Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 16. Dezember 1996
Aktenzeichen: 12 U 141/96

(OLG Köln: Urteil v. 16.12.1996, Az.: 12 U 141/96)

1. Der auf Herausgabe der Handakten in Anspruch genommene Rechtsanwalt genügt seiner Darlegungslast nicht mit dem Vorbringen, der Mandant habe " alle zu beanspruchenden Schriftstücke" zugeleitet bekommen.

2. Dem Rechtsanwalt steht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kosten, die er aufwenden will, um von der Handakte vor der Herausgabe an den Mandanten eine Kopie zu fertigen, nicht zu.

3. Ein Rechtsanwalt verletzt die ihm gegenüber seinem Mandanten obliegenden Vertragspflichten, wenn er für diesen zuerst den Rücktritt von einem Vertrag erklärt, nachfolgend aber die Zwangsvollstreckung wegen des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einleitet. Er ist in diesem Fall verpflichtet, dem Mandanten die finanziellen Nachteile zu ersetzen, die diesem dadurch entstehen, daß der Vertragspartner eine erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage erhebt und der Rechtsanwalt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat, die wegen der erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage letztlich leer laufen.

4. Die Verjährungsfrist des § 51 BRAO a.F (= § 51b BRAO n.F.) beginnt in diesem Fall frühestens mit der Einreichung der Vollstreckungsgegenklage zu laufen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. März 1996 - 20 O 160/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 69.000 DM, wenn nicht der Kläger zuvor entsprechende Sicherheit erbringt. Als Sicherheitsleistung wird auch die selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte, die ihn

anwaltlich beraten und vertreten hat, auf Herausgabe der Handakten

und Schadensersatz wegen behaupteter Vertragsverletzung in

Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Durch Urkunde des Notars Dr. C. vom 15.

Juni 1990 veräußerte der Neffe der Ehefrau des Klägers, M. St.,

Inventargegenstände aus der bis dahin von ihm betriebenen

Gaststätte "C. I." am K. in K. zum Kaufpreis von 125.000,00 DM an

die Herren K. und Ka. A.. Diese betrieben die Gaststätte in der

Folgezeit weiter. Die Erwerber waren bei Vereinbarung eines

Eigentumsvorbehalts für den Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis ab

August 1990 in monatlichen Raten zu je 2.500,00 DM zu begleichen.

Bei Zahlungsverzug von mehr als 3 Monaten war jedoch der gesamte

Restkaufpreis nebst Zinsen fällig. Wegen der Zahlung des

Kaufpreises unterwarfen sich die Erwerber als Gesamtschuldner der

sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

Der Kläger hatte zuvor erhebliche

Mietrückstände des Veräußerers beglichen, woraus für ihn ein

Darlehensanspruch in Höhe von 160.000,00 DM resultierte. Aus diesem

Grunde trat Herr St. seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises

gegen die Herren A. an den Kläger ab, der fortan auch die

monatlichen Kaufpreisraten einzog.

Ende des Jahres 1991 gerieten die

Erwerber sowohl mit der Zahlung des Kaufpreises als auch mit der

Begleichung des monatlichen Mietzinses für die Gaststätte in

Rückstand. Dies führte dazu, daß der Kläger, der sich für die

Mietzahlungen verbürgt hatte, vom Vermieter der Gaststätte in Höhe

eines Betrages von 9.000,00 DM in Anspruch genommen wurde. Aus

diesem Grunde wurde die Beklagte eingeschaltet. Beabsichtigt war zu

diesem Zeitpunkt, die Mieter zur Aufgabe der Gaststätte zu bewegen,

denn es stand zu dieser Zeit eine Gruppe von 4 Interessenten als

Nachmieter bereit, welche vom Vermieter akzeptiert worden wären.

Die Mietinteressenten hatten dem Kläger 80.000,00 DM als Vorschuß

dafür übergeben, daß sie den Mietvertrag und das Inventar

übernehmen konnten. Der Beklagten, die den Veräußerer St.

persönlich nicht kannte, wurde im Rahmen einer Besprechung eine von

Herrn St. unterzeichnete schriftliche Erklärung übergeben, mit der

sie beauftragt wurde, "auf die Erfüllung des Vertrages zu

verzichten und die Erfüllung abzulehnen, die möglichst schnelle

Herausgabe und Sicherung des Inventars in die Wege zu leiten und

nach Absprache sonstige Rechte aus dem Vertrag geltend zu

machen". "Insbesondere" sollte sie aber "auch eine

vollstreckbare Ausfertigung beim Notar anfordern und die

Vollstreckung betreiben".

Namens und im Auftrage des Veräußerers

St. meldete sich die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 28.

Dezember 1991 bei den Erwerbern A.. In dem Schreiben heißt es u.a.

wörtlich:

"Namens und im Auftrage meines

Mandanten erkläre ich, daß mein Mandant die Annahme der Erfüllung

des Kaufvertrages vom 15. Juni 1990, geschlossen vor Notar Dr. Hans

C. zu UR Nr.: x für 1990 ablehnt.

Binnen einer Frist bis zum 10. Januar

1992 haben sie daher die in obiger Urkunde bezeichneten Gegenstände

an meinen Mandanten herauszugeben, d.h., ihm den Besitz zu

überlassen und sich sämtlicher Verfügungen über die Gegenstände zu

enthalten."

In einem weiterem Schreiben vom 17.

Januar 1992 setzte die Beklagte namens des Veräußerers den

Erwerbern bei Vermeidung einer Strafanzeige eine Frist bis zum 23.

Januar 1992 für die Bereitstellung der Inventargegenstände zur

Abholung. Vor Ablauf der Frist kündigte sie den Erwerbern im

Schreiben vom 21. Januar 1992 an, daß nunmehr wegen des Kaufpreises

die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde betrieben

werde. Diesem Schreiben widersprach der zwischenzeitlich von den

Erwerbern beauftragte Rechtsanwalt Dr. W. im Schreiben vom

22.1.1992 u.a. mit dem Einwand, die Erfüllung des Kaufvertrages sei

von der Verkäuferseite zuvor endgültig abgelehnt worden.

