Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. November 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 214/00

(BPatG: Beschluss v. 28.11.2001, Az.: 32 W (pat) 214/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Hochhausfestfür Unterhaltungsdienstleistungen; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Durchführung von Veranstaltungen und Musikdarbietungen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Anmelder beantragt, die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben.

Er ist der Auffassung, Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG stünden der angemeldete Marke nicht entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der begehrten Eintragung von "Hochhausfest" in das Markenregister steht für die beanspruchten Dienstleistungen das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Danach sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dies ist vorliegend der Fall. "Hochhausfest" können der Inhalt, das Thema und auch der Ort, mithin "sonstige Merkmale" der beanspruchten Dienstleistungen bezeichnet werden.

"Hochhausfest" bedeutet "ein Fest im Hochhaus". Ein solches Fest kann zum einen von jedem, der entsprechende Räume in einem Hochhaus zur Verfügung hat, veranstaltet werden. Ausweislich der dem Anmelder übersandten Internetrecherche vom 2. Oktober 2001, ..., kann zudem festgestellt werden, dass sowohl die beanspruchten Dienstleistungen "Unterhaltungsdienstleistungen, als auch "sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Durchführung von Veranstaltungen und Musikdarbietungen" in einem Hochhaus stattfinden. So hat die "Leipziger Volkszeitung" ein Hochhausfest veranstaltet, bei dem sich "Mutige vom 16-Geschosser abseilen können" mit "Live-Musik für Jung und Alt". Mitbewerbern des Anmelders muß es unbenommen bleiben, ihr Fest mit "Hochhaus" zu bezeichnen.

Winkler Sekretaruk Klante Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.11.2001
Az: 32 W (pat) 214/00


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