Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Beschluss vom 10. September 2008
Aktenzeichen: OVG 1 K 41.07
(OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 10.09.2008, Az.: OVG 1 K 41.07)
Tenor
Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Mai 2007 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Mai 2005 geändert.
Die der Erinnerungsführerin von der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 809,04 Euro festgesetzt; der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführerin vom 26. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Gründe
I.
Die Erinnerungsführerin begehrt die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in folgender Verwaltungsstreitsache: Die Erinnerungsgegnerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Mitglied der Erinnerungsführerin ist, beantragte bei dieser infolge einer depressiven Erkrankung ihre Einweisung in die Berufsunfähigkeitsrente. Nachdem die Erinnerungsführerin dies mit Bescheid vom 24. Februar 2003 und Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004 abgelehnt hatte, erhob die Erinnerungsgegnerin hiergegen - ohne anwaltliche Vertretung - am 16. Februar 2004 Klage (VG 14 A 7.04) mit dem Bemerken, dass eine Begründung nachgereicht werde. Die Vorsitzende der zuständigen Kammer bat am selben Tage um Nachreichung der Klagebegründung und stellte der Erinnerungsführerin die Klage mit der Bitte um schriftliche Äußerung unter Beifügung der Verwaltungsvorgänge €nach Eingang der Klagebegründung€ zu. Am 16. März 2004 teilte die Klägerin dem Verwaltungsgericht mit, dass sie die angefochtenen Bescheide übersende, und zwar mit dem Zusatz €(gem. § 82 Abs. 1 VwGO)€ - tatsächlich waren die Bescheide nicht beigefügt -, und dass ihr die ärztlichen Gutachten, die Grundlage für die ablehnenden Bescheide der Erinnerungsführerin waren, erst jetzt vorlägen; sie bitte €deshalb um stillschweigende Fristverlängerung bezüglich der Klagebegründung€. Das Verwaltungsgericht teilte der Erinnerungsgegnerin mit, dass die vorerwähnten Bescheide ihrem Schreiben nicht beigefügt waren und bat um Nachreichung; ferner teilte es mit, dass die Einreichung der Klagebegründung zunächst zurückgestellt werden könne und gewährte insoweit Fristverlängerung bis zum 20. April 2004. Am 25. März 2004 reichte die Klägerin Kopien der angefochtenen Bescheide nach und bat, das Versehen zu entschuldigen. Am 7. April 2004 zeigte die Verfahrensbevollmächtigte der Erinnerungsführerin an, dass diese sie mit der Prozessvertretung beauftragt habe; sie stellte Antrag, die Klage abzuweisen, und führte aus, die Begründung des Klageabweisungsantrages werde sie nach Eingang der Klagebegründung übersenden. Am 13. Mai 2004 nahm die Klägerin die Klage - wie sie mitteilte, aus persönlichen Gründen - zurück. Nach Einstellung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht beantragte die Erinnerungsführerin Streitwertfestsetzung in Höhe eines Betrages von 107.261,28 Euro, der sich aus dem 36fachen Wert einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrentenanwartschaft von 2.979,48 Euro errechne. Dem trat die Erinnerungsgegnerin insbesondere mit dem Hinweis entgegen, die Klage sei nur fristwahrend eingelegt und nicht begründet worden, so dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts überflüssig gewesen und eine Streitwertfestsetzung in der beantragten Höhe von daher nicht gerechtfertigt sei. Nachdem das Verwaltungsgericht unbeschadet dessen den Streitwert in der beantragten Höhe festgesetzt und die Erinnerungsgegnerin dagegen zunächst Streitwertbeschwerde erhoben, diese sodann aber wieder zurückgezogen hat, hat die Erinnerungsführerin unter dem 26. April 2005 beantragt, die ihr zu erstattenden Kosten auf 1.594,36 Euro (Prozeßgebühr i.H.v. 1.354.- zuzüglich Pauschale von 20,45 nebst 16 % MWSt.) festzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den Antrag mit Beschluss vom 26. April 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Einschaltung einer Prozeßbevollmächtigten nach Lage der Dinge nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die daraufhin angerufene Kammer hat die Erinnerung mit Beschluss vom 31. Mai 2005 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Erstattungsverlangen sei treuwidrig, so dass § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig seien, vorliegend nicht greife. Nachdem es ersichtlich offen gewesen sei, ob die Klägerin das Verfahren, insbesondere nach Prüfung der ihr erst seinerzeit zugänglich gewordenen ärztlichen Gutachten, überhaupt fortführen würde, habe kein Grund für die Erinnerungsführerin bestanden, bereits in diesem Verfahrensstadium anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, zumal das Gericht von ihr bis zum Eingang der Klagebegründung weder eine Äußerung noch ein prozessuales Tätigwerden verlangt habe. Auch aus der Einreichung der Bescheide durch die Erinnerungsgegnerin, die ausdrücklich nur mit Blick auf die (Form-)Vorschrift des § 82 Abs. 