Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 15. Juni 2011
Aktenzeichen: 8 A 1150/10

(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 15.06.2011, Az.: 8 A 1150/10)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2010 geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die bei dem Finanzamt N. in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (U. Nah-rungsmittel- und Restaurations-GmbH) gespei-cherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen zur Körperschaft-, Umsatz- und Lohnsteuer für die Jahre 2005 und 2006 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter die Erteilung steuerlicher Auskünfte durch das Finanzamt.

Die Insolvenzschuldnerin, die U. Nahrungsmittel- und Restaurations-GmbH, führte einen Imbiss und ein Restaurant. Seit April 2002 betrieb das Finanzamt N. - nachfolgend: Finanzamt - die Vollstreckung gegen die Schuldnerin aufgrund steuerlicher Rückstände. Für die folgenden Jahre ergingen ausschließlich Schätzungsbescheide. Im November 2005 führte das Finanzamt bei der Schuldnerin eine Liquiditätsprüfung durch. Zuvor hatte die Schuldnerin ihre Bankverbindung bei der örtlichen Sparkasse beendet und tätigte ausschließlich Bargeschäfte. Nachdem die Steuerschulden auf über 41.000,00 Euro angewachsen und Vollstreckungsverfahren wegen steuerlicher Rückstände seit Juni 2004 erfolglos geblieben waren, beantragte das Finanzamt am 23. März 2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Als Insolvenzgrund gab es an: Eine Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht eingehalten worden. Seit dem 10. Januar 2006 seien die Zahlungen an das Finanzamt gänzlich eingestellt worden.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 8. September 2006 - 34 IN 30/06 - zum Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin bestellt. Unter dem 9. Oktober 2008 bat er das Finanzamt um die Zusendung näher bezeichneter Speicherkontenauszüge, damit er für die Veranlagungszeiträume von 2004 bis 2006 die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse seiner Mandantin aufarbeiten könne. Den Anspruch stützte er unter Hinweis auf den Beschluss des OVG NRW vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 - unter anderem auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -.

Mit Bescheid vom 20. November 2008 lehnte das Finanzamt die Übersendung der Kontenauszüge im Hinblick auf § 5 Abs. 4 IFG NRW ab: Die Informationen seien der Schuldnerin bereits in Form von Bescheiden und Buchungsmitteilungen zur Verfügung gestellt worden; von dieser könne sich der Kläger die Informationen beschaffen. Sollten bei der Aufarbeitung der steuerlichen Verhältnisse Unklarheiten entstehen, sei die Erteilung von Auskünften durch das Finanzamt möglich, soweit die Notwendigkeit für die jeweilige Einzelforderung hinreichend konkret begründet werde. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht.

Nachdem der Kläger sich auch bei dem Insolvenzgericht um entsprechende Auskünfte bemüht hatte - nach eigenem Bekunden erfolglos -, hat er am 23. Mai 2009 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen gegenüber dem Insolvenzgericht geltend gemacht: Um den Verpflichtungen aus § 155 InsO zur handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung nachkommen zu können, müsse er über eine vollständige Aufstellung der bisherigen Zahlungsflüsse sowie der Verrechnungen und Umbuchungen des Finanzamtes verfügen; die gezielte Frage nach einzelnen Zahlungen sei deshalb nicht möglich. Darüber hinaus benötige er die Kontenauszüge, um etwaige Anfechtungsansprüche gemäß §§ 129 ff. InsO geltend machen zu können. Die Insolvenzschuldnerin habe über keine geordnete Buch- und Belegführung verfügt. Der faktische Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und deren Verfahrensbevollmächtigte hätten jedoch angegeben, in der Vergangenheit erhebliche Ratenzahlungen an das Finanzamt geleistet zu haben. So habe der vormalige Steuerberater der Schuldnerin dem Finanzamt mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 mitgeteilt, dass diese in den vorangegangenen zwei Wochen 7.900,00 Euro an das Finanzamt gezahlt habe. Zudem seien in den Wochen danach weitere hohe Ratenzahlungen an das Finanzamt geflossen. Im Übrigen habe das Finanzamt seit April 2002 gegen die Insolvenzschuldnerin vollstreckt. Da jene aber keine Steuerunterlagen vorhalte und relevante Auskünfte auch von deren Steuerberatern nicht zu erlangen seien, bedürfe es der Auskunftserteilung durch das Finanzamt. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB, aus dem Grundgesetz, aber auch aus § 4 IFG NRW. Das Steuergeheimnis, von dem er das Finanzamt im Übrigen entbinde, stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2009 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen. Auf die Rechtswegbeschwerde des Klägers hat der Senat den Beschluss mit der Begründung aufgehoben, es sei nicht von vorne herein ausgeschlossen, dass ein Anspruch nach dem IFG NRW bestehe; insbesondere liege es nicht ohne weiteres auf der Hand, dass ein Anspruch nach der Subsidiaritätsklausel gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gesperrt sei (Beschluss vom 26. August 2009 - 8 E 1044/09 -).

