Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. Februar 2014
Aktenzeichen: I-2 U 109/11
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 28.02.2014, Az.: I-2 U 109/11)
Tenor
I.Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. November 2011 verkündete Teilurteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 "karTec"-Platten vertrieben und/oder im Rahmen ihrer Aufträge eingesetzt hat,
bei welchen Platten es sich um einen feuerfesten plattenförmigen Formstein für das Auskleiden eines Feuerraumes handelt, wobei der Formstein zueinander parallele, Wärme abführende Rohre abdeckt und rückseitig parallele teilzylindrische Längsausnehmungen aufweist, in denen jeweils ein Rohr teilweise derart hineinreicht, dass zwischen Rohraußenwand und der Wand der Längsausnehmung ein Abstand besteht, der von einem Mörtel oder Beton ausfüllbar ist, und wobei der Formstein mindestens eine senkrechte, sich nach innen erweiternde Nut aufweist, um den Kopf mindestens eines Haltestiftes aufzunehmen, der an einem Rohr oder an einem Steg der Rohre befestigt ist, wobei das untere Ende der Nut sich zu einer nach unten offenen Ausnehmung erweitert, der durch Mörtel ausfüllbar ist, um einen Mörtel-Sockel zu bilden,
und zwar unter Angabe
a) der Kunden,
b) der Anlagen, in denen die "karTec"-Platten zum Einsatz gekommen sind,
c) der Umsätze in Euro mit den "karTec"-Platten einschließlich solcher Umsatzanteile, die im Rahmen der Beklagten erteilter Gesamtaufträge erzielt worden sind, soweit diese die "karTec"-Platten (und keine erfindungsfremden Leistungen) betreffen, wie den Wert des Befestigungs- und Hinterfüllungsmaterials für die "karTec"-Platten, Kosten der Montage dieser Platten, Kosten für die Bereitstellung von Gerüsten und Baustellenausrüstung zur Montage der "karTec"-Platten, Kosten für die Herrichtung und/oder Sanierung der Räumlichkeiten, in denen diese Platten montiert worden sind, einschließlich darauf bezogener Planungsleistungen,
d) des Rechnungsdatums
e) des Zahlungseingangs (Datum und Höhe)
wobei
- zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Rechnungen oder Zahlungsbelege in Kopie vorzulegen sind,
- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer statt dem Kläger einem von ihm zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist.
2.
Hinsichtlich des weitergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Versicherung deren Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides Statt und Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung in Anspruch.
Die Beklagte ist ein im Bereich des Feuerfest- und Schornsteinbaus tätiges Unternehmen, das sich u. a. mit der Herstellung und Auskleidung feuerfester Anlagen befasst. Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten und leitete dort die Verkaufsabteilung.
Während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten machte der Kläger zusammen mit dem Zeugen Dr. B eine Erfindung betreffend einen feuerfesten Formstein. Von dieser Erfindung macht die Beklagte seit Ende 2004 Gebrauch, indem sie erfindungsgemäße Gegenstände, die in ihrem Hause als "karTec"-Platten bezeichnet werden, vertreibt bzw. im Rahmen ihrer Projekte einsetzt. Die in Rede stehenden "karTec"-Platten dienen zur Auskleidung feuerfester Räume. Ihre Ausgestaltung und Befestigung ergibt sich aus der als Anlage N 10 zur Akte gereichten Werbebroschüre der Beklagten.
Die Beklagte meldete die Erfindung am 17. November 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Gebrauchsmusterschutz an, woraufhin am 26. Januar 2006 das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2005 018 XXX zu ihren Gunsten eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 2. März 2006 (Anlage N 2). Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters lautet:
"Feuerfester plattenförmiger Formstein (1) für das Auskleiden eines Feuerraumes, wobei der Formstein zueinander parallele, Wärme abführende Rohre (7) abdeckt und rückseitig parallele teilzylindrische Längsausnehmungen (6) aufweist, in denen jeweils ein Rohr (7) teilweise derart hineinreicht, dass zwischen Rohraußenwand und der Wand der Längsausnehmung (6) ein Abstand (9) besteht, der von einem Mörtel oder Beton ausfüllbar ist, und wobei der Formstein (1) mindestens eine senkrechte, sich nach innen erweiternde Nut (11) aufweist, um den Kopf (14) mindestens eines Haltestiftes (15) aufzunehmen, der an einem Rohr (7) oder an einem Steg (8) der Rohre befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das untere Ende der Nut (11) sich zu einer nach unten offenen Ausnehmung (19) erweitert, der durch Mörtel ausfüllbar ist, um einen Mörtel-Sockel zu bilden."
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 stammt aus der Gebrauchsmusterschrift und zeigt ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung, wobei sie den Querschnitt eines erfindungsgemäßen Formsteines und seine Befestigung an einer Rohrwand darstellt.
Unter Inanspruchnahme der Priorität des Gebrauchsmusters reichte die Beklagte am 18. August 2008 unter dem Aktenzeichen EP 1 788 XXY ferner eine die Erfindung betreffende Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt ein. Auf diese Anmeldung, die am 23. Mai 2007 veröffentlicht wurde, ist bislang ein Patent nicht erteilt worden.
Förmlich gemeldet wurde die Erfindung der Beklagten vom Kläger mit Schreiben vom 29. September 2006 (Anlage A 3). Die Beklagte nahm die Erfindung daraufhin mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 (Anlage A 4) unbeschränkt in Anspruch. Am 18. Dezember 2006 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Überleitung der Diensterfindung auf die Beklagte und regelten darin auch die Vergütungspflicht der Beklagten dem Grunde nach. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die als Anlage K 1 (= Anlage A 1) zur Akte gereichte Vertragsablichtung Bezug genommen.
Unter dem 9. Februar 2007 schlossen die Parteien ferner eine Vereinbarung über die Berechnung der Arbeitnehmervergütung und deren Abrechnung. Diese Vereinbarung wurde in einem von der Beklagten verfassten und vom Kläger gegengezeichneten Schreiben (Anlage A 9) festgehalten, in dem es auszugsweise heißt:
Die Berechnung erfolgt gemäß der Arbeitnehmererfindungs-Vergütung in Lizenz-Analogie, die wie folgt lautet:
V = U x L x A x R x EA
Hierbei bedeutet: U = Umsatz
L = Lizenzansatz
A = Anteilsfaktor
R = Anteil der Erfindung an der Vorrichtung / dem Verfahren
EA = Erfinderanteil
Aufgrund dieser Ansätze ergibt sich folgende Beispielrechnung:
U = 1 Mio. x L = 0,05 x A = 0,16 x R = 0,5 x EA = 0,5 = 2.000,- €
Entsprechend dieser Beispielrechnung werden die Umsätze, die mit dieser Erfindung getätigt werden, zukünftig abgerechnet."
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Dem Abschluss dieser Vereinbarung ging eine Besprechung im Hause der Beklagten am 16. Januar 2007 voraus, an welcher weder der Kläger noch der Zeuge Dr. B teilnahm. Über diese Besprechung wurde eine interne Besprechungsnotiz vom 18. Januar 2007 (Anlage A 8) angefertigt. Diese enthält u.a. Erläuterungen zu den Begriffen der in dem Schreiben vom 9. Februar 2007 wiedergegebenen Berechnungsformel. Zu dem Begriff "Umsatz" heißt es dort:
"U = Umsatz
Ermittelt wird der gesamte Umsatz des Unternehmens, bei dem die Erfindung irgendeine konkrete Rolle gespielt hat. Erfasst wird der Wert aller Aufträge, bei denen das Erfindungsprodukt in irgendeiner Form mitgewirkt hat"
Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 (Anlage A 10) begehrte der Kläger von der Beklagten unter Zugrundelegung eines Gesamtumsatzes in Höhe von 9.459.77,42 EUR die Zahlung einer Erfindervergütung in Höhe von 18.919,55 EUR. Mit Anwaltsschreiben vom 22. September 2009 (Anlage K 4 = Anlage A 11) forderte er die Beklagte unter Fristsetzung ohne Erfolg zur Zahlung eines Betrages von 19.008,00 EUR auf, wobei er von einem Gesamtumsatz der Beklagten in Höhe von 9.503.733,00 EUR ausging. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 (Anlage K 5) berechnete die Beklagte die Erfindervergütung des Klägers unter Beifügung einer Aufstellung mit 1.892,80 EUR.