1 VwGO erfolgt sei, habe sich kein hinreichender Grund für die Beauftragung eines Rechtsanwalts ergeben. Nachdem der Erinnerungsführerin außerdem bekannt gewesen sei, dass die Erinnerungsgegnerin an einer depressiven Erkrankung gelitten habe, sei sie nicht nur wegen ihrer allgemeinen prozessualen Minderungspflicht, sondern auch aufgrund der ihr als Trägerin der berufsständischen Versorgung gegenüber ihrem Mitglied obliegenden Fürsorgepflicht gehalten gewesen, der Erinnerungsgegnerin die von ihr ersichtlich gewollte Frist zum Überdenken der Erfolgsaussichten ihrer Klage zu belassen und noch keine unnötigen Verfahrenskosten - zumal bei dem bekanntlich sehr hohen Streitwert von Klageverfahren wegen Berufsunfähigkeitsrenten - entstehen zu lassen. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Beschwerde, in der sie zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, dass die Geltendmachung ihrer Rechtsanwaltskosten nicht gegen Treu und Glauben verstoße und es von daher bei der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu bleiben habe, wonach Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig seien. Bei der Klage der Erinnerungsgegnerin sei nicht erkennbar gewesen, dass diese nur fristwahrend eingelegt worden wäre, wobei selbst in einem solchen Falle die Rechtsanwaltskosten zu erstatten seien.
II.
Die gemäß §§ 146 Abs. 1 und 3, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist - freilich nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - begründet. Die Erinnerungsführerin hat im Ausgangsverfahren VG 14 A 7.04 einen Anspruch auf Erstattung der durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Gebühren und Auslagen ihrer bevollmächtigten Rechtsanwältin erworben, freilich lediglich in Höhe eines Betrages von 809,04 EUR.
1. Erstattungsfähig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO u.a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind im Gerichtsverfahren die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, also kraft Gesetzes als notwendig anzusehen. Damit soll es den Beteiligten erleichtert werden, sich €in jeder Lage des Verfahrens€ (vgl. § 67 Abs. 2 VwGO) eines qualifizierten Rechtsvertreters ihrer Wahl zu bedienen, um den Verwaltungsrechtsschutz wirksamer zu gestalten. Dies gilt auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. zum Ganzen etwa Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72/05 -, NVwZ 2006, 713 f.).
Mit Rücksicht auf die nach der gesetzlichen Regelung in § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich bestehende Erstattungspflicht für die (gesetzlichen) Gebühren und Auslagen des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sind in der Rechtsprechung Ausnahmen zutreffend nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann anerkannt worden, wenn das entsprechende Erstattungsverlangen des obsiegenden Prozessbeteiligten unter Berücksichtigung des gegenseitigen Prozessrechtsverhältnisses als treuwidrig angesehen werden musste. Der eine Ausnahme rechtfertigende Verstoß gegen Treu und Glauben ist nach einer Formulierung des OLG Hamm (NJW 1970, 2217) dann anzunehmen, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen. Auf der Grundlage dieser Formel hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung eine Kostenerstattungspflicht ausnahmsweise verneint, wenn eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hat (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155 f.; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613 m.w.N. [Klage gegen ZVS-Bescheid]; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. November 2004 - NC 9 S 411.04 - m.w.N. [Vertretungsanzeige nach unstreitiger Hauptsachenerledigung], juris) oder etwa bei der Beauftragung des Bevollmächtigten zu erkennen war, dass das Verfahren bereits beendet war und es deshalb keiner anwaltlichen Vertretung mehr bedurfte (Beschluss des Senats vom 12. Juni 2008 - OVG 1 K 94.07 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks). Ob dieselben Grundsätze auch für ausdrücklich nur fristwahrend erhobene Klagen gelten (str. insbesondere für fristwahrend eingelegte Berufungen; zustimmend: VG Stuttgart, NVwZ-RR 2005, 292; OLG Dresden, MDR 2000, 852; ablehnend: VGH München, NJW 1982, 2394 m.w.N.), bedarf vorliegendenfalls keiner abschließenden Klärung. Denn ein Fall einer ausdrücklich nur fristwahrend erhobenen Klage liegt hier nicht vor. Ein entsprechender Hinweis auf eine (zunächst) nur fristwahrend erhobene Klage findet sich weder in der - zumal bereits fast drei Wochen vor Ablauf der Klagefrist eingereichten - Klageschrift selbst noch in den bis zur Rücknahme der Klage an das Gericht übersandten Schriftsätzen der Erinnerungsgegnerin vom 3. und 23. März 2004. Soweit es, wie es in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts heißt, ersichtlich offen gewesen sein mag, ob die seinerzeitige Klägerin und jetzige Erinnerungsgegnerin das Verfahren nach Prüfung des zuletzt erstatteten Gutachtens