Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. März 2010
Aktenzeichen: 12 O 40/09 U

(LG Düsseldorf: Urteil v. 24.03.2010, Az.: 12 O 40/09 U)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, das Computerspiel "A" im Internet, insbesondere über von der Beklagten betriebene Server für das Internetangebot B. oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur

a) soweit das Computerspiel mit einem Dateinamen, welcher den Titel "A" enthält, auf den Servern gespeichert ist,

b) soweit Hyperlinks auf das Spiel mit der URL B. in den Linksammlungen C., D., E, F, G, f H, I, J und/oder B. verzeichnet sind, oder

c) soweit Hyperlinks auf das Spiel mit der URL B. über die Suchmaschine l durch Eingabe des Titels "A" in die Suchmaschine gefunden werden können.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- €.

Tatbestand

Die Klägerin ist weltweit eine der international führenden Publisher und Vertriebe von Computer- und Videospielen. Zu den derzeit erfolgreichsten Titeln gehört u. a. das Spiel "A", das zu einem empfohlenen Verkaufspreis von 49,99 € im Handel angeboten wird. Es handelt sich um ein Abenteuer-Spiel mit einem Produktionsbudget von mehreren Millionen Euro. Auf der Packung, der DVD selbst sowie im Booklet heißt es

"Marketed and distributed by L. ."

also

"vermarktet und vertrieben durch L.".

Die Beklagte ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, welche unter dem Internetdienst B. Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung stellt.

Dieser Dienst weist folgende Merkmale auf:

Ein Nutzer wählt aus seinem eigenen Datenbestand auf dem Computer die Datei aus, welche auf dem Server der Beklagten abgelegt werden soll. Anschließend kann er durch einen einzigen Klick auf der Seite B. dafür sorgen, dass die ausgewählte Datei hoch geladen wird. Sie wird dann auf Servern der Beklagten abgespeichert. Unmittelbar im Anschluss an diesen Upload übermittelt die Beklagte dem Nutzer einen Downloadlink, mit dem dieser die abgelegte Dabei über seinen Browser aufrufen kann. Der Beklagten selbst ist der Inhalt der hochgeladenen Datei nicht bekannt, sie enthält auch kein Inhaltsverzeichnis über hochgeladene Dateien.

Es existieren jedoch Suchmaschinen, die es Jedermann ermöglichen, schlagwortmäßig die über B. gehosteten Dateien zu suchen. Häufig werden die Dateien nämlich unter Verwendung des betreffenden Werktitels abgespeichert. Die Angabe von "A" und dem URL-Teil "B." ergibt bei M. 439.000 Treffer, die zu Linksammlungen sog. Torrent Tracker-Sites führen, in denen der Link aktiviert und der Nutzer die Datei von den Servern der Beklagten herunterladen kann. Webseiten, die den Zugang mittels B-Links auf das Spiel der Klägerin ermöglichen, sind z. B. C,D,E, Download oder F..

Wird eine Datei durch Eingabe des Download-Links zum Herunterladen angefordert, hat der Nutzer zwei verschiedene Möglichkeiten: Zum Einen gibt es eine kostenfreie Variante, die keine Registrierung erfordert. Diese weist jedoch Einschränkungen auf, u. a. können Dateien, die von solchen Nutzern hochgeladen werden, anschließend maximal zehnmal heruntergeladen werden. Der Nutzer hat darüber hinaus die Möglichkeit, ein Premium-Konto einzurichten, wodurch Kosten von bis zu 6,99 € monatlich entstehen und eine Registrierung erfolgen; dafür entfallen die vorbeschriebenen Einschränkungen.

Im Rahmen des Dienstes der Beklagten gibt es auch die Möglichkeit, sog. Premium-Punkte zu erlangen. Diese werden einem Nutzer zuteil, wenn eine von ihm hochgeladene Datei von anderen Personen abgerufen wird; sie können in ein Premium-Konto oder die Verlängerung eines solchen Kontos eingetauscht werden. Mit Hilfe der ebenfalls von der Beklagten kostenfrei bereitgestellten Software "L" kann ein Nutzer beliebig viele Dateien in einem einzigen Arbeitsschritt auf die Rapidshare-Seite hochladen.

Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 18 verwiesen.

Am 19.08.2008 wurde über geläufige Suchmaschinen festgestellt, dass das Spiel "A" über den Internetdienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wird. Nach Eingabe der Suchwörter "N" in die M-Suchmaschine konnte das Spiel durch Aktivierung des Links mit den Kennungen "M" abgerufen und auf die Festplatte des Abrufenden heruntergeladen werden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.08.2008 wurde die Beklagte über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt (Anlage K 22). Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. August 2008 bestätigte die Beklagte die Entfernung der beispielhaft aufgeführten Links (Anlage K 23). Da die Beklagte auf die Beseitigung der übrigen, rechtsverletzenden Inhalt auf ihren Servern nicht einging, mahnte die Klägerin sie mit anwaltlichem Schreiben vom 22. August 2008 (Anlage K 24) ab. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben mit der Begründung, eine Identifizierung rechtsverletzender Inhalte auf den Servern der Beklagten sei nicht möglich, da die Dateien häufig anders bezeichnet seien als angegeben. Daraufhin erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, deren Inhalt dem Tenor dieser Entscheidung entspricht. Eine Abschlusserklärung gab die Beklagte nicht ab.

