Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 9. April 2014
Aktenzeichen: 23 S 240/13

(LG Düsseldorf: Urteil v. 09.04.2014, Az.: 23 S 240/13)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf

vom 09.07.2013, Az. 57 C 14411/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte

Lizenzgebühren in Höhe von 1.162,50 € zu zahlen und/oder ihr Anwaltshonorare in Höhe von 130,50 € zu erstatten, wie mit Schreiben der Kanzlei U & Partner vom

2. November 2012 verlangt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, mit der Ausnahme der im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten; diese werden niedergeschlagen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Die Klägerin hat mit der Klage die Feststellung des Nichtbestehens eines vertraglich vereinbarten Zahlungsanspruchs begehrt, derer sich die Beklagte vorgerichtlich berühmt hat. Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, ihr stünde ein Anspruch aus § 97 UrhG auf Schadensersatz zu. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat den Klageantrag dahingehend ausgelegt, dass es der Klägerin darum gehe, festzustellen, dass ein Schadensersatzanspruch insgesamt nicht gegeben sei. Sodann hat es dem so ausgelegten Klagebegehren mit der Begründung stattgegeben, dass der Beklagte ein Anspruch aus § 97 UrhG auf Schadensersatz nicht zustehe.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie geltend macht, das Amtsgericht habe einen Schadensersatzanspruch aus § 97 UrhG fehlerhaft abgelehnt.

Von der Darstellung des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 Abs. 3 ZPO.

Die Berufung hat jedoch nicht den von der Beklagten erstrebten Erfolg. Sie führt lediglich dazu, dass der Tenor im Umfang auf den klägerischen Antrag zu beschränken war.

I.

Die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung des Klageantrages war unzulässig. Die Klägerin hat ausdrücklich nur beantragt festzustellen, dass der Beklagten keine Lizenzgebühren zustehen, wie sie mit Anwaltsschreiben vom 02.11.2012 verlangt wruden. In diesem Schreiben hatten die anwaltlichen Vertreter der Beklagten wegen der Verwendung der Webdesign-Leistungen der Beklagten unter einer weiteren Domain einen vermeintlich vertraglich vereinbarten Zuschlag von 25 % des nutzungsbezogenen Honorars geltend gemacht. In der Klageschrift hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Beklagten offenbar auf eine vertragliche Grundlage gestützt werde. Nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung geltend gemacht hat, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zu, hat die Klägerin klargestellt, dass die Frage, ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zustehe, nicht streitgegenständlich sei, und sodann zu einem solchen Anspruch lediglich vorsorglich Stellung genommen. Darauf, dass bei Überschreitung vertraglich eingeräumter Nutzungsrechte vertragliche Ansprüche und Schadensersatzansprüche mitunter nebeneinander bestehen können, kommt es nicht an. Indem die Klägerin explizit nur festgestellt haben will, dass der Beklagten keine Ansprüche zustehen wie mit Anwaltsschreiben vom 02.11.2012 geltend gemacht, verbietet sich eine Auslegung dahingehend, sie wolle insgesamt das Nichtbestehen von Schadensersatzansprüchen festgestellt wissen.

Demgemäß hatte sich die Kammer auch im Berufungsverfahren nicht mit der Frage zu befassen, ob die Klägerin das ihr eingeräumte Nutzungsrecht durch die Verwendung einer zusätzlichen Domain überschritten hat oder nicht und ob der Beklagten hieraus Ansprüche auf Schadensersatz, und wenn ja, in welcher Höhe zustehen.

II.

1.

Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Beklagten keine Ansprüche zustehen, wie mit Anwaltsschriftsatz vom 02.11.2012 geltend gemacht, ist die Klage zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse am Nichtbestehen des Anspruchs folgt aus dessen anwaltlicher Geltendmachung. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden.

2.

Die Klage ist auch begründet. Entgegen den Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz vom 02.11.2012 sieht der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Vertrag nicht die Zahlung eines Zuschlags von 25 % des nutzungsbezogenen Honorars bei Verwendung der Bilder unter einer weiteren Domain vor. Vielmehr haben die Parteien in dem Vertrag für die Leistungen der Beklagten einen Sonderpreis von 750,00 € vereinbart, zuzüglich der Abrechnung von Fotoarbeiten nach Aufwand. Entsprechend dieser Vereinbarung hat die Beklagte ihre Leistungen unter dem 02.07.2012 auch abgerechnet. Der geltend gemachte Zuschlagt von 25 % ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Dort ist unter Ziffer 2.3 lediglich geregelt, dass für den Fall, dass Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt werden, der Designer berechtigt ist, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. Dass dabei Zuschläge in Höhe von 25 % auf das nutzungsbezogene Honorar anfallen, ergibt sich aus dieser Klausel nicht. Auf solches weist die Beklagte erstmals in ihrem Schreiben vom 10.08.2012 hin. Darauf, ob die Klägerin ein in diesem Schreiben liegendes Angebot konkludent angenommen hat, kommt es allerdings ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Zugänglichmachung der Bilder über eine zusätzliche Domain eine weitergehende Nutzung darstellt oder vom ursprünglichen Vertrag noch umfasst ist. Denn die Parteien hatten darin kein nutzungsbezogenes Honorar vereinbart. Der Rechnung vom 30.10.2012, auf die das Anwaltsschreiben vom 02.11.2012 Bezug nimmt, fehlt daher jegliche vertragliche vereinbarte Grundlage.

3.

Da die Klägerin jedenfalls keine 25 % eines ursprünglichen nutzungsbezogenen Honorars schuldete, konnte sie hiermit auch nicht in Verzug geraten, weshalb auch die durch ihre anwaltliche Geltendmachung entstandenen Kosten von der Klägerin nicht zu erstatten sind.

III.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 21 Abs. 1 GKG. von der Erhebung von Gerichtskosten im Berufungsverfahren war abzusehen, da diese bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Hätte das Amtsgericht keine Ausführungen zu einem vermeintlichen Nichtbestehen von Ansprüchen der Beklagten aus § 97 Abs. 2 UrhG gemacht, hätte die Beklagte hiergegen auch keine Berufung einlegen müssen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.162,50 € festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 09.04.2014
Az: 23 S 240/13


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