der Bestandteil "smart" wird im Computerbereich in zahlreichen Zusammensetzungen verwendet, wie in "smartware" für "Hard- oder Software, die in gewisser Weise Intelligenz vortäuscht"; "smart display" für einen "intelligenten Bildschirm, der selbsttätig eine Funkverbindung zum Rechner aufbauen kann"; "smart phone" für ein "kluges Telefon, das mitdenkt und so dem Anwender mehr Komfort bietet"; "smart card" für eine "Chipkarte mit eingebauter Intelligenz" (vgl http://www.electronicnet.de).

Der Bestandteil client" wird bereits verwendet in den Zusammensetzungen "Thin Client" für ein "preisgünstiges Endgerät in einer serverbasierten Netzwerk-Architektur, das weder leistungsstarke Prozessoren, noch große Speicherkapazitäten benötigt, da die Applikationen auf einem zentralen Server liegen" (vgl http://www.glossar.de).

Die angemeldete Bezeichnung ist sprachüblich gebildet und bedeutet in wörtlicher Übersetzung "intelligenter Client", "intelligenter Arbeitsplatzrechner" oder "intelligentes Programm". Beide Einzelbegriffe werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

Der Gesamtbegriff "Smart Client" wird im Computerbereich bereits verwendet, um einen Client zu beschreiben, der "... die lokale Rechenleistung nutzt und die gewünschten Anwendungen quasi "on demand" liefert. Automatisierte Updates und Downloadmechanismen sorgen dafür, dass die benötigten Komponenten auf dem lokalen PC bei Bedarf installiert bzw aktualisiert werden" (vgl http://www.sundn.de/sunshine/allg/de/aktuelles/news/fatThinSmart). So finden "Smart Clients" in Verbindung mit "smart phones" im Rahmen von Pilotversuchen im Bankwesen bereits Verwendung im Bereich des sog. mobile banking, um möglichst viele Bankgeschäfte, einschließlich der Kommunikationsvorgänge abzudecken (vgl http://www.diebank.de/printArtikel.asp€artID=385). Der Einsatz von "Smart Clients" ist daneben auch im Bereich des sog mobile payment denkbar. Daneben sind vergleichbare Zusammensetzungen belegbar wie "Rich Client" oder "Fat Client" (vgl http://www.sundn.de aaO).

Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das neben Waren aus dem Computer- und dem Mobilfunkbereich auch Verkaufsautomaten, Registrierkassen und Geräte in anderen Industriezweigen nennt, ergibt die angemeldete Bezeichnung "SMART CLIENT" unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die für einen intelligenten Client bestimmt sind oder in Verbindung mit dem Einsatz eines intelligenten Client Verwendung finden, insbesondere im Bereich des mobile banking oder mobile payment. Die beanspruchten Dienstleistungen können sich hierauf beziehen.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass die beanspruchten Waren selbst Geräte mit künstlicher Intelligenz sind, da die Bezeichnung "SMART CLIENT" auch einen beschreibenden Hinweis für Waren geben kann, die für den Einsatz in einem intelligenten Client bestimmt sind (§ 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG).

Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinausgeht, handelt es sich um eine deutlich und unmißverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 20.06.2005
Az: 30 W (pat) 330/03


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