Mit seiner am 5. Mai 2010 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 8. Juli 2010 zugestellten Klage hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Zahlung von 19.008,00 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 1.947,00 EUR anerkannt hat, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 11. Februar 2011 zur Zahlung dieses Betrages an den Kläger verurteilt. Der Kläger hat seine Klage daraufhin in eine Stufenklage geändert. Diese wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12. Mai 2011 zugestellt.
Der Kläger hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die Beklagte habe mit der Erfindung erhebliche Umsätze erzielt. Teilweise seien Großprojekte allein aufgrund der Erfindung akquiriert worden. Die einzelnen Begriffe in der Vergütungsformel hätten diejenige Bedeutung, die ihnen in der Besprechung am 16. Januar 2007 zugedacht und deren Definitionen festgehalten worden seien. Hinsichtlich des Umsatzes, der für die Berechnung der Vergütung zugrunde zu legen sei, sei der gesamte Umsatz maßgeblich, bei dem die Erfindung irgendeine konkrete Rolle gespielt habe. Die in der Abrechnungsvereinbarung enthaltene Berechnungsformel gehe offensichtlich die Besprechungsnotiz vom 18. Januar 2007 zurück.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1.die Beklagte zu verurteilen, ihm (dem Kläger) Auskunft darüber zu erteilen, welche Umsätze die Beklagte vom 01.12.2004 bis zum 31.12.2010 mit Aufträgen erzielte, bei denen die "karTec"-Erfindung des Klägers verwendet wurde, mit folgenden Angaben:
a) Kunde
b) Anlage
c) Umsätze der Gesamtaufträge in Euro
d) Rechnungsdatum
e) Zahlungseingang (Datum und Höhe)
wobei die "karTec"-Erfindung folgende Merkmale aufweist:
Feuerfester plattenförmiger Formstein für das Auskleiden eines Feuerraumes, wobei der Formstein zueinander parallele, Wärme abführende Rohre abdeckt und rückseitig parallele teilzylindrische Längsausnehmungen aufweist, in denen jeweils ein Rohr teilweise derart hineinreicht, dass zwischen Rohraußenwand und der Wand der Längsausnehmung ein Abstand besteht, der von einem Mörtel oder Beton ausfüllbar ist, und wobei der Formstein mindestens eine senkrechte, sich nach innen erweiternde Nut aufweist, um den Kopf mindestens eines Haltestiftes aufzunehmen, der an einem Rohr oder an einem Steg der Rohre befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das untere Ende der Nut sich zu einer nach unten offenen Ausnehmung erweitert, der durch Mörtel ausfüllbar ist, um einen Mörtel-Sockel zu bilden;
2. die Beklagte zu verurteilen, die Angaben nach Ziffer 1. mittels Rechnungen oder Zahlungsbelegen nachzuweisen,
3.die Beklagte gegebenenfalls zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte zu Ziffer 1. eidesstattlich zu versichern (zweite Stufe);
4. die Beklagte zu verurteilen, über den bereits anerkannten Betrag von 1.947,00 € hinaus nach Erteilung der Auskunft eine der Höhe nach noch zu bestimmende Arbeitnehmererfindervergütung an den Kläger zu zahlen (dritte Stufe).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
hilfsweise, ihr einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.
Sie hat geltend gemacht, dass der Kläger von fehlerhaften Berechnungsgrundlagen ausgehe. Nach der getroffenen Vergütungsabrede sei allein der tatsächlich mit der Erfindung erzielte Umsatz entscheidend. Erfasst würden lediglich die Beträge, die ihr tatsächlich zugeflossen seien. Hingegen komme es nicht auf den abstrakten Rechnungswert an. Zudem könne nicht auf den Gesamtumsatzwert aus dem jeweiligen Projekt, bei dem die "karTec"-Platten Verwendung fänden, abgestellt werden. Die Erfindung stelle eine abgrenzbare Leistung dar. Zum Teil sei sie alleine erbracht worden, teilweise als Teil weiterer Leistungen. Aber auch im Rahmen dieser Projekte habe die Auskleidung mit den erfindungsgemäßen Platten nur einen Bruchteil der von ihr erbrachten Gesamtleistung dargestellt. Es könne daher nicht auf den gesamten mit dem Projekt erzielten Umsatz abgestellt werden. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem Wortlaut der zwischen den Parteien getroffenen Abrechnungsvereinbarung. Die interne Besprechungsnotiz vom 18. Januar 2007 sei nicht Bestandteil dieser Vereinbarung; sie sei auch nicht an den Kläger adressiert gewesen. Im Übrigen gehe auch die in der Notiz enthaltene Definition des Begriffes "Umsatz" von dem obigen Verständnis aus.
Außerdem hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Hilfsweise hat sie schließlich geltend gemacht, der Kläger könne die Auskünfte und Rechnungslegung nicht an sich selbst verlangen, weil hierdurch berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Beklagten verletzt würden.
Durch Teilurteil vom 22. November 2011 hat das Landgericht dem Auskunftsbegehren im Wesentlichen entsprochen. Lediglich soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt begehrte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat in der Sache wie folgt erkannt:
"1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Umsätze die Beklagte vom 01.12.2004 bis zum 31.12.2010 mit Aufträgen erzielte, bei denen die "karTec"-Erfindung des Klägers verwendet wurde, mit folgenden Angaben:
a) Kunde
b) Anlage
c) Umsätze der Gesamtaufträge in Euro
d) Rechnungsdatum
e) Zahlungseingang (Datum und Höhe)
wobei die "karTec"-Erfindung folgende Merkmale aufweist:
Feuerfester plattenförmiger Formstein für das Auskleiden eines Feuerraumes, wobei der Formstein zueinander parallele, Wärme abführende Rohre abdeckt und rückseitig parallele teilzylindrische Längsausnehmungen aufweist, in denen jeweils ein Rohr teilweise derart hineinreicht, dass zwischen Rohraußenwand und der Wand der Längsausnehmung ein Abstand besteht, der von einem Mörtel oder Beton ausfüllbar ist, und wobei der Formstein mindestens eine senkrechte, sich nach innen erweiternde Nut aufweist, um den Kopf mindestens eines Haltestiftes aufzunehmen, der an einem Rohr oder an einem Steg der Rohre befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das untere Ende der Nut sich zu einer nach unten offenen Ausnehmung erweitert, der durch Mörtel ausfüllbar ist, um einen Mörtel-Sockel zu bilden.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Angaben nach Ziff. 1 mittels Rechnungen oder Zahlungsbelegen nachzuweisen,
wobei es der Beklagten hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer statt dem Kläger einem von ihm zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist.
3. Hinsichtlich des weiter gefassten Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags des Klägers wird die Klage abgewiesen."