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm Auskunft über die bei ihm in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (U. Nahrungsmittel- und Restaurations-GmbH) gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen für 2005 und 2006 für sämtliche Steuerarten zu erteilen.

Das damals beklagte Finanzamt hat keinen Sachantrag gestellt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, für das Begehren des Klägers sei der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2010 als unbegründet abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe von Jahreskontenauszügen für die Jahre 2005 bis 2006 aus § 4 Abs. 1 IFG NRW sei aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Die Abgabenordnung regele als spezielle Rechtsmaterie die Akteneinsicht in steuerlich relevante Daten abschließend und verdränge einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Zwar normiere die Abgabenordnung ein Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich. Aufgrund der Materialien stehe aber fest, dass der Gesetzgeber ein solches bewusst abgelehnt habe (sog. "absichtsvolles Unterlassen"). Dem sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gefolgt. Gleichwohl seien die Finanzbehörden ermächtigt, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren. Maßgebend sei der vom Gesetzgeber gesteckte Ermessensrahmen. Demnach komme es darauf an, ob die Akteneinsicht noch laufende oder bereits abgeschlossene Verfahren betreffe; die Einsichtnahme in die Akten während eines laufenden Verwaltungs- oder Steuerermittlungsverfahrens stelle in Anwendung des § 91 AO oder des § 364 AO zur Gewährung rechtlichen Gehörs eine Ausnahme dar, während eine Akteneinsicht nach bestandskräftigem Abschluss des Steuerfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mehr beansprucht werden könne. Vorliegend sei die Verweigerung des Finanzamtes nicht ermessensfehlerhaft, da es um einen abgeschlossenen Vorgang (2005 und 2006) gehe. Nichts anderes folge aus dem Rechtsstaatsprinzip i. V. m. Art. 12 und Art. 19 Abs. 4 GG. Hieraus ergebe sich eine Auskunftspflicht der Finanzbehörden nur, wenn die Auskunft für den Steuerpflichtigen zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Rechte unter zumutbaren und effektiven Bedingungen unerlässlich sei. Dies sei hier nicht der Fall, da die begehrten Auskünfte nicht der Erfüllung steuerrechtlicher Erklärungen der Schuldnerin aus § 155 InsO dienten. Denn die erstrebten Kontoauszüge gäben nach unwidersprochener Darlegung des Finanzamtes in Form einer Übersicht Auskunft darüber, inwieweit Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis bestünden und ggf. durch Zahlung erfüllt worden seien. Damit seien die erstrebten Kontoauszüge zur Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten gänzlich ungeeignet und dienten alleine der Ermittlung eventueller Anfechtungstatbestände nach den §§ 129 ff. InsO.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die Auskunftsverweigerung sei grundrechtsrelevant; sie stelle einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der aufgrund des Gesetzesvorbehalts nur durch formell und materiell rechtmäßige Gesetze gerechtfertigt sei. Diesen Anforderungen genüge die Rechtsfigur des "absichtsvollen Unterlassens" jedoch nicht. Ein Schweigen des Gesetzgebers könne nämlich nicht als positivrechtliche Eingriffsnorm verstanden werden. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 -, NJW 1999, 841, sei in diesem Zusammenhang nicht hilfreich. Sie habe nicht die Erfüllung eines für den Grundrechtseingriff erforderlichen Gesetzesvorbehalts zum Inhalt, sondern lediglich die Kompetenzzuweisung zwischen Bund und Ländern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Kläger mache auch nicht ein Grundrecht der Schuldnerin geltend, sondern lediglich einen als Ausfluss dieses Grundrechts positivierten einfachgesetzlichen Anspruch. Außerdem habe der Gesetzgeber die seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG Bund) im Jahre 2005, spätestens aber seit dem Beschluss des OVG NRW vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 - bekannte Problematik der Konkurrenz zwischen der Abgabenordnung und den Informationsfreiheitsgesetzen nicht zum Anlass genommen, die Abgabenordnung um eine entsprechende Klarstellung zu erweitern. Außerdem gehe die Finanzverwaltung selbst nicht mehr davon aus, dass die Auskunftserteilung ein in der Abgabenordnung durch absichtsvolles Unterlassen geregelter, ermessensgebundener Ausnahmefall sei; ein Informationsschreiben der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 4. Mai 2009 hebe nämlich ausdrücklich hervor, dass es jedem Steuerpflichtigen oder seinem steuerlichen Vertreter möglich sei, sein Steuerkonto bzw. das Steuerkonto seines Mandanten über das Internet online abzufragen und nach einer Berechtigungsprüfung Auskünfte zu offenen Forderungen, eingegangenen Zahlungen und zu den zum Soll gestellten Beträgen einzuholen. Ferner beziehe sich die Argumentation zum "absichtsvollen Unterlassen" lediglich auf Akteneinsichtsrechte; diese seien aber nicht mit einem verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf Informationsfreiheit und Auskünfte über gespeicherte Informationen vergleichbar. Schließlich sei ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch, den der Bundesfinanzhof bereits grundsätzlich anerkannt habe (Urteil vom 5. Oktober 2006 - VII R 24/03 -, DStR 2006, 2310), auch in Bezug auf Anfechtungsansprüche nach den §§ 129 ff. InsO gegeben. Selbst das Bundesverwaltungsgericht habe einen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Finanz- und Steuerbehörden - gerade auch zum Zwecke der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen - bejaht (Beschluss vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, NVwZ 2011, 235).