Gleichwohl beantragte die Beklagte mit

Schreiben vom 17. Februar 1992 bei dem Notar für den Kläger und

Herrn St. die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der

Urkunde; der Notar erteilte diese Ausfertigung dem Kläger am 19.

Februar 1992. Die Beklagte ließ den Erwerbern unter dem 14. März

1992 die notarielle Urkunde zustellen und beantragte ein

vorläufiges Zahlungsverbot. Die Erwerber erhoben daraufhin unter

dem Aktenzeichen 23 O 230/92 LG Köln gegen den Kläger, der die

Beklagte zu seiner Prozeßbevollmächtigten bestellte,

Vollstreckungsabwehrklage. Diese wurde neben der behaupteten

Sittenwidrigkeit des Veräußerungsvertrags vom 15.6.1990 von Anfang

an auch darauf gestützt, daß der Vertrag in Folge des wirksamen

Rücktritts nicht mehr durchgeführt werden könne. Die

Vollstreckungsabwehrklage hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg,

wobei ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag vom Landgericht und

vom Oberlandesgericht mit unterschiedlicher Begründung verneint

worden ist. Auf die Revision des Klägers hin hat der VIII.

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 19. Oktober 1994

die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Zwangsvollstreckung

aus der notariellen Urkunde vom 15. Juni 1990 für unzulässig

erklärt. Dabei hat das Gericht die Frage der Sittenwidrigkeit des

Vertrages offen gelassen, da jedenfalls die Schreiben der Beklagten

vom 28. Dezember 1991 und 17. Januar 1992 mit Rücksicht auf den

vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Inventargegenständen als

Rücktritt vom Kaufvertrag anzusehen seien.

Aus diesem Rechtsstreit und einem

zusätzlich von der Beklagten unter dem 16.7.1992 gegen die Erwerber

gestellten Konkursantrag sind dem Kläger Gerichts- und

Anwaltskosten entstanden, die er auf 55.734,13 DM beziffert. Diese

sowie weitere eventuell entstehende finanzielle Belastungen sind

Gegenstand der am 30. März 1995 eingereichten vorliegenden Klage

gegen die Beklagte, die mit Schreiben vom 31. März 1995 bis zum 31.

Oktober 1995 auf die Erhebung der Verjährungseinrede hinsichtlich

bis dahin noch nicht verjährter Forderungen verzichtet hat.

Zusätzlich verlangt der Kläger von der Beklagten die Herausgabe der

Handakten zu der Angelegenheit Pugge ./. Ahmadzadeh.

Er hat der Beklagten vorgeworfen, ihre

Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt zu haben, indem sie in

widersprüchlicher Weise zunächst den Rücktritt vom Kaufvertrag vom

15. Juni 1990 erklärt, anschließend daraus aber die

Zwangsvollstreckung betrieben habe. Außerdem habe sie dessen

Wirksamkeit nach dem Abzahlungsgesetz nicht geprüft. Dadurch habe

sie die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage durch den Erwerber

Ka. A. und die daraus entstandenen Prozeßkosten schuldhaft

verursacht. Ferner habe sie ihn, den Kläger, während der gesamten

ersten Instanz nicht hinreichend über den Prozeßverlauf informiert,

was zur Folge gehabt habe, daß 37.500,00 DM unstreitig als gezahlt

angesehen worden seien, obwohl die Erwerber lediglich 25.000,00 DM

gezahlt hätten.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, ihre

gesamten Handakten der Auseinandersetzung Pugge ./. A.

einschließlich der Vollstreckungsakte und des Konkursverfahrens

herauszugeben;

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

55.734,13 DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;

3.

festzustellen, daß die Beklagte

verpflichtet ist, ihm über den im Klageantrag zu 2) hinaus geltend

gemachten Betrag den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der

fehlerhaften Sachbearbeitung der Rechtssachen Pugge ./. A. durch

die Beklagte entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewendet, sie sei vor dem

Hintergrund der beabsichtigten Neuvermietung der Gaststättenräume

zu dem von ihr eingeschlagenen Vorgehen ausdrücklich angewiesen

worden. Im Schreiben vom 28. Dezember 1991 habe sie im übrigen

nicht den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt, sondern lediglich

eine Ablehnung der Leistung im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB.

Schließlich hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung

berufen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem

Umfang stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, die Beklagte

dürfe die Herausgabe der Handakten nicht von einer Kostenerstattung

abhängig machen. Hinsichtlich des Zahlungs- und

Feststellungsantrags hat das Gericht ausgeführt, die Beklagte hafte

diesbezüglich aufgrund einer positiven Vertragsverletzung des

Anwaltsvertrags, wobei das pflichtwidrige Verhalten in dem

anwaltlichen Schreiben vom 28.12.1991 zu sehen sei. Dieses sei

nicht eindeutig formuliert worden, so daß es als

Rücktrittserklärung hätte ausgelegt werden können. Die Einrede der

Verjährung greife nicht ein, da zumindest der sogenannte sekundäre

Schadensersatzanspruch mit einer weiteren Verjährungsfrist bis zum

28.12.1997 bestehe.

Gegen dieses am 21. März 1996

zugestellte Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten

verwiesen wird, hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung

eingelegt und diese auch fristgerecht begründet.

