Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Juni 2008
Aktenzeichen: 9 W (pat) 20/08

(BPatG: Beschluss v. 16.06.2008, Az.: 9 W (pat) 20/08)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Anmelder hat am 1. März 2006 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 1. März 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Multikraftverstärker Hebeltriebwerk"

eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 27. Juli 2007 hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verfahrenskostenhilfe verweigert. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 21. Dezember 2006 aus, dass dem Anmeldungsgegenstand die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents fehle, da er technisch nicht brauchbar sei. Denn bei der Anmeldung solle mehr Energie aus der angemeldeten Vorrichtung herausgeholt werden als ihr zugeführt werde. Dies widerspreche dem in der gesamten Naturwissenschaft anerkannten Satz von der Erhaltung der Energie, demzufolge Energie nur von einer Form in eine andere überführt werden könne. Eine Maschine oder eine sonstige Vorrichtung wie der Anmeldungsgegenstand könne deshalb ohne einen äquivalenten Energieverbrauch keine zusätzliche Arbeit leisten, egal wie immer sie auch gebaut sein möge.

Gegen den Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und sinngemäß den Antrag gestellt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Nach Auffassung des Anmelders sei der Energieerhaltungssatz nicht bewiesen. Er nutze beim Anmeldungsgegenstand den rein physikalischen Effekt von Hebeln sowie von variabel einbindbaren Schwungrädern, um z. B. ein Fahrrad anzutreiben.

II Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Nach § 130 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass der Antragsteller bedürftig ist und dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Es kann dahinstehen, ob die Bedürftigkeit des Anmelders durch die dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Unterlagen ausreichend nachgewiesen wurde. Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nämlich bereits zurückzuweisen, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Mit dem angemeldeten Gegenstand wird nämlich die angestrebte Wirkung nicht erreicht, ohne entsprechende Energiezufuhr nutzbare Energie bereitzustellen. Er ist deshalb technisch nicht brauchbar und damit dem Patentschutz nicht zugänglich (vgl. BGH BlPMZ 1985, S. 117, 118).

1. Für die Beurteilung des Anmeldungsgegenstands sind die ursprünglich eingereichten Unterlagen maßgeblich. Diesen ist zu entnehmen, dass mit dem Anmeldungsgegenstand zusätzliche Energie beispielsweise für Fortbewegungsmittel bereitgestellt werden soll (Seite 3, Absatz 3 i. V. m. Seite 23 der Anmeldung).

In der Anmeldung wird zu diesem Zweck ein "Multikraftverstärker Hebeltriebwerk" vorgestellt, das aus einer Mehrzahl von Hebeln, Ketten, Steuerstangen, Zahnrädern, Schaltungen und Schwungrädern besteht (Seite 1, Absatz 2 der Anmeldung).

Nach Auffassung des Anmelders sollen mit diesem "Hebeltriebwerk" beispielsweise bei einer von einem Radfahrer aufgebrachten Leistung von 10 W (bei einem alternativen Beispiel 30 W) eine Leistung 150 W oder beim alternativen Beispiel von 450 W gewonnen werden (Seite 21, Zeilen 18 bis 20 der Anmeldung). Der Anmelder ist der Auffassung, dass sich durch diese zusätzliche nutzbare Energie die z. B. vom Radfahrer für die Fortbewegung aufzubringende Energie verringern lässt, so dass eine Fortbewegung selbst in steilen Bergen und bei hohen Dauerleistungen möglich ist (Seite 2, Absatz 2 der Anmeldung).

2. Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte Erzeugung von zusätzlicher nutzbarer Energie widerspricht dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technischphysikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dafür mindestens dieselbe Energie dem System, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.

Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass mit dem "Multikraftverstäker Hebeltriebwerk" keine zusätzliche, nutzbare Energie erzeugt werden kann. Denn der Anmelder übersieht, dass mit einem Hebelsystem lediglich die Energie nutzbar ist, die ihm vorher beispielsweise in Form der Rotationsenergie der Schwungräder zugeführt worden ist. Eine Vergrößerung der nutzbaren Energie ist jedenfalls durch keine Vorrichtung möglich, wie immer sie auch ausgebildet sein mag.

3. Bei der Beurteilung von Anmeldungen haben sich die Patentabteilung und der erkennende Senat des Bundespatentgerichts auf die allgemein anerkannten physikalischen Gesetze und Erkenntnisse zu stützen. Da nach diesen - wie vorstehend dargelegt - ein Gewinn an zusätzlicher nutzbarer Energie durch Verwendung des vom Anmelder vorgeschlagenen Hebeltriebwerks nicht möglich ist, kann auch eine Prüfung des vom Anmelder angeführten Modells an dieser Beurteilung nichts ändern. Daher wird auf eine Vorführung des Modells verzichtet.

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BPatG:
Beschluss v. 16.06.2008
Az: 9 W (pat) 20/08


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