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch zu. Mangels weiterer Angaben sei davon auszugehen, dass die Parteien mit der Vergütungsregelung vom 9. Februar 2007 nicht nur die Vergütung für zukünftige Nutzungen, sondern auch für vergangene Nutzungen hätten regeln wollen. Unerheblich sei, dass eine förmliche Anmeldung und Inanspruchnahme erst im Jahre 2006 erfolgt sei. Davor hätten die Parteien die Diensterfindung bereits durch schlüssiges Verhalten auf die Beklagte übergeleitet. Im Zuge dessen sei die Erfindung auch bereits seit Ende 2004 von der Beklagten genutzt und zum 17. November 2005 als Gebrauchsmuster für die Beklagte angemeldet worden. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien auch für die vorherige Nutzung bereits eine Vergütungspflicht angenommen hätten, welche mit dem Vertrag festgesetzt worden sei.
Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei im tenorierten Umfang gerechtfertigt. Der Kläger benötige die betreffenden Informationen, um seinen Vergütungsanspruch beziffern zu können. Als "Umsatz" sei der Betrag anzusetzen, welcher der Beklagten bezüglich der Aufträge, bei denen die Erfindung benutzt worden sei, tatsächlich zugeflossen sei. Der Kläger habe insoweit einen Anspruch darauf, dass ihm Auskunft über jeden Auftrag erteilt werde, bei dem die Erfindung genutzt worden sei, unabhängig davon, wie gering der Anteil der Erfindung an dem Umsatz für den jeweiligen Auftrag gewesen oder ob die Erfindung in dem Auftrag gesondert berechnet worden sei. Bei der Auslegung der Vereinbarung sei auch der Besprechungsvermerk vom 18. Januar 2007 zu berücksichtigen. Die in der Besprechungsnotiz enthaltene Erläuterung des Begriffes "Umsatz" lasse sich mit dem Verständnis der Beklagten, es sei lediglich auf die Platten abzustellen, nicht vereinbaren; es sei hiernach vielmehr auf das Gesamtprojekt abzustellen. Hierfür spreche auch der Vortrag des Klägers, wonach erst die Erfindung dazu geführt habe, dass die Beklagte und nicht einer ihrer Wettbewerber die Großaufträge erhalten habe.
Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei nicht verjährt. Zwar habe dem Kläger ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach bereits seit Ende 2004 zugestanden. Jedoch seien erst mit der Vereinbarung von Februar 2007 die einzelnen Faktoren festgelegt worden, nach welchen sich die Vergütung richte. Der Kläger habe daher erst ab diesem Zeitpunkt gewusst, welche Auskünfte er benötige, um seine Ansprüche zu beziffern, und erst ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger auch gewusst, welche Auskünfte und welche Rechnungslegung er von der Beklagten habe verlangen können. Da die Umsätze, auf die sich das Auskunftsverlangen erstrecke, erst mit dem Abschluss des Geschäftsjahres festgestellt würden, demnach erstmalig im Jahr 2008, habe auch die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch erst mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen begonnen.
Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Teilurteil des Landgerichts Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus:
Das Landgericht habe den Beginn der Verjährungsfrist rechtsfehlerhaft bestimmt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe bereits am 31. Dezember 2006 zu laufen begonnen, weil der Vergütungsanspruch des Klägers unmittelbar im Zeitpunkt der Inanspruchnahme entstanden sei. Aufgrund des Beginns der Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2006 seien sämtliche Vergütungsansprüche für die Jahre 2004 bis 2007 verjährt. Entsprechendes gelte für den Auskunftsanspruch.
Jedenfalls bestehe der Auskunftsanspruch nicht in dem ausgeurteilten Umfang. Der Kläger könne - wenn überhaupt - Auskunft nur über die Umsätze mit der Erfindung selbst verlangen. Ein etwaiger Auskunftsanspruch richte sich ausschließlich auf die mit den "karTec"-Platten und dem Befestigungsmaterial erzielten Umsätze. Die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung sei eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Der Faktor "Umsatz" ("U") beziehe sich ausdrücklich auf die Umsätze, die mit der Erfindung getätigt würden. Dies sei der mit den erfindungsgemäßen "karTec"-Platten und dem Befestigungsmaterial erzielte Umsatz. Dafür spreche, dass die "karTec"-Platten einschließlich des Befestigungsmaterials ein eigenständig verkehrsfähiges Wirtschaftsgut darstellten; sie könnten separat vertrieben werden. Der mit den Platten und dem Befestigungsmaterial erzielte Umsatz lasse sich zudem eigenständig beziffern. Der Faktor "Lizenzsatz" ("L") spiegele gerade nicht wieder, dass es sich bei der Erfindung um eine "Erfindung mit kleinem Gehalt" handele. Vielmehr sei der Faktor "L" mit einem Multiplikatorwert von 0,05, was einen Lizenzsatz von 5 % bedeute, überaus angemessen. Der Lizenzsatz liege deutlich über Lizenzsätzen für vergleichbare Produkte. Der Faktor "R" betrage 0,5. Die Bemessung dieses Faktors beruhe darauf, dass die erfindungsgemäßen "karTec"-Platten stets eines gesonderten Befestigungssystems bedürften. Nur mit diesem Befestigungssystem könnten die Platten an die auszukleidenden Wände angebracht werden. Da der Umsatz (Faktor "U") aber sowohl die "karTec"-Platte als auch das Befestigungssystem erfasse, führe erst der Faktor "R" zum Wert die Erfindung. Der Inhalt des vom Landgericht herangezogenen Besprechungsvermerks sei für die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung unbeachtlich, weil er nicht Bestandteil der Vergütungsvereinbarung geworden sei. Es handele sich um einen internen Vermerk, der sich nicht an den Kläger gerichtet habe. Auch seien weder der Kläger noch der Miterfinder bei der der Notiz zu Grunde liegenden Besprechung anwesend gewesen. Die Vergütungsvereinbarung enthalte weder die "Definitionen" des Besprechungsvermerks noch nehme sie auf den Vermerk Bezug. Aber auch zur Auslegung der Vergütungsvereinbarung könne der Besprechungsvermerk nicht herangezogen werden, weil die Vereinbarung nicht auslegungsbedürftig sei. Zudem habe der Kläger nie behauptet, dass der genaue Inhalt des Besprechungsvermerks ihm bereits im Vorfeld der Vertragsverhandlungen erläutert worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Auskunfts- und Rechnungslegungsklage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Teilurteil als zutreffend und macht geltend, dass der ausgeurteilte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien entspreche. Die Auskunft habe sich auf die Umsätze zu beziehen, die die Beklagte mit Aufträgen erzielt habe, in denen seine Erfindung verwendet worden sei. Die Umsätze hätte die Beklagte nicht erzielt, wenn sie die Erfindung nicht hätte verwenden dürfen. Der in Ansatz gebrachte Lizenzsatz von 5 % sei äußerst gering. Selbstverständlich habe der Zeuge Prof. C den Abschluss und die Diskussion über die Regelungen zwischen den Parteien über die Erfindungen begleitet und wesentlich vorbereitet und formuliert. Ihm - dem Kläger - gegenüber sei vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung geäußert worden, dass mit "Umsatz" der gesamte Umsatz gemeint sei, bei dem die Erfindung eine Rolle gespielt habe. Hierauf sei abgestellt worden, weil die Anlagen ohne die erfindungsgemäßen Platten nicht verkauft worden wären.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf dasSitzungsprotokoll vom 20. Juni 2013, den Auflagenbeschluss des Senats vom 20. Juni 2013 sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 28. August 2013 und Ergänzungsbeweisbeschluss vom 19. Dezember 2013 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Gerd D, Prof. Dr.-Ing. Helge B. C und Dr. E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Dezember 2013 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet.