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm Auskunft über die beim Finanzamt N. in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (U. Nahrungsmittel- und Restaurations-GmbH) gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen zur Körperschaft-, Umsatz- und Lohnsteuer für die Jahre 2005 und 2006 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sei vorliegend nicht tangiert; der Betroffene solle nämlich keine Informationen preisgeben, sondern er wolle Informationen erhalten. Zudem sei der Insolvenzverwalter nicht Träger der Grundrechte des Schuldners. Ein verfassungsrechtlicher Kontext sei damit zu verneinen. Dass sich der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des IFG Bund nicht zu einer Änderung der Abgabenordnung veranlasst gesehen habe, spreche entgegen der Ansicht des Klägers eher dafür, dass er das Konkurrenzverhältnis zum IFG Bund für ausreichend geklärt halte. Es bleibe daher bei der gesetzgeberischen Wertung, nach der ein allgemeines Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren nicht praktikabel sei und darüber hinaus Schutzinteressen Dritter und Ermittlungsinteressen der Finanzbehörden entgegen stünden (BT-Drucks. 7/4292, S. 25). Im Übrigen könne Bundesrecht nicht durch Landesrecht gebrochen werden. Die Mitteilung der Oberfinanzdirektion S. vom 4. Mai 2009 ermögliche Steuerpflichtigen, das eigene Konto einzusehen. Eine Selbstbindung der Finanzverwaltung, auch Insolvenzverwaltern als Dritten Informationen über ein Steuerkonto einzuräumen, um diesen die Ermittlung insolvenzrechtlich anfechtbarer Zahlungen zu ermöglichen, bestehe dagegen nicht. Es sei nicht die Aufgabe der Finanzverwaltung, dem Insolvenzverwalter etwaige Anfechtungstatbestände gewissermaßen auf einem "goldenen Tablett" zu servieren. Schließlich werde die zentrale Streitfrage, ob das in der Abgabenordnung als spezielle Rechtsmaterie geregelte bzw. bewusst nicht eingeräumte Akteneinsichtsrecht eine vorrangige bereichsspezifische Regelung im Sinne von § 4 Abs. 2 IFG NRW ist, in dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2011 nicht beantwortet.

Die von dem Kläger parallel zu dem vorliegenden Rechtsstreit bei dem Finanzgericht Düsseldorf erhobene Klage auf Erstattung anfechtbarer Zahlungen gemäß § 37 AO wurde mit Urteil vom 30. Juni 2010 - 4 K 2800/09.AO - abgewiesen. Die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 14. April 2011 - VII B 201/10 - zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Der ablehnende Bescheid des Finanzamtes N. vom 20. November 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten steuerlichen Auskünfte zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Anspruch folgt aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der Fassung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765) (1.). Der Anspruch ist nicht durch § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen (2.) und unterliegt auch keinen Einschränkungen gemäß §§ 5 ff. IFG NRW (3.). Ob dem Kläger auch nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch zusteht, bedarf daher keiner Entscheidung (4.).

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger wird in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter als natürliche Person tätig und ist als solcher grundsätzlich - so auch hier - anspruchsberechtigt.

OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542, juris, zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (Bund); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357, juris, Rn. 20, zu § 4 Abs. 1 Satz 1 InfFrG RP; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 7 B 28.10 -, juris, Rn. 6.

Als untere Landesbehörde gemäß § 9 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz - LOG NRW - ist das Finanzamt N. Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG und daher Anspruchsgegner (vgl. auch §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 17 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz - FVG -).

Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2007, Rn. 122.

Die begehrten Informationen - Speicherkontenauszüge mit Daten über Steuerschulden, geleistete Zahlungen, Säumniszuschläge, Umbuchungen und Vollstreckungshandlungen - hat das Finanzamt unstreitig im dienstlichen Zusammenhang erlangt (vgl. § 3 IFG NRW). Der konkret gefasste Antrag des Antragstellers ist zudem hinreichend bestimmt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW.

2. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.

Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11.

Wie das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist.

OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028, juris, Rn. 14 ff.; vgl. auch Beschluss vom 28. Juli 2008 8 A 1548/07 -, a. a. O. (zu § 1 Abs. 3 IFG Bund).

Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.

OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 21 E 1487/04 -, a. a. O., juris, Rn. 18.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Informationsanspruch des Klägers nicht durch besondere Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Derartige Vorschriften sind weder dem Insolvenzrecht noch dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu entnehmen (a). Eine bereichsspezifische Ausschlussregelung enthält entgegen der Ansicht des Beklagten auch die Abgabenordnung nicht (b); sie ergibt sich auch nicht aus einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch (c).

a) Die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB weisen keinen mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW identischen sachlichen Regelungsgehalt auf. Sie regeln gerade nicht den Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Landes, sondern betreffen ganz allgemein die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse im Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der Beteiligten untereinander. Diesen Vorschriften kommt auch nicht deswegen ein anderer, mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW identischer Regelungsgehalt zu, weil im Einzelfall eine juristische Person des öffentlichen Rechts Insolvenzgläubiger und folglich Verfahrensbeteiligter eines Insolvenzverfahrens ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 7 B 43.10 -, NVwZ 2011, 235, juris, Rn. 8 (zu § 1 Abs. 3 IFG Bund); Beschluss vom 20. Mai 2010 7 B 28.10 -, juris, Rn. 7; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357, juris, Rn. 23 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2005 und vom 28. Juli 2008, a. a. O.

b) Die Abgabenordnung beinhaltet ebenfalls keine bereichsspezifische Ausschlussregelung. Diese ist weder der Nichtregelung des Akteneinsichtsrechts (aa) noch der Regelung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) zu entnehmen (bb).

aa) Die "absichtsvolle Nichtregelung" des Akteneinsichtsrechts im Bereich der Abgabenordnung, die lediglich einen Ermessensanspruch auf Akteneinsicht gewährt (1), entfaltet entgegen der Auffassung des beklagten Landes keine Sperrwirkung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Es mag offen bleiben, ob im Hinblick auf die Informationszugangsgesetzgebung auf Bundes- und Landesebene aus jüngerer Zeit überhaupt noch von einer "absichtsvollen Nichtregelung" in Bezug auf den hier streitigen Informationszugangsanspruch die Rede sein kann (2). Jedenfalls kommt dem "absichtsvollen Regelungsverzicht" der Abgabenordnung im vorliegenden Zusammenhang keine anspruchsverdrängende Wirkung zu (3).

(1) Die Abgabenordnung enthält keine ausdrückliche gesetzliche Regelung eines Informationszugangsanspruchs gegenüber den Finanzämtern; insbesondere regelt sie - im Unterschied zu den Regelungen anderer Verfahrensordnungen wie z.B. § 29 VwVfG, § 25 SGB X und § 147 StPO - für das Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrens- und Ermittlungsakten. Ein solches Einsichtsrecht ist weder in § 91 Abs. 1 AO und dem zur Abgabenordnung ergangenen Anwendungserlass - AEAO - (Nr. 4 zu § 91 AO vom 15. Juli 1998, BStBl I 1998, 630 ff.) noch in § 364 AO und dem dazu ergangenen Anwendungserlass vorgesehen.

Die Abgabenordnung ist 1977 in Kraft getreten; sie löste die Reichsabgabenordnung ab. Grund für die Reform war u. a. die Absicht, die Regelungen der Abgabenordnung an die zeitgleich entstehenden Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts anzupassen.

BT-Drs. 7/4292, S. 1 und 4.

Im Gesetzgebungsverfahren zur Abgabenordnung wurde ausgeführt, dass ein dem § 29 VwVfG entsprechendes allgemeines Akteneinsichtsrecht der Beteiligten im Steuerverwaltungsverfahren nicht praktikabel sei. Einem solchen Akteneinsichtsrecht stünden Gesichtspunkte des Schutzes Dritter, das Ermittlungsinteresse der Finanzbehörden sowie der Verwaltungsaufwand der Finanzbehörde entgegen. Die Behörde müsse vor jeder Akteneinsicht prüfen, ob ein Geheimhaltungsinteresse Dritter beeinträchtigt sein könnte. Auch müsse das gesamte Kontrollmaterial aus den Akten entfernt werden.

Vgl. die Begründung des Finanzausschusses vom 7. November 1975, BT-Drs. 7/4292, S. 24 f.

Der Bundesfinanzhof geht allerdings in ständiger Rechtsprechung - ebenso wie die Finanzverwaltung in Nr. 4 AEAO zu § 91 AO - davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zusteht, weil die Behörde nicht gehindert sei, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren. Maßgebend für die Art und Weise der Ermessensanwendung sei der vom Gesetzgeber gesteckte Ermessensrahmen. Dieser sei durch das Fehlen eines Anspruchs auf Akteneinsicht in der Abgabenordnung so gezogen worden, dass die Einsichtnahme in die Akten während des laufenden Verwaltungs- oder Steuerermittlungsverfahrens lediglich eine in Anwendung des § 91 AO oder des § 364 AO aus Gründen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu gewährende Ausnahme sein soll.

BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 19/09 -, NJW-RR 2010, 1160, juris, Rn. 11; Beschluss vom 4. Juni 2003 - VII B 138/01 -, BFHE 202, 231 = NVwZ 2004, 382, juris, Rn. 6 m. w. N.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem - durch Nr. 4 AEAO zu § 91 AO in der Fassung vom 2. Januar 2009 in Bezug genommenen - Erlass vom 17. Dezember 2008 (BStBl I 2009, 6) die Erteilung von Auskünften über personenbezogene, im Besteuerungsverfahren gespeicherte Daten an Beteiligte i. S. d. §§ 78, 359 AO angeordnet, wenn diese ein berechtigtes Interesse darlegen und keine Gründe für eine Auskunftsverweigerung vorliegen (Nr. 1). Ein berechtigtes Interesse ist namentlich nicht gegeben, "wenn die Auskunft dazu dienen kann, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund oder ein Land durchzusetzen und Bund oder Land zivilrechtlich nicht verpflichtet sind Auskunft zu erteilen (z.B. Amtshaftungssachen, Insolvenzanfechtung)" (Nr. 3 Satz 2).

(2) Ob auch nach dem Inkrafttreten der verschiedenen Informationsfreiheitsgesetze der Länder sowie insbesondere nach Erlass des IFG Bund vom 5. September 2005 (BGBl. I, S. 2722) noch von einem absichtsvollen Regelungsverzicht mit Sperrwirkung für einen Informationsfreiheitsanspruch die Rede sein kann, erscheint zweifelhaft. Durch das IFG Bund hat der Gesetzgeber für den Zuständigkeitsbereich des Bundes ohne jede spezifische, auf die Finanzverwaltung bezogene Einschränkung einen allgemeinen Informationsanspruch (auch) gegen Bundesfinanzbehörden eingeführt. Vorgesehen ist lediglich ein Ablehnungsgrund für den Fall, dass das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf "Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz- , Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden" (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. d IFG Bund). Eine allgemeine Bereichsausnahme schafft diese Regelung nicht; denn es werden nicht bestimmte Behörden - wie die Finanzbehörden - grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Vielmehr enthält die Bestimmung eine Ausnahmeregelung, die an eine bestimmte Aufgabe der aufgezählten Behörden anknüpft (Kontroll- und Aufsichtsaufgabe) und zudem eine Gefährdung der geschützten Belange erfordert.

Vgl. Schoch, IFG, § 3 Rn. 38 ff. und 53 f.

Dennoch hat der Gesetzgeber spätere Änderungen der Abgabenordnung nicht zum Anlass genommen, die Frage eines Informationszugangsanspruchs gegenüber den Finanzämtern aufzugreifen und das Verhältnis zu den zwischenzeitlich geschaffenen Informationszugangsrechten klarzustellen. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob der Bund bewusst einen Informationszugangsanspruch ausschließen wollte.

So aber BFH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - VII B 138/01 -, juris, Rn. 19 (zu den Datenschutzgesetzes des Bundes und der Länder); kritisch hierzu Schoch, IFG, § 1 Rn. 211; Polenz, NJW 2009, 1921 (1923).

Ginge man davon aus, dass der Bundesgesetzgeber einen etwaigen früheren Ausschlusswillen jedenfalls nunmehr aufgegeben hat, würde Gleiches für die Landesfinanzverwaltung gelten; denn es kann nicht angenommen werden, dass ein unterschiedliches Verhältnis zum Informationsverwaltungsrecht gewollt ist, je nachdem ob eine Bundes- oder Landesfinanzbehörde zuständig wäre.

Seer, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Loseblatt, Stand: Januar 2010, § 91 AO Rn. 29.

(3) Die vorstehend erörterte Fragestellung kann letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn man von einem Fortbestehen des "absichtsvollen Regelungsverzichts" der Abgabenordnung gegenüber dem Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ausginge, käme ihm im vorliegenden Fall eine anspruchsverdrängende Wirkung nicht zu. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten ist die "Nichtregelung" jedenfalls in Bezug auf einen Insolvenzverwalter, der einen Auskunftsanspruch zum Zwecke der Anfechtung geltend macht, nicht als eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW anzusehen.

Dabei mag offen bleiben, ob als "besondere Rechtsvorschrift" im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW stets nur eine positivrechtliche Regelung in Betracht kommen kann,

vgl. Schoch, IFG, § 1 Rn. 212; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NWVBl. 2007, 441, juris, Rn. 20 (zu § 242 BGB),

oder dies zumindest dann gilt, wenn wie der Kläger meint ein grundrechtsrelevanter Bereich (etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung) betroffen ist.

Denn jedenfalls erfassen die "absichtsvolle Nichtregelung" der Abgabenordnung auf der einen Seite und der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters zum Zwecke der Anfechtung auf der anderen Seite unterschiedliche Personengruppen bzw. Rechtsverhältnisse; ein umfassender Informationsanspruch würde dem Schutzzweck des Spezialgesetzes nicht zuwider laufen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:

Das Informationsfreiheitsgesetz NRW bezweckt nach der Gesetzesbegründung, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln der staatlichen Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. In diesem Sinne soll das Informationszugangsrecht einer - wenn auch mittelbaren - Kontrolle staatlichen Handelns dienen. Ziel sind Transparenz und bürgerschaftliches Mitwirken, weshalb der Anspruch auf Informationszugang umfassend, verfahrensunabhängig sowie ohne Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses gewährt wird und nur bestimmten Gegenansprüchen Dritter bzw. gewissen Beschränkungen im öffentlichen Interesse unterworfen ist.

Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 9.

Demgegenüber beziehen sich die "Nichtregelung" in der Abgabenordnung sowie der vom Bundesfinanzhof entwickelte Akteneinsichtsanspruch nach behördlichem Ermessen nur auf bestimmte Personen und nur auf bestimmte Sachverhalte innerhalb des steuerrechtlichen Verwaltungsverfahrens. Betroffen ist nur das Verhältnis des Steuerschuldners zur Finanzbehörde. Dies deckt sich mit den übrigen Verfahrensgesetzen, die ebenfalls nur Akteneinsichtsrechte der Verfahrensbeteiligten regeln (vgl. § 29 VwVfG, § 25 SGB X). Dementsprechend hat sich nach den Gesetzgebungsmaterialien zur Abgabenordnung der Finanzausschuss lediglich mit der Frage befasst (und diese verneint), "ob Beteiligte einen Anspruch auf Akteneinsicht haben sollen".

BT-Drucks. 7/4292, S. 24 f.

Von einer solchen Beschränkung geht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus, nach der ein Ermessensanspruch auf Akteneinsicht nur "dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter" zusteht.

Vgl. BFH, Urteile vom 23. Februar 2010 - VII R 19/09 -, juris, Rn. 11; vom 4. Juni 2003 - VII B 138/01 -, juris, Rn. 19.

Verlangt ein Insolvenzverwalter aber - wie hier der Kläger - Auskünfte, um im Wege der Anfechtung Zahlungen des Insolvenzschuldners zur Insolvenzmasse zu ziehen, handelt er nicht als steuerlicher Vertreter des Schuldners, der allein am steuerlichen Verwaltungsverfahren beteiligt ist (vgl. § 78 Nr. 1 AO). Der Insolvenzverwalter wird bei Zahlungsanfechtungen gemäß §§ 129 ff. InsO nicht tätig, um steuerliche Rechte des Insolvenzschuldners zu wahren (§§ 80 Abs. 1, 155 InsO), sondern um die Insolvenzmasse zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger zu erhalten bzw. anzureichern. Dies betrifft allein das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Finanzamt.

Vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823, juris, Rn. 9; vgl. auch BFH, Beschluss vom 14. April 2011 - VII B 201/10 -, (n.v.), S. 6 f. des Umdrucks.

Es lässt sich schließlich auch nicht feststellen, dass ein über den genannten Personenkreis - Verfahrensbeteiligte - hinausgehender umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck der Nichtregelung - namentlich dem Bedürfnis nach Geheimhaltung - zuwider laufen würde. Denn die Akteneinsicht wird auch nach dem IFG Bund nicht "nahezu schrankenlos" gewährt. Vielmehr stellen die Einschränkungen, denen der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz durch die in §§ 5 ff. IFG NRW getroffenen Regelungen unterliegt, hinreichend sicher, dass private Belange der am Verwaltungsverfahren Beteiligten oder unbeteiligter Dritter, die einer Offenbarung des Akteninhalts oder Teilen von diesem entgegenstehen, in vergleichbarer Weise geschützt werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, a. a. O.

Auch die vom Beklagten angestellten Erwägungen zum Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 GG) führen zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn dieser Grundsatz gilt ebenfalls nur insoweit, als das Bundesrecht einen Sachverhalt abschließend regelt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 21 B 589/02 -, NWVBl. 2002, 441, juris, Rn. 20; Huber, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 31 Rn. 8; Liedtke, NWVBl. 2006, 285 (287).

Ausgehend von diesen Überlegungen kann der Kläger als Insolvenzverwalter und als damit nicht am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligter i. S. d §§ 78, 359 AO auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Akteneinsicht begehren.

bb) Auch § 30 AO geht einem Informationszugangsanspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG vor. Dies folgt bereits daraus, dass § 30 AO keinerlei Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen enthält. Die Vorschrift geht zwar als bereichsspezifische Regelung unstreitig den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder vor, soweit sie regelt, welche Daten dem Steuergeheimnis unterliegen und unter welchen Voraussetzungen diese Daten offenbart, verwertet oder im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. § 30 AO erfasst aber ausschließlich Fragen des Steuergeheimnisses. Insbesondere betrifft die Regelung nur das Verhältnis des Amtsträgers zur Information sowie in Abs. 4 deren Offenbarung gegenüber Dritten. Über einen Anspruch des Steuerpflichtigen, seines Vertreters oder eines Dritten gegenüber einer Finanzbehörde auf Mitteilung der über ihn gespeicherten Daten sagt die Vorschrift dagegen nichts aus.

