Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. März 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 36/05
(BGH: Beschluss v. 06.03.2006, Az.: AnwZ (B) 36/05)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 28. Juli 1999 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt seit dem 20. Juni 2001 beim Landgericht und Amtsgericht K. zugelassen. Am 18. Juni 2003 beantragte er bei der Antragsgegnerin, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten. Zum Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen legte er eine Liste mit 55 Fällen vor. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 wurde er zum Fachgespräch geladen. In der Ladung wurde mitgeteilt, dass in nahezu allen Fällen eine Mindergewichtung vorzunehmen sei. Es erfolgte keine Mitteilung, welche Fälle aus welchen Gründen minder gewichtet werden müssten.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 1. Juni 2004 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts nicht nachgewiesen, da bei den 55 Fällen Mindergewichtungen vorzunehmen seien. Das durchgeführte Fachgespräch habe der Antragsteller nicht bestanden.
Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller seine Fallliste um elf weitere Fälle ergänzt. Einer Aufforderung der Antragsgegnerin, zu den einzelnen Fällen Arbeitsproben zur Verfügung zu stellen, ist der Antragsteller mit der Begründung nicht nachgekommen, es habe sich hierbei um Beratungsmandate gehandelt, für die keine Aufzeichnungen oder Aktenvermerke gefertigt worden seien.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, dem Antragsteller das Recht zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu verleihen. Dagegen richtet sich die - vom Anwaltsgerichtshof zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen (§ 43 c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 1 ff. FAO). Er hat den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Steuerrecht durch die von ihm vorgelegten schriftlichen Unterlagen nachgewiesen (§§ 4 bis 6 FAO).
Den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Frage. Sie ist aber der Auffassung, dass der Antragsteller besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts nicht nachgewiesen hat. Das trifft nicht zu.
Die Frage, ob die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen die besonderen praktischen Erfahrungen nachweisen, ist eine Rechtsfrage und daher gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (Senatsbeschl. v. 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; BGH, Beschl. v. 29. September 1997, AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636; BGHZ 142, 97, 99; Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 26).
Gemäß § 5 Satz 1 Buchst. b FAO (in der seit 1. Januar 2003 gültigen - hier maßgeblichen - Fassung, vgl. Beschl. der 2. Satzungsversammlung, BRAK-Mitt. 2002, 219) setzt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt selbständig (§ 5 FAO in der bis zum 1. Juli 2003 geltenden Fassung) bzw. persönlich und weisungsfrei (§ 5 FAO in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung, vgl. Beschl. der Satzungsversammlung, BRAK-Mitt. 2003, 67) 50 Fälle aus den in § 9 FAO genannten Bereichen bearbeitet hat. Dabei müssen mindestens drei der in § 9 Nr. 3 FAO genannten Steuerarten erfasst sein. Bei mindestens zehn Fällen muss es sich um rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) handeln. Diesen formalen Anforderungen genügen die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen.
a) Dass 25 (Nr. 4, 5, 8, 9, 14, 17, 19, 20, 25, 36, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53) der Fälle, die auf der mit der Antragstellung vorgelegten Fallliste aufgeführt sind, als jeweils selbständige Fälle anerkannt werden können, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Diese Auffassung der Parteien wird vom Senat geteilt und beruht nicht auf unzutreffenden Rechtsauffassungen. Mindestens 25 weitere Fälle, die der Antragsteller bei der Antragstellung aufgeführt hat, müssen bei der Feststellung des erforderlichen Quorums als selbständige Fälle berücksichtigt werden.
b) Dazu gehören die vor dem Bundesfinanzhof geführten Revisionsverfahren mit den Fallnummern 1 bis 3. Es besteht kein Grund, hier eine Abgewichtung zu Ungunsten des Antragstellers vorzunehmen.