A.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil der Wert der Beschwer den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag von 600,00 EUR übersteigt. Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss vom 22. Mai 2013 mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 schlüssig und unwidersprochen vorgetragen, dass die Zusammenstellung der nach dem erstinstanzlichen Urteil geschuldeten Informationen und die Anfertigung der Kopien der entsprechenden Rechnungen und Belege bei ihr einen Arbeitsaufwand von etwa 40 bis 50 Stunden verursacht. Legt man insoweit für jede Stunde entsprechend der Regelung für Zeugen in § 22 JVEG a.F. einen Betrag von 17,00 EUR zugrunde, ergibt sich bereits ein Betrag von 680,00 bis 850,00 EUR. Damit erreicht bereits der von der Beklagten dargelegte Eigenaufwand die Erwachsenheitssumme von 600,00 EUR.
B.
In der Sache hat die Berufung der Beklagten zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte lediglich ein Auskunftsanspruch in dem nunmehr zuerkannten Umfang zu. Der Auskunftsanspruch des Klägers ist beschränkt auf den Umsatz mit den den Gegenstand der Erfindung bildenden "karTec"-Platten" sowie denjenigen weiteren Umsatz, den die Beklagte mit Leistungen erzielt hat, die sie im Zusammenhang mit diesen Platten erbracht hat, weil nur diese Umsätze vergütungsrelevant sind. Neben dem Plattenumsatz als solchem ist deshalb Auskunft zu erteilen bzgl. des Befestigungs- und Hinterfüllungsmaterials für von der Beklagten montierte "karTec"-Platten, der Kosten der Montage dieser Platten, der Kosten für die Bereitstellung von Gerüsten und Baustellenausrüstung zur Montage der "karTec"-Platten, der Kosten für die Herrichtung und/oder Sanierung der Räumlichkeiten, in denen diese Platten montiert worden sind, einschließlich darauf bezogener Planungsleistungen. Hingegen muss die Beklagte, soweit Gesamtaufträge in Rede stehen, nicht auch Umsätze mitteilen, die nicht die erfindungsgemäßen "karTec"-Platten", sondern erfindungsfremde Leistungen betreffen. Ein auf die Mitteilung von "Umsätze der Gesamtaufträge" gerichteter Auskunftsanspruch besteht daher nicht. Außerdem ist der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch teilweise verjährt, nämlich für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2006. Das landgerichtliche Urteil war daher entsprechend einzuschränken, wobei der Senat das landgerichtliche Urteil zur Klarstellung und besseren Verständlichkeit insgesamt neu gefasst hat.
1.Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Beklagte dem Kläger gegenüber gemäß §§ 9, 12 ArbEG sowie der Vereinbarung vom 18. Dezember 2006 und der Vergütungsvereinbarung vom 9. Februar 2007 i. V. m. §§ 242, 259 BGB zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet, nachdem sie die ihr gemeldete Erfindung des Klägers unbeschränkt in Anspruch genommen hat.
Ein Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat (§ 9 Abs. 1 ArbEG). Da der Arbeitnehmer in der Regel nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichendes Bild über den Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, der Arbeitgeber jedoch, ohne unbillig belastet zu sein, die dazugehörigen Angaben erteilen kann, steht dem Arbeitnehmer nach §§ 242, 259 BGB als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite. Dieser muss den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH, GRUR 1994, 898 - Copolyester I; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 7 u. 16 - Türbänder; Senat, InstGE 7, 211, 213 f. - Türbeschläge). Inhalt und Umfang des aus §§ 9, 12 ArbEG i.V. m. §§ 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmen sich unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung und Abwägung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grundsätzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötigt, um seine Erfindervergütung berechnen sowie beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht. Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb grundsätzlich mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit muss ihm ermöglicht werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 689 692 - Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1995, 386, 388 - Vergütungsmodus bei der Arbeitnehmererfindervergütung; Senat, InstGE 7, 210, 219 - Türbeschläge; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 22 - Türinnenverstärkung [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt]; Urt. v. 09.08.2007 - I-2 U 41/06, juris Rdnr. 147). Besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine Vergütungsregelung, entfaltet diese auch für den Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch bindende Wirkung (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 175). Der Arbeitnehmer kann insoweit billigerweise nur die Angaben verlangen, die üblicherweise im Rahmen des vereinbarten Berechnungsmodus erforderlich sind (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 10. Aufl., § 12 ArbEG Rdnr. 40).
Vorliegend haben die Parteien eine wirksame Vergütungsvereinbarung abgeschlossen. Die Auskunft der Beklagten muss demgemäß die Angaben enthalten, die der Kläger benötigt, um seine Erfindervergütung nach der in dieser Vereinbarung enthaltenen Berechnungsformel ermitteln und beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch nach dieser Vereinbarung gegen die Beklagte zusteht.
2.Zur Berechnung und Bezifferung seiner Vergütungsansprüche benötigt der Kläger allein die Umsätze, die die erfindungsgemäßen "karTec"-Platten sowie im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage eben dieser Platten stehende Leistungen betreffen, weil allein diese Umsätze vergütungsrelevant sind. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Umsatzanteile, die erfindungsfremde Leistungen betreffen.
a)Das Gebrauchsmuster betrifft eine feuerfesten, plattenförmigen Formstein für das Auskleiden eines Feuerraumes.
Um Formsteine an senkrechten, wärmeabführenden Rohren zu befestigen, lehrt das deutsche Gebrauchsmuster 89 08 821, in den Formsteinen senkrechte hinterschnittene Nuten einzubringen, die dem Einfädeln von oben auf T-förmige Halter dienen. Damit die Formsteine in senkrechter Richtung sicher gehalten sind, sind an den Rohren plattenförmige Stützelemente vorspringend befestigt, auf denen die Formsteine mit einer nach unten offenen Ausnehmung aufliegen. Daran beanstandet die Gebrauchsmusterschrift als nachteilig, diese Konstruktion erfordere das Anbringen zusätzlicher Stützelemente an den Rohren (Anlage N 2, Abs. [0002]).
Als Aufgabe der Erfindung gibt die Gebrauchsmusterschrift an, einen plattenförmigen Formstein der eingangs genannten Art so zu verbessern, dass bei einfacher Konstruktion und leichter Handhabung eine exakte Befestigung erreicht wird, wobei eine sichere Unterstützung gegeben ist, die den Formstein unveränderlich in seiner Höhe hält, aber eine Dehnbewegung des Formsteins in senkrechter Richtung zulässt (Anlage N 2, Abs. [0004]).
Die zur Lösung dieser Problemstellung in Schutzanspruch 1 vorgeschlagene Vorrichtung kombiniert folgende Merkmale:
1. Es handelt sich um einen feuerfesten plattenförmigen Formstein (1) zum Auskleiden eines Feuerraums.
2. Der Formstein deckt zueinander parallele, wärmeabführende Rohre ab.
3. Er weist rückseitig parallele, teilzylindrische Längsausnehmungen (6) auf.
a) In die Längsausnehmungen reicht jeweils ein Rohr (7) teilweise derart hinein, dass zwischen Rohraußenwand und der Wand der Längsausnehmung (6) ein Abstand (9) besteht.
b) Der Abstand ist von einem Mörtel oder Beton ausfüllbar.
4. Der Formstein weist mindestens eine, sich nach innen erweiternde Nut (11) auf,
a) um den Kopf (14) mindestens eines Haltestiftes (15) aufzunehmen,
b) der an einem Rohr (7) oder an einem Steg (8) der Rohre befestigt ist, wobei
c) das untere Ende der Nut (11) sich zu einer nach unten offenen Ausnehmung (19) erweitert,
d) der durch Mörtel ausfüllbar ist, um einen Mörtel-Sockel zu bilden.