Vgl. FG Köln, Urteil vom 15. Mai 2002 - 2 K 1781/99 -, juris, Rn. 74 f. m. w. N. zum Verhältnis von § 19 BDSG zu § 30 AO, nachgehend: BFH, Urteil vom 30. Juli 2003 - VII R 45/02 -, NVwZ-RR 2004, 419, nachgehend: BVerfG, Beschluss vom 10. März 2008 - 1 BvR 2388/03 -, NJW 2008, 2099; Liedtke, NWVBl. 2006, 286 (289); Grundmann, AO-StB 2004, 130 (132). A. A.: BFH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VII B 134/05 -, juris, Rn. 5; Pump, DStZ 2003, 535 (538); Franßen/Seidel, IFG NRW, Rn. 462 f., der § 30 AO jedenfalls während des laufenden Besteuerungsverfahrens als "besondere Rechtsvorschrift" ansieht.

§ 30 AO regelt nicht den Zugang zu amtlichen Informationen, sondern dessen Begrenzung. Die Bestimmungen in § 30 AO mögen daher im Einzelfall dem Anspruch auf Informationszugang entgegen stehen, sie sind aber keine "besonderen Rechtsvorschriften" über den Zugang selbst. § 30 AO ist daher erst auf der Ebene der Ausschlusstatbestände - vorliegend im Rahmen von § 9 IFG NRW - zu berücksichtigen (s.u. 3.).

Vgl. Schoch, IFG, § 1 Rn. 200, 211; Seer, in: Tipke/Kruse, § 91 AO Rn. 28 ff., 31; Liedtke, NWVBl. 2006, 286 (289); vgl. zum IFG Bund auch BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, NVwZ 2011, 235, juris, Rn. 11.

c) Eine besondere Rechtsvorschrift ergibt sich schließlich nicht aus einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch. Zwar hat der Bundesfinanzhof einen solchen Anspruch aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG in einem Fall angenommen, in dem es um die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung von Konkurrenten ging; im konkreten Fall war die Auskunft unabdingbare Voraussetzung für die Begründung einer Konkurrentenklage.

BFH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - VII R 24/03 -, BFHE 215, 32, juris, Rn. 9.

Ein solcher Anspruch kann jedoch aufgrund des Fehlens spezifischer Anforderungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht nicht als "besondere Rechtsvorschrift" angesehen werden.

OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 21 E 1487/04 -, a. a. O., juris, Rn. 33 m. w. N.

Er betrifft zudem, wie sich aus der Heranziehung der Grundrechte ergibt, die Verwirklichung eigener Rechte des Insolvenzschuldners und nicht das hier betroffene Verhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Finanzamt.

Vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 -, a. a. O., juris, Rn. 9; vgl. auch BFH, Beschluss vom 14. April 2011 - VII B 201/10 -, (n.v.), S. 6 f. des Umdrucks.

3. Der Informationszugangsanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß den §§ 5 ff. IFG NRW ausgeschlossen.

a) § 5 Abs. 4 IFG NRW steht dem Anspruch nicht entgegen. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Der Kläger hat schriftsätzlich plausibel dargelegt, dass ihm die begehrten Informationen nicht - jedenfalls nicht vollständig - zur Verfügung stehen, da die Insolvenzschuldnerin über keine ordnungsgemäße Buchführung und kein geordnetes Belegwesen verfügt und entsprechende Auskünfte auch nicht von den von der Schuldnerin mandatierten Steuerberatern zu erlangen sind. Der Senat sieht keinen Anlass, an diesem Vorbringen des Klägers zu zweifeln. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klage - weil der Kläger tatsächlich bereits über die begehrten Auskünfte verfügt - rechtsmissbräuchlich erhoben worden sein könnte. Kann aber der Kläger die Forderungen nicht konkretisieren - die Forderung über 7.900,00 Euro kann er nach Lage der Akten nur der Höhe, nicht aber dem Grunde nach präzisieren -, erscheint das "Angebot" des Finanzamtes, bei Darlegung konkreter Einzelforderungen mit Informationen zu dienen, nicht zielführend. Die Vertreterin des Finanzamtes hat sich zudem auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht bereit erklärt, Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die Möglichkeit, dass sich der Kläger die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Als "Quelle" im Sinne dieser Norm, die für jeden zugänglich sein muss,

vgl. Franßen/Seidel, a. a. O., Rn. 653,

kommen weder die über die Bank der Insolvenzschuldnerin zugänglichen Kontoauszüge noch sonstige Unterlagen der Schuldnerin in Frage. Die Insolvenzschuldnerin hatte nach dem Ergebnis der Liquiditätsprüfung des Finanzamtes im November 2005 unstreitig ihre Bankverbindung bei der örtlichen Sparkasse beendet und seither ausschließlich Bargeschäfte getätigt. Im Übrigen dürfte es sich bei einer kontoführenden Bank schon nicht um eine allgemein zugängliche Quelle handeln.

b) Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 6 Satz 1 Buchst. b) IFG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Regelung ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde.

Eine drohende Beeinträchtigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens ist ebenso wenig geltend gemacht wie die eines anhängigen Gerichtsverfahrens. Eine Beeinträchtigung des Insolvenzverfahrens 34 IN 30/06 ist vorliegend nicht erkennbar. Ein Anfechtungsprozess ist - soweit ersichtlich - noch nicht anhängig.