Sie wendet gegenüber dem

Herausgabeanspruch ein, der Kläger habe über seinen

Bevollmächtigten G. sämtliche prozessualen Unterlagen erhalten. Was

den Zahlungs- und Feststellungsanspruch betrifft, rügt die

Beklagte, daß in dem angefochtenen Urteil ein Pflichtenverstoß

nicht eindeutig festgestellt worden sei. Sie wiederholt ihr

erstinstanzliches Vorbringen, daß ihr anwaltliches Schreiben vom

28.12.1991 eine Rücktrittserklärung nicht beinhalte. Jedenfalls sei

ihr ein schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen, da die

Vorgehensweise mit dem Mandanten abgestimmt worden sei. Die

Beklagte wiederholt im übrigen die Einrede der Verjährung, da auch

die vom Landgericht angenommene Sekundärhaftung vorliegend nicht

eingreife. Die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers seien

nämlich mit der Prüfung der Haftungsfrage seit dem Jahreswechsel

1994/1995 beauftragt gewesen. Damit habe sich eine Aufklärung des

Auftraggebers über die Regreßforderung durch die Beklagte erübrigt.

Gegenüber dem Feststellungsantrag wendet die Beklagte schließlich

ein, ein schutzwürdiges rechtliches Interesse sei nach dem

mittlerweile 2 Jahre zurückliegenden rechtskräftigen Abschluß des

Streitverfahrens 23 O 230/92 LG Köln nicht mehr zu bejahen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen

Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger, der um Zurückweisung des

Rechtsmittels bittet, tritt den Ausführungen der Beklagten im

Einzelnen entgegen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. In

der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er - mit Zustimmung

der Beklagten - den Zahlungsantrag in Höhe eines Teilbetrags von

2.016,00 DM nebst Zinsen zurückgenommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des

Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt

der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Akte des Verfahrens über die

Vollstreckungsabwehrklage 23 O 230/92 LG Köln war Gegenstand der

mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist

zulässig, jedoch - nach der teilweisen Klagerücknahme - nicht

begründet. Das Landgericht hat den Anträgen des Klägers in dem

jetzt noch verfolgten Umfang zu Recht stattgegeben.

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf

Herausgabe der Handakten der Beklagten zu, die diese im Rahmen

ihrer gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeit für den Kläger

im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Rechte aus dem

notariellen Vertrag mit den Brüdern A. angelegt hat.

1. Das Herausgabeverlangen des Klägers

ist hinreichend bestimmt. Der Kläger hat in seinem Antrag

umschrieben, auf welche rechtliche Angelegenheit sich die

herausverlangten Handakten der Beklagten beziehen. Da davon

auszugehen ist, daß die Beklagte ihrer Berufspflicht zur Führung

von Handakten nachgekommen ist, besteht für sie folglich keine

Ungewißheit darüber, auf welche Schriftstücke sich das Verlangen

des Klägers bezieht, und es ist zu erwarten, daß im Rahmen einer

etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung aus dem

Herausgabetitel nicht erst in der Kanzlei der Beklagten noch

Schriftstücke aus unterschiedlichen Behältnissen mühsam

zusammengesucht und zugeordnet werden müssen, sondern daß eine

geordnete Sammlung von Schriftstücken vorhanden ist, die unschwer

als einschlägige Handakte qualifiziert werden kann.

2. Der Herausgabeanspruch des Klägers

folgt aus § 667 BGB nach Maßgabe des § 50 BRAO, wobei dahinstehen

kann, ob die durch das Gesetz vom 2.9.1994 geschaffene neue Fassung

der BRAO oder die alte Fassung anzuwenden ist, da eine Ànderung der

materiellen Rechtslage in den hier maßgebenden Punkten nicht

erfolgt ist. Der Anwaltsvertrag ist entgeltlicher

Geschäftsbesorgungsvertrag; die Handakten des Rechtsanwalts gehören

zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen (BGHZ 109, 260,

263 = NJW 1990, 510). Da das Mandat der Beklagten in dieser

Angelegenheit unzweifelhaft beendet ist, schuldet sie grundsätzlich

die Herausgabe der Handakten.

Vorsorglich wird zur Klarstellung

darauf hingewiesen, daß gem. § 50 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 BRAO a.F. bzw.

§ 50 Abs. 4 BRAO n.F. zu den Handakten allerdings nicht die

Schreiben gehören, die der Rechtsanwalt an seinen Mandanten selbst

gerichtet hat. Eine dahingehende Einschränkung des Tenors erscheint

dem Senat aber nicht erforderlich, da sie sich zum einen aus dem

Gesetz ergibt und derartige Schreiben im Rahmen einer etwaigen

Zwangsvollstreckung ohne weiteres ausgesondert werden könnten, zum

anderen aber die Beklagte selbst nicht vorträgt, daß ihre Akte

derartige Schreiben enthält; nach ihrem Vorbringen ist der Kontakt

zum Kläger nicht schriftlich begründet und aufrecht erhalten

worden, sondern über Besprechungen, insbesondere unter Einschaltung

von Herrn G..

Nach § 50 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 BRAO a.F.

bzw. § 50 Abs. 4 BRAO n.F. gehören zu den (herausgabepflichtigen)

Handakten des Rechtsanwalts auch nicht die Schriftstücke, die

dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Dafür, in

welchem Umfang der Mandant die bei Bearbeitung seiner

Rechtsangelegenheit angefallenen Schriftstücke bereits erhalten

hat, ist der Rechtsanwalt darlegungs- und beweisbelastet, da es

darum geht, inwieweit der Herausgabeanspruch bereits durch

Erfüllung erloschen ist (vgl. BGHZ 109, 260, 265 = NJW 1990, 510,

511). Dem Mandanten kann diesbezüglich auch deshalb nicht die

Darlegungs- und Beweislast auferlegt werden, weil ihm damit

unmögliches abverlangt würde, da er aus eigener Kenntnis nicht weiß

und nicht wissen kann, welche Schriftstücke der Rechtsanwalt für

ihn gefertigt oder erhalten hat. Die Beklagte hat ihrer

Darlegungslast nicht genügt. Sie hat sich lediglich darauf berufen,

der Kläger habe über seinen damaligen Beauftragten, Herrn G., "alle

zu beanspruchenden Schriftstücke" zugeleitet bekommen. Jegliche

Konkretisierung dahin, um welche Schriftstücke es sich dabei

gehandelt haben soll und wann diese übergeben worden sein sollen,

lassen die Schriftsätze der Beklagten jedoch vermissen. Auch die

Erörterung dieses Komplexes in der mündlichen Verhandlung vor dem

Senat hat nicht zu einer Ergänzung des Sachvortrags geführt. Eine

Beweiserhebung zu diesem Punkt kommt nicht in Betracht; die Frage,

ob der Kläger "alle Schriftstücke" erhalten hat, kann der Zeuge G.