Nach den Ausführungen der Gebrauchsmusterschrift (Abs. [0006]) ist es bei dieser Ausgestaltung nicht erforderlich, an den Rohren Stützelemente für einen insbesondere senkrechten Halt der Formsteine anzubringen. Vielmehr erzeugt die offene, untere Ausnehmung nach ihrem Füllen mit Mörtel eine individuelle Konsole aus Mörtel bzw. Beton für jede Platte. Der Beton bzw. Mörtel bildet einen Pfropfen, auf den die Platte aufliegt und der sie unveränderlich in ihrer Höhe hält.
b)Hinsichtlich der Berechnung der dem Kläger als Miterfinder dieser Erfindung zustehenden Arbeitnehmererfindervergütung haben die Parteien am 9. Februar 2007 eine Vereinbarung geschlossen, die in dem von der Beklagten verfassten und vom Kläger gegengezeichneten Schreiben (Anlage K 3.1) festgehalten ist. Danach berechnet sich die dem Kläger zustehende Erfindervergütung nach der Formel
V = U x L x A x R x EA
wobei in dieser Formel "U" für Umsatz, "L" für den Lizenzsatz, "A" für den Anteilsfaktor, "R" für den Anteil der Erfindung an der Vorrichtung/dem Verfahren und "EA" für den Erfinderanteil steht. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die in dem Schreiben vom 9. Februar 2007 im Rahmen der dortigen Beispielsrechnung - "U = 1 Mio. x L = 0,05 x A = 0,16 x R = 0,5 x EA 0 =,5 = 2.000,- €" - für die Faktoren L, A, R und EA angegebenen Zahlenwerte in die vereinbarte, oben angegebene Berechnungsformel einzusetzen sind, diese Werte also fest vereinbart sind (vgl. Sitzungsprotokoll v. 20.06.2013, Seite 2). Die "Beispielsrechnung" legt insoweit die zahlenmäßig fest vorgegebenen Ermittlungsfaktoren für alle Benutzungshandlungen verbindlich fest, wobei der Reduktionsfaktor "R" auch dann anzuwenden ist, wenn das betreffende Umsatzgeschäft ausschließlich "karTec"-Platten zum Gegenstand hat. Es handelt sich mithin um eine Berechnung mit einer Unbekannten, nämlich dem Umsatz (U). Alle weiteren Faktoren stehen fest.
c)Als "Umsatz" kann prinzipiell entweder eine kleine Bezugsgröße (Umsatz nur mit den erfindungsgemäßen Platten) oder eine umfassendere Bezugsgröße (wie der Umsatz mit dem Wert des Gesamtprojektes, bei dem die Platten zum Einsatz gekommen sind, oder der Umsatz mit den erfindungsgemäßen Platten nebst Befestigungs- und Hinterfüllungsmaterial oder der Umsatz mit den erfindungsgemäßen Platten nebst Befestigungs- und Hinterfüllungsmaterial sowie die Platten betreffende Leistungen (z. B. Montagepreis) zu berücksichtigen sein. An welchen Umsatz die Parteien nach der zwischen ihnen getroffenen Vergütungsvereinbarung anzuknüpfen wollten, ist durch Auslegung zu ermitteln.
aa)
Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Bei der Willenserforschung hat das Gericht auch den mit der Erklärung verfolgten Zweck, die Interessenlage und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen können (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 683 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 71. Aufl., § 133 Rdnr. 15 und 18). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGHZ 36, 30, 33; BGHZ 103, 275, 280; NJW 2009, 774; BGH, MDR 2010, 650). Obwohl die Erklärung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 Rdnr. 6b und 17 m.w.N.), kann bei der Auslegung einer Willenserklärung auch das nachträgliche Verhalten der Partei bedeutsam sein. Das spätere Verhalten der Partei kann zwar den objektiven Erklärungsinhalt nicht mehr beeinflussen, es hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis des Erklärenden (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 Rdnr. 6b und 17 m.w.N.).
bb)
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze lässt sich im Streitfall nicht feststellen, auf welchen Umsatz die Parteien bei der Vergütungsberechnung abstellen wollten.
(1)
Die Vergütungsvereinbarung vom 9. Februar 2007 selbst enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Umsatz" und erläutert auch nicht beispielhaft, wie sich der maßgebliche Umsatz zusammensetzt.
(2)Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich auch nicht feststellen, dass zwischen den Parteien vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung besprochen worden ist, was unter "Umsatz" zu verstehen bzw. an welchen "Umsatz" anzuknüpfen ist.
Der Zeuge Prof. C, welcher die Beklagte seinerzeit in seiner Eigenschaft als Patentanwalt beraten hat, hatte keine konkrete Erinnerung mehr daran, ob er mit den Erfindern auch über die Erfindervergütung gesprochen hat. Er ist sich allerdings sicher gewesen, dass er den Erfindern, sofern er mit diesen auch hierüber gesprochen haben sollte, nichts berichtet hat, was über den Inhalt seines im Beweisaufnahmetermin überreichten Schreibens an die Beklagte vom 17. Januar 2007 hinausgeht. In diesem Schreiben ist der Begriff "Umsatz" nicht erläutert. Soweit im Rahmen der in dem Schreiben enthaltenen Vergütungsberechnungen von einem geschätzten Umsatz von 300.000,00 EUR ausgegangen wird, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, wie diese Umsatzzahl ermittelt worden ist. Der Zeuge Prof. C hat zudem ausgesagt, dass die Umsatzzahl dort nur beispielhaft genannt worden sei, um der Beklagten zu verdeutlichen, welche Erfindervergütung sich bei einem solchem Umsatz nach der von ihm vorgeschlagenen Berechnungsformel ergebe. Der Zeuge hat zwar auch bekundet, er habe dem Zeugen D und Herrn F erklärt, man solle den Umsatz mit dem Formstein als solchen zugrunde legen und nicht noch zusätzlich Montageleistungen etc. berücksichtigen. Nach seiner Aussage hat er dies aber nur seinen Ansprechpartnern bei der Beklagten vorgeschlagen, nicht aber auch dem Kläger oder dem Zeugen Dr. B. Am Abschluss der mit den Erfindern getroffenen Vergütungsvereinbarungen war der Zeuge Prof. C im Übrigen nicht beteiligt und er hat die in Rede stehende Vereinbarung auch nicht formuliert.
Der Zeuge D, der seinerzeit als Abteilungsleiter bei der Beklagten beschäftigt war und sich um die Erfindervergütung kümmern sollte, konnte sich nicht daran erinnern, dass den Erfindern die Berechnungsformel und der Inhalt der einzelnen Berechnungsfaktoren erklärt worden ist. Nach seiner Aussage hatte er selbst zwar eine Vorstellung, was mit "Umsatz" gemeint ist. Er persönlich ist insoweit davon ausgegangen, dass die Platte nicht allein den Umsatz widerspiegele, weil die Platte auch befestigt und hintergossen werden müsse. Andererseits nahm er selbst an, dass nicht der gesamte Auftragswert in Betracht komme, soweit dieser die erfindungsgemäßen Platten nicht betreffende Bestandteile umfasse. Dem Zeugen D schwebte insoweit offenbar vor, dass der Umsatz mit dem "kartec"-System als solchem berücksichtigt werden soll. Mit den Erfindern hat der Zeuge D hierüber aber nicht gesprochen.
Der Zeuge und Miterfinder Dr. B hatte nach seinen Angaben zwar die Vorstellung, dass mit "Umsatz" der Gesamtumsatz gemeint sei. Nach seiner Aussage hat er jedoch anlässlich der am 9. Februar 2007 mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn G, geführten Besprechung nicht über sein Verständnis zum Begriff "Umsatz" gesprochen und gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten insoweit auch nicht deutlich gemacht, wie er diesen Begriff versteht, weil der "Umsatz" damals kein streitiger Punkt gewesen sei. Er hat demgemäß hierüber vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung auch mit keinem anderen Vertreter der Beklagten gesprochen. Der Kläger selbst hat anlässlich seiner Zeugenvernehmung in dem Parallelverfahren I-2 U 110/11 bekundet, er habe vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung weder mit dem Zeugen Prof. C noch mit dem Zeugen D über die Berechnungsformel gesprochen und demzufolge gegenüber der Beklagten auch nicht zum Ausdruck gebracht, was er unter "Umsatz" versteht.
Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist damit davon auszugehen, dass in den vor Abschluss der Verrechnungsvereinbarung geführten Gesprächen nicht weiter über den Begriff "Umsatz" gesprochen worden ist und keine Vertragspartei gegenüber der anderen deutlich gemacht hat, was sie unter "Umsatz" versteht.
(3)Auf die von dem Zeugen D verfasste Besprechungsnotiz vom 18. Januar 2007 nimmt die Vergütungsvereinbarung nicht Bezug. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Kläger diese Notiz von der Beklagten vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung übergeben worden war und die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von der in dieser Notiz enthaltenen Umsatzdefinition ausgegangen sind.
Der Zeuge Dr. B, der die Beklagte ebenfalls im Wege einer Stufenklage auf Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung in Anspruch nimmt, hat zwar ausgesagt, ihm selbst habe diese Erklärung bei der Unterzeichnung der zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung vorgelegen; nach seiner Erinnerung habe er die Besprechungsnotiz von dem Kläger erhalten. Konkrete Angaben dazu, wann genau er diese Unterlage erhalten hat, konnte er aber nicht machen. Außerdem hat der Zeuge Dr. B als Kläger in dem Parallelverfahren I- 2 U 110/11 in erster Instanz schriftsätzlich vorgetragen, er habe die "Notiz VOE vom 18.01.2007", also die in Rede stehende Besprechungsnotiz, am 9. Februar 2007 von dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten erhalten (vgl. dortiger Schriftsatz v. 03.05.2011, Seite 7), was seinen jetzigen Angaben widerspricht. Soweit der hiesige Kläger anlässlich seiner Zeugenvernehmung in dem Verfahren I- 2 U 110/11 bekundet hat, ihm selbst habe die Notiz zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 9. Februar 2007 vorgelegen, konnte im Übrigen auch er keine konkrete Angaben dazu machen, von wem und wann genau er diese Unterlage erhalten hat. Er hat lediglich vermutet, dass er die Unterlage von dem im Verteiler aufgeführten Herrn H erhalten habe. Aus welchem Grund, bei welcher Gelegenheit und wann dies geschehen sein soll, konnte er aber nicht mitteilen. Der Senat ist vor diesem Hintergrund allein aufgrund der Aussage des Miterfinders Dr. B schon nicht davon überzeugt, dass dem Kläger die in Rede stehende Besprechungsnotiz tatsächlich bereits bei Abschluss der zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Vergütungsvereinbarung vorgelegen hat.
Aus der Besprechungsnotiz lässt sich damit nur schließen, wie die Beklagte selbst den Begriff "Umsatz" verstanden hat, nämlich dahin, dass der gesamte Umsatz, bei dem die Erfindung irgendeine konkrete Rolle gespielt hat, ermittelt werden und der Wert aller Aufträge erfasst werden sollte, bei denen das Erfindungsprodukt in irgendeiner Form mitgewirkt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihren Willen insoweit bis zum Abschluss der Vergütungsvereinbarung geändert hat, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die in der Besprechungsnotiz enthaltene Definition des Begriffs "Umsatz", von der die Beklagte demnach ausgegangen ist, spricht zwar dafür, dass auch nach ihrem Willen nicht allein der Umsatz mit den erfindungsgemäßen Platten herangezogen werden sollte, was sich mit der Aussage des Zeugen D deckt, wonach "mit Sicherheit" nicht die bloße Platte den Umsatz wiederspiegeln sollte. Insoweit wollte die Beklagte offenbar dem Vorschlag des Zeugen Prof. C, die kleinste Bezugsgröße (Umsatz nur mit den erfindungsgemäßen Platten) zu wählen, nicht folgen, wie sie beim Abschluss der Vergütungsvereinbarung mit dem Kläger auch dem von dem Zeugen Prof. C in seinem Schreiben vom 17. Januar 2007 vorgeschlagenen Wert für den Reduktionsfaktor "R" nicht gefolgt ist. Andererseits lässt sich der in der internen Besprechungsnotiz der Beklagten enthaltenen Definition des Begriffs "Umsatz" aber nicht entnehmen, dass danach bei Gesamtaufträgen auch der Wert erfindungsfremder Leistungen berücksichtigt werden sollte, wiez. B. der auf andere (nicht erfindungsgemäße) Platten entfallende Umsatz. Dass auch solche Umsätze, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den erfindungsgemäßen "karTec"-Platten" stehen, bei der Vergütungsberechnung herangezogen werden sollten, lässt sich auch der Besprechungsnotiz nicht entnehmen.
(4)
Von einem dahingehenden Willen der Vertragsparteien könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Beklagte Gesamtaufträge, welche auch die Lieferung der erfindungsgemäßen "karTec"-Platten umfassten, nur deshalb erhalten hat, weil sie ihren Kunden auch diese Platten anbieten konnte, und eben aus diesem Grunde die aus der Besprechungsnotiz ersichtliche Definition des Begriffs "Umsatz" gewählt worden wäre. Das lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht feststellen. Der Kläger zeigt schon nicht schlüssig auf, dass die Beklagten solche Gesamtaufträge nur erhalten hat, weil die Beklagte ihren Kunden die erfindungsgemäßen "karTec"-Platten anbieten konnte. Hierzu fehlt hinreichender Sachvortrag und insoweit hat auch die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme keine weiteren Erkenntnisse geliefert. Darüber hinaus ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme völlig unklar, wie es zu der aus der Besprechungsnotiz hervorgehenden Definition des Begriffs "Umsatz", die der Zeuge Prof. C nicht vorgeschlagen hatte, gekommen ist.
(5)Das spätere Verhalten der Parteien lässt keine eindeutigen Rückschlüsse darauf zu, dass nach ihrem beiderseitigen Willen als Umsatz stets der Gesamtauftragswert maßgeblich sein sollte und damit auch erfindungsfremde Leistungen berücksichtigt werden sollten. Zwar hat der Zeuge D ausweislich der ursprünglich von dem Kläger erstellten Erfindervergütung-Abrechnung gemäß Anlage K 3 z. B. hinsichtlich des Projekts "I" einen Gesamtauftragswert von 635.000,00 EUR "akzeptiert". Bei anderen Vorhaben hat der Zeuge D den von dem Miterfinder angegebenen Gesamtauftragswert aber nicht akzeptiert (vgl. K I und II). Ähnliches gilt hinsichtlich der dem Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 (Anlage K 5) erteilten "Abrechnung". So wird zwar auch in dieser Unterlage hinsichtlich des Kunden "I J" in Bezug auf den der Berechnung zugrundegelegten Umsatz von dem in der beigefügten Tabelle ausgewiesenen Gesamtumsatz (635.000,00 EUR) und nicht nur von dem auf die Platten entfallenden Umsatzanteil (396.000,00 EUR) ausgegangen. Anders verhält es sich aber z. B. hinsichtlich des Projekts "K I"; bei diesem ist nicht der angegebene Gesamtauftragswert von 788.000,00 EUR, sondern nur der auf die Platten entfallende Umsatzanteil von 271.400,00 EUR akzeptiert worden.
cc)Lässt sich damit durch Auslegung der Vergütungsvereinbarung nicht feststellen, welche Bezugsgröße als "Umsatz" im Sinne der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, bedarf es einer ergänzenden Vertragsauslegung, die sich der Frage widmet, welche Bezugsgröße die Parteien redlicher Weise vereinbart hätten, wenn sie am 9. Februar 2007 erkannt hätten, dass es hierzu einer Festlegung bedarf. Die ergänzende Vertragsauslegung hat den Zweck, Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 157 Rdnr. 2 m. w. N.). Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts ist der hypothetische Parteiwille. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 157 Rdnr. 2 m.w.N.).