Die Klägerin trägt vor:

Die Beklagte sei deshalb Störerin, weil sie ihr zumutbare Kontrollmaßnahmen nicht ergriffen habe. Zumindest habe sie folgende Maßnahmen ergreifen müssen:

- die Suche nach Dateien mit dem Werktitel bzw. Werktitelbestandteilen von "A" auf den B.-Servern, da die meisten Dateienbezeichnungen Hinweise auf den Werktitel bzw. dessen Abkürzung enthalten

- die Unterbindung von Links auf gängigen L, welche Links auf Dateien mit dem Spiel "A. enthalten

- die Unterbindung von Links auf K, welche Links auf Dateien mit dem Spiel "A" enthalten und einfach über L durch Eingabe von "A" gefunden werden können.

Gegebenenfalls hätte durch händische Suche über Link-Seiten im Internet sichergestellt werden müssen, dass sämtliche auf den Servern vorhandene und so auffindbare rechtsverletzende Dateien entfernt werden. Die Ausführungen der Beklagten zum Einsatz des sog. "O" seien unzureichend.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Ihr Angebot sei lediglich darauf ausgerichtet, große Datenmengen auf den professionellen Serversystemen der Beklagten zu speichern und zu verwalten. Insoweit ziele ihr Geschäftsmodell nicht auf den Austausch von urheberrechtlich geschützten Werken. Das von ihr eingesetzte O bestehe aus elf Mitarbeitern, welche selbst Recherchen nach rechtswidrigen Dateien anstellten, aufgefallene Nutzer unter Beobachtung stellten, Nutzerkonten sperrten oder Anfragen der Polizeibehörden bearbeiteten. Zudem kooperiere die Beklagte intensiv mit Rechteinhabern. Durch den Einsatz von MD5-Filtern werde verhindert, dass eine bereits gelöschte Datei in unveränderter Form erneut hochgeladen werde. Durch den Einsatz von Wortfiltern würden die O-Mitarbeiter benachrichtigt, sobald eine Datei hochgeladen werde, in der ein bestimmter Schlüsselbegriff vorkomme. Die Beklagte sei jedoch bei etwa 400.000 Uploads pro Tag darauf angewiesen, ihre Wortfilter sparsam einzusetzen. Nutzer, die entweder wiederholt durch Rechtsverletzungen aufgefallen seien oder in deren Account mehrere urheberrechtlich geschützte Werke gespeichert seien, würden gesperrt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.

Gründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 19a, 16 UrhG.

1. Bei dem im Tenor bezeichneten Computerspiel handelt es sich um ein Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG. Computerspiele sind als Filmwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Auflage, § 2 Rn. 129). Die Schutzfähigkeit des Computerspiels "A" im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG steht außer Streit.

2. Es liegt auch ein öffentliches Zugänglichmachen dieses Filmwerks im Sinne des § 19a UrhG vor. Aufgrund der Tatsache, dass das streitgegenständliche Spiel in digitaler Form als Datei auf dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Speicherplatz abgelegt worden ist, konnte jeder, der Kenntnis von dem entsprechend zugeteilten Download-Link hatte, auf diese Datei und damit auf das urheberrechtlich geschützte Filmwerk zurückgreifen. Nachdem die entsprechenden Downloads-Links aus verschiedenen "Links-Resources" für sämtliche Internet-Nutzer, die diese Seiten aufsuchen, sichtbar gemacht worden sind, wurden diese zum entsprechenden Zugriff in die Lage versetzt. Ab dem Moment der Veröffentlichung der Download-Links lag damit ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß der vorgenannten Vorschrift vor. Zugleich wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Filmwerk durch einen entsprechenden Download vervielfältigt werden konnte.

3. Die Klägerin ist auch hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruches aktivlegitimiert. Es gilt die Vermutung des § 10 Abs. 2 UrhG, da die Klägerin als Herausgeberin bezeichnet wird, weshalb vermutet wird, dass sie die Rechte des Urhebers geltend machen kann.

4. Die Beklagte ist auch in Bezug auf den Anspruch auf § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG passiv legitimiert.

a) Zwar hat die Beklagte das streitgegenständliche Computerspiel in digitaler Form nicht selbst auf den von ihr bereitgestellten Speicherplatz abgelegt und auch nicht den dazugehörigen Download-Link in einschlägigen Internetforen bekannt gegeben, so dass sie nicht als Täterin angesehen werden kann. Für eine Haftung als Teilnehmer fehlt es an dem erforderlichen Vorsatz bezüglich des konkreten Verstoßes durch den jeweils unterstützten Dritten, also den Nutzer, der die Datei hochlädt.

b) Die Beklagte ist indessen hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruches als Störerin anzusehen.

Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Form willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann grundsätzlich als Störer für eine Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die Beklagte hat durch Bereitstellung ihres Angebotes die Möglichkeit eröffnet, dass das streitgegenständliche Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und vervielfältigt wird. Sie hat die Infrastruktur zur Verfügung gestellt, mit deren Hilfe die eigentlichen Täter der Urheberrechtsverletzung ihre Tat vollendet haben.

c) Die Beklagte kann sich nicht auf ein Haftungsprivileg aus § 10 Satz 1 TMG berufen. Diese Regelung betrifft nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2004, 860-Internet-Versteigerung; bestätigt in GRUR 2007, 708-Internet-Versteigerung II) lediglich strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters und sagt nichts darüber aus, ob dieser u. a. als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

d) Auch unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Haftung eines Störers kann die Beklagte in Anspruch genommen werden.

Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Unterlassungspflicht die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH aaO. 864-Internet-Versteigerung). Entscheidend sind insoweit die Umstände des Einzelfalles, wobei die betroffenen Rechtsgüter, der zu betreibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Dabei kann sich einerseits der Diensteanbieter nicht von vorneherein auf den erheblichen Aufwand angesichts des massenhaften Datenverkehrs berufen und andererseits nicht jede Rechtsverletzung einen immensen Kontrollaufwand erfordern. Zu berücksichtigen ist vielmehr, inwieweit es dem als Störer in Anspruch genommenen technisch und wirtschaftlich möglich sowie zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsverletzungen zu meiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrspreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. Juni 2006, Az 15 U 21/06, Beck RS 2006 07146).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte im Hinblick auf das streitgegenständliche Filmwerk ihre Prüfungspflichten verletzt hat.

Nachdem die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19. August 2008 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, die beispielhaft genannten Links sowie alle Inhalte auf ihren Servern, welche auf Rechtsverletzungen an dem Computerspiel "A" hinweisen, zu entfernen, war das Spiel weiterhin auf Servern der Beklagten abrufbar. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 9. Es handelt sich insoweit um einen L-Ausdruck vom 02.09.2008, aus dem ersichtlich ist, dass das Spiel "A" über Server der Beklagten abrufbar war. Entsprechendes ergibt sich aus den Anlagen K 10 bis K 15. Dies zeigt, dass die Beklagte nicht genug getan hat, um Rechtsverletzungen zu vermeiden. Ihre konkreten Maßnahmen, die sie nach Zugang der Abmahnung vom 19.08.2008 ergriffen hat, legt sie nicht dar. Soweit sie pauschal vorträgt, dass Nutzern, die urheberrechtlich geschützte Werke gespeichert hätten und wiederholt mit Rechtsverletzungen aufgefallen seien, gekündigt werde und mit Hilfe von Suchmaschinen und auf den bekannten Szeneseiten nachgeforscht werde, ob urheberrechtlich geschützte Werke veröffentlicht werden, waren diese Maßnahmen offensichtlich nicht geeignet, die weiteren Urheberrechtsverletzungen, die durch die von der Klägerin vorgelegten Anlagen dokumentiert sind, zu unterbinden.

Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte jedenfalls ihre Prüfungspflichten verletzt, soweit das streitgegenständliche Computerspiel auf ihren Servern gespeichert und wie aus dem Tenor ersichtlich öffentlich zugänglich ist. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Dienst der Beklagten für eine urheberrechtsverletzende Nutzung besonders gut geeignet ist, weil das Angebot ersichtlich gerade der massenhaften Verbreitung der hochgeladenen Dateien dient. In diesem Zusammenhang kann unterstellt werden, dass das Angebot auch für "legale gewerbliche Zwecke" genutzt wird. Schon die Bezeichnung "B" deutet darauf hin, dass das Speichern von Daten auf den Servern der Beklagten nicht nur zu deren Sicherung erfolgt, sondern deren rascher Verbreitung dient. Das Hochladen der Dateien ist mit keinen nennenswerten Beschränkungen verbunden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass sie im Oktober 2008 "eine Registrierungsprozedur" eingeführt hat, mag dies zwar die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen erleichtern, kann sie indessen nicht verhindern.

Soweit die Beklagte sich weiter darauf beruft, sie habe den Begriff "A" unmittelbar nach Erhalt des Hinweises der Klägerin in ihren Wortfilter aufgenommen, lässt das Vorbringen nicht erkennen, wann die Installation des Wortfilters, den die Beklagte nach eigenem Vorbringen nur sparsam einsetzt, um Fehlermeldungen zu vermeiden, erfolgt ist. Jedenfalls aber führt der Wortfilter nur dazu, dass das Spiel nicht erneut mit der Bezeichnung hochgeladen werden kann, hindert aber nicht das weitere öffentlich Zugänglichmachen von bereits gespeicherten Spielen. Dies ist gerade ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Anlagen erfolgt.

5. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die Verletzungshandlung indiziert. Eine Abschlusserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin den Antrag hinsichtlich der Vervielfältigung modifiziert hat, hat dies wegen der Geringfügigkeit der Mehrforderung keine Auswirkungen auf die Kostentragungspflicht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 250.000,- €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 24.03.2010
Az: 12 O 40/09 U


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dcf082d40942/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_24-Maerz-2010_Az_12-O-40-09-U




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