Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 27. April 2001
Aktenzeichen: 6 U 8/01

(OLG Köln: Urteil v. 27.04.2001, Az.: 6 U 8/01)

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 21.12.2000 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 80/00 - abgeändert. Die einstweilige Verfügung (Beschluss) des Land- gerichts Köln vom 28.08.2000 - 84 O 80/00 - wird unter Abweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags vom 28.08.2000 aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie führt in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Aufhebung der darin bestätigten einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des auf deren Erlass gerichteten Antrags, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin und des ihr folgenden Landgerichts hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Bezeichnung "Dolormin Migräne" des Kopfschmerzmittels der Antragsgegnerin geeignet ist, einen mehr als nur unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs über die von der Zulassung dieses Arzneimittels erfasste Indikation "akute Behandlung der Kopfschmerzen bei Migräneanfällen mit und ohne Aura" bzw. darüber in die Irre zu führen, dass das erwähnte Produkt nur zur Behandlung migränebedingter Kopfschmerzen und nicht sonstiger, mit Migräne einhergehender Beschwerden vorgesehen ist. Dabei kann es dahinstehen, ob - wie dies die Antragstellerin in erster Instanz (vgl. Erwiderung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin Bl. 114 ff d.A.) erörtert hat - die Bezeichnung "Dolormin Migräne" des Arzneimittels der Antragsgenerin für sich genommen ein die zugelassene Indikation übersteigendes Anwendungsgebiet suggeriert und gegen die arzneimittel- und heilmittelwerberechtlichen Irreführungsverbote der §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG und 3 HWG verstößt und daher nach Maßgabe von § 1 UWG, ggf. aber auch nach § 3 UWG zu unterlassen ist. Dies bedarf hier deshalb nicht der Entscheidung, weil die Antragstellerin - wie sie dies in der Berufungserwiderung ausdrücklich klargestellt hat und auch zuvor schon in der Antragsschrift zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. Bl. 196/6 d.A.) - die Arzneimittelbezeichnung im vorliegenden Verfahren nur in der bei der Verpackungsgestaltung von der Antragsgegnerin gewählten konkreten Verwendungsform angreift. Diese schließt indessen die von der Antragstellerin geltend gemachte Irreführungsgefahr mit Ausnahme allenfalls einer für die rechtliche Beurteilung unbeachtlichen Minderheit des Verkehrs aus.

Im Ausgangspunkt ist dabei zu beachten, dass es nach dem für die Beurteilung der Irreführungseignung maßgeblichen Verbraucherleitbild darauf ankommt, welche Wirkung die streitbefangene Verpackungsgestaltung vom Standpunkt eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers hervorzurufen geeignet ist. Hinzu kommt, dass es sich im Streitfall gerade um ein Arznei- bzw. Heilmittel handelt, dessen Aufmachung der betroffene Verbraucher in aller Regel schon von Hause aus eine höhere Aufmerksamkeit widmet, als dies bei anderen, nicht die Gesundheit betreffenden Produkten der Fall ist. Nach diesen Maßstäben wird aber der angesprochene Verkehr - hier der unter Migräneanfällen leidende Teil der Bevölkerung, dem die Mitglieder des erkennenden Senats zumindest potentiell angehören - auf den auf einer Seitenwand der Verpackung enthaltenen Hinweis "Anwendungsgebiet: Akute Behandlung von Kopfschmerzen bei Migräneanfällen mit und ohne Aura" stoßen, der ein Verständnis dahin ausschließt, dass das Mittel auch zur Behandlung der sonstigen Begleiterscheinungen der Migräne (Übelkeit/Erbrechen, Wahrnehmungs- und Sensibilitätsstörungen u.s.w.), sei es im Vorstadium, sei es im Stadium der sog. "Aura" (=ein weiteres, der akuten Schmerzattacke unmittelbar vorangehendes Vorstadium) oder sei es in der Akutphase indiziert ist. Es präsentiert sich danach vielmehr als ein Mittel zur Behandlung gerade und nur des migränebedingten Kopfschmerzes. Letzteres ergibt sich ebenfalls aus dem auf der Frontseite der Verpackung untergebrachten sog. "Störer", nämlich des Hinweises "Bei Migränekopfschmerz". Dieser ist entgegen der in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachten Wertung nicht dahin zu verstehen, dass damit eine - bei im übrigen weitergehender Indikation für Migränebeschwerden - namentlich bzw. insbesondere bei migränebedingten Kopfschmerzen bestehende Anwendung empfohlen wird. Denn der erwähnte "Störer" ist in der nämlichen auffälligen Farbe "magenta" wie der Bestandteil "Migräne" der Arzneimittelbezeichnung "Dolormin Migräne" unterlegt. Er fällt aus diesem Grunde nicht nur selbst bei flüchtiger Betrachtung ins Auge, sondern stellt durch die Farbgebung auch einen unmittelbaren optischen und gedanklichen Bezug zu dem Bezeichnungsbestandteil "Migräne" her. Dieser Umstand in Zusammenwirken mit dem auf der Seitenwand der Verpackung angebrachten Hinweis auf das Anwendungsgebiet verdeutlicht aber in einer die dargestellte Fehlinterpretation ausschließenden Weise, dass das Arzneimittel nur für Migränekopfschmerz zugelassen und indiziert ist. Allenfalls ein für die rechtliche Beurteilung indessen unbeachtlicher Teil der Adressaten kann bei zudem nur flüchtiger Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das Produkt "Dolormin Migräne" auch bei sonstigen migränebedingten oder damit in Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen angezeigt ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 27.04.2001
Az: 6 U 8/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dca19d9fd2b7/OLG-Koeln_Urteil_vom_27-April-2001_Az_6-U--8-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share