(1)
Im Streitfall hätten sich redliche Vertragsparteien die Frage gestellt, welche Bezugsgröße bei "U" in die Formel "U x L x A x R x EA" eingesetzt werden muss, damit sich eine objektiv angemessene Erfindervergütung "V" ergibt. Wesentlich hierbei sind zwei Dinge, zum Einen die Tatsache, dass die Parteien einen Lizenzsatz von 5 % verabredet haben, der durchaus beachtlich ist, und zum Anderen der Umstand, dass die Formel einen Reduktionsfaktor von 50 % enthält, der dazu führt, dass sich nur die Hälfte des bei "U" eingestellten Umsatzes als vergütungsrelevant erweist, wobei der Faktor "R" nach dem Willen der Vertragsparteien immer anzuwenden ist, also auch dann, wenn Gegenstand der Benutzung tatsächlich nur die erfindungsgemäßen Gegenstände gewesen sind, bei denen an sich kein Anlass für eine Reduzierung des Umsatzbetrages besteht.
(2)
Der Reduktionsfaktor "R" spricht dafür, dass als Umsatz jedenfalls nicht nur der Ertrag mit dem eigentlichen Erfindungsgegenstand herangezogen wird. Denn es gibt keinen vernünftigen Grund, diesen Umsatz, der die kleinste wirtschaftlich relevante Einheit für die Vergütungsberechnung repräsentiert, nicht vollständig zu berücksichtigen. Insofern verfängt auch der Hinweis auf den Lizenzsatz von 5 % nicht, denn diesen hätten die Parteien sogleich entsprechend niedriger vereinbaren können und nicht über einen separaten Reduktionsfaktor nach unten korrigieren müssen. Alles deutet deshalb bei objektiver Betrachtung darauf hin, dass der in die Formel einzustellende Umsatzbetrag über den eigentlichen Erfindungsgegenstand hinausgeht und dass deswegen ein Reduktionsfaktor in der Formel vorgesehen ist. Jedenfalls konnten und durften die Erfinder ohne weitere Erläuterungen von diesem Verständnis ausgehen und dem durfte sich auch die Beklagte nicht verschließen. Zwar schwebte ihrem Patentanwalt vor, trotz eines Reduktionsfaktors, und zwar eines solchen von 20 %, als Umsatz nur die kleinste Bezugsgröße (Umsatz nur mit den erfindungsgemäßen Platten) zu berücksichtigen. Da es sich - entgegen dem von dem Zeugen Prof. C im Rahmen seiner Vernehmung gebildeten Beispiel (kleiner Hebel an einer Maschine) - bei der vorliegenden Erfindung nicht nur um ein untergeordnetes Teil einer Gesamtvorrichtung handelt, bestand jedoch bei objektiver Betrachtung kein Grund, einen Reduktionsfaktor in Ansatz zu bringen und zugleich nur auf die kleinste Bezugsgröße abzustellen. Hierauf musste sich ein Arbeitnehmerfinder bei redlicher Betrachtung nicht einlassen und hierauf hätte er sich aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht eingelassen. Dies hat ersichtlich auch die Beklagte erkannt. Denn der Zeuge D hat - wie bereits ausgeführt - bekundet, dass es mit Sicherheit nicht so gewesen sei, dass die bloße Platte den Umsatz habe wiederspiegeln sollen. Außerdem ergibt sich auch aus der in der Besprechungsnotiz der Beklagten enthaltenen Umsatzdefinition, dass die Beklagte von einer größeren Bezugsgröße ausgegangen ist. Denn der gesamte Umsatz, bei dem die Erfindung irgendeine konkrete Rolle gespielt hat, und der Wert aller Aufträge, bei denen das Erfindungsprodukt in irgendeiner Form mitgewirkt hat, ist zweifellos nicht allein der Umsatz bloß mit den erfindungsgemäßen Platten.
(3)
Vor diesem Hintergrund kann es jedenfalls keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass redliche Vertragsparteien hier nicht auf die kleinste Bezugsgröße (Umsatz nur mit den erfindungsgemäßen Platten) abgestellt hätten. Da nicht feststellbar ist, dass die Beklagte Gesamtaufträge, die auch die Lieferung der erfindungsgemäßen Platten zum Gegenstand hatten, nur wegen der "karTec"-Platten erhalten hat, bestand andererseits bei objektiver Betrachtung kein Grund, den Umsatz mit dem Wert des Gesamtprojektes zu berücksichtigen. Vernünftige Parteien hätten vielmehr eine dazwischenliegende Bezugsgröße gewählt. Da nach Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters auch die der Befestigung des Formsteins dienenden Haltestifte zum Gegenstand der Erfindung gehören und Schutzanspruch 1 ferner beschreibt, dass der Abstand zwischen der Rohraußenwand und der Wand der Längsausnehmung des Formsteins von einem Mörtel und Beton ausgefüllt wird, hätten sie zunächst auch den auf das Befestigungs- und Hinterfüllungsmaterial entfallenden Umsatz berücksichtigt. Darüber hinaus hätten redliche Vertragsparteien angesichts des vereinbarten Reduktionsfaktors von 50 % auch den Wert sämtlicher im Zusammenhang mit den erfindungsgemäßen "karTec"-Platten stehender Leistungen, wie z. B. die Montage der erfindungsgemäßen Platten, die Bereitstellung von Gerüsten und Baustellenausrüstung, die Säuberung, Sanierung und/oder Instandsetzung der Flächen vor der Montage der erfindungsgemäßen Platten sowie diesbezügliche Planungsleistungen, berücksichtigt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Beklagte wird regelmäßig auch mit der Montage der erfindungsgemäßen Platten beauftragt. Der Umsatz für die Montageleistungen steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand der Erfindung. Wie die Beklagte selbst unwidersprochen vorgetragen hat, entfallen von dem dem Kunden in Rechnung gestellten Preis für das "karTec-Plattensystem" ca. 50 % auf das Material (Platten zuzüglich Befestigungs- und Einbaumaterial) und 50 % auf die Montage. Im Hinblick auf die Vereinbarung eines Reduktionsfaktors "R" von 50 %, der dazu führt, dass sich nur die Hälfte des bei "U" eingestellten Umsatzes als vergütungsrelevant erweist, spricht alles dafür, dass redliche Vertragsparteien gewollt hätten, dass beim Umsatz auch der Wert für die Montage berücksichtigt wird. Nur vor dem Hintergrund, dass auch der Montagewert beim Umsatz berücksichtigt werden sollte, macht die Vereinbarung eines Reduktionsfaktors von 50 % bei objektiver Betrachtung einen Sinn. Zwar kommen zu der Montage der erfindungsgemäßen Platten ggf. noch weitere Leistungen hinzu, wie z. B. die Aufbereitung und/oder Sanierung des Untergrundes vor Verlegung der erfindungsgemäßen Platten, wodurch sich das Wertverhältnis verschiebt. Da auch solche Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Lieferung und Montage der erfindungsgemäßen Platten stehen und insoweit der Erfindung geschuldet sind, wären sie von vernünftigen Vertragsparteien aber ebenfalls berücksichtigt worden. Dafür spricht insbesondere, dass der vereinbarte Reduktionsfaktor nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien immer anzuwenden ist, also auch bei solchen Geschäften, die nur die erfindungsgemäßen Platten selbst zum Gegenstand haben (vgl. Sitzungsprotokoll v. 20.06.2013, Seite 2), was jedenfalls bei Ersatzteilkäufen der Fall sein kann. Insofern ist es nur angemessen, zu Gunsten des Erfinders auch den Wert von im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage der erfindungsgemäßen Platten stehenden weiteren Leistungen zu berücksichtigen, sofern es sich bei diesen nicht um erfindungsfremde Leistungen (z. B. Lieferung und Montage anderer Platten) handelt. Der vereinbarte Reduktionsfaktor sorgt insofern für einen gerechten Interessenausgleich.