überhaupt fortführen würde, ergibt dies auch unter Würdigung der weiteren, von dem Verwaltungsgericht hervorgehobenen besonderen Umstände noch keinen Fall, der eine Ausnahme von der strikten gesetzlichen Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO rechtfertigen würde, wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind. Richtig ist freilich, dass die Erinnerungsführerin mit der Einschaltung ihrer Verfahrensbevollmächtigten ohne Not noch hätte zuwarten können; ihre Einschaltung war in dem gegebenen Verfahrensstadium (noch) nicht nötig: Eine Klagebegründung lag im Zeitpunkt ihrer Beauftragung nicht vor, und ob eine solche noch erfolgen würde, war - zumal die Erinnerungsgegnerin auch nicht anwaltlich vertreten war - durchaus offen. Das Verwaltungsgericht hat eine Stellungnahme erst nach Einreichung der Klagebegründung für geboten gehalten, so dass auch von daher noch keine Notwendigkeit bestanden hat, bereits eine Anwältin zu beauftragen. Hinzu kommt, dass die Erinnerungsführerin über die psychische Erkrankung der Erinnerungsgegnerin aus den vorliegenden Gutachten heraus im Bilde war und von daher auch aus Gründen der Fürsorge bzw. jedenfalls Rücksichtnahme mit der Beauftragung noch hätte zuwarten können, zumal, wie das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Kostenminderungspflicht zutreffend hervorgehoben hat, der Erinnerungsführerin die sehr hohen Streitwerte von Klageverfahren wegen Berufsunfähigkeitsrenten - hier immerhin über 100.000.- Euro - bekannt gewesen sein dürften. Dies stellt aber - auch in der Zusammenschau - noch keinen Fall dar, in dem das entsprechende Erstattungsverlangen unter Berücksichtigung des gegenseitigen Prozessrechtsverhältnisses schon als treuwidrig angesehen werden musste und die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan gewesen wäre, der Erinnerungsgegnerin Kosten zu verursachen.
2. Mit Blick auf die vorstehenden Besonderheiten des Falles ist allerdings lediglich eine halbe Prozessgebühr erstattungsfähig; dies ergibt sich hier aus der Wertung des § 32 Abs. 1 BRAGO. Es war vom Standpunkt einer verständigen Partei nicht im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig, bereits einen Klageabweisungsantrag zu stellen. Die Erstattung seiner aufgewandten Kosten kann ein Beteiligter - und zwar unbeschadet der in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO getroffenen Regelung - nur insoweit erwarten, als er der ihm aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. entsprechend - zu § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO einerseits und Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung andererseits - BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 € VI ZB 21/06 -, Juris, Rdn. 7 des Ausdrucks; Beschluss vom 3. Juni 2003 € VIII ZB 19/03 -, Juris, Rdn. 7 des Ausdrucks; Beschluss vom 17. Dezember 2002 € X ZB 27/02 -, Juris, Rdn. 11 des Ausdrucks). Der die volle Prozessgebühr auslösende Klageabweisungsantrag war hier sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Klage noch nicht begründet war und insbesondere noch nicht einmal ein Klageantrag gestellt worden war. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, hätte sich die Erinnerungsführerin inhaltlich mit dem Antrag und der Begründung auseinander setzen können und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern können; es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung einer Klage ausgehen könnte, solange mangels eines Klageantrags und einer Klagebegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels überhaupt noch nicht möglich ist (s. entspr. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007, a.a.O.). Entsprechend der in § 32 Abs. 1 BRAGO getroffenen Wertung muss sich die Erinnerungsführerin deswegen mit der Erstattung einer halben Prozessgebühr begnügen, nachdem sie vor der Beendigung des Verfahrens bzw. Auftrages zwar einen Sachantrag im Sinne dieser Bestimmung gestellt hat, dieser allerdings nicht geeignet war, das Verfahren in irgendeiner Weise zu fördern.
Die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten berechnen sich daher auf der Grundlage des im Übrigen unbeanstandet gebliebenen Kostenfestsetzungsantrages vom 26. April 2005 dahin, dass anstelle der angesetzten Prozessgebühr von 1.354.- Euro nur die hälftige Gebühr, d.h. 677.- Euro in Ansatz zu bringen sind. Zuzüglich der geltend gemachten Pauschale von 20,45 Euro sowie 16 % MWSt. ergibt dies den zu erstattenden Betrag (677.- zuzügl. 20,45.- zuzügl. 111,60.- = 809,04 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr von 50.- Euro vorgesehen ist (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes); eine Ermäßigung der Gebühr oder Bestimmung dahin, dass eine solche nicht zu erheben ist, war vorliegend nicht vorzunehmen (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
OVG Berlin-Brandenburg:
Beschluss v. 10.09.2008
Az: OVG 1 K 41.07
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