(1) Zu Recht ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass es sich bei den unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten Mandaten um jeweils einen Fall im Sinne des § 5 FAO handelt. Der Begriff des Falles ist in der Fachanwaltsordnung nicht definiert. Seine Konkretisierung wurde der Rechtsprechung anheim gegeben (vgl. Kirchberg, NJW 2003, 1833, 1834 unter Hinweis auf die Protokolle der 3. Sitzung der Satzungsversammlung v. 22. November 2001, S. 8). Entsprechend dem Verständnis des Begriffs "Fall" im Rechtsleben und im täglichen Gebrauch ist darunter jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (Senatsbeschl. v. 21. Mai 2004, AnwZ (B) 36/01, NJW 2004, 2748, 2749; vgl. auch Senatsbeschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 81/98, AnwBl. 1999, 563, 564; Empfehlungen des Berliner Erfahrungsaustausches unter Ziffer 6. 1, BRAK-Mitt. 2002, 26, 27; Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 5 FAO Rdn. 3; Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 6. Aufl., § 5 FAO Rdn. 2; Praefcke, BRAK-Mitt. 1999, 158, 159; Jährig, Fachanwaltschaften, S. 119). Davon kann für die Mandate Nr. 1 bis 3 ausgegangen werden.
Im Übrigen wäre auch dann jeweils ein Fall im Sinne des § 5 FAO anzunehmen, wenn man mit einer Literaturmeinung als Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung jede nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechenbare Angelegenheit ansähe (dafür: Holl in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 5 FAO Rdn. 37; Pausenberger, AnwBl. 1994, 13, 14). Es handelt sich jeweils um eine nach § 13 BRAGO bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 13 RVG abrechenbare Angelegenheit.
(2) Die Fälle wurden auch in dem maßgeblichen Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung (18. Juni 2000 bis 17. Juni 2003) bearbeitet. Den unter Ziffer 1 bis 3 aufgelisteten Mandaten ist gemeinsam, dass der Antragsteller die Nichtzulassungsbeschwerden jeweils außerhalb des gemäß § 5 Satz 1 FAO beachtlichen Drei-Jahres-Zeitraums (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 31/04, NJW 2005, 1943) begründet hat, während die Revisionsbegründungen innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums lagen. Obwohl mit der Fallbearbeitung vor dem Drei-Jahres-Zeitraum begonnen wurde, sind diese Fälle als Bearbeitungen innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums anzuerkennen. Es kommt nämlich lediglich darauf an, ob die Sache während des maßgeblichen Zeitraums inhaltlich bearbeitet wurde (Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 5 FAO Rdn. 7; Kleine-Cosack, aaO, § 5 FAO Rdn. 20). Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Regelung. Das Erfordernis der Bearbeitung bestimmter Fallzahlen innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums soll sicherstellen, dass der Durchschnitt der Mandate auf dem Fachgebiet des Rechtsanwalts die Zahl der Aufträge deutlich übersteigt, die von nicht spezialisierten Berufskollegen im betreffenden Zeitraum auf dem Gebiet bearbeitet werden (vgl. zu § 9 RAFachBezG: Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 50/95, NJW-RR 1996, 1147; Senatsbeschl. v. 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; Henssler in: Henssler/Prütting, aaO, § 5 FAO Rdn. 1). Das Erfordernis, dass dieser Zeitraum vor der Antragstellung liegen muss, soll sicherstellen, dass der Rechtsanwalt sich auch mit den praktischen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet (Senatsbeschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 31/04, NJW 2005, 1943, 1944) Dazu genügt es, dass eine Bearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums erfolgt ist. Es kann wegen der Formalisierung des Nachweises praktischer Erfahrungen (Senatsbeschl. v. 21. Mai 2004, AnwZ (B) 36/01, NJW 2004, 2748, 2749; vgl. auch zu § 9 RAFachBezG: Senatsbeschl. v. 29. September 1997, AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636) nicht darauf ankommen, ob die wesentliche Fallbearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums liegt (Holl in: Hartung/Holl, aaO, § 5 FAO Rdn. 78; a.A: Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, Rdn. 237). Eine derartige Einengung ergibt sich im Übrigen weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Regelung und führte zu vermeidbaren Abgrenzungsschwierigkeiten (Holl, aaO).
(2) Nicht zu folgen ist der erst im Beschwerdeverfahren geäußerten Auffassung der Antragsgegnerin, dass bei diesen Fällen eine Abgewichtung auf 0,5 erfolgen müsse, weil die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde außerhalb des maßgeblichen Zeitpunkts lag.