offensichtlich nicht beantworten; ein konkreter Sachvortrag, der

eine gezielte und sachgerechte Befragung des Zeugen ermöglichen

würde, ist nach wie vor nicht erfolgt. Eine Einschränkung

dahingehend, daß bestimmte Schriftstücke von der Herausgabepflicht

ausgenommen sind, kann deshalb nicht ausgesprochen werden. Eine

völlige Abweisung der Herausgabeklage käme aufgrund des Einwandes

der Beklagten ohnehin nicht in Betracht, denn in der Handakte

befindet sich, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 9. Januar

1996 (GA 38) einräumt, "eine Fülle von Unterlagen", die der Kläger

ihr zur Verfügung gestellt hat; daß diese zurückzugeben sind, kann

unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zweifelhaft sein.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht der

Beklagten gem. § 50 Abs. 1 S. 1 BRAO a.F. bzw. § 50 Abs. 3 BRAO

n.F. besteht nicht. Nach den genannten Bestimmungen ist ein

Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts nur so lange gegeben, bis

er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Wie zwischen

den Parteien unstreitig ist, hat der Kläger die von der Beklagten

im Rahmen ihrer Tätigkeit verdienten Gebühren bzw. die ihr

zustehenden Auslagenerstattungsbeträge aber an diese gezahlt, so

daß für eine Zurückbehaltung der Handakten nach den genannten

Vorschriften von vornherein kein Raum ist. Die Beklagte ist

augenscheinlich der Auffassung, der Kläger müsse ihr darüberhinaus

auch die Auslagen ersetzen, die ihr entstehen, wenn sie vor der

Herausgabe der Handakten an ihn Fotokopien hiervon fertigt. Ein

diesbezüglicher Ersatzanspruch besteht jedoch nicht. Wenn die

Beklagte die Handakten an den Kläger herausgibt, ist sie naturgemäß

von einer weiteren Aufbewahrung befreit, auch wenn die

Aufbewahrungsfrist gem. § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO a.F. = n.F. noch

nicht abgelaufen ist. Die vorherige Fertigung von Kopien erfolgt

somit ausschließlich für den eigenen Gebrauch der Beklagten; dies

hat sie auch dadurch verdeutlicht, daß sie geltend gemacht hat, sie

benötige eine Kopie der Handakte, um sich im vorliegenden

Rechtsstreit zu verteidigen. Die Kosten ihrer Rechtsverteidigung

hat der Kläger der Beklagten aber allenfalls dann zu erstatten,

wenn sie obsiegt; ein derartiger Erstattungsanspruch - der

vorliegend nicht besteht - hat zudem nichts mit den Ansprüchen zu

tun, die durch das Zurückbehaltungsrecht gem. § 50 Abs. 2 BRAO

geschützt werden.

Selbst wenn aber der Beklagten ein

Erstattungsanspruch wegen der Schreibauslagen gegen den Kläger gem.

§ 27 BRAGO zustehen würde, wäre sie zur Zurückhaltung der Handakten

nicht berechtigt, da dies nach den Umständen unangemessen wäre.

Eine Unangemessenheit der Vorenthaltung der Handakten ist

insbesondere dann zu bejahen, wenn die von dem Mandanten

geschuldeten Beträge verhältnismäßig geringfügig sind, er aber an

der Aushändigung er Handakten ein gewichtiges Interesse hat. Eine

derartige Situation ist hier gegeben, da der Kläger alsbald

Gelegenheit haben muß, zwecks Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber

der Beklagten und den Erwerbern des Gaststätteninventars die

Handakten auswerten zu können, die Schreibauslagen gem. § 27 Abs. 2

BRAGO i.V.m. Nr. 9000 KV GKG aber von untergeordneter Bedeutung

sind, da sie für die ersten 50 Kopien 1 DM/Stück und für weitere

Kopien 0,30 DM/Stück betragen, also allenfalls wenige hundert DM

ausmachen.

II.

Der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte

Zahlungsanspruch ist in Höhe von 53.718,13 DM begründet. Dem Kläger

steht insoweit ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen

Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags zu.

1.

Die Beklagte hat bei der Wahrnehmung

der rechtlichen Interessen des Klägers ihr obliegende

Sorgfaltspflichten verletzt.

a) Soweit das Landgericht ausführt, das

pflichtwidrige Verhalten der Beklagten sei darin zu erblicken, daß

sie das Schreiben vom 28. Dezember 1991 nicht unmißverständlich

formuliert und deshalb die Möglichkeit bestanden habe, das

Schreiben als Rücktritt zu werten, kann dem allerdings nicht

gefolgt werden.

aa) Dieser Ansatzpunkt erscheint schon

deshalb zumindest zweifelhaft, weil fraglich ist, ob die Beklagte

mit diesem Schreiben überhaupt im Auftrag des Klägers handelte.