Ungeachtet dessen würde der Ablauf eines Anfechtungsprozesses durch die begehrte Akteneinsicht des Klägers jedenfalls nicht "erheblich beeinträchtigt". Die Sorge des Beklagten, er werde dem Kläger durch die Mitteilung der Auskünfte anfechtungsrelevante Informationen gewissermaßen auf dem "goldenen Tablett" servieren und dadurch prozessuale Nachteile im Verhältnis zu privaten Insolvenzgläubigern erleiden, weil der Kläger sich unter Umgehung der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des BGH unzulässige Vorteile im Insolvenzanfechtungsverfahren verschaffe, ist unbegründet.

Der insoweit vom Beklagten der Sache nach bemühte Grundsatz der "Waffengleichheit" ist bereits im Ansatz nicht einschlägig. Denn das damit umrissene Recht der Prozessbeteiligten auf prozessuale Chancengleichheit wird durch außerhalb des Prozessrechts begründete materielle Ansprüche nicht in Frage gestellt. Einen prozessualen Rechtsgrundsatz, wonach ein materiellrechtlich Verpflichteter allein aufgrund seiner Stellung als Partei eines Zivilprozesses die Erfüllung eines berechtigten Anspruchs verweigern könnte, gibt es nicht.

OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, a. a. O., juris, Rn. 34.

Zwar geht der BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach der Insolvenzordnung und auch nach § 242 BGB keine Auskunftspflichten möglicher Anfechtungsschuldner gegenüber dem Insolvenzgericht und erst recht nicht gegenüber einem Insolvenzverwalter als möglichem Anfechtungsgegner bestünden, da dies auf eine Ausforschung hinausliefe, die dem Zivilprozessrecht fremd sei.

Vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 IX ZB 137/07 -, juris; Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823, juris.

Auch der BGH hat aber in diesen Entscheidungen ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass neben den zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen andere materiellrechtliche Auskunftspflichten, auch solche aus dem Informationsfreiheitsrecht, bestehen (können).

Um eine solche andere materiellrechtliche Auskunftspflicht handelt es sich bei der durch das Informationsfreiheitsgesetz eingeführten Transparenzpflicht der öffentlichen Verwaltung. Diesem ist der Gedanke eines Ausforschungsverbotes fremd. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW knüpft an die Sonderstellung der öffentlichen Hand an, die besondere Transparenzpflichten mit sich bringt. Jene Regelungen schließen, wie oben bereits ausgeführt wurde, die Existenz und Durchsetzung selbständiger Informationsansprüche außerhalb des steuerlichen Verwaltungsverfahrens nach der Abgabenordnung nicht aus.

OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Februar 2010 10 A 11156/09 -, a. a. O., juris, Rn. 26 m. w. N.

Diese Pflichtenstellung bleibt auch dort bestehen, wo Teile der Staatsverwaltung im Einzelfall zugleich am Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnehmen. Das Insolvenzrecht dispensiert die Behörde nicht von den besonderen Informationspflichten. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW nimmt dabei in Kauf, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 8 A 1548/07 -, a. a. O.

c) Der Beklagte kann den Zugang des Klägers zu den begehrten Kontenauszügen auch nicht nach § 9 Abs. 1 IFG NRW mit der Begründung ablehnen, durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen würden personenbezogene Daten offenbart. Gegenstand des Auskunftsverlangens des Klägers sind keine personenbezogenen Daten, sondern Angaben über Kontostände bzw. Zahlungen einer juristischen Person (der Insolvenzschuldnerin) an die Beklagte, ohne dass damit eine Zuordnung zu bestimmten natürlichen Personen (Geschäftsführern oder Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin) verbunden ist. Selbst wenn vorliegend personenbezogene Daten vom Auskunftsverlangen des Klägers betroffen wären - etwa weil die Auskünfte zugleich Angaben zu bestimmten natürlichen Personen enthielten -,

vgl. Franßen/Seidel, a. a. O., Rn. 958,

führte dies zu keiner abweichenden Bewertung. Zwar verbietet das Steuergeheimnis nach Maßgabe von § 30 AO, Steuerdaten unbefugt weiterzugeben. Vorliegend unterliegen die in der Akte der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Informationen aber zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass das Steuergeheimnis insoweit nicht berührt wird. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Muss der Schuldner also dem Insolvenzverwalter die ihm möglichen Auskünfte über die von ihm gezahlten Steuern erteilen, sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Februar 2010 10 A 11156/09 -, a. a. O., juris, Rn. 31.

Dass durch die begehrte Akteneinsicht weitergehende, dem Steuergeheimnis unterliegende Steuerdaten Dritter offenbart würden, hat der Beklagte weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

4. Ist damit ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW gegeben, kann die Frage, ob die Versagung nach Maßgabe der o. g. abgabenrechtlichen Erlasse ermessensfehlerfrei war, auf sich beruhen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gem. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 15.06.2011
Az: 8 A 1150/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dcafe1c0c6fc/OVG-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_15-Juni-2011_Az_8-A-1150-10




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