Nach § 5 Satz 2 FAO können allerdings Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer anderen Gewichtung führen. Es ist streitig, ob diese Regelung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Gewichtung zu Ungunsten des Antragstellers zulässt, solange der Satzungsgeber keine Gewichtungsregelungen getroffen hat (bejahend: Feuerich/Weyland, aaO, § 5 FAO Rdn. 14; Henssler in Henssler/Prütting, aaO, § 5 FAO Rdn. 9; Offermann-Burckart in: Kilian/vom Stein, Praxishandbuch für Anwaltskanzlei und Notariat, § 16 Rdn. 146; verneinend: Niedersächsischer AGH, Beschl. v. 13. März 2002, AGH 7/01, BRAK-Mitt. 2002, 142, 144; Jährig, aaO, S. 131; Holl in Hartung/Holl, aaO, § 5 FAO Rdn. 83 ff.; Praefcke, BRAK-Mitt. 1999, 158, 159; Pausenberger, AnwBl. 1994, 13, 14; Schäder, BRAK-Mitt. 1999, 211).
Der Senat ist für § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass eine Gewichtung zu Ungunsten des Antragstellers zulässig ist (Senatsbeschl. v. 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308). Ob daran auch für § 5 FAO festzuhalten ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls erlaubt § 5 Satz 2 FAO nicht, eine bestimmte Tätigkeit (hier: Revisionsbegründungen) - losgelöst vom einzelnen Fall - anders zu gewichten (Senatsbeschl. v. 8. November 2004, AnwZ (B) 84/03, NJW 2005, 214, 215). Bezugspunkte für die Gewichtung sind die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles, nicht der Umfang und die Schwierigkeit der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erfolgten Bearbeitung.
c) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof auch die auf der Fallliste unter Nr. 6, 24, 27 und 31 aufgeführten Fälle als jeweils selbständige Fälle bewertet, da eine Bearbeitung in dem maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum erfolgt ist.
(1) Bei dem unter Nr. 6 aufgeführten Mandat wurden die Einsprüche außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums erhoben. Es kann dahinstehen, ob diese auch innerhalb des Zeitraums begründet wurden. Denn nach den dargelegten Grundsätzen ist nicht maßgebend, ob die wesentliche Fallbearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums liegt. Es reicht, wenn der Rechtsanwalt in dem maßgeblichen Zeitraum den Fall inhaltlich bearbeitet hat. Hier lag die mündliche Anhörung im maßgeblichen Zeitraum. Auf den einzelnen Fall bezogene Umstände, die für eine andere Gewichtung sprechen, sind nicht ersichtlich.
(2) Dieselben Erwägungen führen zu einer Berücksichtigung des unter Nr. 24 genannten Falles. Zwar liegen sowohl Einspruch als auch Klage außerhalb des maßgeblichen Zeitraums. Das Klageverfahren ist jedoch noch nicht erledigt und der Antragsteller hat am 4. Juli 2000 und damit innerhalb des maßgeblichen Zeitraums beantragt, dass ein geänderter Schenkungssteuerbescheid Gegenstand des Klageverfahrens wird.
(3) Da der Zeitraum der eine Steuererklärung betreffenden Beratung wenigstens zum Teil innerhalb des maßgeblichen Zeitraums lag, sind danach auch die unter Nr. 27 und Nr. 31 aufgeführten Steuererklärungen berücksichtigungsfähig.
d) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Fall Nr. 11 um einen berücksichtigungsfähigen Fall. Zwar sind bei der Feststellung des erforderlichen Quorums nur solche Fälle einzubeziehen, bei denen ein Schwerpunkt der Bearbeitung im Bereich des Steuerrechts liegt (vgl. Empfehlungen des Berliner Erfahrungsaustausches, Ziffer II. 6.3.5.1, BRAK-Mitt. 2002, 26, 28). Dazu genügt aber, dass eine Frage aus dem Steuerrecht erheblich ist oder wenigstens erheblich sein kann (vgl. zur Definition "wesentliche Rolle" in § 5 Satz 1 Buchst. c FAO: Senatsbeschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 75/99, NJW 2001, 976, 977). Der Nachweis ist in hohem Maße formalisiert und stellt maßgeblich auf die bearbeiteten Zahlen von Mandaten durchschnittlicher Bedeutung aus dem betreffenden Fachgebiet ab (Senatsbeschl. v. 29. September 1997, AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636). Diesen Anforderungen genügt der vorgelegte Fall. Die Beratung durch den Antragsteller bezog sich auf ein drohendes Disziplinarverfahren wegen Steuerhinterziehung und die damit verbundene Frage, ob das Steuergeheimnis der Unterrichtung der zuständigen Stelle entgegensteht (vgl. BMF-Schreiben vom 10. Mai 2000, BStBl. 2000 I S. 494). Dabei handelt sich um eine Frage des allgemeinen Abgabenrechts, zu dem gemäß § 9 Ziffer 2 FAO auch das Verfahrensrecht gehört.