Dies deshalb, weil aus dem Vortrag des Klägers nicht hinreichend

deutlich wird, ob er zu dieser Zeit die Beklagte schon mit seiner

Interessenwahrnehmung gegenüber den Erwerbern des Inventars

beauftragt hatte. Zwar heißt es in der Klageschrift (GA 2), der

Kläger habe die Beklagte "im Dezember 1991 mit der Wahrnehmung

seiner Interessen gegen die Käufer beauftragt". In seinem weiteren

Schriftsatz vom 14. Dezember 1995 (GA 26) hat der Kläger jedoch

ausgeführt, "zunächst" habe der Verkäufer St. die Beklagte

beauftragt, und schließlich im Schriftsatz vom 22. Januar 1996 (GA

44), die Beklagte sei sowohl für ihn als auch für Herrn St. tätig

geworden. Ausweislich ihres Schreibens vom 28. Dezember 1991 gab

die Beklagte die dort enthaltenen Erklärungen im Namen des Herrn

St. ab. In ihrem Schriftsatz vom 18. November 1996 macht die

Beklagte dann auch geltend, sie habe zunächst nur den Verkäufer St.

vertreten und die Beauftragung durch den Kläger sei erst erfolgt,

als die Aktivlegitimation des Herrn St. vom Bevollmächtigten der

Käufer mit seinen Schreiben vom 20. und 22. Januar 1992 bestritten

worden sei. Gegenteiliges ist nicht festzustellen, zumal es auch in

der von St. unterzeichneten Erklärung (AH 44) heißt, daß er die

Beklagte mit der Wahrnehmung und Geltendmachung seiner Rechte aus

dem Kaufvertrag, insbesondere wegen der Nichtzahlung des

Kaufpreises, beauftragt habe. Wenn die Beklagte mit dem Schreiben

vom 28. Dezember 1991 aber nur für den Verkäufer St. tätig geworden

sein sollte, dann würde auch die Abtretung von dessen

Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte an den Kläger nicht

weiterhelfen, da der hier geltend gemachte Schaden nicht bei St.

eingetreten ist.

bb) Der Vorwurf der mißverständlichen

Formulierung des Schreibens vom 28. Dezember 1991 wäre aber

insbesondere nur dann gerechtfertigt, wenn die "richtige"

Bearbeitung des der Beklagten erteilten Auftrags nur darin bestehen

konnte, einen Rücktritt nicht zu erklären. Davon kann aber nicht

ausgegangen werden. Denn im Hinblick darauf, daß die

Interessentengruppe um Herrn G. dem Kläger bereits 80.000 DM

gezahlt hatte und bei Óberlassung der Gaststätte an sie weitere

80.000 DM zahlen wollte, konnte es durchaus den wirtschaftlichen

Interessen des Klägers entsprechen, die bisherigen

Gaststättenpächter zum Verlassen der Räumlichkeiten zu bewegen. Der

Rücktritt vom Kaufvertrag über das Inventar und dessen Rücknahme

aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts wäre aber durchaus

ein geeigneter Schritt in diese Richtung gewesen, da ein

Weiterbetreiben der Gaststätte ohne das Inventar zumindest

erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gewesen wäre.

Bezeichnenderweise sind diese Maßnahmen in der von dem Verkäufer

St. unterzeichneten Erklärung auch ausdrücklich erwähnt und der

Kläger hat sowohl im vorliegenden Rechtsstreit eingeräumt, daß er

daran interessiert war, daß die Mieter das Lokal räumen (GA 27),

als auch im Rechtsstreit 25 O 247/95 LG Köln mit Schriftsatz vom

22. September 1995 vorgetragen, er habe ein Interesse daran gehabt,

"das Vertragsverhältnis zu beenden und einen solventen Mieter in

das Objekt zu setzen" (AH 39).

b) Es ist aber der vom Kläger erhobene

Vorwurf (vgl. Schriftsätze vom 14. Dezember 1995, GA 27, und 22.

Januar 1996, GA 43) gerechtfertigt, daß die Beklagte sich in der

Folgezeit widersprüchlich verhalten und hierdurch ihre Pflichten

gegenüber dem Kläger verletzt hat. Wie zwischen den Parteien

unstreitig ist, hat die Beklagte (auch) namens und im Auftrag des

Klägers eine vollstreckbare Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde

bei Notar Dr. C. beantragt und nach deren Erteilung im Namen des

Klägers die Zwangsvollstreckung gegen die Käufer eingeleitet.

Hiermit hat sie sich in Widerspruch zu den zuvor ergriffenen

Schritten gesetzt. Durch die voraufgegangenen Schreiben vom 28.

Dezember 1991 und 17. Januar 1992 hatte sie nämlich bewirkt, daß

Erfüllungsansprüche aus dem Vertrag vom 15. Juni 1990 nicht mehr

geltend gemacht werden konnten, wozu die Zwangsvollstreckung,

durch die die zwangsweise Erfüllung herbeigeführt werden sollte, in

unüberbrückbarem Gegensatz stand.

aa) Wie der Bundesgerichtshof in seinem

Revisionsurteil über die Vollstreckungsgegenklage der Käufer des

Inventars ausgeführt hat, sind die Ausführungen der Beklagten in

den genannten Schreiben als Rücktritt zu werten. Dem folgt der

Senat. Denn die Beklagte hat in dem Schreiben vom 28. Dezember 1991

namens des Verkäufers St. ausdrücklich erklärt, daß die Annahme der

Erfüllung des Kaufvertrages abgelehnt werde und die im Besitz der

Erwerber befindlichen Inventargegenstände herauszugeben seien. Von

der Möglichkeit, gemäß § 325 BGB Schadensersatz zu verlangen, ist

dagegen keine Rede. Auch wenn das Wort Rücktritt nicht ausdrücklich

erwähnt worden ist, mußten die Pächter der Gaststätte insbesondere

vor dem Hintergrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts das

Schreiben so verstehen, daß der Kaufvertrag nicht weiter

durchgeführt, sondern rückgängig gemacht werden sollte. Daß sie es

so verstanden haben, folgt auch aus dem vorprozessualen Schriftsatz

ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. W. vom 22. Januar 1992 (AH

