Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 21. Februar 2005
Aktenzeichen: 1 UF 218/04
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 21.02.2005, Az.: 1 UF 218/04)
Tenor
Der Beschluss wird abgeändert. Auch der Antrag derAntragstellerin auf Übertragung desAufenthaltsbestimmungsrechts
wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragsgegners auf Erlass einer einstweiligenAnordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für dasBeschwerdeverfahren bewilligt. Ihr wird insoweit Rechtsanwalt RA 1,O1, beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im übrigenwerden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt und für daseinstweilige Anordnungsverfahren auf 500,00 EUR.
Gründe
Die Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, soweit der Antragsgegner die Aufhebung des Beschlusses vom 19. Juli 2004 begehrt. Soweit der Antragsgegner die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn begehrt, ist die Beschwerde erfolglos.
Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder A, geboren am €1992, B, geboren am €1995, und C, geboren am €1998, hervorgegangen. Die Parteien leben seit März 2003 getrennt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 hat die Antragstellerin beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf sie zu übertragen. Im Termin am 30. Juli 2003 begehrten die Parteien wechselseitig sowohl in der Hauptsache als auch im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder. Mit Beschluss vom 4. August 2003 übertrug das Amtsgericht Bad Schwalbach im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder. Anfang September 2003 verzog die Antragstellerin mit den Kindern in die Niederlande. In der Folgezeit wurde in den Niederlanden ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 19. Juli 2004 hat das Amtsgericht Bad Schwalbach das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf die Antragstellerin übertragen und damit auch den Antrag des Antragsgegners, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn zu übertragen, zurückgewiesen.
Gegen diesen, dem Antragsgegner am 20. Juli 2004 zugestellten Beschluss hat er mit Schreiben vom 20. Juli 2004, eingegangen am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 19. Juli 2004 -AZ: 12 F 535/03 SO- abzuändern und dem Antragsgegner und Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder der Parteien A, B und C zu übertragen. Er beantragt ferner, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltbestimmungsrecht vorläufig zu übertragen.
Die Antragstellerin rügt die Zuständigkeit.
Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 19. Juli 2004 war dahin gehend abzuändern, dass nicht nur der Sorgerechtsantrag des Antragsgegners sondern auch der der Antragstellerin als unzulässig abzuweisen ist.
Am 19. Juli 2004 fehlte es an der internationalen Zuständigkeit. Dies ist auch noch in der Beschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Geimer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, IZPR Rndr. 94), so dass der Senat nicht darüber entscheiden konnte, auf wen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen ist.
Nach Art. 1 MSA war bereits am 19. Juli 2004 für die begehrte Sorgerechtsentscheidung die internationalen Zuständigkeit der Gerichte in den Niederlanden begründet. Nach Art. 1 MSA sind die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Staates dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens eines Minderjährigen zu treffen, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die gemeinsamen Kinder der Parteien haben spätestens seit März 2004 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden. Im September 2003 zog die Antragstellerin mit den Kindern in die Niederlande und nach 6 Monaten ist davon auszugehen, dass die Kinder ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt in den Niederlanden begründeten. Der Aufenthaltswechsel erfolgte auch nicht rechtswidrig. Der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 4. August 2003 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung übertragen. Dieser Beschluss wurde vom Antragsgegner auch nie angefochten. Nach Art. 5 Abs. 1 MSA gilt diese Übertragung auch solange bis die nunmehr zuständigen Gerichte in den Niederlanden eine anderweitige Entscheidung treffen. Da eine derartige nicht bekannt ist, ist die Antragstellerin nach wie vor berechtigt, den Aufenthalt der Kinder allein zu bestimmen.
Die Entscheidung über den hier im Streit stehenden Teil der elterlichen Sorge gehört auch zu den Schutzmaßnahmen im Sinne des Art. 1 MSA (vgl. BGH in: FamRZ 2002, S. 1182).
Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts Bad Schwalbach im Beschluss vom 19. Juli 2004 ergibt sich eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht nicht aus der EG-Verordnung 1347/2000. Nach Art. 1 Abs. 1 b) gilt diese Verordnung nur für Sorgerechtsverfahren die gemeinsam mit einer Ehesache betrieben werden. Für selbstständige Sorgerechtsverfahren € wie dem vorliegenden- gilt die Verordnung nicht, so dass es bei der durch Art. 1 MSA begründeten ausschließlichen Zuständigkeit des Staates verbleibt, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin mit den Kindern bei Einleitung des Sorgerechtsverfahrens im Juli 2003 noch in Deutschland lebte. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist auf die internationale Zuständigkeit für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder direkt noch entsprechend anwendbar (vgl. BGH in: FamRZ 2002, S. 1182 (1184)).
Eine Verweisung des Verfahrens kam auch nicht in Betracht, da dies zumindest zur Zeit nur innerhalb von Deutschland möglich ist.
Da es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehlt, war der Antrag des Antragsgegner auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 13a Abs. 1 S. 2 FGG, 131 Abs. 3 KostO. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 Abs. 2 S. 3, 14 GKG, 8 Abs. 3 BRAGO.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 21.02.2005
Az: 1 UF 218/04
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