e) Gleiches gilt für den unter Nr. 16 aufgeführten Fall. Dort forderte die Gesellschaft von ihrem ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer verauslagte Kapitalertragsteuer zurück. Da die Frage, ob die verauslagte Kapitalertragsteuer zu Recht erhoben wurde, wenigstens erheblich sein konnte, lag ein Schwerpunkt der Bearbeitung im Bereich des Steuerrechts.
f) Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung handelt es sich auch bei den von dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum geführte Strafverteidigungen (Fälle Nr. 12, 13, 18, 22, 26) auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts (Steuerhinterziehung) um berücksichtigungsfähige Fälle. § 9 Ziffer 4 FAO nennt als einen Bereich des Steuerrechts das Steuerstrafrecht. Auch der Fall mit der Nr. 22 ist aus den vorgenannten Gründen als Steuerrechtsfall anzuerkennen. Die Tätigkeit des Antragstellers war - das übersieht die Antragsgegnerin - nicht auf das bloße Akteneinsichtsgesuch beschränkt, sondern umfasste auch die anwaltliche Beratung.
g) Auch die Eigenvertretungen des Antragstellers im Fachgebiet Steuerrecht (Nr. 21, 54, 55) sind mit zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass diese Fälle nicht mitgezählt werden dürften, weil sie nicht als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden seien. Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller diese Fälle persönlich und weisungsfrei (§ 5 FAO n.F.) bzw. selbständig (§ 5 FAO a.F.) bearbeitet hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird der Rechtsanwalt auch in Fällen der Eigenvertretung in anwaltlicher Funktion tätig. Andernfalls wäre nicht zu erklären, warum einem Rechtsanwalt, der einen Prozess selbst führt, gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Gebühren zu erstatten sind, die er als Gebühren eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Auch die oben beschriebene Funktion des Fallzahlennachweises sicherzustellen, dass der Durchschnitt der Mandate auf dem Fachgebiet die Zahl der Aufträge deutlich übersteigt, die von nicht spezialisierten Berufskollegen im betreffenden Zeitraum bearbeitet wurden, gebietet keine andere Sichtweise.
h) Die von dem Antragsteller erarbeiteten Steuererklärungen (Nr. 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35), die Mandanten betreffen, für die der Antragsteller bereits in früheren Jahren eine Steuererklärung erarbeitet hat, zählen jeweils als ein Fall. Eine Mindergewichtung ist nicht vorzunehmen. Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob und inwieweit einfache Steuererklärungen jeweils als Fälle zu zählen bzw. zu gewichten sind (vgl. Kirchberg, NJW 2002, 1386, 1390). Die Antragsgegnerin meint, Beratungstätigkeiten für Steuererklärungen ein und desselben Mandanten für mehrere Jahre seien abzugewichten, da mangels Abweichungen steuerrechtlicher Fragestellungen in den einzelnen Jahren von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen sei. Dies führe zu einer Abgewichtung der Steuererklärungen Nr. 28, 29 und 30 auf einen Fall und der Steuererklärungen 32 bis 35 auf einen Fall. Diese Auffassung trifft nicht zu.
(1) Von der Frage einer abweichenden Gewichtung zu unterscheiden ist die vorgeschaltete Frage, welche Tätigkeit als "ein Fall" im Sinne des § 5 FAO anzurechnen ist (vgl. Henssler in Henssler/Prütting, aaO, § 5 FAO Rdn. 8). Grundsätzlich gilt jede Steuererklärung bzw. deren Vorbereitung für ein Jahr als ein Fall (vgl. Berliner Erfahrungsaustausch Ziffer 6.3.5.2, BRAK-Mitt. 2002, 26, 28). Dies gilt unabhängig davon, ob man für den Fallbegriff auf den einheitlichen Lebenssachverhalt oder auf die Abrechenbarkeit abstellt, denn Steuererklärungen unterschiedlicher Jahre stellen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin unterschiedliche Lebenssachverhalte dar.