15), worin auf die Widersprüchlichkeit des Vorgehens der Beklagten

ausdrücklich hingewiesen worden ist. Daß die Pächter der Gaststätte

in der Folgezeit sich nicht entsprechend der Aufforderung der

Beklagten verhalten haben, besagt in diesem Zusammenhang nichts, da

ein derartiges Verhalten eines Schuldners keineswegs ungewöhnlich

ist.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit

Erfolg darauf berufen, der Bundesgerichtshof habe in dieser

Auslegungsfrage seine Rechtsprechung geändert. Richtig ist zwar,

daß wegen der Gestaltungswirkung des Rücktritts und des damit

verbundenen Erlöschens der Wahlmöglichkeiten aus § 325 BGB für den

Gläubiger die Rechtsprechung wegen dieser nachteiligen Folge im

Zweifel nicht von einer Rücktrittserklärung ausgeht (so Óberblick

bei Soergel-Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 325 RN 26 m.w.N.;

Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 325, RN 8). Dabei

unterscheiden sich die von der Rechtsprechung in diesem

Zusammenhang entschiedenen Fälle von dem hier vorliegenden

Sachverhalt aber dadurch, daß in den betreffenden

Willenserklärungen der Gläubiger der Rücktritt entweder nur

angedroht wurde (so BGH NJW-RR 1989, 201, 202) oder aber das

Gestaltungsrecht kumulativ mit dem Schadensersatzbegehren geltend

gemacht worden ist, so daß nicht klar war, was gemeint war (so BGH

NJW-RR 1988, 1100; OLG Hamm NJW 1987, 2089). So lag der Fall hier

nicht, denn die Erklärung der Beklagten war im Sinne einer

Rückgängigmachung des Kaufvertrages eindeutig. Mit der Erklärung

des Rücktritts erlosch aber - was auch die Beklagte nicht in

Zweifel zieht - der Erfüllungsanspruch.

bb) Selbst wenn aber das Schreiben vom

28. Dezember 1991 nicht eindeutig als Rücktritt auszulegen wäre,

würde dies der Rechtsverteidigung der Beklagten nicht zum Erfolg

verhelfen. Sie müßte sich dann nämlich vorhalten lassen, daß sie

für ihren Mandanten eine Erklärung abgegeben hat, der es an der

erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit fehlte, was ohne weiteres

daraus erhellt, daß sie vom Bundesgerichtshof (und zuvor auch schon

vom anwaltlichen Vertreter der Käufer sowie vom mit der

Vollstreckungsgegenklage in erster Instanz befaßten Landgericht)

als Rücktrittserklärung gewertet worden ist, obwohl die Beklagte

nach ihrem Prozeßvortrag etwas anderes zum Ausdruck bringen wollte

(zur Pflicht des Anwalts zur präzisen Formulierung

rechtsgeschäftlicher Erklärungen vgl. nur BGH NJW 1996, 2649, 2650

= BB 1996, 2218).

cc) Schließlich wäre der Beklagten

selbst dann der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zu machen,

wenn das Schreiben vom 28. Dezember 1991 zweifelsfrei nicht als

Rücktritt zu werten, sondern so zu verstehen wäre, wie es nach dem

Prozeßvortrag der Beklagten gemeint gewesen sein soll. Die Beklagte

macht insoweit geltend, sie habe in dem Schreiben nur die Erfüllung

abgelehnt (gem. § 286 Abs 2 BGB) und Herausgabe des Inventars

aufgrund des Eigentumsvorbehalts verlangt; ob nachfolgend der

Rücktritt erklärt oder Schadensersatz verlangt werden sollte, sei

bewußt offen gelassen worden. Sie verkennt hierbei jedoch, daß

damit der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens nicht ausgeräumt

wird. Denn in der notariellen Urkunde haben sich die Erwerber nur

"wegen des Kaufpreises nebst Zinsen" der sofortigen

Zwangsvollstreckung unterworfen (AH 3), nicht hinsichtlich

irgendwelcher Ansprüche auf Schadensersatz oder Rückabwicklung. Ein

Erfüllungsanspruch besteht aber nicht nur dann nicht mehr, wenn der

Verkäufer zurückgetreten ist, sondern bereits dann, wenn er sich

nach § 286 Abs. 2 BGB erklärt hat; der Verkäufer hat damit die

Erfüllung abgelehnt und zu erkennen gegeben, daß er Erfüllung nicht

mehr verlangen will (Palandt/Heinrichs a.a.O. § 286 RN 13;

Staudinger/Löwisch, BGB, 13. Aufl. 1995, § 286 RN 66; MK-Thode,

BGB, 3. Aufl., § 286 RN 14). Daß die Ablehnung der Erfüllung

insoweit dieselbe Wirkung hat wie der Rücktritt, läßt sich auch

unschwer der Vorschrift des § 286 Abs. 2 S. 2 BGB entnehmen, wo für

diese Erklärung die Bestimmungen über den Rücktritt als

entsprechend anwendbar erklärt werden. Dasselbe gilt, wenn der

Verkäufer die Erfüllung nach § 326 Abs. 2 BGB ablehnt und

Schadensersatz verlangt (Palandt/Heinrichs a.a.O. § 326 RN 22;

Staudinger-Otto a.a.O. § 326 RN 131; MK/Emmerich a.a.O. § 326 RN

66; Soergel-Wiedemann, a.a.O. § 326 RN 60, 69; Erman-Battes, BGB,

9. Aufl., § 326 RN 40). Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat

der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen;

ausweislich ihres Schriftsatzes vom 18. November 1996 beurteilt die

Beklagte die Rechtslage in diesem Punkt nunmehr auch in diesem

Sinn.

c) Die Beklagte kann sich schließlich

auch nicht unter Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 1990, 1785,