dd)Das Ergebnis wäre im Übrigen kein anderes, wenn man davon ausginge, dass die Parteien bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung vom 9. Februar 2007 doch übereinstimmend von der in der Besprechungsnotiz der Beklagten vom 18. Januar 2007 festgehaltenen Umsatzdefinition ausgegangen wären, da diese aus den vorstehenden Gründen im obigen Sinne auszulegen wäre.
d)Vergütungsrelevant ist nach alledem der Umsatz mit den den Gegenstand der Erfindung bildenden Platten sowie der auf im Zusammenhang mit diesen Platten erbrachten Leistungen entfallende Umsatz. Demgemäß muss die Beklagte dem Kläger auch nur insoweit Auskunft erteilen. Hingegen muss die Beklagte nicht auch Auskunft in Bezug auf erfindungsfremde Leistungen erteilen; ein auf die Mitteilung von "Umsätze der Gesamtaufträge" gerichteter Auskunftsanspruch besteht nicht.
3.Der sachlich in diesem Umfang bestehende Auskunftsanspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung des Landgerichts teilweise verjährt.
a)
Die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung gilt - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - für alle vergütungspflichtigen Geschäfte. Soweit es in dem Schreiben der Beklagten vom 9. Februar 2007 heißt, dass entsprechend der Beispielsrechnung Umsätze, die mit dieser Erfindung getätigt werden, "zukünftig abgerechnet" werden, lässt sich dem nicht entnehmen, dass von der Beklagten vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung abgeschlossene Geschäfte nicht vergütungspflichtig sein sollen. Das macht die Beklagte auch gar nicht geltend. Wenn aber auch für solche Geschäfte eine Erfindervergütung geschuldet war und ist, kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte über vergangene Benutzungshandlungen nicht entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung abrechnen sollte. Die getroffene Vergütungsvereinbarung sollte der Berechnung der dem Kläger zustehenden gesamten Erfindervergütung dienen und damit auch für deren Abrechnung maßgeblich sein. Es ging den Parteien ersichtlich um eine einheitliche Handhabung. Die Annahme, dass mit der getroffenen Vereinbarung nur die dem Kläger zustehende Erfindervergütung für die zukünftige Benutzung der Erfindung geregelt und es hinsichtlich bereits erfolgter Benutzungshandlungen bei der - im Geschäftsführeranstellungsvertrag vereinbarten - gesetzlichen Regelung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz bleiben sollte, widerspräche jeglicher Lebenserfahrung.
b)Sowohl die Auskunft als auch die Rechnungslegungspflicht sind Hilfsansprüche zum Vergütungsanspruch (Hauptanspruch) des Arbeitnehmers (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 162.1 m.w.N.). Anders als Ersatzund Nebenansprüche unterliegen Hilfsansprüche einer eigenständigen Verjährungsfrist (vgl. MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 195 Rdnr. 42). Dies gilt namentlich für Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche (BGHZ 33, 373, 379 = NJW 1961, 602; BGH NJW 1985, 384; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 260 Rdnr. 18 unter Verweis auf § 259 Rdnr. 11; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 195 Rdnr. 42). Ansprüche auf Auskunft verjähren auch dann selbständig, wenn sie - wie hier - der Bezifferung eines Zahlungsanspruchs dienen (BGH, GRUR 2012, 1248, 1249 - Fluch der Karibik). Das gilt auch für den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmererfinders gegen seinen Arbeitgeber aus §§ 242, 259 BGB (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 306). Mangels einer anderweitigen Spezialregelung ist hier die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB maßgeblich (Bartenbach/Volz, § 9 Rdnr. 162 u. § 12 Rdnr. 306), die drei Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der fragliche Anspruch entstanden ist (was grundsätzlich seine Fälligkeit voraussetzt) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist ein so vollständiges und sicheres Wissen um die den Anspruch begründenden Umstände, dass der Gläubiger zwar keinen risikolosen, aber doch einen einigermaßen aussichtsreichen Erfolg einer Klage absehen kann, so dass ihm bei verständiger Würdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (BGH, GRUR 2012, 1279 - Das große Rätselheft). In Bezug auf den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders reicht es jedenfalls aus, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von der Inanspruchnahme und der Benutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber hat, wobei dahinstehen kann, ob letztere Kenntnis überhaupt erforderlich ist, da bereits die Inanspruchnahme den Vergütungsanspruch dem Grunde nach entstehen lässt und der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch lediglich die Darlegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Vergütungsanspruch verlangt, wofür bereits der Nachweis einer (unbeschränkten) Inanspruchnahme als ausreichend angesehen wird (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 323). Im Streitfall hatte der Kläger eine solche Kenntnis. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten hat er seit Ende 2004 Kenntnis von der Benutzung der Erfindung durch die Beklagte. Eine weitere Kenntnisse war in Bezug auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nicht erforderlich.
c)
Der Auskunftsanspruch in Bezug auf die Nutzung der Erfindung bis zum 31. Dezember 2006 ist auch bereits im Jahre 2007 und nicht erst im Jahre 2008 fällig geworden. Grundlage für die Auskunftsklage ist die Vergütungsvereinbarung der Parteien vom Februar 2007. Weil nichts anderes ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass - wie üblich - eine Abrechnung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres (also zum 28.02. des jeweiligen Folgejahres) geschuldet ist. Für den Benutzungszeitraum von 2004 bis 2006, der bereits verstrichen war, bestand deshalb eine sofortige Auskunftspflicht der Beklagten, selbstverständlich unter Berücksichtigung des gewöhnlichen zweimonatigen Bearbeitungszeitraumes, so dass die Auskunft für 2004 bis 2006 am 9. April 2007 fällig war. Im Laufe des Jahres 2007 ist der Auskunftsanspruch für bis Ende 2006 begangene Benutzungshandlungen selbst dann fällig geworden, wenn man für die Abrechnung auf einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres abstellen wollte (vgl. hierzu Bartenbach/Volz, a.a.O., § 9 Rdnr. 55.2). Die Verjährungsfrist begann deshalb am 31. Dezember 2007 und endete drei Jahre später am 31. Dezember 2010, weswegen die klageweise Verfolgung des Auskunftsanspruchs seit dem 4. Mai 2011 wirkungslos bleibt. Für irgendeinen anderen Hemmungstatbestand in Bezug auf den Auskunftsanspruch bietet der Vortrag des Klägers keinen Anhalt.
d)Da die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs keinesfalls vor der des Auskunftsanspruchs liegt, kommt eine Abweisung der Klage wegen Verjährung des vorzubereitenden Zahlungsanspruchs und eines hieraus folgenden Wegfalls des der Vorbereitung und Bezifferung dieses Anspruchs dienenden Auskunftsanspruchs nicht in Betracht, zumal hier mit der in 2010 erfolgten Klageerhebung bereits ein frühzeitigerer Unterbrechungssachverhalt gegeben ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
X Y Z
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 28.02.2014
Az: I-2 U 109/11
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