(2) Da § 5 Satz 2 FAO keine Handhabe dafür bietet, eine bestimmte Art der Fallbearbeitung allgemein - losgelöst vom einzelnen Fall - anders zu gewichten (Senatsbeschl. v. 8. November 2004, AnwZ (B) 84/03, NJW 2005, 214, 215), lässt sich eine Gewichtung zuungunsten des Antragstellers nicht allein damit rechtfertigen, es handele sich um Steuererklärungen für denselben Mandanten. Dass nach dem Willen des Satzungsgebers Steuererklärungen nicht von vornherein anders zu gewichten sind als sonstige Bearbeitungen, zeigt sich schon darin, dass er, anders als z.B. in § 5 Satz 1 Buchst. e) FAO, eine besondere Gewichtungsregel für Steuererklärungen nicht eingeführt hat. Es kann allgemein nicht davon ausgegangen werden, dass weniger praktische Erfahrungen erlangt werden, wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen wiederholt dieselben Rechtsfragen stellen. Vielmehr besteht eine Wechselwirkung zwischen der praktischen Erfahrung und der Wiederholbarkeit der Fälle. Je mehr praktische Erfahrung der Antragsteller hat, umso wahrscheinlicher ist es, dass er wiederholt dieselben Rechtsfragen zu beurteilen hat.
i) Da ein Schwerpunkt der Fallbearbeitung bereits dann im Bereich des Steuerrechts liegt, wenn die Frage aus dem Steuerrecht erheblich ist oder erheblich sein kann (s. o.), stellt auch die Beratung eines Mandanten über die Höhe der steuerfreien Abfindung (Fall Nr. 37) einen Fall aus dem Fachbereich Steuerrecht dar, der bei der Feststellung des Quorums zu berücksichtigen ist.
j) Von diesen zu berücksichtigenden Verfahren betrafen zwölf (Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 14, 21, 23, 24) rechtsförmliche Verfahren (Einspruch oder Klage).
2. Da bereits die bei der Antragstellung vorliegende Fallliste zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen reicht, kommt es auf die Berücksichtigungsfähigkeit der erst im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nachgereichten Fallliste nicht an.
3. Auch das Ergebnis des durchgeführten Fachgesprächs vermag den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen nicht zu erschüttern. Das Ergebnis des Fachgespräches ist nicht verwertbar. Da der Antragsteller die gesetzlich geforderten Nachweise bereits durch die schriftlichen Unterlagen erbracht hat, war für die Anordnung eines Fachgesprächs kein Raum (Senatsbeschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 27; Senatsbeschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 FAO Rdn.10).
Dies gilt - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499) - auch für die hier maßgebliche Neufassung des § 7 FAO, in der nicht mehr ausdrücklich geregelt ist, worauf sich das Fachgespräch beschränken soll. Aufgrund der fortbestehenden Funktion des Fachgesprächs, lediglich die bei der Prüfung der Nachweise nach § 6 FAO festgestellten Defizite auszugleichen (Feuerich/Weyland, aaO, § 7 FAO (n.F.) Rdn. 5 f.,9), gilt auch für die Neufassung des § 7 FAO die Begrenzung des Prüfungsstoffs im Fachgespräch auf die Bereiche, in denen der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen durch die vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht voll gelungen ist und in denen der Fachausschuss diesbezüglich Klärungsbedarf sieht (Senatsbeschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 FAO (n.F.) Rdn. 9). Diese begrenzte Funktion des Fachgesprächs beruht letztlich darauf, dass § 43 c Abs. 1 und 2 BRAO - die Rechtsgrundlage für die Regelungen der FAO - nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung des Rechtsanwalts ausgerichtet ist, sondern die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise beschränkt (Senatsbeschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, und v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, jeweils aaO). Die mündliche Prüfung im Fachgespräch dient deshalb auch nach der Neufassung des § 7 FAO weiterhin nur einer ergänzenden, auf Defizite der vorgelegten Nachweise bezogenen Beurteilung und ist deshalb auch nach der neuen Bestimmung in § 7 Abs. 1 Satz 2 FAO n.F. entbehrlich, wenn der Fachausschuss seine Stellungnahme aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.
Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schott Wüllrich Frey Vorinstanzen:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 06.04.2005 - AGH 23/04 (II) -
BGH:
Beschluss v. 06.03.2006
Az: AnwZ (B) 36/05
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