1787 darauf berufen, sie habe in Vollmacht des Verkäufers St.

gehandelt und der in dessen Namen erklärte Rücktritt (bzw. die

Ablehnung der Erfüllung) habe als Verfügung über das abgetretene

Recht gemäß §§ 398, 407 BGB dem Kläger nicht zugerechnet werden

dürfen. Der vom BGH seinerzeit entschiedene Sachverhalt ist mit dem

hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Denn nach dem

eigenen Vortrag der Beklagten war der Kläger mit der von ihr

gewählten Vorgehensweise einverstanden. Das ergibt sich aus ihrem

Vorbringen in der Klageerwiderung (GA 20) und dem Schriftsatz vom

9. Januar 1996 (GA 38), wonach die schriftliche Erklärung des

Verkäufers St. betreffend ihre Beauftragung (Anlage B 2; AH 44) ihr

"über den Kläger zugeleitet wurde" bzw. ihr "bei der gemeinsamen

Besprechung mit dem Kläger" übergeben wurde und ihrem Vortrag, ein

Kontakt zu St. habe "nur seitens des Klägers bestanden, der für

Herrn St. voll umfänglich eingetreten war und so dessen Interessen

zu seinen gemacht hatte".

In der erwähnten schriftlichen Àußerung

des Verkäufers St. ist aber ausdrücklich davon die Rede, daß die

Beklagte "auf die Erfüllung des Vertrags verzichten" und "die

Erfüllung ablehnen" solle. Wußte der Kläger daher von der

beabsichtigten Vorgehensweise und erfolgte der Rücktritt bzw. die

Ablehnung der Erfüllung in seinem Einverständnis, so ist für die

Anwendung von §§ 398, 407 BGB kein Raum, denn der Verkäufer St. hat

dann nicht als Nichtberechtigter verfügt.

2.

Die Beklagte hat auch schuldhaft

gehandelt. Wie sich aus ihrem Prozeßvortrag ergibt, hat sie bei

Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde

nicht bedacht, daß ihr Schreiben vom 28. Dezember 1991 als

Rücktrittserklärung verstanden werden konnte, obwohl dieses

Verständnis - wie bereits ausgeführt - keineswegs fern lag. Dies

reicht zur Bejahung eines Verschuldens völlig aus, zumal die

Beklagte durch das Schreiben des von den Käufern bevollmächtigten

Rechtsanwalts Dr. W. bereits auf die Problematik aufmerksam gemacht

worden war. Dasselbe gilt, wenn das Schreiben entsprechend den

Vorstellungen der Beklagten noch nicht als Rücktritt, sondern als

bloße Ablehnung der Erfüllung angesehen wird, denn wie sich aus dem

Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit ergibt, war

sie bis zuletzt der Auffassung, durch eine solche Erklärung würden

die Erfüllungsansprüche des Verkäufers nicht berührt. Daß diese

Annahme nicht zutrifft, wurde oben bereits dargestellt; da hierüber

in Rspr. und Schrifttum keinerlei Streit besteht, wie sich aus den

zahlreichen Zitaten unschwer ersehen läßt, hätte die Beklagte dies

bei sorgfältiger Bearbeitung des Mandats auch seinerzeit bereits

erkennen können.

Der Umstand, daß die schriftliche

Erklärung des Veräußerers St. betreffend die Beauftragung der

Beklagten insoweit widersprüchliche Anweisungen enthält, vermag die

Beklagte nicht zu entlasten. Zum einen ist nach dem Vortrag der

Beklagten dazu, wie sie in den Besitz dieser Erklärung gelangt ist

sowie nach Formulierung und Schriftbild der Erklärung bereits nicht

auszuschließen, daß diese von der Beklagten selbst entworfen worden

ist, um sich im Hinblick darauf abzusichern, daß sie den Verkäufer

St. nie persönlich gesprochen hat. Aber auch wenn diese Erklärung

nicht von der Beklagten verfaßt worden sein sollte, würde dies

nicht zu einer anderen Beurteilung führen, denn der Rechtsanwalt

darf als juristischer Fachmann nicht Anweisungen eines juristischen

Laien im Rahmen eines im übertragenen Mandats ungeprüft ausführen,

sondern es obliegt ihm, die Vorstellungen seines Auftraggebers

daraufhin zu überprüfen, ob sie mit der Rechtslage in Einklang

stehen und ggfls. von der Weiterverfolgung bestimmter Ziele

abzuraten oder Alternativvorschläge zu unterbreiten.

3.

Durch die Einleitung der Vollstreckung

aus der notariellen Urkunde ist die von den Pächtern erhobene

Vollstreckungsgegenklage veranlaßt worden, was die Ursache für die

Entstehung der Kosten ist, die dem Kläger durch die Prozeßführung

in drei Instanzen entstanden sind. Diese Kosten, hinsichtlich deren

Höhe nach der teilweisen Klagerücknahme keine Bedenken und zwischen

den Parteien kein Streit bestehen, hat die Beklagte dem Kläger zu

ersetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die im 2. und 3.

Rechtszug entstandenen Kosten auch auf eine fehlerhafte Beratung

oder Prozeßvertretung der jeweiligen Instanzanwälte zurückzuführen

sind. Derartige Fehler wären nur als Mitursache zu bewerten, die an

der Schadensursächlichkeit des Fehlverhaltens der Beklagten nichts

ändern würden.

Desweiteren hat die Beklagte dem Kläger

die Kosten zu ersetzen, die durch die Vollstreckungsmaßnahmen

einschließlich der Stellung des Konkursantrags entstanden sind, da

diese Maßnahmen wegen der erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage

nicht zu einer ihm verbleibenden Einnahme führen konnten, für ihn

also wertlos waren. Auch insoweit besteht hinsichtlich der Höhe

kein Streit.

4.

Eine Kürzung des

Schadensersatzanspruchs des Klägers aus dem Gesichtspunkt des

Mitverschuldens der für ihn im zweiten und dritten Rechtszug der

Vollstreckungsgegenklage tätig gewesenen Rechtsanwälte (§§ 278,

254 BGB) kommt nicht in Betracht, ohne daß es auch insoweit darauf

ankommt, ob diesen Anwälten eine fehlerhafte Beratung vorzuwerfen

ist. Grundsätzlich werden Fehler eines zweiten Rechtsanwalts, der

von dem Mandanten zugezogen wird, nachdem der erste Berater seine

Pflichten in schadensstiftender Weise bereits verletzt hat, nicht

dem Mandanten schadensmindernd zugerechnet (BGH NJW 1993, 1779,

1781; 1993, 2797, 2799). Eine Zurechnung erfolgt nur dann, wenn der

zweite Rechtsanwalt gerade dazu eingeschaltet worden ist, um den

Fehler des ersten auszugleichen (BGH NJW 1994, 1211, 1212; 1994,

2822, 2824 = WM 1994, 2162, 2185). Dies ist im Verhältnis zwischen

den in verschiedenen Instanzen desselben Rechtsstreits tätig

werdenden Rechtsanwälten regelmäßig nicht der Fall. Für abweichende

Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen damaligen

Prozeßbevollmächtigten ist nichts dargetan.

5.

Die von der Beklagten erhobene

Verjährungseinrede greift nicht durch. Gemäß § 51 BRAO a.F. = § 51

b BRAO n.F. verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf

Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt

bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,

in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei

Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Die Verjährungsfrist für

den sog. Primäranspruch beginnt zu laufen, wenn sich die

Vermögenslage des Betroffenen infolge des schädigenden Ereignisses

objektiv verschlechtert hat, da dann der Schaden und mit ihm der

Ersatzanspruch entstanden ist. Solange nur das Risiko eines

Vermögensnachteils aus der Pflichtverletzung besteht, ist der

Schaden noch nicht entstanden (BGH NJW 1996, 661 = WM 1996, 540;

NJW 1996, 2929, 2930 = WM 1996, 1832).

Wie oben ausgeführt, liegt das der

Beklagten vorzuwerfende Fehlverhalten nicht in der Abfassung des

Schreibens vom 28. Dezember 1991, sondern in dem anschließenden

Betreiben der Zwangsvollstreckung und weiterhin in der

Prozeßaufnahme der Vollstreckungsgegenklage. Der Beginn der

Zwangsvollstreckung gegen die Käufer A. lag Mitte März 1992; in ihr

hat sich die pflichtwidrige Vorgehensweise der Beklagten zwar

hinreichend manifestiert. Durch diese Handlung ist dem Kläger aber

noch kein Schaden entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich noch

nicht mit hinreichender Sicherheit abzusehen, wie die Käufer

reagieren würden. Es war nicht ausgeschlossen, daß sie im Wege der

Zwangsvollstreckung die fälligen Monatsraten zahlen würden um so zu

erreichen, daß der Kaufvertrag weiter abgewickelt und eine

Herausgabe des Inventars, die die Fortführung des

Gaststättenbetriebs ernsthaft gefährdet hätte, vermieden werden

konnte. Der vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend

gemachte Schaden entstand frühestens und nur dann, wenn die Käufer

sich gegen die Zwangsvollstreckung durch Erhebung der Abwehrklage

gem. §§ 767, 797 Abs. 4 ZPO zur Wehr setzten; solange dies nicht

geschah, konnte der Kläger ungehindert weiter vollstrecken. Die bis

dahin nur gegebene Gefahr einer Vermögenseinbuße hat sich

frühestens mit der Einreichung der Vollstreckungsgegenklage am 29.

April 1992 in einen Schaden umgewandelt. Da die Beklagte am 31.

März 1995 für die Zeit bis zum 31. Oktober 1995 auf die Erhebung

der Verjährungseinrede verzichtet hat (AH 47/48), hat die

Zustellung der vorliegenden Klage am 7. September 1995 (GA 15 R)

die Verjährung rechtzeitig unterbrochen. Es bedarf deshalb keiner

weiteren Erörterung, ob der Verjährungsbeginn nicht noch später

anzusetzen ist, nämlich etwa auf den Tag, an dem die Käufer den

Gerichtskostenvorschuß für die Vollstreckungsgegenklage eingezahlt

haben, da ohne die Zahlung dieses Vorschusses eine Bearbeitung der

Klage durch das Landgericht nicht erfolgt wäre; diese Einzahlung

erfolgte erst am 20.7.1992 (Bl. I BA).

III.

Das Feststellungsbegehren des Klägers

ist zulässig und begründet.

Das Feststellungsinteresse des Klägers

ergibt sich schon daraus, daß er Vorsorge treffen muß, um zu

verhindern, daß bezüglich bislang noch nicht bezifferter Schäden

Verjährung eintritt. Daß dem Kläger noch weitere bislang nicht

bezifferte Schäden entstanden sind oder noch entstehen können,

erscheint aber keineswegs fernliegend.

Die Begründetheit des

Feststellungsbegehrens ergibt sich aus den Ausführungen unter

II.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen

beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Beschwer der Beklagten: mehr als 60.000

DM

Berufungsstreitwert: 66.234,13 DM (s.

Beschluß vom 2.7.1996 -19 U 82/96, GA 110).

Gleichzeitig wird die Wertfestsetzung

des Landgerichts vom 12.4.1995 (GA 9) abgeändert und der Streitwert

für die erste Instanz ebenfalls auf 66.234,13 DM festgesetzt, § 25

Abs. 2 S. 2 GKG.






OLG Köln:
Urteil v. 16.12.1996
Az: 12 U 141/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dd40149b6c86/OLG-Koeln_Urteil_vom_16-Dezember-1996_Az_12-U-141-96




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